Montag, 9. Mai 2016

Katja Kipping, MdB Hintergrundpapier zur Rechtsverschärfung bei Hartz IV

Katja Kipping MDB Linksfraktion.

Katja Kipping

Zum Neunten SGB-II-Änderungsgesetz

„SGB-II-Rechtsvereinfachung“ (Neuntes SGB-II-Änderungsgesetz)

Hintergrundmaterial Katja Kipping, 13.04.2016

Seit Juni 2013 laufen die Vorbereitungen für die genannte Gesetzesinitiative der Bundesregierung. Erarbeitet wurden zahlreiche Änderungsvorschläge im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Konferenz der Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder (ASMK). Ziel der Arbeitsgruppe war das Leistungs- und das Verfahrensrecht bei Hartz IV zu vereinfachen. Die Umsetzung dieser jahrelangen Vorarbeit durch die Bundesregierung im Gesetzesentwurf zeigen nunmehr:

(1) eine falsche Ziel- und Prioritätensetzungen,
(2) daraus folgend konkret abzulehnende Inhalte – wobei auch einzelne positive Aspekte anerkannt werden müssen und
(3) äußerst bescheidene, z. T. auch kontraproduktive Ergebnisse mit Blick auf das verfolgte Ziel.

Katja Kipping: „Das Gesetz ist keine Rechtsvereinfachung, sondern vielfach eine Rechtsverschärfung. Für die Betroffenen werden zwischen den Bundesländern bereits vereinbarte Erleichterungen bei den Sanktionen nicht umgesetzt. Schlimmer noch: Durch neue Regelungen bei der Ersatzpflicht bei sogenanntem sozialwidrigen Verhalten werden die Daumenschrauben noch weiter angezogen. Neu ist: Wenn ein Leistungsberechtigter durch sein Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhält oder nicht reduziert, sollen nunmehr auch Leistungen während des laufenden Leistungsbezug an das Jobcenter rückerstattet werden – bis zu drei Jahren. Das ist absolut nicht akzeptabel und muss unbedingt aus dem Gesetz raus. Darüber hinaus ist das Gesetz eine vertane Chance, sich wirklich mit den massiven Problemen von Hartz IV aus der Perspektive der Leistungsberechtigten und deren sozialen Rechte auseinanderzusetzen und Wege zu einer Überwindung von Hartz IV durch eine sanktionsfreie, individuelle Mindestsicherung zu beschreiten.“

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung

„Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ‒ Rechtsvereinfachung“ (BT-Drs. 18/8041)

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE dazu:

„Die Gewährleistung des Existenz- und Teilhabeminimums verbessern – keine Rechtsvereinfachung auf Kosten der Betroffenen“ (BT-Drs. 18/8076)

Im Einzelnen:

  1. Ziel der Rechtsvereinfachung, falsche Prioritäten
  2. Inhaltlich nicht zu akzeptierende Neuregelungen
  3. Zweischneidige geplante Änderungen
  4. Ergebnis hinsichtlich des Ziels
  5. (bedingt) positive Elemente des Gesetzesentwurfs

(1) Aufgabe der Beratungen war die Erarbeitung von Vorschlägen, die die administrativen Abläufe bei Hartz IV effizienter machen sollen. Ziel war die Administrierbarkeit des Gesetzes zu verbessern, zentrale inhaltliche Kritiken an der Ausrichtung und Ausgestaltung des Gesetzes spielten keine Rolle.

a. Von Beginn an verfolgte die Arbeitsgruppe mit diesem Auftrag eine falsche Prioritätensetzung. Statt die Kontrolle der Leistungsberechtigten effizienter zu organisieren, muss eine Reform darauf abzielen, das soziale Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenz- und Teilhabeminimum für alle Menschen in Not zu garantieren und die Menschen bei der beruflichen und sozialen Eingliederung zu unterstützen. Viele Leistungsberechtigte leiden unter nicht nachvollziehbare und unverständlichen Abläufen und Regelungen. Diese Problematiken, wie z.B. die Unverständlichkeit von Bescheiden, existenzbedrohende Sanktionen oder intransparente Rückrechnungen von Zuverdiensten müssen vorrangig angegangen werden. Diesbezüglich bietet der Gesetzentwurf der Bundesregierung kaum positive Vorschläge.

b. Bei den Beratungen waren nur die verschiedenen Institutionen vertreten, die Hartz IV verantworten und/oder administrativ umsetzen, nicht aber Betroffene, Sozial- und Wohlfahrtsverbände oder Gewerkschaften. Damit blieben die Praxiserfahrungen aus Betroffenensicht und aus Sicht der Beratungseinrichtungen unberücksichtigt. Hinweisen, wie eine Vereinfachung der Abläufe auch und gerade aus Sicht der Betroffenen und im Sinne einer besseren, einfacheren und sicheren Gewährleistung des Existenzminimums erreicht werden kann, wurde so kaum nachgegangen.

(2) Inhaltlich nicht zu akzeptierende Neuregelungen

a. Die ursprünglich angedachte Abmilderung besonders harter Sanktionsregeln fällt wegen Veto der CSU aus.

Der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beinhaltete mit Zustimmung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales und einer Mehrheit von 15 zu 1 eine Abschwächung der Sanktionsregeln bei Hartz IV. Insbesondere wurde die Abschaffung des Sanktionssonderrechts bei den Unter-25-Jährigen gefordert. Zudem sollte künftig nicht mehr in die Kosten der Unterkunft und Heizung sanktioniert werden dürfen. Damit wäre nicht die Forderung der LINKEN umgesetzt, nach der alle Sanktionen in der Grundsicherung abgeschafft werden sollen. Aber immerhin wären einige Auswüchse des bisherigen Sanktionsregimes gesetzlich eingedämmt worden. Mittlerweile hat der mitberatende Bundesrat in einer Stellungnahme beschlossen, dass die im Abschlussbericht der Länder vorgesehenen Einschränkungen der Sanktionsregeln durchzusetzen seien (http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0001-0100/66-16(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1).

b. Ausweitung der Disziplinierungsinstrumente: „sozialwidriges Verhalten“ (§ 34 SGB II)

Der Instrumentenkasten zur Disziplinierung der Hartz-IV-Leistungsberechtigten wird durch eine Reform der sogenannten „Sozialwidrigkeit“ sogar noch ausgeweitet. „Sozialwidriges Verhalten“ kann zu einer Ersatzpflicht führen – die gewährten Leistungen sind in einer bestimmten Höhe an das Jobcenter zurückzuerstatten, und können die Auszahlung der Regelleistung (bis zu 30 %, § 43 SGB II) minimieren, wenn die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt wurde. Damit wird das bereits jetzt viel zu niedrige Existenz- und Teilhabeminimum deutlich unterschritten. Dieses Disziplinierungsinstrument soll nun durch eine Ergänzung des § 34 SGB II verschärft werden: eine Ersatzpflicht soll auch dann eintreten, wenn durch „sozialwidriges Verhalten“ die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wird. Nun gibt es unendlich viele Verhaltensweisen, mit denen die Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten, erhöht und nicht reduziert wird; die Reichweite des § 34 SGB II wird maßlos. In der Begründung des Gesetzesentwurfs werden dazu beispielhaft folgende Konstellation benannt: eine nicht bedarfsdeckende Beschäftigung wird aufgegeben oder eine Beschäftigung wird ohne wichtigen Grund abgelehnt. Diese ausdrücklich benannten Verhaltensweisen werden aber bereits jetzt durch die Paragraphen 31 bis 32 SGB II drastisch sanktioniert. Zukünftig drohen darüber hinaus nun auch noch die gennannten verschärften Rückforderungen durch die Jobcenter. Erweitert werden die Ersatzpflichten bei „sozialwidrigem Verhalten“ zudem auch auf Sachleistungen. Harald Thome befürchtet, dass Ersatzansprüche mit der Neuregelung ein Massenphänomen („jeder zweite SGB-II-Bezieher“) werden kann.

Die drohende massenhafte Prüfung von „sozialwidrigem Verhalten“ ist zudem das Gegenteil einer Rechtsvereinfachung oder Entlastung der Jobcenter.

Dazu siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage von Katja Kipping:http://www.katja-kipping.de/de/article/1038.verschärfung-des-sanktions-und-repressionsregimes-bei-hartz-iv.html

Die Fraktion DIE LINKE lehnt Ersatzansprüche wegen „sozialwidrigen Verhaltens“ ab, weil durch diese das grundrechtlich geschützte Existenz- und Teilhabeminimum unterschritten wird.

c. Deckelung der Wohnkosten bei einem nicht erforderlichen Umzug auf die bisherigen Kosten (§ 22 Abs. 1 SGB II)

Die Deckelung auf die bisherigen Kosten ist generell ein problematischer Eingriff in die freie Wohnungswahl der Leistungsberechtigten. Statt die Deckelung auf weitere umstrittene Konstellationen auszuweiten, sollte die Begrenzung auf die vorherigen Kosten der Unterkunft generell abgeschafft werden. Wichtig ist lediglich die Frage, ob die jeweiligen Angemessenheitsgrenzen eingehalten werden.

d. Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft (wird als Änderungsantrag der Bundesregierung kommen – ist angekündigt)

Von einer temporären Bedarfsgemeinschaft ist die Rede, wenn die Eltern getrennt leben und die Kinder jeweils nur für eine gewisse Zeit bei einem Elternteil leben. Bis wird auf den Tag genau ausgerechnet, wie viel Tage das Kind bei einem Elternteil und wie viel beim anderen lebt und der Kinderregelsatz entsprechend anteilig aufgeteilt. Der Regelungsvorschlag des Abschlussberichts und des Referentenentwurfs zum Änderungsgesetz sah vor, dass das Existenzminimum des Kindes bei dem Elternteil garantiert werden soll, wo es hauptsächlich lebt. Dieses Elternteil sollte, wenn sich das Kind beim/ bei der ehemaligen Partner/in aufhält, anteilig Regelleistungen für das Kind weiterleiten. Damit wäre die Verteilung der Kosten in das Binnenverhältnis der Ex-Partner/innen verlagert worden. Und das bei Menschen, die mit jedem Euro rechnen müssen. Die Verschärfung innerfamiliäre Konflikte wäre damit vorprogrammiert. Es ist zu begrüßen, dass dieser Vorschlag von der Bundesregierung nach mehreren Protesten zurückgezogen wurde. Die neue, vom BMAS angekündigte Variante sieht vor, dass das Kind zwei Bedarfsgemeinschaften zugerechnet wird und die Regelleistungen tagegenau zugeordnet werden. Diese Variante ignoriert unverändert, dass in der Summe höhere Kosten bei getrennt lebenden Elternteilen anfallen als bei zusammen lebenden Eltern. Sinnvoll wäre daher folgendes Vorgehen: Dasjenige Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, bekommt den vollen Regelbedarf für das Kind. Das andere Elternteil erhält einen pauschalen Mehrbedarf in Höhe des hälftigen Regelbedarfs. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung gilt, dass das Kind als Mitglied beider Haushalte betrachtet wird. Die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft und Heizung sind entsprechend festzulegen.

e. Einschränkung bei Nachzahlung rechtswidrig vorenthaltenen Leistungen (§ 40 Abs. 3 SGB II)

Bereits im Status quo ist Hartz IV ein Sonderrechtssystem mit geringeren Verfahrensrechten für die Betroffenen gegenüber dem allgemeinen Verwaltungs- und Sozialrecht. So werden beispielweise bei Hartz IV rechtswidrige Bescheide lediglich ein Jahr rückwirkend korrigiert, während im allgemeinen Sozialverwaltungsrecht die Frist vier Jahre beträgt (§ 40 Abs. 1 SGB II). Statt das Sonderrechtssystem zu korrigieren, wird es weiter ausgebaut. Bereits jetzt gilt: Wird eine Norm durch das Bundessozialgericht abweichend von einer einheitlichen Verwaltungspraxis aller Jobcenterausgelegt, so sind bei bestandskräftigen Bescheiden Überprüfungsanträge für die Vergangenheit nicht zulässig, somit auch keine Nachzahlungen. Neu ist nun, dass ein einheitliches Handeln einesjeweiligen Jobcenters ausreicht, um rückwirkende Korrekturen infolge von Überprüfungsanträgen bzgl. bestandskräftiger rechtswidriger Bescheide durch dieses Jobcenter auszuschließen. Es ist aber weder sozial- noch rechtspolitisch zu rechtfertigen, dass ein rechtswidriger Bescheid bei einem entsprechenden Urteil nicht grundsätzlich durch Überprüfungsanträge korrigiert werden kann. In der Konsequenz werden beispielweise Leistungsberechtigte, deren Kosten der Unterkunft und Heizung in einer einheitlichen Praxis von dem jeweiligen Jobcenter zu gering veranschlagt wurden, keine Möglichkeit mehr haben, per Überprüfungsantrag die vorenthaltenen Leistungen erstattet zu bekommen, auch wenn diese rechtswidrig sind.

(3) Zweischneidige geplante Änderungen

a. Einführung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete

Die Einführung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete ist zweischneidig. Auf der einen Seite sagt der Gesetzgeber in dem Gesetzesentwurf, dass höhere Mieten und niedrigere Heizosten und umgekehrt sich wechselseitig ausgleichen können. In diesem Sinne wäre die Einführung einer Gesamtangemessenheitsgrenze positiv für die betroffenen Leistungsberechtigten. Auf der anderen Seite ist es aber kaum möglich eine Obergrenze für die Heizkosten pauschal und unabhängig vom Einzelfall gerichtsfest festzulegen. Daher müssen Jobcenter auch hohe Heizkosten übernehmen, wenn sie begründet sind. Eine Gesamtangemessenheitsgrenze muss daher hoch angesetzt werden, um akzeptabel zu sein. Angesichts der kritischen Haushaltslage zahlreicher Kommunen ist zu befürchten, dass das Instrument durch die Kommunen eher restriktiv ausgestaltet wird, um die kommunalen Haushalte zu schonen. Eine andere Variante wäre die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Bund, wie schon bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Ausgestaltung der Grundsicherung als eine Armut verhindernde pauschale sanktionsfreie Mindestsicherung mit Wohngeldanspruch im Bedarfsfall ist eine Möglichkeit, die Kosten der Unterkunft und Heizung abzusichern.

b. Soziale Sicherung von Studierenden und Azubis – halbherzige Öffnung

Der bestehende Ausschluss von Azubis und Studierenden aus dem SGB II wird durch den Gesetzentwurf eingeschränkt (§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II). Einige neue Gruppen von Azubis und Studierenden können nunmehr bei Bedürftigkeit die Leistungen nach dem SGB II beantragen. Die Öffnung ist zwar als Notlösung zu begrüßen, wirft aber neue Probleme auf. Im Grundsatz muss gelten, dass die vorrangig zuständigen Sicherungssysteme BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ausreichend hoch ausgestaltet werden, damit eine ergänzende Beantragung von Hartz-IV-Leistungen nicht notwendig ist. Der Verweis auf ein weiteres Leistungssystem eines anderen Trägers ist alles andere als eine Vereinfachung, sondern für alle Beteiligten eine zusätzliche bürokratische Hürde. Zudem bleiben unverändert einige Gruppen aus der Antragsberechtigung ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere die große Gruppe der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern wohnt. (siehe Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage von Katja Kipping: http://www.katja-kipping.de/de/article/1031.studierende-weiterhin-unter-dem-jetzt-geltenden-existenzinimum.html)

(4) In Bezug auf das selbstgesetzte Ziel – Vereinfachung und Entbürokratisierung – sind dieErgebnisse mehr als bescheiden, wenn nicht sogar teilweise kontraproduktiv.

Selbst mit Blick auf das zentrale Motiv der Gesetzesinitiative – Verwaltungsvereinfachung – ist das Ergebnis äußerst unbefriedigend. Eine nennenswerte Entlastung der Bürokratie für Träger und Betroffene erfolgt durch die Gesetzesinitiative nicht. Die Bundesregierung selber rechnet in dem Entwurf lediglich mit einer Entlastung des Erfüllungsaufwands für die Träger der Grundsicherung in Höhe von 39 Mio. Euro. Die Personalräte der Jobcenter halten diese Erwartung für überzogen, da der Großteil der Entlastung (38 Mio. Euro) auf die Verlängerung der Dauer der Bescheide auf 12 Monate zurückgeführt werde. Diese Verlängerung der Bewilligungsdauer sei aber seit der Umstellung auf das Fachverfahren ALLEGRO bereits weitgehend umgesetzt worden. Außerdem zeigen die ersten Erfahrungen, dass die Einsparpotentiale zu optimistisch seien, da die Anzahl der Leistungsberechtigten mit unregelmäßigen Einkünften und häufig zu ändernden Bescheiden unterschätzt worden sei. Die Jobcenterpersonalräte kommen zu dem Schluss, dass es sich bei dem Gesetzesentwurf „um keine Reform handelt, noch nicht mal ein Reförmchen und in der Summe auch nicht um eine Rechtsvereinfachung“. Das Gesetz sei „in keiner Weise geeignet, Personalressourcen freizusetzen“. Die Jobcenterpersonalräte sind daher in einem Schreiben an Bundesministerin Nahles vom 09.02. 2016 „sehr überrascht“, dass der Gesetzesentwurf von der Bundesministerin Nahles als „Entbürokratisierung“ und „Entlastung der Beschäftigten“ gesehen wird. Die Personalräte befürchten im Gegenteil eher „weitere Belastungen“. (siehe: http://www.harald-thome.de/media/files/JC-Personalr-te-zur-Rechtsv.-2-2016.pdf)

Zentrale bürokratische Probleme im SGB II – etwa das bürokratische Monstrum Bildungs- und Teilhabepaket oder die Probleme der so genannten horizontalen Einkommensanrechnung – sind gar nicht erst in den Blick genommen worden.

(5) (bedingt) positive Elemente des Gesetzesentwurfs

  • Abschaffung der Erbenhaftung (§ 35 SGB II – entfällt) , Erben von verstorbenen Leistungsbeziehenden waren zum Ersatz der Leistungen (inkl. SV-Beiträge) in Abhängigkeit von der Höhe des Nachlasses verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten 10 Jahre erbracht wurden und 1.700 Euro übersteigen.
  • Verlängerung der Bewilligungsdauer auf 12 Monate, hierbei handelt es sich aber lediglich um einen gesetzgeberischen Nachvollzug des bereits Praktizierten, denn in der Regel werden die Leistungen bereits jetzt für 12 Monate bewilligt.
  • stärkere Betonung der Vermittlung in Ausbildung (§§ 3 Abs. 2, § 15 SGB II)
  • Verlagerung der Arbeitsförderung für sogenannte Arbeitslosengeld-Aufstocker vom Jobcenter (SGB II) auf die Agentur für Arbeit (SGB III). Dies ist im Grundsatz zu begrüßen. Der Bund sollte aber entsprechende Aufwendungen der Agentur für Arbeit refinanzieren. Besser wäre die Einführung eines bedarfsdeckenden Mindestarbeitslosengeldes, mit dem die ergänzende Beantragung von Hartz IV vermieden werden könnte. (Mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen ist diese Maßnahme die bedeutendste Einzelmaßnahme aus dem Gesetz. Sie führt zu einer Entlastung beim Bund in Höhe von 107 Mio. Euro sowie Mehrausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit von 210 Mio. Euro).

Download: Gesetzentwurf der Bundesregierung

Quelle: Katja Kipping, MdB Linksfraktion: Hintergrundpapier zur Rechtsverschärfung bei Hartz IV


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Quelle: via @Norbertschulze, May 09, 2016 at 10:42PM

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