Freitag, 31. Juli 2015

D: Der Verfassungsschutz arbeitet daran, massenhaft Internet-Inhalte zu erheben und auszuwerten, darunter Kontaktlisten und Beziehungsgeflechte bei Facebook

Weil Netzpolitik.org diese Information publik gemacht hat, wird vom Generabundesanwalt wegen „Verdacht des Landesverrats“ ermittelt.

Damit dieses Projekt für „Massendatenauswertung von Internetinhalten“ realisiert werden kann, dafür hat der Inlandsgeheimdienst einen Posten von 2,75 Millionen Euro in seinem geheimen Haushalt eingeplant. Diese Daten sollen mit anderen verknüpft und gerastert werden, um „bislang unbekannte Zusammenhänge festzustellen“.

Geheimer Haushalt
Wie viel Geld die deutschen Geheimdienste erhalten und wofür sie das ausgeben, wird als geheimhaltungsbedürftig eingestuft und soll nicht öffentlich bekannt werden. Im offiziellen Bundeshaushalt tauchen nur „Zuschüsse“ auf. Im Jahr 2013 bekam das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) 206 Millionen Euro „Zuschuss“, dieses Jahr 230 Millionen Euro, ein Plus von 12 Prozent.

Die einzelnen Haushaltsposten werden im Bundestag nicht vom Haushaltsausschuss verhandelt, sondern im Geheimen vom Vertrauensgremium entschieden [...]
  • „Verdacht des Landesverrats“: Generalbundesanwalt ermittelt doch auch gegen uns, nicht nur unsere Quellen | netzpolitik.org
Weg mit der #agenda2010 und der #zensur im Netz

Quelle: via @Agenda 2010 Leaks, Diigo, July 31, 2015 at 01:35PM

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Ist das schön! Der Amtsterror geht weiter :)

Nachdem ich nun auch wieder vom Grundsicherungsamt mit Schreiben ..
“..wenn Sie nicht bis zum […] dann werden wir ihnen die Leistungen völlig versagen” ..
..terrorisiert werde, habe ich mal bei meiner Sachbearbeiterin höflichst um einen weiteren Gesprächstermin gebeten. Guckst Du [...]



Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Wendeberater, July 31, 2015 at 08:00AM

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Donnerstag, 30. Juli 2015

«Der Mensch ist eine Größe für sich selbst»

Thomas Steininger von der Zeitschrift Evolve sprach mit Enno Schmidt über das bedingungslose Grundeinkommen. Für Schmidt ist das Grundeinkommen nicht nur eine praktische Idee zur Umgestaltung unseres Wirtschafts- und Arbeitssystems, sondern ein Impuls, der die Grundannahmen unserer Kultur transformieren kann: Der Mensch ist eine Grösse für sich selbst – Bedingungsloses Grundeinkommen als Kulturimpuls [...]



Der Beitrag «Der Mensch ist eine Grösse für sich selbst» erschien zuerst auf Grundeinkommen.ch.

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Grundeinkommen.ch, July 30, 2015 at 09:49PM

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Kindesunterhalt steigt – neue Düsseldorfer Tabelle 01.08.2015

Ab dem 01.08.2015 erhalten Kinder erstmalig seit 2010 wieder mehr Unterhalt. Entsprechende wurde die Düsseldorfer Tabelle, die als Leitfaden zur Bemessung des Kindesunterhalts dient, zum 01.08.2015 angepasst.

Erforderlich wurde die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle, da der Grundfreibetrag sowie das Kindergeld und der Kinderzuschlag rückwirkend zum 01.01.2015 angepasst wurden. Eine rückwirkende Anhebung des Kindesunterhalts wird es jedoch nicht geben, daher gilt [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @HartzIV.org, July 30, 2015 at 04:41PM

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CH: Beschwerde bzgl. Nicht-Anhandnahme eines Sozialhilfeantrags

Thema heute: Eine rund 90-seitige Verfassungsbeschwerde (b25083), eine Anklageschrift, aufgebaut auf der Richtervorlage von Ralph Boes, wurde am 15. Juni 2015 durch Fritz Müller99 eingereicht. Diese in erster Instanz vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid (b250103) vom 22.07.2015 abgelehnt wurde.

Jetzt darf sich die zweite Instanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, mit der Nicht-Anhandnahme und der Verfassungsbeschwerde befassen.

Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches mit Bestimmtheit nicht gemeinschaftsdienlich ist und mit astronomischen (versteckten) Kosten verbunden ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250128

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
M___
Speichergasse 12
3011 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch ; m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 30. Juli 2015




Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 30.07.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

und

Regierungsstatthalteramt, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 09. Juni 2015 in der Hauptsache – b25083

Sehr geehrter Herr M___

1) Der Beschwerde, gerichtet an Herrn L___, RSH (b25083), vom 15. Juni 2015 der BF nichts beizufügen hat, die eingereichte Beschwerde aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert ist, diese Haupteingabe vom 15. Juni 2015 (b25083) unter Einhaltung der Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in unveränderter Form zur Prüfung und Entscheidfindung vorgelegt wird.

Beweismittel
Haupteingabe vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache b250XX (b25083)
- beizuziehen -

Die RSH Erwägungen vom 22.06.2015 (b250103) der BF im Nachtrag 1 Stellung bezieht.


Nachtrag 1

2) Der RSH Erwägung nicht gefolgt werden kann, wenn sie..



a)     ..nach b250103, Ziff. 3, 5, 6, 11, 15 und Ziff. 21 feststellt mit Zitat;
„..die Verfügung vom 9. Juni 2015 lediglich ein Rahmenbudget (..) und in keiner Weise eine Einstellung der Sozialhilfe (..) verfügt worden ist (..)“ (Ziff. 3) ..
„..der BF (..) nicht darlegt, inwiefern er einen höheren Anspruch hatte, als in der Verfügung vom 9. Juni 2015 aufgeführt wird (..)“ (Ziff. 5) ..
„..konkreten Antrag und einer dazugehörigen Begründung (..) fehlt (..)“ (Ziff. 6) ..
„..die vom BF angefochtene Einstellung der Sozialhilfe damit noch nicht verfügt worden ist (..), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich bereits mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 11) ..
„..der BF verallgemeinerte Rügen (..) ohne Bezug zu der angefochtenen Verfügung (..) vorbringt“ (Ziff. 15) ..
„..die Beschwerdeführung (..) sich als (..) unbegründet herausstellt und auf die Beschwerde (..) nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 21) ..
„..es sich aufgrund der (..) voreiligen (..) Prozessführung (..)“ (Ziff. 21) ..
..eine Nicht-Anhandnahme des Antrags ab 01.03.2014 sehr wohl gleichzusetzen ist mit einer „Einstellung der Sozialhilfe“, einer Einstellung, die sich auf den Zeitraum ab Erstantrag bezieht (b25001 bis 82), bzw. mit der Geltendmachung „eines höheren Anspruchs“, der „konkrete Antrag“ formuliert ist (b25083, Ziff. 5.c, ..), die „Begründung“, die „Beweisführung“ und die „Herleitungen“ in der Hauptbeschwerde (b25083) ausführlich sind, die Prozessführung weder „voreilig“ geführt noch einem „Rechtsmissbrauch“ gleichkommt. Formelle Fehler nicht dem BF anzulasten sind.  Im Gegenteil – dass die RSH sich in ihrer Verfügung zum Hauptpunkt, zu der „Nicht-Anhandnahme“ nicht äussert, die Verbeiständung negiert, an dieser Stelle gerügt wird.

Beweismittel
Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014 (b25002)
Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014 (b25018)
Nicht-Anhandnahme – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015 (b25060)
- beizuziehen -

b25001 bis b25082 – 82ig unrechtmässige und querulatorische „Vorgänge“ verzeichnet sind. Der BF einen Antrag bei der EG Bern nicht formell korrekt hat einreichen können. Online einzusehen ab http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25013.html (abgerufen am 30.07.2015)



b)     ..nach b250103, Ziff. 4 und 19 feststellt mit Zitat;
„..dass der Beschwerdeführer (..) ein bedingungsloses Grundeinkommen beantragt (..)“ (Ziff. 4) ..
..ein „BGE ähnliches Konzept“ ein Grundrechtsprinzip darstellt und nicht wie die RSH nach b250103, Ziff. 19 suggerieren möchte;
„..dass die Geltendmachung eines bedingungslosen Grundeinkommens ein politisches Anliegen darstellt (..)“ (Ziff. 19)
Der BF von einem BGE ähnlichem Konzept spricht, welches den Rechtsgrundsätzen eines Staates entsprechen müsste, der BF keinen Zusammenhang mit politischen Interessen herstellt, die RSH irreführend und missbräuchlich explizit von einem BGE spricht.



c)     ..nach b250103, Ziff. 7, 16, 17 und 20 feststellt mit Zitat;
„..die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (..) erscheint (..)“ (Ziff. 7)
„..auf Eingaben, die auf rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 16)
„..mit dem Ziel, ein Verfahren zu blockieren (..)“ (Ziff. 17)
„..mit der wiederholten Beschwerdeführung (..) die Grenze zur rechtmissbräuchlichen Prozessführung (..) überschritten ist (..)“ (Ziff. 20)
„..keine Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ergibt (..)“ (Ziff. 28)
Wenn offensichtlich die RSH die Begründungsserie des BFs gemäss b250103, Ziff. 7 „(..)nicht nachvollziehen kann(..)“, „(..)ein Bezug zur Verfügung (..) letztlich einzig durch den Titel der Beschwerde (..) hergestellt sei (..)“, „Eingaben (..) auf querulatorischer Prozessführung beruhen(..)“, der BF offensichtlich das Ziel haben soll, „ein Verfahren zu blockieren“, somit in direktem Sinne die RSH die Art und Weise der BF Ausführungen rügt – wie die Haupteingabe (b25083) vom BF ausformuliert worden ist, bzw. rügt die RSH die formellen Ausführungen, dies jedoch im Widerspruch steht mit b250103, Ziff. 3, S. 5, wenn die RSH gleichzeitig entscheidet, „(..)das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (..) sei abzuweisen“. Dem BF somit das geltende Recht, „gleiches Recht für alle“ nicht zugestanden wird, damit er eine bessere Eingabe mit Hilfe einer Verbeiständung machen kann, nur ein Anwalt dazu in der Lage ist. Im weiteren der BF moniert, dass die verfügenden Behörden „zur Abklärung der Feststellung der Arbeitsfähigkeit“ zwischenzeitlich 5 Jahre untätig (!) haben verstreichen lassen, die erwähnten Behörden zur Feststellung erwiesenermassen nichts beitragen wollen – stets versuchen, durch taktierende Massnahmen und Verschleppungstaktiken, sich der notwendigen Kommunikation stetig entziehen und sich in den wichtigsten Fragen und Situationen querulatorisch, somit sinngemäss rechtsmissbräuchlich gegenüber Bittstellenden, dem Bittsteller verhält. U.a. beweiskräftig erhärtet mit Zitat aus einem schriftlichen, internen Protokoll der EG Bern;
„..könntest Du Herr Fritz Müller99 anrufen (..) dass die Akteneinsicht (..) gewährt wird. Mehr musst und darfst Du ihm nicht sagen.“ (Protokoll EG Bern zw. S__ und S__ vom 08.07.2015, intern) ..
..die unzulässige „Grundhaltung“, wie das Amt mit den Bittstellenden umzugehen hat, einmal mehr unter Beweis stellt.

Die EG Bern der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel rechtsmissbräuchlich entgegenzuwirken versucht (Stichwort: Materialwert = CHF 5.00), dieses EG Bern Verhalten gleichzeitig astronomische Folgekosten für den Steuerzahler verursacht, es u.a. dadurch stets zur wiederholten Beschwerdeführung seitens BF kommen muss, der BF moniert, bzw. rügt, dass ihm sein „Gesuch um Beiordnung einer anwaltliche Vertretung“ abgewiesen worden ist. Erst recht kann der RSH „Ideologie“, bzw. dem RSH Entscheid nicht gefolgt werden, wenn die RSH in ihrer Begründung 27% des Begründungstextes dafür aufwendet zu beschreiben, dass offenbar formelle Fehler vorliegen, 20% des Textes aufwendet um zu begründen, weshalb der BF nicht verbeiständet werden darf/kann, 11% des Textes aufwendet, um die mutmasslich rechtsmissbräuchliche Prozessführung zu begründen – zusammengezählt die RSH mit ihrer Stellungnahme 58% des Textumfangs dafür aufwendet (Abbildung 1) – es in einem Widerspruch steht, wenn gleichzeitig dem Gesuch um Beiordnung einer anwaltliche Vertretung nicht entsprochen wird – mit der Verbeiständung das Problem von vornherein hätte behoben werden können. Der BF den Antrag um Verbeiständung und unentgeltlicher Rechtspflege bei der VGKB erneut stellt (b25083, Ziff. 2, ab Ziff. 332 und b25083, Ziff. 3/22, ..).

Abbildung 1




d)     ..nach b250103, Ziff. 12 feststellt mit Zitat;
„..der BF (..) im Jahr 2011 keine Entschuldigungsgründe vorzubringen vermochte“ (Ziff. 12)
Mit b24061, Ziff. 216 bis 219 der BF in hundert und drei (103!) referenzierten Beispielen aufzeigen konnte, dass „Entschuldigungsgründe“ sehr wohl vorhanden sind. Der Leser, die Leserin sich zu Recht die Frage stellen darf, weshalb 5 Jahre später der gleiche Beschwerdeführer sich um die gleichen Fakten streiten muss und vor allem wo der „Entschuldigungsgrund“ zu suchen wäre!

Beweismittel
Eingabe an VGKB vom 04. Juni 2014 (b24061)
- beizuziehen -



e)     ..nach b250103, Ziff. 23 und 25 feststellt mit Zitat;
„..der BF (..) als unterliegend gilt, damit grundsätzlich kostenpflichtig für die Verfahrenskosten wird (..)“ (Ziff. 23)
„..dem BF in der Vergangenheit (..) bereits Kosten auferlegt worden sind (..)“ (Ziff. 25)
Der BF ein Grundrechtsanspruch auf ein „faires Verfahren“ geltend macht. Auf Stufe RSH Verfahrenskosten dem BF aufzuerlegen als unverhältnismässig angesehen werden kann, „grundsätzlich kostenpflichtig“ als „Kann-Option“ in Erwägung zu ziehen – erst recht bei vorliegenden Beweislage, vom BF geltend gemacht auf mehreren tausend Seiten und erst recht, nachdem die EG Bern volle Einsicht ins Patientendossier erhalten hat. Der Antrag, diese Kosten zu erlassen, gestellt wird.

Beweismittel
Chronologisch aufgezeigter Vorgang im Netz von Nr. b25001 bis b250128 http://tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 30.07.2015)


3) Zur Akteneinsicht im Netz
a)     Browser öffnen
b)     URL eingeben http://tapschweiz.blogspot.ch
c)      Im Dossier vorwärts / rückwärts blättern oder Referenznummer eingeben oder die Suchfunktion verwenden


Chronologische Reihenfolge Dossier b250XX

Anonymisiert abruf- und einsehbar unter tapschweiz.blogspot.ch (in chronologischer Reihenfolge). Zur „b250xx“-Referenznummer (qr-code): – das „b250“ steht für den „prozessualen Vorgang“. Die Nummer „b250“ steht für den aktuellen Vorgang. Die nachstehende Nummer __01 bis __128 und fort folgende, steht für die „Referenznummer“, bzw. Zuordnung des Dokuments, – z. B. eine Mail, eine Verfügung, ein Urteil, ein Protokoll usf.

Zur Erklärung des „Umfangs“, – wenn steht b25001 bis b25082, dann waren 82ig Schritte und Vorgänge von Nöten, um im konkreten Fall den „Anmeldeprozess“ bei der EG Bern „in Gang zu setzen“.


4) Es gelten im Weiteren die Anträge, Herleitungen und Begründungen aus b25083, Eingabe an die RSH vom 15. Juni 2015.

5) Dem Antrag stattzugeben sei, werden Gründe ermittelt und gefunden, die für das Verfahren als wichtig erachtet, die zum heutigen Zeitpunkt als noch unwichtig erachtet werden oder noch unbekannt sind, diese zu einem späteren Zeitpunkt eingegeben werden können.

6) Das Dossier hiermit vollständig sein müsste. Falls dem nicht so wäre, der BF jederzeit dazu bereit ist, weitere notwendige oder fehlende Unterlagen der VGKB zukommen zu lassen.
- weitere Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250128.html (anonymisiert)

Die Beschwerde müsste somit hinreichend begründet sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung.

Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.

Bern, 30. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Beschwerdeführer/Antragsteller/BF)

Dreifach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250128 ist der Absender

Inhaltsverzeichnis Prozessakte http://on.fb.me/R3nJhZ



Beilagenverzeichnis

Dokumente / Akte

O ..b24061 Eingabe VGKB vom 04. Juni 2014
O ..b240102 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015
O ..b240118 Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015
O ..b240119 Urteil SBG vom 11. Mai 2015
O ..b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014
O ..b25018 Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014
O ..b25060 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015
O ..b25067 Krankenkassenpolice 2015
O ..b25069 Vollmacht vom 08. Juni 2015
O ..b25073 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01. Juni 2015
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25078 Vollmacht vom 10. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11.Juni 2015 und folgende
O ..B230.12 Attest vom 19.06.2013
O ..B240.34 Gutachten vom 06.02.2014
O ..B240.37 Gutachten vom 04.03.2014
O ..b25083 Eingabe vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache b250XX
- beizuziehen -

Beilagen

O ..b250103 Verfügung RSH vom 22. Juni 2015
O ..b250128 Dieses Schreiben


Gesprächsprotokolle aus der b250XX Serie

Einwände / Bemerkungen – der BF die Teilnehmenden stets darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien entsprechende Einwände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der beschwerdeführenden Partei anbringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten.
O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.


Abkürzungen und Pseudonyme

VB, Verfügende Behörde (EG Bern, RSH, VGKB oder SBG)
VGKB, Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
EG Bern, Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt
RSH, Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
SHG, Sozialhilfegesetz
TAP, Testarbeitsplatz
SBG, Schweizerisches Bundesgericht
BF, Beschwerdeführer o. Antragsteller
Fritz Müller99, BF Pseudonym für öffentliche Publikation (anoymisiert)
Anita Zerk, anonyme Ghostwriterin u. (Mikro-) Darlehensgeberin u. genötigte Helferin
Amt, Mitarbeitende Sozialamt Bern
SIL, situationsbedingte Leistungen

Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, July 28, 2015 at 04:30AM

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Mittwoch, 29. Juli 2015

Wenn Dinge zu Daten werden

«Wir träumen noch von der schönen alten Welt des Handwerks, gleichzeitig verhalten wir uns brav nach den Regeln einer Industriegesellschaft, und tatsächlich leben wir bereits mitten im Informationszeitalter. Unsere alten Vorstellungen, gültigen Gesetze und die neue technische Realität passen nicht mehr zusammen.» Das resümiert Georg Hasler in seinem Buch «Blütenstaubwirtschaft», einer «Phänomenologie der Technik», welche die Geschichte von der Steinzeit bis zu den 3D-Druckern anschaulich erzählt. Dabei entstehen gute Argumente für das Prinzip Open-Source sowie das bedingungslose Grundeinkommen als logische Folgen der Digitalisierung [...]

Der Beitrag Wenn Dinge zu Daten werden erschien zuerst auf Grundeinkommen.ch.

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Grundeinkommen.ch, July 29, 2015 at 03:48PM

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Hartz 4 als Vorbild für Österreich

Hartz 4- Modell als Ausweg aus hohen Ausgaben für Arbeitslosengeld
Das deutsche Hartz 4-Modell soll in Österreich als Vorbild dienen, um eine Lösung für die zu hohen Ausgaben für Arbeitslosengeld zu finden. So lautet ein Vorstoß der Österreichischen Volkspartei (ÖVP). Für den österreichischen Finanzminister Jörg Schelling von der ÖVP ist das Arbeitslosengeld in Österreich zu hoch. Es sei beinahe genauso hoch wie das Arbeitseinkommen des Landes, so der Finanzminister gegenüber der österreichischen Tageszeitung „Der Standard“. Auch die Industriellenvereinigung fordert Reformen, die eine Annäherung an das deutsche Hartz 4-System ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise Lösungen wie Mini-Jobs, welche Arbeitslose besser in den Arbeitsmarkt eingliedern sollen. Andere Parteien und Gewerkschaften kritisieren den Vorschlag.

Kritik am Vorschlag der ÖVP und dem Hartz 4-System
Die sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) kritisiert den Vorschlag der ÖVP aufs heftigste. So stelle dieser einen massiven Angriff auf das österreichische Sozialsystem und die Arbeitnehmer selbst dar. Finanzminister Schelling unterstelle Arbeitslosen mit seinem Vorschlag, dass diese sich in der sozialen Hängematte ausruhen wollten. Wichtiger sei es jedoch, Arbeitslosen bei der Integration in die Arbeitswelt zu helfen. Auch andere österreichische Parteien lehnen Schellings Vorstoß vehement ab und werfen ihm Sozial-Bashing vor.

Gewerkschaftsverband stellt sozialen Charakter des deutschen Hartz 4-Systems infrage
Der Dachverband der österreichischen Einzelgewerkschaften sieht im Vorschlag der ÖVP eine Demontage des Sozialstaates. Er beobachtet eine Explosion der Sozialabgaben in Deutschland, die mit der Einführung von Arbeitslosengeld II (ALG II) einhergehen. Sozialabgaben müssten werden, damit Leistungsbezieher nach SGB II überhaupt über die Runden kommen. Des Weiteren beobachtet der Gewerkschaftsverband die Schaffung eines Billigarbeitsmarktes, was wiederum zu Lohndumping führe. Auch die Zahl der Arbeitnehmer, die unter ihrem Qualifikationsniveau arbeiten, habe sich in Deutschland aufgrund von Hartz 4 erhöht.

Aktuelle Regelung für Arbeitslosengeld in Österreich
Aktuell beläuft sich die Arbeitslosigkeit in Österreich auf 381.494, was einen Zuwachs von 7,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr ausmacht. Die Zahl der Langzeitarbeitslosen erhöhte sich innerhalb des letzten Jahres sogar um ganze 182 Prozent. Arbeitslosengeld kann in Österreich momentan für eine Dauer von zwanzig Wochen bezogen werden. Je nach Voraussetzung kann der Bezugszeitraum sich erhöhen. Die Bezüge belaufen sich auf 55 bis achtzig Prozent des letzten Nettogehalts. Eine zeitlich begrenzte Notstandshilfe wird jährlich Überprüfung und bei Bedarf bewilligt.

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, July 29, 2015 at 07:01AM

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Dienstag, 28. Juli 2015

CH: Die Arbeit von Vertrauensärzten ist nicht gratis

Thema heute: nachdem Fritz Müller99 vier Mal versucht hat einen Arzttermin zu bekommen – je vier Mal beim Psychiater und je vier Mal bei Dr. Z___, Vertrauensarzt des Sozialamtes, kristallisiert sich mit diesem vorliegenden Schreiben heraus, weshalb Fritz Müller99 von den Ärzten keinen Termin erhalten hat. Ganz einfach deshalb nicht, weil das Sozialamt Bern „vergessen“ hat, einen entsprechenden Auftrag mit Kostengutsprache den besagten Unternehmen zu erteilen. Welches Unternehmen will gratis arbeiten – absolut nachvollziehbar?!

Dass das Sozialamt Bern den Fritz Müller99 beauftragt hat, einen Termin mit besagten Ärzten zu vereinbaren – in Schinders Protokollen schwarz auf weiss nachzulesen.
„..sie bei unserem Vertrauenspsychiater Dr. K__ einen Termin vereinbaren können(..)“ (Gesprächsprotokoll vom 09.06.2015, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html, abgerufen am 09.06.2015) ..
..und
„..Weisung (b25077) vom 08.06.2015 mit Zitat; «Die Termine bei den Ärzten Dr. K___ und Dr. Z___ wahrzunehmen, deren Auflagen zu befolgen und an der Gesundheitsabklärung aktiv mitzuwirken(..)»“ (Gesprächsprotokoll vom 09.06.2015, http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html, abgerufen am 09.06.2015)
Auf diese Weise finden „seriöse Abklärungen“ beim Sozialamt Bern statt. Wir sind gespannt auf die weiteren Vorkommnisse. Vermutlich wird es weitere Sanktionen geben aufgrund von vorgeschobenen unlauteren Argumenten, die wiederum von Fritz Müller99 angefochten werden dürfen. Dass Fritz Müller99 in dieser Zeit „gehungert“ wird, ist zwischenzeitlich ein ganz normaler (unrechtsstaatlicher) Vorgang. Keine Bange – Fortsetzung folgt (!) #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz


Permalink b250127
Absender (z___@arzt.ch)
Dr. Z___, Nirgendwostrasse 33, 3333 Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 17. Juli 2015



Ihr eingeschriebener Brief mit Fristsetzung vom 13.07.2015


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

Ich halte fest, dass ich vom Sozialamt der Stadt Bern keinen Auftrag erhalten habe, Sie vertrauensärztlich abzuklären.

Bitte richten Sie sich in dieser Angelegenheit direkt an das Sozialamt. Ich akzeptiere grundsätzlich keine Aufträge und Weisungen von Klient/innen des Sozialdienstes.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250127.html

Freundliche Grüsse
Dr. Z___

Kopie
Herrn G___, Leiter Sozialdienst der Stadt Bern

1 Exemplar (b250127)


Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, July 28, 2015 at 04:30AM

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Montag, 27. Juli 2015

Anfechten der missbräuchlichen Kündigungen

Thema heute: der Arbeitgeber / die Vermieterin hat Fritz Müller99 tags darauf gekündet, nachdem das Sozialamt Bern beim Arbeitgeber / bei der Vermieterin angerufen hat. Offenbar gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG aufgrund „widersprüchlichen Angaben“ seitens Fritz Müller99 gegenüber dem Sozialamt war es nach Ansicht des Amtes dringend angezeigt, dieses ominöse Telefonat zu tätigen. Dass Fritz Müller99 dadurch vor dem Nichts steht, scheint dem Amt (wie immer) egal zu sein. Über den Inhalt des Telefongesprächs hat das Sozialamt kein Protokoll geführt, Fritz Müller99 somit auch nach Akteneinsicht nicht weiss, weshalb u.a. sein Mikro-Job weg ist. Fritz Müller99 die missbräuchlichen Kündigungen innerhalb Frist mit diesem Brief anfechten muss. Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist und mit enormen Kosten verbunden ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250125


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (h___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
H___
Effingerstrasse 34
3008 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: g___@bern.ch; g___@justice.be.ch; l___@jgk.be.ch, m___@justice.be.ch, s___@justice.be.ch, l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 24. Juli 2015

Erstreckungsbegehren / missbräuchliche Kündigung

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Antragsteller / Beschwerdeführer -

gegen

Vermieterin / Arbeitgeber, Nirgendwostrasse 55, 55 Bern
- Vermieterin / Beschwerdegegnerin -

betreffend

Mietobjekt Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, 2-Zimmerwohnung, 5. OG links, Vorgang: „Kündigungen“ (b250XX) vom 18.06.2015 (b25096)

Inhalt
I. ....Begehren / Anträge
II. ...Sachverhalt
III. ..Erstreckungsbegehren
IV. .Arbeitsvertrag, ordentliche Kündigung
V. ...Datenkonsistenz
VI. ..Bestätigung
....... Referenzierte Dokumente

 I.            Begehren / Anträge

1) Die Antragsstellende Partei die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland darum ersucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, mit den Begehren / Anträgen;
a)     das gekündigte Mietverhältnis sei aufzuheben / rückgängig zu machen (Art. 272 OR, ..),
b)     das gekündigte Mietverhältnis als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei,
c)      falls der Antragsteller mit seinem Begehren aus Ziff. a) nicht durchdringt, das gekündigte Mietverhältnis zu erstrecken sei,
d)     dem Antragsteller nach Eingang der Stellungnahme von der Beschwerdegegnerin, dem Antragsteller vor der Hauptverhandlung Akteneinsicht zu gewähren sei und
e)     die antragstellende Partei aufgrund seiner Mittellosigkeit zu verbeiständen sei.

- weitere Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

 II.          Sachverhalt

2) Der Antragsteller seit rund 720 Tagen durch die Gemeinde Bern vertreten durch das Sozialamt Bern (nachfolgend EG Bern genannt) vollsanktioniert ist. Er bis vor ca. einem Jahr die Miete aus diesem Grund teils unregelmässig an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat. Seit div. Organisationen sich aber nun einsetzen, dass die geschuldeten Mieten vom Antragsteller pünktlich bei der Vermieterin eintreffen, hat sich die Situation in Bezug auf die Mietzinszahlung „beruhigt“ und es bestehen seit dieser Zeit auch keine Mietrückstände mehr.

Nach einem Telefonanruf zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Sozialamt Bern,
„..aufgrund der unklaren Situation und (..) nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Äusserungen haben wir gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG Kontakt mit dem Arbeitgeber / der Vermieterin aufgenommen.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123) ..
..wird dem Antragsteller tags darauf ohne Angaben von Gründen das a) Mietverhältnis (b25096) und b) das Arbeitsverhältnis (b25095) durch die Beschwerdegegnerin gekündet.

Beweismittel
Kündigung Arbeitsvertrag per 30.09.2015 vom 18.06.2015 (b25095)
Kündigung Mietobjekt per 30.09.2015 vom 18.06.2015 (b25096)
Stellungnahme vom 14.07.2015, b250120, Ziff. 12, 16 und 17 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)


3) Dem Antragsteller daraufhin Akteneinsicht gewährt worden ist. Die möglichen Kündigungsgründe aus der Akte nicht ersichtlich sind, nur aufgrund eines Zitates der Antragsteller Vermutungen anstellen kann, denn..
„..die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass am Briefkasten von Herrn Fritz Müller99 noch weitere Personen aufgeführt sind. Untermietverhältnisse oder Weitergabe des Mietobjektes ohne Wissen / Zustimmung der Beschwerdegegnerin, einen Kündigungsgrund darstellen.“ (Protokoll EG Bern vom 15.06.2015, intern)
Wurde aufgrund dieser Aussage das Arbeits- und Mietverhältnis von Seite der Beschwerdegegnerin aufgekündigt?! Wenn auf dem Briefkasten weitere Personen aufgeführt sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um ein Untermietverhältnis handelt! Bei dieser Briefkastenbeschriftung des Antragstellers handelt es sich um einen Paper2Mail Service, den die beschwerdeführende Partei seit Jahren für Freunde betreibt.

Beweismittel
Möglicher Kündigungsgrund (I/II), internes Protokoll EG Bern vom 15.06.2015 (b250120, Ziff. 20/21) http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)
Mögliche Kündigungsgründe (II/II), Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19.07.2015 und 22.07.2015 (b250124)
Paper2Mail Service http://winfuture.de/news,47869.html (abgerufen am 24.07.2015)


Zwischenergebnis:
4) Wenn die Stiftung Beobachter oder andere Institutionen für die rechtzeitige Mietzinszahlung von Bittstellenden mit Darlehen aufkommen, die Vereinbarung zwischen der Stiftung und dem Vollsanktionierten, wie die Darlehen der Stiftung zurück zu zahlen sind und an welche Bedingungen der Vertrag ggf. geknüpft ist, sind privatrechtlicher Natur, dazu der Vermieter kein Interventionsrecht zusteht, solange die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieterin eingehalten werden – und dies scheint in vorliegendem Situation ganz offensichtlich der Fall zu sein (..) keine UntermieterInnen (..) keine fremden Leute (..) gutes, friedliches und einvernehmliches Zusammenleben (..) Sorge tragen zum Mietobjekt (..) einhalten der (arbeits-) vertraglichen Verpflichtungen (..) und so weiter und so fort (..)

5) Diese Kündigung für den Antragsteller eine Härte darstellt, welche das Interesse des Vermieters an der Kündigung überwiegt (Art. 272 OR). Somit von der Schlichtungsbehörde festzustellen sei, ob die ausgesprochene(n) Kündigung(en) rechtsunwirksam ist/sind (Ziff. 1.b).

6) Der Antragsteller sich im Vorfeld um eine Einigung und Klärung der Sachlage sehr bemüht hat. Die Frage nach dem Kündigungsgrund von der Beschwerdegegnerin bis heute unbeantwortet geblieben ist (b250124, Mail vom 19.07.2015 und 22.07.2015).


 III.             Erstreckungsbegehren

7) Zu dem Begehren (Ziff. 1.c), das gekündigte Mietverhältnis zu erstrecken, falls der Antragsteller mit seinem Begehren aus Ziff. 1.a) nicht durchdringen sollte.

Auf ein Begehren ein gekündetes Mietverhältnis zu erstrecken kann nur eingegangen werden, wenn kein Kündigungsgrund nach Art. 272a OR vorliegt. Im vorliegenden Fall kein solcher Grund vorliegt, somit auf ein Erstreckungsbegehren einzugehen ist.

Weitere Gründe sind möglicherweise gegeben, diese kann der Antragsteller nicht vorbringen – er juristisch unerfahren ist. Aufgrund der vorliegenden verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten und der materiellrechtlichen Problemstellung kann es angezeigt sein, den Antragsteller für diese Zeit zu verbeiständen (Ziff. 1.e).
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


 IV.           Arbeitsvertrag, ordentliche Kündigung

8) Ein Missbrauchstatbestand nach Art. 336 OR kann von Arbeitnehmerseite nicht festgestellt werden somit kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird. Ein Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen einseitig aufgelöst werden kann. Der Arbeitnehmer einzig feststellt / ggf. rügt, dass ihm vorgängig der Arbeitgeber a) keine Mahnung ausgesprochen hat und b) das Arbeitsverhältnis in Abhängigkeit stellt, dass der Arbeitnehmer an der Nirgendwostrasse 99 festen Wohnsitz haben muss.

Sollte die Schlichtungsbehörde eine Einigung erzielen und der Antragsteller dringt mit seinen Begehren durch (Ziff. 1.a), er diesen Mini-Job sehr gerne nahtlos weiterführen möchte!


  V.             Datenkonsistenz

9) Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.


  VI.          Bestätigung

10) Der Antragsteller die Schlichtungsbehörde darum ersucht, den Eingang dieses Schreibens (b250125) zu bestätigen. Aus der Bestätigung ersichtlich sein sollte, welche Beilagen dem Schreiben mitgegeben worden ist.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250125.html (anonymisiert)

- weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Die Kündigung wurde am 26. Juni 2015 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 142 ZPO).

Die Begehren müssten somit hinreichend begründet sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 24. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99


Fritz Müller99
(antragstellende Partei, Beschwerdeführer)

Im Doppel (b250125, dieses Schreiben)

Als Mailkopie an h___@justice.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250125 ist der Antragsteller / Beschwerdeführer, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittellosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird geleert.


Referenzierte Dokumente

In den Akten


Beilage(n)
O ..b25095 Kündigung Arbeitsvertrag per 30.09.2015 vom 18.06.2015
O ..b25096 Kündigung Mietobjekt per 30.09.2015 vom 18.06.2015
O ..b250124 Mögliche Kündigungsgründe (II/II), Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19.07.2015 und 22.07.2015
O ..b250125 Dieses Schreiben (im Doppel)


Referenziert auf
O ..b250120, Ziff. 12, 16 und 17, Stellungnahme vom 14.07.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)
O ..b250120, Ziff. 20/21, möglicher Kündigungsgrund (I/II), internes Protokoll EG Bern vom 15.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)
Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, July 27, 2015 at 16:14PM

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Hartz 4-Sanktionen dürfen trotz ärztlichem Attest verhängt werden

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für vermisste Termine beim Jobcenter nicht immer ausreichend
Erscheint ein Hartz 4-Empfänger nicht zu Gesprächsterminen im Jobcenter, so hat er mit Sanktionen in Form einer Kürzung der Hartz 4-Leistungen zu rechnen. Selbst eine Krankschreibung durch einen Arzt kann unter Umständen nicht ausreichend sein, um das Fernbleiben von einem Gesprächstermin zu rechtfertigen. Eine entsprechende Entscheidung zu Lasten eines klagenden Hartz 4-Beziehers hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt Ende letzten Monats getroffen (Az.: S 26 795/13).

Jobcenter fordert Reiseunfähigkeitsbescheinigung von Hartz 4-Empfänger
Im verhandelten Fall hatte ein 50-jähriger Hartz 4-Bezieher gegen den Sanktionsbescheid seines Jobcenters geklagt. Dieser war ihm ausgestellt worden, nachdem er mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigte, warum er die Gesprächstermine nicht wahrnehmen konnte. Das Jobcenter hatte jedoch Zweifel an den entsprechenden Attesten des ausstellenden Arztes und forderte den Leistungsempfänger auf, zusätzlich zur eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der ALG II-Bezieher kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und legte dem Jobcenter keinen entsprechenden Nachweis vor. Das Jobcenter zog aus der Verweigerung, eine solche Bescheinigung vorzulegen, Konsequenzen und kürzte die Leistungen des Hartz 4-Empfängers: Der Hartz 4-Regelsatz des Klägers wurde für eine Dauer von drei Monaten um zehn Prozent gekürzt. Das entsprach monatlich 38,20 Euro.

Anzweifelung einer Krankschreibung durch das Jobcenter ist rechtens
Der Leistungsempfänger reichte gegen die Sanktionen seines Jobcenters Klage beim SG Frankfurt ein. Dieses urteilte zu Lasten des Klägers und bestätigte die Vorgehensweise des Jobcenters. Die Zweifel des Jobcenters am Krankheitszustand des Klägers sah das SG als gerechtfertigt an, da der Leistungsempfänger gleich mehrere Gesprächstermine beim Jobcenter versäumte und jedes Mal eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte.

So entschied das SG, dass Jobcenter in Ausnahmefällen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangen dürfen, sofern begründete Zweifel am Krankheitszustand des Leistungsbeziehers bestehen. Dass der Kläger der Aufforderung zur Vorlage einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung nicht nachkam, mache auch die verhängte Hartz 4-Sanktion des Jobcenters rechtmäßig [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, July 27, 2015 at 12:36PM

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Sonntag, 26. Juli 2015

Nichts gelernt – Die Bundesagentur für Arbeit im Bonussystem

Behörden brauchen, wie auch Unternehmen ein Ziel. Dazu verwenden sie zumeist ein ausgeklügeltes System, welches gemeinhin als Controlling genannt wird. „Die erfolgreiche Arbeit mit unseren Kundinnen und Kunden kann nur durch eine fachlich gute Vorbereitung und Planung der künftigen Investitions- und Integrationsaktivitäten gelingen“, so der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit in einem Schreiben an die Vorsitzenden der Regionaldirektionen für das Jahr 2015. Damit die Planung nicht ins Leere geht, wird im Rahmen eines Planungsprozesses eine Zielsteuerung erstellt. In der gegenwärtigen Zielsteuerung im SGB II, soll diese die Wirksamkeit der Leistungen in den Jobcentern verbessern und die Leistungsunterschiede zwischen den Jobcentern verringern.

Diagnosen mit Haken
Es wird oft gesagt, die Perspektiven am Arbeitsmarkt seien günstig, die Beschäftigung wird weiter steigen. Dabei berücksichtigt die Bundesagentur für Arbeit, dass dieses keineswegs ein Automatismus ist. Und sie stellen fest, dass Langzeitarbeitslose und schwerbehinderte Menschen vielfach vor spezifischen Hindernissen stehen. Dass das nichts Neues ist, dürfte sich von selbst erklären. Egal. Es ist im Sinne dieser Sache, dass die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Zielsteuerung Jugendliche und junge Erwachsene gleichzeitig berücksichtigt. Nur wenn ein nachhaltiger Erfolg bei der Vermittlung in eine Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt erreicht wird, wird sich genau jenes ein Leben lang auszahlen. Und doch haben diese Diagnosen einen Haken. Sie setzen einen absoluten Willen voraus, dass die Unternehmen ihre Vorurteile gegenüber Langzeitarbeitslose, im Duktus der BA gesprochen, Schwerbehinderte und jungen Menschen im Arbeitslosengeld II-Bezug ad acta legen. Angesichts der fortschreitenden Stigmatisierung von Menschen ohne Erwerbstätigkeit oder gar längerer Erwerbslosigkeit kann man sich das nur schwer vorstellen.

Indizien hoher Bonuspunkte
Vielleicht ist es wirklich unvermeidlich, dass die Bundesagentur für Arbeit nun ihr internes Punktesystem von 2014 auf 2015 geändert hat. Gab es 2014 nur 19 Bonuspunkte für die schnelle Vermittlung aus dem Arbeitslosengeld I heraus, so sind es dieses Jahr 35 Punkte. Nicht viel anders verhält es sich bei der Dauer der Arbeitslosigkeit, die von 16 auf 25 gestiegen ist. Bereits 2013 kritisierte „Der Spiegel“, nach Unterlagen des Bundesrechnungshofes, dass die schnelle Vermittlung mit „einfachen“ Erwerbslosen den Vorrang hat. Auf diese Kritik hin, gelobte Vorstandschef Frank-Jürgen Weise in einem Spiegel-Interview Besserung: „Wenn es nur um die Zahl der Integrationen ging, wären wir an einem hohen Umschlag interessiert. Das sind wir aber nicht.“ Die Anhebung der Bonuspunkte spricht jedoch eine andere Sprache. Wenn es darum geht, die Quote der Arbeitslosigkeit nach Außen hin zu transportieren, dann könnte durchaus ein kausaler Zusammenhang zwischen „einfachen Arbeitslosen“ und Langzeitarbeitslose bestehen. Und zwar genau dann, wenn sich Indizien dafür finden lassen, dass der Fokus mittels hoher Bonuspunkte, in der Einfachheit einer Vermittlung liegt. Nach der einfachen Regel, warum soll ich es mir als Mitarbeiter in der Arbeitsagentur oder Jobcenter schwieriger machen, als nötig. Gleichsam sieht man in diesem Prozess, dass das Bonussystem die treibende Kraft ist, sich nicht primär mit den Ursachen einer Langzeitarbeitslosigkeit zu befassen.

„Wir arbeiten für Menschen“ ist hinfällig
Es handelt sich also um eine Zuordnung, die zumindest die Arbeitslosenquote scheinbar hübsch aussehen lässt. Verstärkt wird diese Prozedur dadurch, dass in der Zielvereinbarung SGB II zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der BA bereits im Grundsatz der neoliberalen Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und deren Mitglieder eine entscheidende Voraussetzung ist. Hier scheint man sich von einer raschen Vermittlung bereits verabschiedet haben, wenn ein besonderer Augenvermerk auf die Verbesserung der Betreuungsintensität gelegt wird. Für 2014 klang es nicht anders. Allerdings wurde das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt anders definiert. Erhoffte man sich im Vorjahr, dass die Vermittlungsquote in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, Ausbildung oder Selbstständigkeit aus 2013 um nicht mehr als 0,8 Prozent sinkt, so erwartet man nun, dass diese zu 2014 um 0,7 Prozent steigt. Dass die BA die Erkenntnis erlangt hat, dass wir eine immer höher werdende verfestigte Langzeitarbeitslosigkeit haben und der Arbeitsmarkt nur begrenzt aufnahmefähig ist, ändert nichts an der Tatsache, dass gerade die Gelder für eine sinnvolle Qualifizierung stagnieren und in den letzten Jahren rückläufig waren. Die Schuld der BA zu geben, wäre hier fehl am Platz und gehört dem BMAS zugeschrieben. Allerdings ist die BA und besonders die Jobcenter dafür verantwortlich, für welche Maßnahmen Gelder zur Verfügung gestellt werden. Und so lange diese, auf Kosten der Steuerzahler für Parkmaßnahmen und der Aufhübschung der Arbeitslosenstatistik dienen, kann das Ziel der BA der intensiven Beratung, wirksamer Förderung und verstärkte Integration der Ablage P zugeordnet werden. Der Satz des Vorstandes „Wir arbeiten für Menschen“ ist somit solange hinfällig, solange die Quantität im Sinne einer schnellen Vermittlung, und sei sie noch so kurzfristig und prekär, Vorrang vor der Qualitätsmessung der nachhaltigen Vermittlung hat [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Altonabloggt, July 26, 2015 at 12:26PM

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Gegen Zensur und für das Recht auf freie Meinungsäusserung

Seit Freitag 24. Juli 2015 ist der BGE – Aktivist und unser Freund «BGE Befürworter» virtuell gestorben. Sein Profil wurde gelöscht oder vorübergehend deaktiviert. Seine Mails und Beiträge sind nicht mehr aufrufbar. Was sind die Gründe seines virtuellen Verschwindens? Wurde er von jemandem gemeldet oder ist er für das System bereits störend und musste deshalb gelöscht werden?


Wir hoffen sehr darauf, dass er bald wieder freigeschaltet werden wird und uns in unserer Arbeit für Menschenwürde und Menschenrechte in den Sozialsystemen Schweiz wieder unterstützen kann.

Falls jemand nähere Informationen über sein mysteriöses Verschwinden liefern kann bitte bei Anita Zerk melden.

Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, July 26, 2015 at 12:34PM

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Kindergelderhöhung nicht für Hartz IV Familien

Das Kindergeld wird für alle Familie angehoben. Für Alle? Nein, Hartz IV beziehende Kinder und Eltern werden von der diesjährigen und darauffolgenden Kindergeld-Erhöhung faktisch ausgeschlossen bleiben. Das bestätigt nun auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) in einem aktuellem Schreiben. Die, die es am Nötigsten brauchen, sind wieder einmal ausgeschlossen.

Darin steht: „Das Kindergeld wird rückwirkend zum Januar 2015 um vier Euro pro Kind erhöht. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld aus der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“, bei denen Kindergeld auf den Leistungsanspruch angerechnet wird, ändert sich 2015 nichts. Nach gesetzlichen Regelungen ist der Erhöhungsbetrag von vier Euro in diesem Jahr nicht anzurechnen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Nachzahlung.“

Im Januar 2016 steigt das Kindergeld um weitere zwei Euro. Ab diesem Zeitpunkt wird das Kindergeld in der tatsächlich gezahlten Höhe auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Kindergelderhöhung 2015
Der Betrag für das erste und zweite Kind steigt von 184 auf 188 Euro, für das dritte Kind von 190 auf 194 Euro und für jedes weitere Kind von 215 auf 219 Euro.

Kindergelderhöhung 2016
Der Betrag für das erste und zweite Kind beläuft sich dann auf jeweils 190 Euro, für das dritte Kind auf 196 Euro und für jedes weitere Kind auf 221 Euro [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Mantovan, July 26, 2015 at 11:21AM

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