Schwarze Null auf dem Rücken von Hartz IV-Beziehenden ist skandalös
In den Jahren 2007 bis 2014 wurden aufsummiert insgesamt 1,5 Milliarden Euro an Sanktionsbeträgen von den Jobcentern einbehalten und so erwerbsfähigen Hartz IV-Beziehenden nicht ausgezahlt.
Im Jahr 2014 gab es im Jahresdurchschnitt 141.790 erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mindestens einer Sanktion. Die Jahressumme des Sanktionsbetrages belief sich auf 182.041.748 Euro. Die durchschnittliche Sanktionshöhe betrug 107 Euro.
Dies geht aus der Antwort der Bundesagentur für Arbeit auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann hervor.
Die stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE erklärt dazu:
Das SGB II (Hartz IV/Jobcenter) sieht ein umfangreiches Instrumentarium an Sanktionen gegenüber Hartz IV-Beziehenden vor, die nach Ansicht der Jobcenter „Pflichtverletzungen“ begehen, d.h. den „Anweisungen“ der Behörden nicht Folge leisten, Arbeitsangebote ablehnen, sich nicht melden usw.
Im SGB II bestehen folgende Gründe für eine Kürzung der Leistung: Verletzung Pflichten der Eingliederungsvereinbarung, Weigerung Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) oder sonstige Maßnahmen aufzunehmen oder fortzuführen, Meldeversäumnis beim Träger, Meldeversäumnis beim ärztlichen oder psychologischen Dienst, Minderung des Einkommens bzw. Vermögens, Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens.
Während das SGB III (Arbeitslosenversicherung, Agenturen für Arbeit) noch eine niedrigschwellige zeitlich gestaffelte Unzumutbarkeit hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der Entfernung der Arbeitsstätte kennt, ist im SGB II formuliert, dass jede Arbeit grundsätzlich zumutbar ist. Weder das SGB III noch das SGB II sehen einen Berufsschutz bzw. einen an der Qualifikation oder bisherigen Tätigkeit des Erwerbslosen orientierten Vermittlungsvorschlag vor.
Linksfraktion.de, 9. Juli 2015, Quelle: www.linksfraktion.de/../skandaloes/
Epilog – und so wird’s gemacht – Hartz-IV Betrug – Sanktionsquote
Blogbeiträge zum Thema mantovan9../..sanktionen
Weg mit der #Agenda2010Dies geht aus der Antwort der Bundesagentur für Arbeit auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann hervor.
Die stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE erklärt dazu:
„Anstatt die erwerbslosen Menschen mit Sanktionsinstrumenten permanent unter Druck zu setzen und Leistungen zu kürzen, sollte die Bundesregierung daran arbeiten, wie mehr und fair entlohnte Arbeitsplätze entstehen können. Das Sozialgericht Gotha hat im Mai dieses Jahres die Sanktionsregeln bei Hartz IV mit guten Gründen als verfassungswidrig eingestuft und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Sanktionen verstoßen insbesondere gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die Bundesregierung sollte nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts warten, sondern jetzt handeln. Grundrechte kürzt man nicht. Die Tatsache, dass der Bundeshaushalt durch das Unterschreiten des Existenzminimums von nachgewiesen hilfebedürftigen Personen konsolidiert wird, ist pervers. Ich fordere die Bundesregierung auf, die Sanktionen umgehend abzuschaffen. Dazu hat die Fraktion aktuell zwei Anträge in den Bundestag eingebracht, die Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales am 29. Juni waren. DIE LINKE fordert grundsätzlich die Abschaffung des Hartz IV-Systems und dessen Ersetzung durch eine sanktionsfreie Mindestsicherung.“Zum Hintergrund:
Das SGB II (Hartz IV/Jobcenter) sieht ein umfangreiches Instrumentarium an Sanktionen gegenüber Hartz IV-Beziehenden vor, die nach Ansicht der Jobcenter „Pflichtverletzungen“ begehen, d.h. den „Anweisungen“ der Behörden nicht Folge leisten, Arbeitsangebote ablehnen, sich nicht melden usw.
Im SGB II bestehen folgende Gründe für eine Kürzung der Leistung: Verletzung Pflichten der Eingliederungsvereinbarung, Weigerung Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) oder sonstige Maßnahmen aufzunehmen oder fortzuführen, Meldeversäumnis beim Träger, Meldeversäumnis beim ärztlichen oder psychologischen Dienst, Minderung des Einkommens bzw. Vermögens, Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens.
Während das SGB III (Arbeitslosenversicherung, Agenturen für Arbeit) noch eine niedrigschwellige zeitlich gestaffelte Unzumutbarkeit hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der Entfernung der Arbeitsstätte kennt, ist im SGB II formuliert, dass jede Arbeit grundsätzlich zumutbar ist. Weder das SGB III noch das SGB II sehen einen Berufsschutz bzw. einen an der Qualifikation oder bisherigen Tätigkeit des Erwerbslosen orientierten Vermittlungsvorschlag vor.
Linksfraktion.de, 9. Juli 2015, Quelle: www.linksfraktion.de/../skandaloes/
Epilog – und so wird’s gemacht – Hartz-IV Betrug – Sanktionsquote
Blogbeiträge zum Thema mantovan9../..sanktionen
Quelle: via @Mantovan, July 09, 2015 at 06:07PM
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