Montag, 27. Juli 2015

Anfechten der missbräuchlichen Kündigungen

Thema heute: der Arbeitgeber / die Vermieterin hat Fritz Müller99 tags darauf gekündet, nachdem das Sozialamt Bern beim Arbeitgeber / bei der Vermieterin angerufen hat. Offenbar gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG aufgrund „widersprüchlichen Angaben“ seitens Fritz Müller99 gegenüber dem Sozialamt war es nach Ansicht des Amtes dringend angezeigt, dieses ominöse Telefonat zu tätigen. Dass Fritz Müller99 dadurch vor dem Nichts steht, scheint dem Amt (wie immer) egal zu sein. Über den Inhalt des Telefongesprächs hat das Sozialamt kein Protokoll geführt, Fritz Müller99 somit auch nach Akteneinsicht nicht weiss, weshalb u.a. sein Mikro-Job weg ist. Fritz Müller99 die missbräuchlichen Kündigungen innerhalb Frist mit diesem Brief anfechten muss. Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist und mit enormen Kosten verbunden ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250125


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (h___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
H___
Effingerstrasse 34
3008 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: g___@bern.ch; g___@justice.be.ch; l___@jgk.be.ch, m___@justice.be.ch, s___@justice.be.ch, l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 24. Juli 2015

Erstreckungsbegehren / missbräuchliche Kündigung

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Antragsteller / Beschwerdeführer -

gegen

Vermieterin / Arbeitgeber, Nirgendwostrasse 55, 55 Bern
- Vermieterin / Beschwerdegegnerin -

betreffend

Mietobjekt Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, 2-Zimmerwohnung, 5. OG links, Vorgang: „Kündigungen“ (b250XX) vom 18.06.2015 (b25096)

Inhalt
I. ....Begehren / Anträge
II. ...Sachverhalt
III. ..Erstreckungsbegehren
IV. .Arbeitsvertrag, ordentliche Kündigung
V. ...Datenkonsistenz
VI. ..Bestätigung
....... Referenzierte Dokumente

 I.            Begehren / Anträge

1) Die Antragsstellende Partei die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland darum ersucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, mit den Begehren / Anträgen;
a)     das gekündigte Mietverhältnis sei aufzuheben / rückgängig zu machen (Art. 272 OR, ..),
b)     das gekündigte Mietverhältnis als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei,
c)      falls der Antragsteller mit seinem Begehren aus Ziff. a) nicht durchdringt, das gekündigte Mietverhältnis zu erstrecken sei,
d)     dem Antragsteller nach Eingang der Stellungnahme von der Beschwerdegegnerin, dem Antragsteller vor der Hauptverhandlung Akteneinsicht zu gewähren sei und
e)     die antragstellende Partei aufgrund seiner Mittellosigkeit zu verbeiständen sei.

- weitere Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

 II.          Sachverhalt

2) Der Antragsteller seit rund 720 Tagen durch die Gemeinde Bern vertreten durch das Sozialamt Bern (nachfolgend EG Bern genannt) vollsanktioniert ist. Er bis vor ca. einem Jahr die Miete aus diesem Grund teils unregelmässig an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat. Seit div. Organisationen sich aber nun einsetzen, dass die geschuldeten Mieten vom Antragsteller pünktlich bei der Vermieterin eintreffen, hat sich die Situation in Bezug auf die Mietzinszahlung „beruhigt“ und es bestehen seit dieser Zeit auch keine Mietrückstände mehr.

Nach einem Telefonanruf zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Sozialamt Bern,
„..aufgrund der unklaren Situation und (..) nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Äusserungen haben wir gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG Kontakt mit dem Arbeitgeber / der Vermieterin aufgenommen.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123) ..
..wird dem Antragsteller tags darauf ohne Angaben von Gründen das a) Mietverhältnis (b25096) und b) das Arbeitsverhältnis (b25095) durch die Beschwerdegegnerin gekündet.

Beweismittel
Kündigung Arbeitsvertrag per 30.09.2015 vom 18.06.2015 (b25095)
Kündigung Mietobjekt per 30.09.2015 vom 18.06.2015 (b25096)
Stellungnahme vom 14.07.2015, b250120, Ziff. 12, 16 und 17 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)


3) Dem Antragsteller daraufhin Akteneinsicht gewährt worden ist. Die möglichen Kündigungsgründe aus der Akte nicht ersichtlich sind, nur aufgrund eines Zitates der Antragsteller Vermutungen anstellen kann, denn..
„..die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass am Briefkasten von Herrn Fritz Müller99 noch weitere Personen aufgeführt sind. Untermietverhältnisse oder Weitergabe des Mietobjektes ohne Wissen / Zustimmung der Beschwerdegegnerin, einen Kündigungsgrund darstellen.“ (Protokoll EG Bern vom 15.06.2015, intern)
Wurde aufgrund dieser Aussage das Arbeits- und Mietverhältnis von Seite der Beschwerdegegnerin aufgekündigt?! Wenn auf dem Briefkasten weitere Personen aufgeführt sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um ein Untermietverhältnis handelt! Bei dieser Briefkastenbeschriftung des Antragstellers handelt es sich um einen Paper2Mail Service, den die beschwerdeführende Partei seit Jahren für Freunde betreibt.

Beweismittel
Möglicher Kündigungsgrund (I/II), internes Protokoll EG Bern vom 15.06.2015 (b250120, Ziff. 20/21) http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)
Mögliche Kündigungsgründe (II/II), Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19.07.2015 und 22.07.2015 (b250124)
Paper2Mail Service http://winfuture.de/news,47869.html (abgerufen am 24.07.2015)


Zwischenergebnis:
4) Wenn die Stiftung Beobachter oder andere Institutionen für die rechtzeitige Mietzinszahlung von Bittstellenden mit Darlehen aufkommen, die Vereinbarung zwischen der Stiftung und dem Vollsanktionierten, wie die Darlehen der Stiftung zurück zu zahlen sind und an welche Bedingungen der Vertrag ggf. geknüpft ist, sind privatrechtlicher Natur, dazu der Vermieter kein Interventionsrecht zusteht, solange die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieterin eingehalten werden – und dies scheint in vorliegendem Situation ganz offensichtlich der Fall zu sein (..) keine UntermieterInnen (..) keine fremden Leute (..) gutes, friedliches und einvernehmliches Zusammenleben (..) Sorge tragen zum Mietobjekt (..) einhalten der (arbeits-) vertraglichen Verpflichtungen (..) und so weiter und so fort (..)

5) Diese Kündigung für den Antragsteller eine Härte darstellt, welche das Interesse des Vermieters an der Kündigung überwiegt (Art. 272 OR). Somit von der Schlichtungsbehörde festzustellen sei, ob die ausgesprochene(n) Kündigung(en) rechtsunwirksam ist/sind (Ziff. 1.b).

6) Der Antragsteller sich im Vorfeld um eine Einigung und Klärung der Sachlage sehr bemüht hat. Die Frage nach dem Kündigungsgrund von der Beschwerdegegnerin bis heute unbeantwortet geblieben ist (b250124, Mail vom 19.07.2015 und 22.07.2015).


 III.             Erstreckungsbegehren

7) Zu dem Begehren (Ziff. 1.c), das gekündigte Mietverhältnis zu erstrecken, falls der Antragsteller mit seinem Begehren aus Ziff. 1.a) nicht durchdringen sollte.

Auf ein Begehren ein gekündetes Mietverhältnis zu erstrecken kann nur eingegangen werden, wenn kein Kündigungsgrund nach Art. 272a OR vorliegt. Im vorliegenden Fall kein solcher Grund vorliegt, somit auf ein Erstreckungsbegehren einzugehen ist.

Weitere Gründe sind möglicherweise gegeben, diese kann der Antragsteller nicht vorbringen – er juristisch unerfahren ist. Aufgrund der vorliegenden verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten und der materiellrechtlichen Problemstellung kann es angezeigt sein, den Antragsteller für diese Zeit zu verbeiständen (Ziff. 1.e).
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


 IV.           Arbeitsvertrag, ordentliche Kündigung

8) Ein Missbrauchstatbestand nach Art. 336 OR kann von Arbeitnehmerseite nicht festgestellt werden somit kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird. Ein Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen einseitig aufgelöst werden kann. Der Arbeitnehmer einzig feststellt / ggf. rügt, dass ihm vorgängig der Arbeitgeber a) keine Mahnung ausgesprochen hat und b) das Arbeitsverhältnis in Abhängigkeit stellt, dass der Arbeitnehmer an der Nirgendwostrasse 99 festen Wohnsitz haben muss.

Sollte die Schlichtungsbehörde eine Einigung erzielen und der Antragsteller dringt mit seinen Begehren durch (Ziff. 1.a), er diesen Mini-Job sehr gerne nahtlos weiterführen möchte!


  V.             Datenkonsistenz

9) Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.


  VI.          Bestätigung

10) Der Antragsteller die Schlichtungsbehörde darum ersucht, den Eingang dieses Schreibens (b250125) zu bestätigen. Aus der Bestätigung ersichtlich sein sollte, welche Beilagen dem Schreiben mitgegeben worden ist.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250125.html (anonymisiert)

- weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Die Kündigung wurde am 26. Juni 2015 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 142 ZPO).

Die Begehren müssten somit hinreichend begründet sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 24. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99


Fritz Müller99
(antragstellende Partei, Beschwerdeführer)

Im Doppel (b250125, dieses Schreiben)

Als Mailkopie an h___@justice.be.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250125 ist der Antragsteller / Beschwerdeführer, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittellosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird geleert.


Referenzierte Dokumente

In den Akten


Beilage(n)
O ..b25095 Kündigung Arbeitsvertrag per 30.09.2015 vom 18.06.2015
O ..b25096 Kündigung Mietobjekt per 30.09.2015 vom 18.06.2015
O ..b250124 Mögliche Kündigungsgründe (II/II), Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19.07.2015 und 22.07.2015
O ..b250125 Dieses Schreiben (im Doppel)


Referenziert auf
O ..b250120, Ziff. 12, 16 und 17, Stellungnahme vom 14.07.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)
O ..b250120, Ziff. 20/21, möglicher Kündigungsgrund (I/II), internes Protokoll EG Bern vom 15.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 24.07.2015)
Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, July 27, 2015 at 16:14PM

Feed abonnieren – Autoren Tirzah, Laura, Hoelderlin, Anita, Ralph ...