Wer als Alleinerziehender Elternteil Hartz 4 bezieht, hat Anspruch auf einen Alleinerziehendenzuschlag. Mit diesem Zuschlag wird der Mehrbedarf gedeckt, die ein Elternteil hat, sobald er nicht oder nicht mehr mit dem Vater oder der Mutter der Kinder in Partnerschaft lebt und somit allein für die Pflege, die Erziehung und die Versorgung eines oder mehrerer Kinder zuständig ist. Die Beantragung des Zuschlags nach § 21 Abs. 3 SGB II richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, die es zu versorgen gilt. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Hartz 4 Regelbedarf ausgezahlt. Eine geringfügige Hilfe von Verwandten, Freunden oder Babysittern darf beim Bezug des Alleinerziehendenzuschlags dennoch erfolgen.
Frau klagt gegen Streichung des Alleinerziehungszuschlags nach erneuter Heirat
Zusätzlich zu der Möglichkeit, geringfügige Hilfe in Anspruch zu nehmen, gilt unter Umständen auch dann ein Hartz 4 Anspruch auf Alleinerziehungszuschlag, wenn der beziehende Elternteil erneut heiratet. Eine entsprechende Entscheidung hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück getroffen (Aktenzeichen S 31 AS 41/14).
Alleinerziehungszuschlag rechtens, wenn Stiefeltern die Fürsorge ablehnen
Im verhandelten Fall hatte eine Frau gegen die Streichung ihres Alleinerziehendenzuschlags geklagt. Der entsprechende Zuschlag der Frau für ihre vor der Eheschließung geborene Tochter war nach der Heirat mit einem russischen Staatsbürger gestrichen worden. Die Klägerin erklärte, dass ihr Ehemann sich an der Erziehung ihrer Tochter ausdrücklich nicht beteilige. Dieser lehne es nicht nur ab, für seine Stieftochter aufzukommen, sondern weigere sich sogar, sich auch nur um sie zu kümmern. Die Klägerin war der Ansicht, dass ihr der Alleinerziehungszuschlag für ihre mit in die Ehe eingebrachte Tochter demnach weiterhin zu bewilligen sei.
Sozialgericht Osnabrück stuft Streichung des Alleinerziehungszuschlags als rechtswidrig ein
Im Rahmen der stattgefunden mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die Klägerin sich tatsächlich allein um ihre Tochter kümmerte. Dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig russisch spricht, unterstütze diese Feststellung. Zudem würdigte die Kammer, dass der Ehemann der Klägerin inzwischen zurück nach Russland ausgereist ist.
Das Jobcenter legte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ein. Aufgrund des Streitwertes kann das somit gefällte Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden. Deshalb ist lediglich eine Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel möglich, welche das Jobcenter eingelegt hat. Das Urteil des SG Osnabrück ist deswegen nicht rechtskräftig [...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Sozialhilfe24.de, July 13, 2015 at 01:03PM
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