Erhält ein Hartz 4-Bezieher kostenfreie Verpflegung durch seinen Arbeitgeber, wie beispielsweise das Essen in einer Betriebskantine, so wird bisher der entsprechende monetäre Wert auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet. Das bedeutet, dass sich die Bezüge eines Hartz 4-Aufstockers nach SGB II entsprechend verringern, sobald ein Arbeitgeber eine kostenfreie Verpflegung anbietet; auch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer dieses Angebot wahrnimmt, oder nicht. Das Sozialgericht (SG) in Berlin sieht diese Regelung als nicht universell gültig und anwendbar an.
Verkäuferin von Wurst- und Fleischwaren muss das Firmenessen nicht in Anspruch nehmen
Im aktuellen Urteil des Sozialgerichts Berlin wurde der Fall einer Verkäuferin von Wurst- und Fleischwaren geprüft. Die Hartz 4-Aufstockerin hatte vom Jobcenter monatlich einen Warenwert von 35 bis 50 Euro auf ihre ergänzenden ALG II-Bezüge angerechnet bekommen. Sie erhielt monatlich weniger Geld, da ihr, so die Annahme des Jobcenters, monatlich der entsprechende angenommene Warenwert als Verzehr zur Verfügung stand.
Die Verkäuferin klagte gegen diese Anrechnung mit der Argumentation, dass sie die theoretisch verfügbaren Speisen aus Wurst, Fleisch und mayonnaisehaltigen Salaten aus gesundheitlichen Gründen gar nicht verzehre. Das Jobcenter wiederum argumentierte, dass bereits die Möglichkeit der Verpflegung für eine Anrechnung auf Hartz 4 hinreichend sei. Ob die Ware tatsächlich verzehrt wird, sei dabei nicht entscheidend.
ALG II Bezüge müssen pauschal berechnet werden
Nach Ansicht des SG Berlin ist eine solche Anrechnung von Kantinenessen unter Umständen zwar rechtskonform, kann aber in der Praxis des ALG II-Systems keine allgemeingültige Anwendung finden. Eine Ablehnung zur Verfügung gestellter Verpflegung sei zudem auch aus anderen, wie beispielsweise aus religiösen, Gründen möglich. Das SG argumentiert, dass ein verwaltungsaufwändiges Einzelfallverfahren durch eine individuelle Bedarfsprüfung nicht mit der Pauschalisierung von ALG II-Bezügen vereinbar sei. So müsste laut SG Berlin ansonsten konsequenterweise auch „regelmäßig zur Verfügung gestellte Kinderkleidung, die Nahrungsbeschaffung bei einer Tafel, ein Freiabonnement einer Tageszeitung oder ggf. sogar die Tatsache des Nichtrauchens oder Nichtalkoholkonsums jeweils bedarfsmindernd bei der Regelleistung“ berücksichtigt werden. Entsprechende Regelungen fehlen im SGB II, so das SG Berlin.
Früheres Urteil des Bundessozialgerichts legt die Entscheidung des SG Berlin bereits nahe
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits 2011 in einem Urteil zum Thema „Krankenhausaufenthalte und ALG II“ eine ähnliche Feststellung gemacht. So wird hier betont, dass das ALG II den Grundbedarf einer Person pauschaliert abdecken soll. Eine individuelle Bedarfsermittlung, bzw. eine abweichende Bestimmung der Höhe einer Regelleistung ist nach dem Leistungssystem des SGB II gesetzlich nicht vorgesehen. Dieser Grundsatz des SGB II gilt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Grundsicherungsempfängers. Das bedeutet, dass ein ALG II-Empfänger selbstbestimmt mit den erhaltenen Geldern umgehen und den Versuch unternehmen soll, Mehrkosten in einem Bereich durch Minderkosten in einem anderen Bereich auszugleichen. Bei der Gewährung von Essen handelt es sich laut dem genannten Urteil des BSG zu Krankenhausaufenthalten um einen Grundbedarf, der von der Regelleistung des § 20 Abs 1 SGB II gedeckt werden soll.
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Sozialhilfe24.de, July 02, 2015 at 01:39PM
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