Dienstag, 14. Juli 2015

Ich lasse mich gerne von JC-Mitarbeitenden verprügeln

Thema heute: Fritz Müller99 mit diesem Schreiben dem Sozialamt Bern gegenüber erklären sollte, weshalb er sich von den ContactNetz Mitarbeitenden hat verprügeln lassen. Wie würden Sie so etwas erklären? Fritz Müller99 wieder einmal froh ist, dass Schinders Protokolle existieren – und er darauf verweisen kann. Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250120

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 14. Juli 2015


Rechtliches Gehör IV, Vorgang: „Sozialhilfe“ (b250XX), Nachtrag 3 zu „rechtlichem Gehör I“ vom 22.06.2015 (b25089)
für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- bittstellende Partei -

und

Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- weisungsbefugte Behörde -

betreffend

a) Weisung / Mahnung vom 08.06.2015, 11.06.2015, 23.06.2015 und 02.07.2015 (b250119) in der Hauptsache b) Sozialhilfe, c) Androhung Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe d) Unterlagen


Inhalt
I. Stellungnahme zum Vorgang vom 01.07.2015
II. Zu der Stellungnahme EG Bern vom 09.07.2015
III. Stellungnahme, nach Akteneinsicht
IV. Kleine Antragsserie
V. Bestätigung
….Referenzierte Dokumente
….(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX Serie

I. Stellungnahme zum Vorgang vom 01.07.2015

1) Das (Gesprächs-) Protokoll Nr. #7 vom 01.07.2015
a) selbstredend ist,
b) der Tat­be­stand nach StGB Art. 123 erfüllt ist,
c) das erwähnte Protokoll keiner weiteren Erklärung bedarf,
d) der EG Bern Mahnung vom 02.07.2015 (b250119) und dem Protokoll (Ziff. 24) widersprochen wird,
e) erwähntes Protokoll Nr. #7 am 26. Juli 2015 der Rechtskraft erwachsen wird.

Wenn die bittstellende Partei gemäss EG Bern ..
„..sämtliche abgegebenen Unterlagen zurückverlangt..“ (Mahnung vom 02.07.2015, b250119) ..
..ein solches Verhalten die Seite EG Bern „als rechtsmissbräuchlich“ einstuft, daher eine „Einstellung der Sozialhilfeleistungen“ von Seite verfügender Behörde geprüft werden müsse, dem kann so nicht gefolgt werden, denn a) die Behörden über erwähnte Unterlagen verfügen und b) der Bittsteller über sein Eigentum (!) verfügen kann (Ziff. 25) c) im weiteren auf die Punkte 1 a bis e verwiesen wird, d) die Einstellung von Sozialhilfeleistungen gleichzusetzen ist mit der "Androhung der Vernichtung menschlichen Lebens", dieser Aspekt gegenübergestellt mit erwähnten Gründen, dass der Bittsteller seine „..Unterlagen zurückverlangte“ in keinem Verhältnis steht zur angedrohten Massnahme.

Als „rechtsmissbräuchlich“ einzustufen hingegen ist, dass der Arbeitnehmer, bzw. der Bittsteller daran gehindert wurde, eine Handykopie des fünfseitigen, gültigen Arbeitvertrags zu machen. Die vom Bittsteller, auf erwähntem Arbeitsvertrag schriftlich geltend gemachten Vorbehalte, keinen Einfluss auf die „Feststellung der Arbeits­fähigkeit“ haben und Mutmassung wie der Bittsteller; ..
„..beabsichtigte jedoch nicht zu arbeiten“ ..
..keine Feststellung ist, sondern eine aus der Luft gegriffene und unhaltbare Vermutung darstellt.

Beweismittel
Gesprächsprotokoll vom 01.07.2015 (b250107, Ziff. 4, ..) http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html (abgerufen am 05.07.2015)

2) Im Weiteren gilt:
Es im Kompetenzbereich der EG Bern liegt, die sog. „Arbeitsfähigkeit“ beim Bitt­stellenden vorgängig abzuklären. Der Bittsteller nur als Nothilfepatient bei den Spitälern zugelassen ist, ihm aus diesem Grund keine aktuellen Atteste ausgestellt werden, entsprechend die EG Bern die neuen kostenpflichtigen Krankheits­be­richte, Atteste und ggf. Gutachten in Auftrag zu geben hat. Die EG Bern Mithilfe der Vollmachten diese Handlungskompetenz besitzt. Das Team Anita Zerk keine solche Kosten mehr übernehmen wird. (Brief vom 06.07.2015, b250116, Ziff. 2d)

3) Die EG Bern sich sehr wohl dieser Situation bewusst ist, rechtsmissbräuchlich auf „aktuelle Atteste“ hinweist (Ziff. 5 und 6, ..), obwohl genau diese erwähnte Behörde sich sehr wohl im klaren ist, dass der als Kategorie „Nothilfe“ zugehörige Bittsteller unmöglich in der Lage ist, sich aktuelle Atteste besorgen zu können. Einzig der Weg über die Vertrauensärzte der EG Bern dies ermöglichen würde. Dieser Weg jedoch solange verschlossen bleibt bis ..
a) ..diese Vertrauensärzte sich dazu „entschliessen“, dem Bittsteller einen Termin zu unterbreiten (Ziff. 5) und
b) ..diese Vertrauensärzte im Anschluss ein Gutachten erstellen oder
c) ..die EG Bern den Bittsteller befähigen, dass sich dieser aktuelle Atteste auf die eine oder andere Art beschaffen kann oder
d) ..die EG Bern einen anderweitigen gangbaren Weg vorschlägt.

4) 
Zwischenergebnis:
Es wird von Seite der bittstellenden Partei festgestellt, dass ..
a) der Befangenheitsantrag Wochen später nicht beschieden worden ist,
b) von den Vertrauensärzten trotz viermaliger Anfrage von Seite des Bittstellers kein Besprechungstermin unterbreitet wird,
c) die bestehenden (alten) Krankheitsberichte unverständlicherweise in keiner Weise zum tragen kommen. Es zu vermuten gilt, wenn im Krankheitsbericht steht, „..der Bittsteller braucht Schuheinlagen“, dieser Vorgang / Prozess heute anders aussehen könnte als noch vor anno zwei Jahren – und es daher aus Sicht EG Bern unbedingt ein neues und aktuelles Attest braucht?!
d) die EG Bern zum Missbrauch der div. Datentransfers keine Stellung bezogen hat,
e) der Bittsteller stets und wiederholt vergebens darum ersucht, dass ihm seine Eingänge von der EG Bern bestätigt werden,
f) der Vorgang gem. Protokoll (b250107, Ziff. 4) als unrechtmässig angesehen wird und mutmasslich der Tatbestand von StGB Art. 123 erfüllt ist.


II. Zu der Stellungnahme EG Bern vom 09.07.2015

5) Zu dem Thema „Datenaustausch mit dem Vertrauensarzt Dr. Z___“ mit Zitat;
„..bislang fand kein Datenaustausch mit Herrn Z___ statt, da die unterzeichnete Anmeldung für ein Konsultationsgespräch Ihrerseits bis heute nicht vorliegt.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
So lange die bittstellende Partei im vierten Versuch vom Vertrauens­arzt, bzw. von den Partnerfirmen der EG Bern keine Termineinladung erhält (Einschreiben 13.07.2015, b250122, ..), kann dieses Konsultationsgespräch nicht stattfinden. Ferner wurde u.a. von der EG Bern die Frage der Befangenheit nicht beantwortet – auch wurde zu diesem Punkt mit Datum von heute keine Stellung bezogen.

6) Zu dem Thema „Zugang zu medizinischer Versorgung“ mit Zitat;
„..der Zugang zu Ärzten ist primär durch die Grundversicherung sichergestellt. Sie haben freie Arztwahl. Die Arztrechnungen reichen Sie direkt der Krankenkasse ein, sobald die Leistungsabrechnung vorliegt, übernimmt der Sozialdienst den Selbstbehalt sowie den anfallenden Anteil Franchise während der laufenden Unterstützung.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Irgendwie versteht der Bittsteller die Sprache der verfügenden Behörde nicht. Gemäss dieser EG Bern Beschreibung müsste der Bittsteller seinem Arzt, seinem Zahnarzt und der F___, denen er Geld schuldet, mit der EG Bern Verfügung nachweisen, dass der Bittsteller vom Sozialamt (wieder) unterstützt wird, dann würde diese Unternehmungen (Arzt, F___, ..) ohne Wenn und Aber den Bittsteller wieder als "normalen Patient" behandeln? Und diese Unternehmungen würden dem Bittsteller dann ein aktuelles Attest ausstellen? Ist das so zu verstehen? Danke für eine ausführliche und verständliche Rückmeldung hierzu – denn dies ist die wichtigste unbeantwortete Frage im Moment in Bezug auf die Feststellung der "Arbeitsfähigkeit". Dem Bittsteller andere Informationen vorliegen, die nicht mit dieser obenstehenden Aussage übereinstimmen. Gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG der Bittsteller an dieser Stelle überaus froh wäre, wenn a) die EG Bern mit dem Inselspital Bern und der F___ Rücksprache nehmen könnte b) und sich schriftlich bestätigen lässt, dass es real (und nicht nur theoretisch) möglich ist, trotz offenen Ausständen, sich bei diesen erwähnten Unternehmungen..
„..während der laufenden Unterstützung“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123) ..
..behandeln zu lassen!

7) Zum Thema „Datentransfer“, Gespräch vom 08.06.2015 mit Zitat;
„Diese Informationen wurden Ihnen im Erstgespräch vom 8. Juni 2015 übermittelt und ausgehändigt.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Leider muss der Bittsteller der EG Bern widersprechen. Denn hätte der Bittsteller am 08. Juni 2015 eine solche obenstehende Information erhalten, dann a) hätte der Bittsteller sich umgehend ein aktuelles Attest ausstellen lassen können und b) diese Information wäre entsprechend im Netz, im Blog indexiert, könnte im Netz gelesen werden und die EG Bern könnte mit einem referenzierenden Link sich auf diese Aussage berufen. Die EG Bern mit Bestimmtheit diese Information im Netz nicht finden wird. Diese soeben erwähnte Angabe, dass "..diese Informationen (..) im Erstgespräch vom 08. Juni 2015 übermittelt und ausgehändigt.." worden seien, – als Schlussfolgerung festgehalten werden kann, dass diese Angabe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (Gesprächsprotokoll #1 bis #9).

Beweismittel
Gesprächsprotokoll vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html

8) Dass auch die Vertrauensärzte ein aktuelles Attest ausstellen könnten mit Zitat;
„Zudem haben Sie Zugang zu den Vertrauensärzten, die Kostenübernahme ist durch den Sozialdienst sichergestellt.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Ja, die verfügende Behörde hat vollkommen Recht, über diesen "Zugang" könnten Bittstellende aktuelle Atteste einholen, sofern ihnen dieser "Zugang" real zur Verfügung stünde (b250122), mit Einschreiben an die Vertrauensärzte der Bittsteller rügt, dass ihm kein Termin gegeben wird, mit Zitat;
„..in einem vierten Versuch unter Bezugnahme der E-Mail vom 10.07.2015 (..) Herrn Fritz Müller99 einen Termin zu unterbreiten oder einen Ausstandgrund aufgrund des Begründungsschreibens vom 30. Juni 2015 (b250104, ..) an das Sozialamt Bern schriftlich (..) geltend zu machen und diesen "Vorgang der Anmeldung", bzw. beide Vorgänge als Bestätigung (..) binnen Frist zuzustellen, bis jedoch spätestens am Donnerstag, 23.07.2015.“ (b250122)

Beweismittel
Anmeldung Vertrauensarzt vom 13.07.2015

9) Zu dem Thema Kosten für die Offertausstellung mit Zitat;
„Die Kosten für die Offertausstellung für die Schuheinlagen von F__ in Irgendwo würden wir bis maximal CHF 80.- übernehmen. Bis heute liegt uns keine entsprechende Offerte vor.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Diese Angabe entspricht so wie die EG Bern es hier erklären, leider nicht den realen Gegebenheiten. Der Vorakte ist im Detail zu entnehmen, dass die F___ keine Offerten ausstellen wird, solange es offene Ausstände hat. Die EG Bern darf gerne das Gegenteil dessen beweisen, und eine Offerte bei der F___ oder eine Bestätigung einholen (Ziff. 6 und 30) – genau so, wie von der EG Bern in oben stehendem Zitat beschrieben.

10) Zu dem Thema Einsichtnahme in medizinische Berichte mit Zitat;
„Einsichtnahme in medizinische Berichte. Wir haben Ihnen die uns vorliegenden Arztberichte bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2015 zu lhrer Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt (Stellungnahme vom 12.06.2015 Dr. M___, Schreiben vom 11.06.2015 und Sprechstundenbericht vom 06.02.2014 Inselspital Bern).“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Der Bittsteller dankt. Dieser Datentransfer hat geklappt.

11) Zum Thema „Sehhilfe“ mit Zitat;
„..sollten Sie eine Brille benötigen, so reichen Sie bitte ein entsprechendes Augenarztzeugnis, sowie eine Offerte für die Erstellung einer einfachen, zweckmässigen Brille durch Fielmann AG, Mc Optik o.ä. vor. Die Offerten dieser Anbieter sind kostenlos.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Ich bezahle gerne aus meinem Grundbedarf den Differenzbetrag zu der Offerte von Fielmann AG und ähnlichen Billigstanbieter. Ich kenne Firmen, die nach ethischen Grundsätzen ihre Mitarbeiter und Zuliferanten entlöhnen und Menschen fair be­handeln. Diese Firmen erstellen keine kostenlose Offerten – bestimmt auch dann nicht, wenn der gleiche Kunde die gleiche Offerte zum vierten Mal einfordert, ohne dass sich daraus einen Folgeauftrag ergibt – im Detail in der Vorakte beschrieben.

12) Zum Thema Datenaustausch mit ex. Arbeitgeber mit Zitat;
„Aufgrund der unklaren Situation und Ihren nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Äusserungen haben wir gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Weder der Bittsteller gegenüber dem Sozialamt eine "unklare Wohn- und Arbeitssituation" beschrieben hat, weder sich der Bittsteller widersprüchlich zur Wohn- und Arbeitssituation ge­äussert hat.

Es für die verfügende Behörde ein Einfaches gewesen wäre, bei Unklarheiten beim Bittsteller einfach nachzufragen, falls "unklare Punkte" zu klären gewesen wären.

Die übereilige EG Bern Handlung weder dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der systematischen Stellung von Art. 8b Abs. 3 SHG entspricht und Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG somit missbräuchlich zur Anwendung gekommen ist.

13) Zum Thema „Akteneinsicht“ mit Zitat;
„Die Akteneinsicht wird Ihnen am Dienstag, 14. Juli 2015 um 14.00 Uhr gewährt. Sie haben diesbezügliche eine Termineinladung erhalten.“ (EG Bern vom 09.07.2015, b250123)
Danke dafür, dass es geklappt hat mit dem Termin bzgl. Akteneinsicht.

III. Stellungnahme, nach Akteneinsicht

Der Bittsteller aufgrund der Frist vom 14.07.2015 nur rund vier Stunden Zeit hatte, auf das komplette Sozialhilfe Dossier einzugehen. Aus diesem Grund heute nur auf ein paar der nachstehenden Punkte eingegangen werden kann.

14) In Bezug zum Thema „IV Anmeldung“ mit Zitat;
 „Herr Fritz Müller99 teilt dieses Vorgehen, weist jedoch darauf hin, dass nicht gesichert ist, dass ihn die Schuheinlagen gesund machen. Herr Fritz Müller99 wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Normalfalle, bei derart langer, mehrere Jahre andauernden unklarem Gesundheitssituation und unklarer Arbeitsfähigkeit, in der Regel eine IV Anmeldung vorgenommen wird und es zur Aufgabe der IV gehört, derartige Sachverhalte zu klären und einen SV-Anspruch (mittels med. Abklärungen, mit Massnahmen zur beruflichen Integration oder Rente) zu beantworten. Dies nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei.“ (Protokoll EG Bern vom 09.06.2015, intern)
15) Die EG Bern den nicht unwesentlichen Einwand des Bittstellers vergisst offenbar mitzuprotokollieren, dass „..der Bittsteller in Bezug auf den Genesungsfortschritt kein Hellseher sei“ und dass „..die IV kaum wegen Schuheinlagen im Materialwert von zirka CHF 5.- jemandem eine IV Rente zusprechen wird nur weil die EG Bern es «versäumt» hat, diese dem Bittsteller zu kaufen.“

Der Bittsteller keinesfalls der verfügenden Behörde Steine in die Wege legen möchte, falls diese der Meinung ist, die IV Anmeldung sei unabdingbar und not­wendig.

16) Zum Thema Obdachlosigkeit und Möbellager mit Zitat; ..
„..er jedoch aus der Wohnung raus musste, da der DarlehensgeberInnen nicht länger bereit seien, für seine Mietkosten weiterhin aufzukommen.“ (Protokoll EG Bern vom 09.06.2015, intern)
17) Diese Aussage so nicht stimmt. Korrekt ist, dass Fritz Müller99 obdachlos ist aufgrund der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Darlehensgeberin und Dar­lehens­nehmer. Die Zwischenlagerung des Mobiliars mit einem Vertrag geregelt ist.

18) Zum Thema „..wenn Anmeldungen ignoriert werden“ mit Zitat;
„Vereinbart war, dass Herr Fritz Müller99 die Anmeldung Dr. K__ bis am 10.06.15 dem SD unterzeichnet zustellt oder eine Stellungnahme zukommen lässt. Herr Fritz Müller99 hat sich nicht an die Vereinbarung gehalten, bis heute wurde weder Stellungnahme noch Anmeldung Dr. K__ eingereicht.“ (Protokoll EG Bern vom 12.06.2015, intern)
19) Die oben erwähnte Anmeldefrist 10.06.2015 nicht existent ist, weder schriftlich noch mündlich eine solche Weisung ausgesprochen worden wäre (Ziff. 5 und Stellung­nahmen b25089, ab Ziff. 38 vom 22.06.2015, b250104 vom 30.06.2015, b250116 vom 06.07.2015 und b250120 vom 14.07.2015)

20) Zum Thema „Kündigungsgründe“ mit Zitat;
„Die LV habe jedoch festgestellt, dass am Briefkasten von Herrn Fritz Müller99 noch weitere Personen aufgeführt sind. Untermietverhältnisse oder Weitergabe des Mietobjektes ohne Wissen / Zustimmung der LV, stellen einen Kündigungsgrund dar.“ (Protokoll EG Bern vom 15.06.2015, intern)
21) Wurde aufgrund von dieser Aussage das Arbeits- und Mietverhältnis des Ob­dach­losen aufgekündigt? Weshalb kann „man“ sich nicht der uns von Gott gegebenen Sprache bedienen? Wenn auf dem Briefkasten weitere Personen aufgeführt sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um ein Untermietverhältnis handelt?! Die Beschriftung eines Briefkastens kann z.B. auch ein Indiz darauf sein, dass es sich um ein Paper2Mail Service handelt? Was das genau ist, kann auf Google nachgelesen werden. Somit die ausgesprochenen Kündigungen rechtsunwirksam sind und binnen Wochenfrist von den Behörden oder von der LV rückgängig zu machen sind!

22) Zum Thema „nicht offenlegen von Konten“ mit Zitat;
„Spesen zur Mikro-Job Tätigkeit werde auf ein anderes uns nicht bekanntes Bankkonto überwiesen. Der Lohn wird auf das Kto. bei der Bank UBS Nr. CH99 9999 9999 9999 9999 9 überwiesen. Dieses Kto. hat Herr Fritz Müller99 angegeben und die Kto.-Auszüge vorgelegt. Das andere Kto. auf das die Spesen überwiesen werden, hat Herr Fritz Müller99 weder deklariert noch Kto.-Auszüge vorgelegt. Der Name der Bank ist Frau R___ nicht bekannt, nur die Kto.-Nr. CH99 9999 9999 9999 9999 9.“ (Protokoll EG Bern vom 15.06.2015, intern)
23) Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 (b250104) der Bittsteller die erwähnten Unterlagen der Behörde beigebracht hat. Die EG Bern der Bitte ein Empfangs­bestätigung auszustellen, auf der ersichtlich ist, welche Unterlagen wann und in welchem Umfang abgegeben worden sind nicht nachkommen will. Die Existenz von diesem Konto CH99 9999 9999 9999 9999 9 gegenüber der verfügenden Behörde wurde offengelegt und mit einem Kontoauszug (b25053 und b250106) belegt.

24) Zum Thema „Wahrheitsgehalt eines Gesprächsprotokolls“ mit Zitat;
„Woraufhin Herr Fritz Müller99 sämtliche Unterlagen inkl. Arbeitsvertrag zurück verlangte. Diese wurden ihm bis auf den Arbeitsvertrag ausgehändigt. Herr Fritz Müller99 sprang auf und versuchte Herrn O___ den Arbeitsvertrag mit Gewalt zu entreissen..“ (EG Bern vom 01.07.2015, intern)
25) Die ContactNetz Erläuterungen offenbar «aus dem Bauch heraus erzählt», nicht dem genauen Wortlaut entsprechen, kann der Bittsteller zur Verifizierung des Tathergangs auf gutes Quellenmaterial zurückgreifen – korrekt gemäss wort­wörtlichem Gesprächs­protokoll vom 01.07.2015 müsste es heissen;
ContactNetz1 (C1 "studiert" die Atteste von Fritz Müller99 in aller Ruhe und macht von seiner Seite eine "Beweissicherung", schreibt sich entsprechende Notizen auf.)

Fritz Müller99 Beiden Parteien die gleichen Rechte "der Beweissicherung" zustehen?! Darf ich demnach auf meiner Seite auch die entsprechenden Beweise sichern? Den Vertrag, den ich unterzeichnet habe, möchte ich gerne mit dem Handy fotokopieren.

ContactNetz1
 (C1 grinst hämisch, lässt die Sicherung des Beweismaterials explizit nur auf Seite ContactNetz zu.) Sie können jetzt gehen!

Fritz Müller99 Können sie mir meine Unterlagen bitte zurückgeben!?

ContactNetz1 Ignoriert die Bitte von Fritz Müller99 und geht nicht auf die Forderung ein, verlangt von Fritz Müller99 jetzt zu gehen.

Fritz Müller99 - 09.30 Uhr Ich mache sie erneut und ein letztes Mal darauf aufmerksam, dass sie mein Beweismaterial sichten und "bearbeiten" 
(Atteste, Gutachten..), sie selber mich daran hindern, Beweismaterial sammeln zu dürfen!

ContactNetz1
 (C1 einseitig Beweismaterial registriert, sichtet und archiviert, im Gegenzug bei der schwächeren Partei C1 diese Gelegenheit der Beweissicherung nicht zulässt, muss ..)

Fritz Müller99 
(..Fritz Müller99 die Überlegung anstellen, wie er sein Material wieder mit nach Hause nehmen kann. Das von Fritz Müller99 mitgebrachte Gutachten zu diesem Zeitpunkt immer noch auf dem Tisch liegt. Fritz Müller99 packt zusammen. Bevor Fritz Müller99 geht, greift er nach seinem selbst mitge­brachten Gutachten, das ihm C1 nicht aushändigen will und möchte den Raum verlassen.. - ..)

ContactNetz1
 (.. das Blatt hätte Fritz Müller99 besser nicht "an sich nehmen sollen", denn in dem Moment wie drei wilde Affen von der Tarantel gestochen springen die ContactNetz Mitarbeiter auf, fangen an auf Fritz Müller99 einzuschlagen, halten ihn fest und wollen ihm seine persönlichen Unterlagen wieder entreissen .. - ..)

Beweismittel
Wortwörtliches Gesprächsprotokoll vom 01.07.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html, ab Ziff. 4 (abgerufen am 05.07.2015)
Weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250108.html (abgerufen am 06.07.2015)

IV. Kleine Antragsserie

26) Anteilmässig den AHV-Beitrag für Juni 2015 zu erbringen ist (*).

27) Anteilmässig den KK-Beitrag für Juni 2015 zu erbringen ist (*).
(*) mit Nachweis an den Bittsteller

28) Der verrechenbare Anteil Übernachtungskosten Juni 2015 auszuzahlen ist. Die drei Bedingungen erfüllt sind – a) ein korrekter Mietvertrag mit Unterschrift des Ver­mieters / Darlehensgeber und b) genauer Adressangabe und c) Standort der Möbelzwischenlagers liegt vor. Die „Wohnsituation“ für die Berechnung Budget Juli 2015 sich zum Vormonat Juni 2015 nicht geändert hat. Somit die Lagermiete wie angegeben zu überweisen ist.

29) Die drei Stellungnahmen (rechtl. Gehör) des Bittstellers aus b25089 ab Ziff. 38, b250104 und b250116 als Bestandteil dieses Schreibens / dieser Eingabe anzusehen ist.

30) Gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG den Bittsteller hinsichtlich so weit zu unterstützen, indem die EG Bern die entsprechende Be­stätigung gemäss Ziff. 6 bei den Unternehmungen einholt, damit der Bittsteller handlungsfähig wird, die Bestätigung an genannte Person baldmöglichst weiter­­leitet.

31) Weitere Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben.

V. Bestätigung

32) Der Bittsteller die EG Bern darum ersucht, die Eingänge und Mitteilungen, bzw. rechtliches Gehör I, II, III und IV (b25089 ab Ziff. 38, b250104, b250116 und b250120) zu bestätigen. Aus der Bestätigung ersichtlich sein sollte, welche Beilagen den / dem Schreiben mitgegeben worden sind.

Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html
- mit Vorbehalt -
- weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten bleiben -
- rechtliche Schritte ausdrücklich vorbehalten -

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

Bern, 14. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99


Fritz Müller99
(bittstellende Partei)

Einfach (b250120, dieses Schreiben)

Als Mailkopie an g___@bern.ch (persönlich adressiert)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250120 ist der Bittsteller, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legi­timiert durch Anita Zerk gemäss Vollmacht (b250114 vom 06.07.2015) – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustell­adresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültig­keit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.


Referenzierte Dokumente

In den Akten
O ..b25097 rechtl. Gehör I, 22.06.2015, Weisung 12.06.2015 (b25089, ab Ziff. 38)
O ..b250104 rechtl. Gehör II vom 30.06.2015
O ..b250116 rechtl. Gehör III vom 06.07.2015
O ..b250119 Mahnung EG Bern vom 02.07.2015

Beilage(n)
O ..b250122 Anmeldung Vertrauensarzt
O ..b250120 rechtl. Gehör IV vom 14.07.2015 (dieses Schreiben)


33) 

(Gesprächs-) Protokolle aus der b250XX Serie

Einwände/Bemerkungen – der Bittsteller die Teilnehmenden stets darauf auf­merk­sam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien ent­sprechende Ein­wände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der bittstellenden Partei an­bringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten und der Rechtskraft er­wachsen.

Der Rechtskraft erwachsen am 29.06.2015
O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html

(Gesprächs-) Protokoll ab 11.06.2015
O ..b250101 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250101.html

(Gesprächs-) Protokoll ab 01.07.2015
O ..b250107 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.

Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, July 10, 2015 at 18:30AM

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