Dienstag, 14. Februar 2017

Hartz IV im Vergleich zur Asylbewerberleistung

Asylbewerberleistungsgesetz

Beides kein Weihnachtsgeschenk: Hartz IV und die Asylbewerberleistung

Für Anhänger der Rechtspopulisten ist die Situation klar: Asylbewerber bekommen mehr Geld als Deutsche, die von Hartz IV  Leistungen leben müssen. Und diese Aussage, Asylbewerber würden mehr staatliche Unterstützung bekommen als Deutsche, die Hartz IV beziehen, ruft bei vielen Betroffenen ein Gefühl von Ungerechtigkeit hervor.

All denjenigen, die oben genannter Thesen anhängen, sei gesagt, was Jura-Professoren ihren Studenten bereits im ersten Semester mit auf den Weg geben: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“

Also: Weg mit den Vorurteilen!

Das Hartz IV Gesetz: SGB II

Wie hoch der Anspruch auf Hartz IV Leistungen ist, ist im Sozialgesetzbuch Buch 2 (SGB II) und einschlägigen Verordnungen geregelt. Nachfolgend stellen wir zwei Beispielrechnungen auf.

Ein Paar mit einem vierjährigen Kind erhält nach dem SGB-II-Regelsatz monatlich 973 Euro – je 368 Euro pro Elternteil sowie 237 Euro für das Kind. Das Kindergeld wird angerechnet, die Bruttowarmmiete übernimmt das Jobcenter.

Eine Familie mit vier Kindern im Alter von 4, 7, 15 und 16 Jahren bekommt 1886 Euro.

Das Gesetz für Flüchtlingen: Asylbewerberleistungsgesetz

Wie hoch der Anspruch von anerkannten Flüchtlingen ist, richtet sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Leistungen für Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen mit 318 Euro pro Monat für einen Erwachsenen unter dem Niveau der Hartz IV Leistung.

Danach erhält eine Flüchtlingsfamilie mit einem vierjährigen Kind  850 Euro im Monat. Kindergeld wird für Asylsuchende nicht gezahlt, die Kosten für die Unterkunft fallen in der Regel nicht an, da Flüchtlinge zunächst in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind.

Eine Flüchtlingsfamilie mit vier Kindern im Alter von 4, 7, 15 und 16 Jahren bekommt monatlich 1644 Euro staatliche Unterstützung.

Weitere Unterschiede bei Mehrbedarf

Bei zusätzlichen, nicht dem Normalfall entsprechenden Bedarfen, gibt es ebenfalls Unterschiede hinsichtlich der Leistungen. Beispiel Erstausstattung für eine Wohnung: Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II erhalten SGB-II-Leistungsberechtigten technische Geräte wie Herd, Waschmaschine und Kühlschrank kostenfrei über eine Möbelbörse zur Verfügung oder es wird ein Geldbetrag für die Anschaffung von günstigen Geräten gezahlt. Ähnlich verhält es sich z.B. bei einem Wohnungsbrand oder der Trennung vom Partner.

Asylsuchende bekommen in aller Regel keinen Zuschuss für die Erstausstattung der Wohnung, da ihnen diverse Haushaltsgeräte in den Gemeinschaftsunterkünften zur Verfügung stehen. Diese teilen sie sich üblicherweise in einer Gemeinschaftsküche mit den anderen Bewohnern.

Weiteres Beispiel: Schwangere, Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderung im SGB-II-Bezug erhalten pauschal zusätzliche Leistungen. Für Kinder und Jugendliche können zudem Zuschüsse zum Beispiel für Klassenfahrten, Lernförderung oder Mitgliedsbeiträge im Sportverein beantragt werden.

Solche Leistungen gibt es nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht pauschal, sondern als Kann-Leistung im Einzelfall.

Fazit: Asylbewerber erhalten deutlich weniger Leistungen als hilfebedürftige deutsche Staatsangehörige.

Der Beitrag Hartz IV im Vergleich zur Asylbewerberleistung erschien zuerst auf Sozialhilfe24.



Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, February 14, 2017 at 05:47PM

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