Mittwoch, 25. März 2015

Abgemahnt: (Keine) Stellungnahme von Seite Bundesgericht


Die erste Abmahn-Serie hinterlässt seine Spuren. Irgendwie auch begreifbar, dass die Betroffenen, so auch das Bundesgericht, sich nicht zu der Abmahnschrift (b240111) äussern will #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz


Permalink b240117



Absender (l____@bger.admin.ch)

Schweizerisches Bundesgericht

Frau Dr. jur. L____

Schweizerhofquai 6

6004 Luzern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern



Als Beweismittel per Mail an

Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, l____@bger.admin.ch und Pressestellen Schweiz





Bern, 25. März 2015

(erhalten am 18.03.2015, Post)







Stellungnahme zu ihrer «Abmahnung»



I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin L____, Präsidentin.



Verfahrensbeteiligte

Fritz Müller99,

Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,

Beschwerdeführer,



gegen


Einwohnergemeinde Bern,



Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,



Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 16. Juli 2014.





lhre Eingaben per E-Mail



Sehr geehrter Herr Müller99



Sie sind mit verschiedenen E-Mail-Eingaben (b240102 vom 30.1.2015 und b240103 vom 2.3.2015), unter anderem vom 2. März 2015, an die Präsidentin der Ersten sozialrechtlichen Abteilung, Frau Bundesrichterin L___, gelangt. Sie hat uns mit der Beantwortung dieser Eingaben beauftragt.



Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass auf Eingaben und Rechtsschriften an das Bundesgericht eine Originalunterschrift erforderlich ist (Art. 42 Abs. 1 and 5 BGG). Somit sind Eingaben per Fax oder mit gewöhnlicher E-Mail ungültig, ebenso wie Rechtsschriften, auf der sich die Unterschrift nur in Fotokopie befindet. Eine elektronische Zustellung ist nur gültig, wenn das Dokument mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen ist (Art. 42 Abs. 4 BGG). Die Einzelheiten sind im Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) geregelt.



Wir bitten Sie, Ihre Korrespondenz im Zusammenhang mit einem bestimmten Dossier an die dafür bestimmte Adresse zu schicken. Im Fall des Sie betreffenden Verfahrens 99_999/2014 sind alle Eingaben an das Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren. Elektronische Eingaben müssen an die Bundesgerichtskanzlei (k___@bger.ch) adressiert werden. Eingaben, die den obengenannten Anforderungen nicht genügen, können unbeantwortet bleiben.



Zu der von Ihnen verfassten "Abmahnung" vom 18. März 2015 (b240111) nimmt das Bundesgericht keine Stellung. Daraus darf aber nicht auf eine Genehmigung oder Zustimmung zu Ihrem Text geschlossen werden.



Freundliche Grüsse



Die Adjunktin des Generalsekretärs

K___



Kopie an: Erste sozialrechtliche Abteilung (99_999/2014)





Quelle: http://tapschweiz.blogspot.com/2015/03/b240117.html

Autoren: Piraten, Michael, Hoelderlin, Anita, Grilleau, Ralph ...