Donnerstag, 15. September 2016

Hartz 4 Unbilligkeitsverordnung wird geändert

Unbilligkeitsverordnung zum 1.1.17 neu geregelt.

Hartz 4 Bezieher können nicht mehr so einfach in vortzeitige Rente geschickt werden.

Hartz 4 erhält nur derjenige, wer kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Wer sich andere Einkommensquellen erschließen kann, hat keinen Anspruch nach dem SGB II. Eine Altersrente ist selbstverständlich ein vorrangiges Einkommen.

Rentenanspruch geht Hartz 4 Anspruch vor

Wer also einen Rentenanspruch hat und seinen Lebensunterhalt mit der Rente sicherstellen kann, ist nicht auf Hartz 4 angewiesen. Allerdings gibt es Fälle, in denen zwar ein Rentenanspruch besteht, die Realisierung aber mit Abschlägen in der Rentenhöhe verbunden ist, da das Rentenregelalter noch nicht erreicht ist. Der Betroffene könnte also vorzeitig in Rente gehen, die Rente fällt dann aber geringer aus, als wenn er noch ein oder zwei Jahre mit dem Rentenantrag warten würde. Bezieht man Hartz 4, also staatliche Sozialleistungen, so ist es gegenwärtig nicht möglich zuzuwarten, denn das Jobcenter kürzt oder streicht ansonsten die Hartz-4-Leistung. Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Hartz-4-Antragsteller und Jobcenter geführt. Auch die Sozialgerichte mussten sich oft mit diesen Fällen befassen. Die Hartz 4 Bezieher argumentierten, dass eine Rente mit Abschlägen dauerhaft sei und sie nicht zum Leben ausreiche.

Es gibt allerdings Gründe, bei denen die Beantragung der Rente unbillig erscheint. Diese Gründe sind in der sogenannten Unbilligkeitsverordnung des Bundesarbeitsministeriums aufgeführt.

Unbilligkeitsverordnung ab 1.1.17 neu

Das Bundesarbeitsministerium hat nunmehr eine Änderung der Unbilligkeitsverordnung beschlossen. Menschen im Hartz-4-Bezug sollen künftig nicht mehr vorzeitig in Rente geschickt werden können, wenn sie andernfalls zusätzlich auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen sind.

Nach der alten und bis Ende des Jahres gültigen Fassung der Unbilligkeitsverordnung werden ältere Hartz-IV-Empfänger vom Jobcenter aufgefordert, vorzeitig mit 63 in Rente zu gehen, obwohl sie dabei Renteneinbußen hinnehmen müssen.

Künftig werden Hartz-IV-Bezieher nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit im Alter führen würde, also ergänzend Grundsicherungsleistungen beantragt werden müssten. Eine Altersrente muss ab dem kommenden Jahr nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz der Abschläge den Bedarf deckt.

Die geänderte Verordnung gilt ab 1. Januar 2017.

Der Beitrag Hartz 4 Unbilligkeitsverordnung wird geändert erschien zuerst auf News.



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Quelle: via @Sozialhilfe24.de, September 15, 2016 at 10:14AM

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