Mittwoch, 4. November 2015

Sich durch Untätigkeit verweigern, dass andere helfen können – auch ein gangbaren Weg, Hartzer indirekt zu töten

Thema heute: Aus diesem Grund und mehr, Fritz Müller99 bei der Staatsanwaltschaft in Bern Strafantrag wegen Rechtsbeugung und Strafantrag wegen Verdachts der Strafvereitelung stellt.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b26008

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g____@justice.be.ch)
Einschreiben
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
Herr G___
Amthaus
Hodlerstrasse 7
CH-3011 Bern, BE


Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; m___@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 04. November 2015



Anzeige bezüglich..
a) ..der Nicht-Anhandnahme Nothilfe Sozialamt Bern,
b) ..der Nicht-Anhandnahme der Eingaben an die Staatsanwaltschaft, Verzögerungsrüge, Untätigkeitsklage und [?]
c) ..des Urteil BGE 99_999/9999 vom 11. Mai 2015 (b240119),
d) ..des Datentransfers vom 08.06.2015 (b25095) und 17.06.2015 (b25090)
e) ..der Amtsanmassung, Falschaussagen, Missbrauch von Titeln und [?]
f) ..Bestätigung für Hilfsorganisationen und [?]


für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
                                                                                                                - geschädigte Partei -

gegen

Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
                                                                                                    - weisungsbefugte Behörde -

gegen

L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
                                                                                                             - gerichtliche Behörde -
                                                                 
und gegen

G___, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
- gerichtliche Behörde -

betreffend


a) In der Angelegenheit Sozialamt Bern Nothilfe Nicht-Anhandnahme ab Februar 2014 (b250XX, b260XX und b270XX)

b) In der Angelegenheit Staatsanwaltschaft, nicht Weiterleitung der Eingaben und Beweismittel an das Bundesgericht (b240XX, b250XX, b260XX und b270XX), Untätigkeitsklage und [?]

c) Folgen des BGE 99_999/9999 vom 11. Mai 2015 (b240119)

d) Verletzung des Datenschutzes, der Privatsphäre und [?]

e) Amtsbefugnis Überschreitung durch Amtsanmassung, Falschaussagen, Missbrauch von Titeln und [?]

f) Unterlassener Hilfeleistung – fehlende Bestätigung und [?]



Inhalt


Rechtswirkung:
1) Der Geschädigte, obschon wiederholt beantragt, (voraussichtlich) keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält. Inhaltliche Aspekte von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, der sich in formellen Belangen nicht auskennt. Der Geschädigte unerfahren ist in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist der Geschädigte für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung oder zum Tod führen. Insbesondere sei dem Geschädigten für Formulierungen nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen seitens der geschädigten Partei. Für formelle Fehler wird um Nachsicht gebeten. Der Geschädigte die Staatsanwaltschaft darum ersucht, falls notwendig, um die Möglichkeit der Nachbesserung.

2) Die Staatsanwaltschaft die Verbeiständung des Geschädigten bis heute negiert, hiermit eine Verbeiständung und [?] beantragt wird – damit dem Geschädigten kein Nachteil entsteht, die Frage in Erwägung zu ziehen, die Beklagte in die Pflicht zu stellen, ob sämtliche notwendigen Informationen zum Prozessgeschehen und darüber hinaus vorgängig und fristgerecht dem Geschädigten durch eine unabhängige Person mit Fachkenntnis und [?] mitzuteilen sei? Informationen und Vorgänge juristischer Art der Geschädigte als Laie nicht kennen kann.

Der Geschädigte als Laie weder die Gesetzestexte kennt, ihm keine Verbeiständung zur Seite steht oder ihm bis anhin nicht zur Seite gestellt worden ist, obschon…
„..wenn eine Person „nicht über die erforderlichen Mittel“ verfügt und „ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint“ (Art. 29 Abs. 3 BV und [?]), hat diese Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Recht beinhaltet ausserdem einen „Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand“ (Art. 29 Abs. 3 BV und [?]), dies bedeutet die Bezahlung einer Anwältin oder eines Anwaltes.“

3) Der BF als Laie weder verpflichtet ist für das Darlegen der Vorbringungen Fachbegrifflichkeiten zu verwenden. Es in der Deutungshoheit der Staatsanwaltschaft liegt, Informationen zu gewichten, ggf. erforderliche Massnahmen in die Wege zu leiten.

4) Der Geschädigte sein fehlendes juristisches Wissen mit nachstehendem Platzhalter „[?{Beschreibung in Kurzform}]“ kompensiert. Es rechtens ist, den Willen in eigenen Worten äussern zu dürfen, auch wenn dem Kläger keine Verbeiständung zukommt, sich der BF somit notgedrungen einer „beschreibenden Form“ behelfen muss. Diesen Vorgang als alternativlos unter gegebenen Vorzeichen anzusehen, solange ihm kein Rechtsbeistand zur Seite gestellt ist, demnach dem Geschädigten einzuräumen, dass er sich ohne Wenn und Aber dieser Platzhalter in vorliegender Anzeige bedienen darf. Eine sachverständige juristische Person, bzw. die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Gesetzespassus oder die entsprechende Fachbegrifflichkeit ohne weiteres den Platzhaltern „[?]“ zuordnen kann. Im Bereich der Sozialhilfe die sachliche Notwendigkeit..
„..einer anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei, ..“ (Esther Abenhaim, E-Mail, 9.04.2014) 

„..dies mit der Begründung, dass es in sozialhilferechtlichen Verfahren in erster Linie um die Darlegung der persönlichen Umstände gehe. Damit der Fall als schwer beurteilt werde, ..“

"..es müssten in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ausgewiesen werden, welche die gesuchstellende Person überfordern. Auch die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebiete einen strengen Massstab." (Esther Abenhaim, E-Mail, 9.04.2014)

"Die strenge Praxis bei der Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege bestätigt auch die Berner Anwaltskanzlei Advokomplex." (Ruth Günter, E-Mail, 9.04.2014)


I. Rechtsbegehren und Antrag

5) Die vorliegende Anzeigeserie als komplexer und schwerer Fall – im Netz dokumentiert und ausgewiesen – zu betrachten und der anwaltlichen Verbeiständung zu entsprechen – die Nicht-Stattgebung hinreichend und glaubhaft zu begründen und [?] sei.
                                                                         - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

6) Einem etwaigen zu leistenden Kostenvorschuss und bei Ablehnung des Rechtsbegehren nach Ziff. 5 vorgängig dem BF eine detaillierte Rechtsmittelbelehrung mit Begründung und [?], welche für einen Laien und für die Öffentlichkeit verständlich ist, beizulegen sei.

7) Die strafrechtliche Relevanz von Amtes wegen zu untersuchen sei (b25083, Ziff. 364) ..
a) ..durch die EG Bern ausgestellte TAP Weisung vom 08/11. Juni 2015 (b25081, ..).

b) ..durch das unrechtmässig zustande kommen der Datenbasis der Gutachten (b23012, b24034 u. b24037) und der unrechtmässige Entzug der Lebensgrundlage (b25083, Ziff. 182), obgleich sich die SHG mit Entscheid (b240119) vom 11.05.2015 abschliessend zu diesem Punkt geäussert hat, denn ..
„..werden gesundheitliche Abklärungen gemacht, die u.U. Jahre dauern, diese Kosten wie die Lebenshaltungskosten nicht der Programmanbieter / Sozialfirma und/oder die EG Bern trägt, sondern diese dem Bittstellenden aufzubürden sind.“

Wenn das SBG Urteil (b240119) besagt, dass die Datenerfassung auf Kosten des Bittstellers zu leisten sei, dann kann aufgrund dieser angewandten Praxis gemutmasst werden, dass das gleiche Vorgehen auch anzuwenden sei, wenn es um den Genesungsprozess eines Bittstellers geht. Dies in konsequenter Auslegung der vorliegenden Rechtssprechung zur Folge hat, dass die erneute TAP Zuweisung (b25081, ..) als rechtens zu betrachten wäre – der Bittsteller ab dem Zeitpunkt von der EG Bern unterstützt würde, sobald dieser wieder gesund ist, bzw. der Genesungsprozess abgeschlossen wäre?

Während der „Datenerfassung“ wie während des „Genesungsprozesses“ Bittstellende unterhalb des Existenzminimum leben müssten. Art. [?] in Verbindung mit Art. [?] jedoch verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss [?] oder in Form einer Sachleistung zu erbringen sei. Die EG Bern endlose „Gutachtenketten“ beauftragen kann, nur damit sie die unrechtstaatlichen Vollsanktion gegenüber den Bittstellenden und gegenüber anderen Behörden rechtfertigen kann. Somit schon im Vorfeld von der geschädigten Partei gerügt wird, dass..
„..ein Gutachten nach „Aktenlage“ von der EG Bern in Auftrag gegeben wird, welches in den meisten Fällen zu Gunsten des Auftraggebers und Geldgebers, also der EG Bern ausfallen wird,“ ..
„..und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch der neue Vertrauensarzt ein sog. «Gefälligkeitsgutachten» ausstellen wird.“

Beweismittel
Aus der Blog Serie #9 – „..die wundersame Heilung von kranken Menschen“, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b240128.html (abgerufen am 04.11.2015)
Urteil SBG vom 11. Mai 2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b240119.html (abgerufen am 04.11.2015)

c) ..durch die Nicht-Anhandnahme des Anmeldeantrags (b25002 bis b25083 und Ziff. 77, 146, b27001, b27006, b27008 ..) von Amtes Wegen zu verfolgen, ggf. zu remonstrieren wie [?] sei.

d) ..dass dem BF keine Nothilfe zuteil kommt, bzw. zuteil gekommen ist (b25060, Ziff. 77, 110, 126-131, 171, 236-248, 375, ..) wie [?], von Amtes Wegen zu verfolgen sei.

e) ..die Auswirkung und Folgen inkl. Entschädigungsaussichten, aufgrund der von der EG Bern gemachten Falschaussagen und [?] (b25083, Ziff. 51, b26008, Ziff. 47), die zwischenzeitlich von der geschädigten Partei widerlegt werden konnten, bzw. die verfügenden Behörden trotz Fristgebung ihre Angaben nicht hinreichend belegen konnten. In einem früheren Verfahren teils die gleichen Falschaussagen vom BF zur Anzeige gebracht worden sind. Die verfügende Behörde wiederholt sich dieser im Wortlaut gleichen Falschangaben und [?] bedient und zukünftig voraussichtlich auch immer wieder bedienen wird – ein solches rechtswidriges Vorgehen somit als Wiederholungstat und [?] einzustufen ist, entsprechend schwerwiegend gewichtet.

Die Staatsanwaltschaft Bern von Amtes wegen hätte Ermittlungen aufnehmen müssen (b240102, b25060, b25083, Ziff. 364, ..), u.a. aufgrund der Nicht-Anhandnahme und [?] seitens der Staatsanwaltschaft das Dossier dem Obergericht des Kantons Bern, S___ (Obergerichtspräsident), Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern zur Prüfung nach Ablauf der vierwöchigen Frist ein Strafantrag wegen Rechtsbeugung, als Beweismittel und Anzeige vom Geschädigten vorgelegt worden ist. Das Obergericht per 20. Oktober 2015 dem BF mitteilte, dass ..
„das Obergericht betreffend der Eingabe vom 15. Oktober 2015 nicht zuständig sei..“ (Rückmeldung Obergericht vom 20.10.2015)
Die Frage im Raum steht, wenn also weder die Staatsanwaltschaft für die Bearbeitung der Anzeigen noch das Obergericht zuständig ist – wer ist dann zuständig?

f) ..die Entschädigung zu ermessen sei aufgrund des illegalen Datentransfers durch das Sozialamt Bern vom 17.06.2015 (b25090) mit einer Schadsumme von CHF 108'000.- auf 30ig Jahre gerechnet (Ziff. 38).

g) ..in Erwägung zu ziehen sei, in welcher Form diese Art der unterlassenen Hilfeleistung (Ziff. 50-51) von Amtes Wegen zu verfolgen sei.

Beweismittel
 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015 (b240102)
 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015 (b25060)
Chronologie vom ersten Antragsversuch bis heute (b25083, Ziff. 375 und die Chronologie aus der b250XX, b260XX und b270XX Serie)

8) Die Bescheidung nicht innert Frist von der Staatsanwaltschaft vollzogen worden ist, diese Eingabe somit als Untätigkeitsklage und [?] zu werten ist.

Der Geschädigte ein Recht darauf hat, dass die Staatsanwaltschaft in angemessener Frist das Dossier zur Hand nimmt und hätte entscheiden sollen.
                                                                         - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

9) Dem Kläger, der unter den wirtschaftlichen Folgen und [?] dieser Verfahrensverzögerung an Hunger leidet, sich in der Zwischenzeit der Obdachlosigkeit ausgesetzt sieht, keinen bedürfnisgerechten Zugang zu einer Gesundheitsversorgung hat, mit den entsprechend eingetretenen gesundheitlichen Folge- und Dauerschäden – für die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens ggf. eine Entschädigung zu ermessen und in Aussicht zu stellen sei.

10) Den Anträgen auf Nothilfe zeitnah und nicht wirklichkeitsfremd wie [?], unter Berücksichtigung der attestierten Gehbehinderung, gegenüber dem Geschädigten zum Nachdruck verholfen wird, diese Nothilfeanträge ab 01.07.2015 erneut nicht stattgegeben worden sind.

Beweismittel
Beschwerde vom 22.08.2014, tapschweiz.blogspot.ch/2014/12/b24085.html, Ziff. 2 (abgerufen am 04.11.2015)
Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/04/b240118.html (abgerufen am 04.11.2015)
Chronologie aus der b250XX, b260XX und b270XX Serie

11) Dem Antrag auf „Schmerzensgeld“ und [?] zu ermessen und gutzuheissen sei (Ziff. 21).

12) Festzustellen sei – würde eine Verschleppungsabsicht festgestellt werden – was zwischenzeitlich aufgrund der online Dokumentation nicht mehr von der Hand zu weisen ist, ob möglicherweise ein Verstoss gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren vorliegt, und ob das in Artikel 13 EMRK und [?] verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden wäre – die Gerichtsbarkeit zu verhindern hat, durch Untätigkeit oder Verschleppungstaktik dem Geschädigten den Rechtsschutz zu nehmen.

13) In Erwägung durch die Staatsanwaltschaft dem Geschädigten einer angemessenen Form der Wiedergutmachung zuzukommen sei.

14) Der Geschädigte den Antrag stellt auf Verhältnismässigkeit und [?] im Umgang mit der „zur Verfügung Stellung und Verarbeitung von Informationen“. Den daraus resultierenden Missbrauch von Amtes wegen zu ermessen, ggf. zu rügen und zu massregeln wäre (Ziff. 64).


15) 

II. Formelles und Sachverhalt

Der BF hat zwei Berufe erlernt – ist in der Zeit, in der er kein Erwerbseinkommen erzielt, aktiv im gemeinnützigen Bereich und leistet damit einen wertvollen, gesellschaftlichen Beitrag. Der BF kann existenzsichernden Lohn nicht selber erwirtschaften und wird oder wurde daher seit Oktober 2009 von der EG Bern (teils) unterstützt. Per 01.03.2011, 01.01.2013, 17.06.2013, 01.11.2013 und 09.06.2015 wies die EG Bern den Bittsteller an, bei der Stiftung Contact Netz in Bern, Abteilung Citypflege, einen TAP anzutreten, obschon eine Gehbehinderung beim BF klar offensichtlich ist.

16) Die TAP sollen dazu dienen, Sozialhilfebeziehende, deren Arbeitswille und/oder Arbeitsfähigkeit sowie Kooperationswille „unklar“ ist, im Rahmen eines Arbeitsplatzes abzuklären.

Beweismittel
Amtl. Akten inkl. Vorakten EG Bern
unpag. b220XX, b230XX, b240XX, b250XX, b260XX und b270XX, in den Akten und online einsehbar, tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 04.11.2015)
Rahmenkonzept Testarbeitsplätze der GEF, in den Akten


17) Da der BF diese Einsätze in der Folge aus gesundheitlichen Gründen nicht absolvieren konnte, stellt die EG Bern fünf Mal in Folge die wirtschaftliche Hilfe ein – per 31.03.2011, 31.12.2012, 31.07.2013, am 31.10.2013 mit Verfügung (b24005) der EG Bern vom 25.11.2013 und mit Verfügung (b26001) vom 22.07.2015 per 31.07.2015.

Zusammengefasst handelt es sich um die Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen wie sämtlicher Nothilfeleistungen für die Zeitdauer:
§         Einstellung der Nothilfe und Sozialhilfe per 31.12.2012
§         Einstellung der Nothilfe und Sozialhilfe per 31.07.2013 und
§         unbefristete Einstellung der Nothilfe und Sozialhilfe per 30.11.2013 und
§         unbefristete Einstellung der Nothilfe und Sozialhilfe per 31.07.2015

Hinsichtlich der Prozessgeschichte wird auf die Verfügung und die angefochtenen Urteile verwiesen.

18) 

Zu a) Nicht-Anhandnahme Nothilfe Sozialamt Bern

Der BF auf diesem Weg die Prozedur in Kauf nimmt und sein Anliegen auf das Thema „Antrag auf Nothilfe“ bezogen, an die Strafverfolgungsbehörde heranträgt.

19) Ein Verfahren genau in gleichem Sachverhalt gegen mehrere StaatsanwältInnen in Berlin, wegen Verdachts der Strafvereitelung, im Kontext mit schweren Misshandlungen von Betroffenen unter Hartz IV / TAP Schweiz, darunter auch der Fall Ralph Boes, entsprechend Strafanzeige gegen diese Amtsträger eingereicht worden ist.

Meines Erachtens reichlich spät, angesichts der Tatsache, dass Tausende in der Schweiz misshandelt, sogar an direkten oder indirekten Handlungen der Jobcenter / Sozialämter verstorben sind. Es ist höchste Zeit für transparente und umfassende Untersuchungen.

Beweismittel
Opfer der Agenda 2010 | Suizid Statistik Schweiz im Zusammenhang mit der Erwerbsarbeit | TAP Schweiz | ..


20) Auch wenn die EG Bern Sachleistungsvergabungen ab Februar 2014 erbracht hätte – gegenüber dem Geschädigten könnte dies höchstens zur relativen Abmilderung der (von Grund auf verfassungswidrigen) Folgen einer Leistungskürzung führen, den Verfassungsverstoss selbst jedoch nicht beseitigen (b25083, Ziff. 128 und ab Ziff. 165). Im Weiteren auf das Gutachten verwiesen wird. Mit beiliegenden Unterlagen, bzw. der Onlinedokumentation der Geschädigte den Beweis erbringt bzgl. der Unrechtmässigkeit des Vorgangs im Zusammenhang der Nichtgewährung der Nothilfe / Sozialhilfe.

21)  „Schmerzensgeld vom Gutachter“ der geschädigten Partei im Nachhinein nichts nützen würde, der sog. „Nichtwiederzugutmachende Nachteil“ schon eingetreten wäre.

Beweismittel – chronologischer Hergang ab b270XX
Verfassungsbeschwerde und Gutachten vom 15. Juni 2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25083.html (abgerufen am 04.11.2015)
Schinders Protokoll #9, tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html, Ziff. 8 (abgerufen am 04.11.2015)
TAP Schweiz Dokumentation, tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 04.11.2015)
Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (1/x) vom 03.08.2015 (b27001)
Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (2/x) vom 29.09.2015 (b27006)
Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (3/x) vom 10.10.2015 (b27008)
Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (4/x) vom 15.10.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b27009.html (abgerufen am 04.11.2015)


Zwischenergebnis:
22) Die EG Bern unter Vorbringen von fadenscheinigen, nicht akzeptierbaren Argumenten, sich wiederholt rechtsmissbräuchlich verhält. Zur Anzeige gebracht wird, dass die genannten Verantwortlichen dem Bittsteller auf bösartige und arglistige Art und Weise wie [?] keine Nothilfe nach Art. 12 BV und [?] gewähren.
„Die landläufige Meinung lautet: Wer nicht arbeiten will, ist böse. Er widersetzt sich dem moralischen Anspruch, zu arbeiten. Doch egal, ob böse oder krank – einer liberalen Gesellschaft ist es nicht würdig, einem Menschen die Existenzgrundlage zu entziehen“ ..

„..eine Sozialpolitik, die der neuen Lebenswirklichkeit Rechnung trägt, darf sich nicht darauf beschränken, Menschen in Not zu helfen. Sie muss verhindern, dass Menschen in Not geraten.“ ..

„..mit TAP Schweiz haben Elemente des Strafrechts ins Sozialrecht Einzug gehalten (..) der Paragraf behandelt die Leute als potenzielle Faulpelze, denen man die Faulpelzerei auf Schritt und Tritt austreiben muss (..) Die schwarze Pädagogik, in der Kindererziehung verpönt, hat TAP Schweiz also bei erwachsenen Menschen wieder eingeführt.“ (aus dem Buch; „Was fehlt, wenn alles da ist..“ via @Daniel Häni, Philip Kovce, 2015 » on.fb.me/1jomXdT)
Beweismittel
Schinders Protokoll #9, tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html, Ziff. 8 (abgerufen am 04.11.2015)
Vorgang aus der Serie b240XX, b250XX, b260XX und b270XX
Entscheid RSH vom 29.09.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b26007.html (abgerufen am 04.11.2015)

23)  Der BF an dieser Stelle den Abmahntext zitiert, denn diese Auswirkungen und mehr,
„..den Bereich der Vernachlässigung der Fürsorgepflicht und Misshandlung von Schutzbefohlenen gleichkommt. Der unterlassenen Nothilfeleistung Art. [?] StGB, das Recht auf Hilfe in Notlagen Art. [?] BV und BGE [?], der mehrfachen und wiederholten schweren Körperverletzung und stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar Art. [?] Strafgesetzbuch, der Folter durch unzureichende Gesundheitsfürsorge (Erblindung, Krankheit irreparable körperliche und geistige Schäden) und ggf. Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten EMRK, Art. [?], des Grundrechts, das jedem zusteht, sich nicht psychischer und physischer Gewalt aussetzen zu müssen Art. [?], [?], [?] StGB, einer Grundrechtseinschränkungen, welche den gesetzlichen Grundlage nach Art. [?], [?], [?], [?] u. [?] BV und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu genügen vermag, wie ein Leben unter Würdigung der EU Menschenrechte Artikel [?], [?], [?], [?], [?], [?], [?], [?] und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel [?], [?], [?], [?], [?], [?], [?], [?] und [?]. Dem Geschädigten den grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht stattgegeben worden ist BVR [?]“ (Quelle: Abmahnungen auf tapschweiz.blogspot.ch, abgerufen am 04.11.2015)

24) 

Zu b) Untätigkeitsklage, Nicht-Anhandnahme und [?] der Eingaben an die Staatsanwaltschaft

Über die Anzeigen des Geschädigten, eingereicht bei der Staatsanwaltschaft ab 15.01.2014 (b24018, b24036, b24038, b24067, b25060 und b26008) innerhalb angemessenen Frist von 3 Monaten die Staatsanwaltschaft sich der Sache nicht angenommen hat. Kein Schreiben und kein zureichender Grund vorliegt, was diese Zeitverzögerung – die Überschreitung einer angemessenen Frist – rechtfertigen könnte und dies dem Geschädigten schriftlich mitgeteilt worden wäre. Aus diesem Grund der Geschädigte die Bescheidung der Anzeigen mit dieser hier vorliegenden Untätigkeitsklage und [?] in die Wege leitet.

Indem die Staatsanwaltschaft die Sache nicht an die Hand genommen hat, die Anzeige und Information nicht weitergeleitet hat, das Bundesgericht letzten Endes zu falschen Feststellungen gekommen ist, mit Zitat; ..
„..das Grundrecht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV) wird von der Weigerung der Vollmachterteilung nicht berührt und ist immer zu beachten (BGE 138 1331 E. 7.3 S. 343). Dass dem Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin die eigentliche Nothilfe nicht gewährt worden wäre, wird nicht geltend gemacht.“ (BGE 99_999/9999 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.4), ..

..sehr wohl dieser Tatbestand mehrmals u.a. mit der Anzeige vom 12. März 2014 (b24038) geltend gemacht worden ist. In der Serie b250XX, b260XX und b270XX weiterhin geltend gemacht wird.

Beweismittel
Eingereichte Anzeige „keine Nothilfe nach Art. 12 BV“ vom 12. März 2014 (b24038) und chronologisch unter tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 04.11.2015)


25) 

Zu c) Rechtsfolgen aus dem Urteil BGE 99_999/9999 vom 11. Mai 2015 (b240119)

Der Entscheid 99_999/9999 vom 11. Mai 2015 wurde der beschwerdeführenden und geschädigten Partei am 26. Mai 2015 zugestellt. Der BF die Fristen korrekt einhielt. Die 30ig-tägige Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG bis der Entscheid BGE 99_9999/9999 vom 11. Mai 2015 rechtskräftig geworden ist, lief ab Zeitpunkt 25. Juni 2015.

Der Geschädigte die Staatsanwaltschaft über einen möglichen unrechtmässigen Entscheid in seiner Laiensprache zu informieren hat.

Das Bundesgericht beschied, dass ..
„..die Missbrauchsgefahr“ im Zusammenhang mit dem Datenaustausch als „..äusserst gering einzuschätzen sei“ (BGE 99_999/9999 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2).

26) Innerhalb der oben angegebenen Frist nach Urteilsverkündung zwei gravierende Missbrauchsfälle sich ereignet haben (Ziff. 31/38) und öffentlich bekannt geworden sind.

27) Dass es genau nicht zu diesem Missbrauch kommen darf, deshalb die geschädigte Partei bis vor Bundesgericht geklagt hat (b25083). Diesem Missbrauch hätte „Einhalt geboten“ oder zumindest „abgeschwächt“ werden müssen. Das Gegenteil dessen nun eingetroffen ist – dieser Missbrauch hiermit angezeigt wird.


28) 
Zwischenergebnis:
Wenn in 10'000 Fällen es vielleicht zwei oder drei Missbrauchsfälle zu verzeichnen gibt, dann kann von einer „..äusserst geringen Missbrauchsgefahr“ gesprochen werden. Dass sich in dieser kurzen Zeit gleich zwei Missbräuche ereignet, bzw. eingeschlichen haben ist aus Sicht der verfügenden Behörde wahrscheinlich nur „Zufall“ und ist „nicht die Regel“ sondern das können nur zwei „Ausnahmefälle“ gewesen sein – der Geschädigte dies vehement bezweifelt und [?]!

29) Einer solchen Argumentation keinesfalls gefolgt werden kann!

30) Es bei dieser Beschwerde an das Bundesgericht gerichtet, im Kernsatz um diesen Missbrauchtatbestand sich gehandelt hat. Ab Gerichtsurteil zwei Missbrauchsfälle bis heute zu verzeichnen sind, von der Staatsanwaltschaft in Ermessensspielraum zu ziehen, inwieweit a) ein solches Urteil strafrechtliche Relevanz hat b) inwieweit dieses Urteil ggf. zu revidieren sei und c) inwieweit die strafrechtliche Relevanz in Anwendung dieses Urteil in Erwägung zu ziehen ist.


31) 

Zu d) Datentransfers vom 08.06.2015 (b25095) und 17.06.2015 (b25090)


Anzeige wegen illegalem Datentransfer vom 08.06.2015 (b25095) zwischen der EG Bern und dem Vertrauensarzt Z___


Erstens – es existierte anno keine gezeichnete Vollmacht? Und zweitens – bevor ein Datentransfer stattfinden kann, der heute noch ausstehende Befangenheit Antrag von der EG Bern vorgängig in Erwägung zu ziehen, zu bescheiden und [?] ist?

32) Das an den Vertrauensarzt Herrn Z___ weitergeleitete Dossier (b25091) von der EG Bern hätte anonymisiert werden müssen, damit ein objektives (Vor-) Gutachten erstellt werden kann, d.h. der Auftragnehmer dürfte in dieser ersten Phase nicht wissen, von wem er den Auftrag erhalten hat und vor allem, um wen es geht, solange, bis die Befangenheitsfrage (Ziff. 33) geklärt ist. Somit eine Verletzung der Privatsphäre nach Art. [?] geltend gemacht wird.
                                                                         - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Beweismittel
Anmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (b25091), in den Akten


33) 

Befangenheitsantrag

Bei Z___, zeichnungsberechtigte bei "AG1" und " AG2" – von der EG Bern Z___ als Vertrauensarzt angegeben, mit grösstanzunehmender Sicherheit eine Befangenheit vorliegt – und entsprechend in Erwägung zu ziehen ist, denn a) das Grundstück von der Familie Z___ liegt direkt am Grundstück der *Eltern des Geschädigten. Herr und Frau Z___ bei der Mutter des Geschädigten, die seit über *zensiert*.

34) Der Geschädigte verständlicherweise nicht weiss, wie mit diesem Befangenheitsantrag umzugehen ist, die EG Bern dem Geschädigten gegenüber auf Anfrage (b25093), ihm die entsprechende Vorgehensweise bitte zu erklären, nicht nachgekommen ist, dem Geschädigten demnach als einzige Option übrig bleibt, auf den unrechtmässigen Vorgang hinzuweisen, denn ..
„..liegt ein Verdacht einer Befangenheit vor, so haben die Betroffenen im Einzelfall in den Ausstand zu treten, wenn Gründe vorliegen wie Verwandtschaftliche oder andere persönliche Beziehungen zu einer Bittstellenden Person oder einem Auftraggeber.“

35) Dass jeder Nachbar, der engste Bekanntenkreis berechtigt sein soll zur Einsicht- und Einflussnahme des Patientendossiers, lässt sich zwar auf unglaubhafte Art aus dem BG Entscheid direkt ableiten, denn..
„..der Kreis der Betroffenen sei nicht abstrakt.“ (BGE 99_999/9999 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2)

36) Der soeben zitierte „Betroffenenkreis“ in der Anklageschrift sich auf rund 8'000 Personen bezieht, somit auch ein Nachbar offenbar nach geltender Rechtsprechung mit eingerechnet ist?

Beweismittel
Stellungnahme von Seite EG Bern bzgl. des Datentransfers, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25093.html (abgerufen am 04.11.2015)

37) Der neue von der EG Bern vorgeschlagen Vertrauensarzt, sofern ein neuer  Vertrauensarzt vorgeschlagen wird, sollte auf der SGV oder einer sonstig anerkannten Vereinigung zugehörig sein.


38) 

Anzeige wegen illegalem Datentransfer vom 17.06.2015 (b25090) zwischen der EG Bern und der Hausverwaltung des Geschädigten


Am 17.06.2015 die EG Bern mit der Hausverwaltung des Geschädigten telefoniert hat, auf illegale Art und Weise Daten ausgetauscht haben. Zum Nachteil des Geschädigten, ihm tags darauf sein Mini-Job gekündigt wurde. Dem BF auf 30ig Jahre gerechnet dadurch ein Schaden im Wert von CHF 108'000.- entstanden ist (b250135), die Zerstörung des Inventars in dieser Berechnung noch nicht mit eingerechnet.

39) Durch die Kündigung des Mini-Jobs die wichtigen CHF 300.- fehlen, Geld für die Bezahlung der Möbelzwischenlagerung. Seit dem 29.10.2015 dieses Geld fehlt, das Inventar, die physische Existenz des Beschwerdeführers gemäss Vertragsvereinbarung (b27003) zwischen der Darlehensgeberin und des Geschädigten der Zwangsverwertung zugeführt werden kann. Weder von Seite EG Bern dafür eine gütliche Regelung noch ein Lösungsvorschlag dem Geschädigten unterbreitet worden ist – in Erwägung zu ziehen wäre, ob ein solches Verhalten als missbräuchlich und [?] zu werten ggf. einen Straftatbestand oder [?] erfüllt ist (Ziff. 40-46).

Beweismittel
Datenaustausch Hausverwaltung und Sozialamt Bern vom 17.06.2015 (b25090)
Urteilsvorschlag Schlichtungsbehörde vom 23.09.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b250135.html (abgerufen am 04.11.2015)
Darlehensvertrag vom 01.11.2014, tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27003.html (abgerufen am 04.11.2015)


40) Kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass der Geschädigte gegenüber dem Sozialamt weitere Informationen vom Wohnungsvermieter an die Behörde hätte herantragen sollen?

Beweismittel
Gesprächsprotokolle und online Publikationen, tapschweiz.blogspot.ch/search/label/Schinders%20Protokoll (abgerufen am 04.11.2015)


41) Aufgrund welcher Rechtsbasis demnach dieser Datentransfer zwischen der Verwaltung und dem Sozialamt mit dem Telefonat vom 17.06.2015 (b25090) demnach zu rechtfertigen ist, mit den entsprechenden privatrechtlichen und finanziellen Konsequenzen für den Beschwerdeführer (b25090), eine Stellungnahme von Seite EG Bern vorliegt, diese jedoch nicht glaubhaft darlegen kann, weshalb diese Daten, welche absolut nichts dazu beigetragen haben, um einen möglichen, unklaren Sachverhalte besser einschätzen zu können, weshalb diese Daten nicht auf eine andere Art und Weise, nämlich vom Beschwerdeführer selber, hätte organisiert werden können. Der BF für die Beschaffung weiterer Daten nie von der EG Bern im Vorfeld beauftragt worden ist, somit von der Staatsanwaltschaft in Abklärung, in Erwägung und [?] zu ziehen ist, wie der entstandene Schaden, eine mögliche Entschädigung und [?] zu ermessen ist?

42) Nur dann Daten eingeholt werden dürfen,
„..wenn er oder sie, also der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht vollständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann.“

43) Keine gezeichnet Vollmacht vorliegt, die einen solchen Datenaustausch billigt, somit einzig ein aufgrund eines Verdachtsmoment das Sozialamt Bern aktiv geworden ist.

44) Ein Datenaustausch ohne Vollmacht ggf. gerechtfertigt erscheint aufgrund eines
„..(Anfang-) Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (gem. Art. 40 SHG)“, ..
..diesen Verdacht, dass sich der Geschädigte unrechtmässig bereichern will, sich mitunter nie bestätigt hat.

Ein Verdachtsmoment somit nicht vorliegen kann!

Der Geschädigte aufgrund dieses Vorfalls im Zusammenhang mit erwähntem Datenaustausch zwischen dem Sozialamt Bern und dem Wohnungsvermieter am 17.06.2015 bei der EG Bern Akteneinsicht nach Art. [?] ATSG und [?] verlangt hat, diese ihm aber nicht statt gegeben worden ist.

45) Das Gebot der Transparenz erfordert («informed consent Prinzip»), dass der Geschädigte vorgängig über alle relevanten Tatsachen aufgeklärt wird a) über involvierte Stellen und Personen und vorgesehenem Ausmass. Der Geschädigte ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Datenschutz hat (Art. [?] BV und [?]). Jede nicht durch Einwilligung gedeckte Datenbearbeitung ist demzufolge nur zulässig, wenn die Schranken der Grundrechtsbeeinträchtigungen nach Art. [?] BV und [?] eingehalten sind (Stichwort: Verhältnismässigkeit).

46) Relevant und zu berücksichtigen gilt u.a. der Grundsatz der Zweckbindung in Bezug auf die Herausgabe von Daten (Art. [?] DSG, kantonales Datenschutzrecht, Waldmann / Oeschger (Fn 67), Rz 60-63). Personendaten sollen nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vorgesehen ist. Ausfluss des Zweckbindungsgebotes ist, dass die Bearbeitung von Personendaten im Voraus bestimmt und für den Geschädigten erkennbar ist.


47) 

Zu e) Amtsanmassung, Falschaussagen, Missbrauch von Titeln und [?]

Die mit Kenntnisstand heute vorgebrachten Argumente aus Sicht EG Bern, welches auf ein offenbar erneut rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Bittstellers hindeuten soll, wird mit der EG Bern Drohung offenbart mit Zitat; ..
„..falls Sie der Weisung nicht nachkommen, werden wir die Sozialhilfeleistungen einstellen und Ihr Sozialhilfedossier schliessen (b25081).“

Beweismittel
Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (b24031), in den Akten
Vollsanktion ab 01.08.2015, Verfügung vom 22.07.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b26001.html (abgerufen am 04.11.2015)


48) Mit BF Eingabe an die RSH vom 28. August 2015 (b26002) den verfügenden Behörden mit Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt wurde, Ihre mutmasslichen Falschaussagen und [?] gegenüber der beschwerdeführenden Partei zu belegen. Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Somit nachstehende 12 Falschaussagen, bzw. Amtsanmassung, Rufschädigung, Missbrauch von Titeln und [?] vom BF zur Anzeige gebracht werden.

Der BF diese Wörter (Keywords) wie Falschaussage, Amtsanmassung, Rufschädigung, Missbrauch von Titeln und [?] ggf. in einem falschen Kontext verwendet, der BF sich notgedrungen dieser „beschreibenden Form“ behelfen muss – die Staatsanwaltschaft Übersetzungshilfe zu leisten – der BF den Hergang in einer „beschreibenden Form“ darzulegen hat, nach Ziff. 1-4 als alternativlos anzusehen ist.

a) Falschaussage 1 und [?] (b26002, Ziff. 11):
„..gemäss Aussage von Herrn Z___ nie Nachbarn (..) waren“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015) ..

b) Falschaussage 2 und [?] (b26002, Ziff. 18):
„..am 1. Juli 2015 der BF beobachtet worden ist, wie er um 8.50 Uhr das Haus verliess und auf einem Töff davonfuhr..“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)
In der RSH Verfügung (b26007) wurde auf das Bespitzelungsprotokoll Stellung bezogen, der Nachweis jedoch nicht erbracht.


c) Falschaussage 3 und [?] (b26002, Ziff. 19):
„..Sie bzw. lhre Eltern gemäss Aussage von Herrn Z___ nie Nachbarn von ihm waren.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015) ..

d) Falschaussage 4 und [?] (b26002, Ziff. 20):
„Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 reichte das *Inselspital Bern den Sprechstundenbericht vom 6. Februar 2014 ein, welcher besagt, dass ein moderates Beschwerdebild an beiden Füssen und Knien vorliege und aus chirurgischer Sicht sich bei den relativ moderaten Beschwerden über die initiierte Behandlung (massgefertigte, dämpfende Einlage sowie Ausweiten des vorhandenen guten Schuhwerks) aktuell keine Optionen bieten.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015) ..

e) Falschaussage, Amtsanmassung, Missbrauch von Titeln und [?], Nr. 5 (b26002, Ziff. 20):
 „..Sie sind gesund und arbeitsfähig..“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)

f) Falschaussage, Amtsanmassung, Missbrauch von Titeln und [?], Nr. 6 (b26002, Ziff. 20):
 „..wie Sie trotz angeblicher Arbeitsunfähigkeit Ihren Mikro-Job ausführen können ist ausserdem fraglich..“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)

g) Falschaussage 7 und [?] (b26002, Ziff. 21):
„..Sie brachten vor, dass Sie zwar über orthopädische Einlagen verfügen, es sich aber nicht leisten können, diese während der Arbeit im TAP zu tragen.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015) ..

h) Falschaussage 8 und [?] (b26002, Ziff. 21):
„..im Rahmen der dritten TAP-Anweisung verlangten Sie Spezialschuhe. Sie brachten vor, dass Sie zwar über orthopädische Einlagen verfügen, es sich aber nicht leisten können, diese während der Arbeit im TAP zu tragen.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015) ..

i) Falschaussage 9 und [?] (b26002, Ziff. 21):
„..im Erstgespräch vom 8. Juni 2015 gaben Sie an, mit geeigneten Schuheinlagen vollumfänglich arbeitsfähig zu sein und jede Ihnen zumutbare Tätigkeit ausüben zu können.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)..

k) Falschaussage 10 und [?] (b26002, Ziff. 21):
„..Sie gaben selbst an, mit geeigneten Schuheinlagen vollumfänglich arbeitsfähig zu sein.“ (Verfügung EG Bern vom 22.07.2015)

Wird aus diesem Wortlaut erkennbar, dass sich die EG Bern, obschon der Geschädigte soweit es ihm möglich ist, seiner „Bring-Pflicht“ oder seinen „Mitwirkungspflichten“ stets nachkommt, darauf abstützt, ohne die nun möglichen Abklärungen zu vollziehen, dass der Geschädigte keinen Krankheitsfall erleidet haben soll, mit Zitat aus dem Gesprächprotokoll vom 09.06.2015 (b25076); ..
 „..ich sehe doch, dass sie gesund sind!“

Die Amtsanmassung, Missbrauch von Titeln und [?] einer Amtsbefugnis Überschreitung gleichkommt und von Amtes wegen zu verfolgen ist. Es u. a. eine legitime Grundhaltung sein darf, wenn Menschen sich kritisch zum Thema mit der „zur Verfügung Stellung von heiklen Personendaten auseinandersetzen“, dies nicht sofort mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten gleichzusetzen ist. Erst recht nicht, wenn die geschädigte Partei bei wichtigen Fragen und Angelegenheiten keine Rücksprache mit unabhängigen und neutralen Rechtsexperten nehmen kann. Dieser Sachverhalt gerügt und [?] wird (Stichwort: Verbeiständung).

Beweismittel
„Wenn ein Sozialamt Mitarbeiter Arzt spielt“, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25077.html (abgerufen am 04.11.2015)
Eingabe RSH vom 28. August 2015 (b26002)


l) Falschaussage, Rufschädigung und [?], Nr. 11 (b26007, S. 9, Ziff. 7):
„Danach sei es infolge physischer Einwirkung des Beschwerdeführers zur Eskalation gekommen ..“ (Verfügung RSH vom 29.09.2015, b26007, S. 9, Ziff. 7)

m) Falschaussage, Rufschädigung und [?], Nr. 12 (b26007, S. 11, Ziff. 14):
„..nicht vor physischer Handlungen zurückschreckte.“ (Verfügung RSH vom 29.09.2015, b26007, S. 11, Ziff. 14)

Zwischenergebnis:
49) Zwölf Darlegungen, die verfügende Behörde diese Floskeln unrechtmässig stetig wiederholt. Die verfügende Behörde sich nicht einmal die Mühe nimmt, diese Aussagen gerichtsverwertbar innert Frist zu belegen! Stetiges Wiederholen von falschen Gegebenheiten trägt der Wahrheitsfindung nichts bei. Deshalb wiederholt vom BF diese [?, „Darlegungen“] und [?] zur Anzeige gebracht werden. Im Weiteren zur Anzeige gebracht wird, dass das am 05. Juli 2015 publizierte Echtzeitprotokoll #7 (b250107, Ziff. 4), am 15.07.2015 ohne Einwand der „Gegenseite“ (Gegenseite = Sozialamt Bern / ContactNetz) in vollem Umfang der Rechtskraft erwachsen ist. Der BF das vom Contact Netz erstellte Gedächtnisprotokoll innert Frist formell korrekt zurückgewiesen hat. Die RSH sich somit auf ein Protokoll stützt, das weder rechtskräftig ist noch Sachverhalte inhaltlich korrekt darstellt. Die BF Reputation durch die Falschaussage,  Rufschädigung und [?] Nr. 11 und Nr. 12 nachhaltig geschädigt wird.

Beweismittel
Protokoll #7, tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html,
tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250108.html und
tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250120.html (abgerufen am 04.11.2015)
Aufhebung der Vertragsklausel § 2.b, tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27003.html (abgerufen am 04.11.2015)
Darlehensvertrag vom 01.11.2014 tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b27003.html (abgerufen am 04.11.2015)


50) 

Zu f) Unterlassener Hilfeleistung und [?] – fehlende Bestätigung

Mit Schreiben an die RSH und die EG Bern vom 10. Oktober 2015 (b27008) der Bittsteller an die verfügende Behörde herangetreten ist mit der Bitte, ihm eine Bestätigung und [?] auszuhändigen, mit Zitat;
„Im Zusammenhang mit Überbrückungslösungen und Nothilfe diverse (Hilfs-) Organisationen – damit diese „aktiv“ werden können, (..) auf einem separaten A4 Blatt eine schriftliche, einzeilige, amtliche Bestätigung einverlangen, aus der unmissverständlich ersichtlich ist, dass (..) der Bittsteller sanktioniert ist (..)“ (Eingabe BF vom 10.10.2015, b27008, Ziff. 4)
Zwischenergebnis:
51) Der BF der verfügenden Behörde eine realistische Frist gesetzt hat, um dieser Forderung nachzukommen. Bis heute aufgrund der fehlenden Bestätigung in Sachen Nothilfe die benannten Hilfsorganisation nicht haben aktiv werden können, der BF weiterhin friert, an Hunger und Krankheit leidet.

Dass die zuständigen Behörden hiermit vom BF der unterlassenen Hilfeleistung und [?] angezeigt werden ist das eine. Was aus Sicht BF schwerwiegend lastet ist der unhaltbare und unrechtstaatliche Tatbestand, dass sich eine Behörde weigert, eine Bestätigung auszustellen, damit andere die Nothilfe umsetzen Imstande sind! Dies Weigerungshaltung mitunter als Verbrechen und [?] angesehen werden müsste!

Sich durch Untätigkeit verweigern, dass andere helfen können!


52) 

III. Zu den Rechtsbegehren

Durch den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.01.2013 bis heute der Geschädigte beschwert ist, der Geschädigte am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat.

53) Die Staatsanwaltschaft durch den Geschädigten darauf hingewiesen worden ist, dass unter Abwälzung der Kostenfolgen die angekündigte Untätigkeitsklage eingereicht werden würde, ..
„..wenn der Zeitraum der Intervention (von Seiten des Staates geahndet) sich weiter in die Länge ziehen sollte.“
Beweismittel
Untätigkeitsklage ankündigen, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25089.html, Ziff. 52 (abgerufen am 04.11.2015)


54) Wenn – wie hier vorliegend – überlange Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits zu Entschädigungen, also zu kompensatorischen Massnahmen führen und andererseits die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung veranlasst werden sollen (präventive Wirkung), dann liegt bei fortgesetzter Verzögerung des Verfahrens ein wenigstens dienstaufsichtlich zu massregelnder Rechtsungehorsam vor, der insbesondere dem richterlichen Amtseid widersprechen würde.

55) Als Ursache im Bereich der „Behördenorganisation“ anzugeben, kann kein zureichender Grund für die Überschreitung einer „angemessenen Frist“ vorgehalten werden.

56) Der Geschädigte diesmal nicht mehr darum bittet, die vorliegenden Anzeigen zu bearbeiten – die geschädigte Partei stellt hiermit den Strafantrag wegen Rechtsbeugung.

57) Der Geschädigte hat die Nicht-Anhandnahme vorgängig formell korrekt gerügt, die Einlegung einer Verzögerungsrüge die Voraussetzung dafür ist, im Falle überlanger Gerichtsverfahren oder strafrechtlicher Ermittlungsverfahren einen angemessenen Ausgleich überhaupt geltend machen zu können.

58) Der Geschädigte im Weiteren rügt, diese Eingabe ohne Verbeiständung machen zu müssen.

59)  Dem Kläger eine Bestätigung auszustellen ist (Ziff. 50-51).

60) Vom Kläger mit Nachdruck gerügt wird, dass während des Verfahrens die geschädigte Partei keine Nothilfe nach Art. 12 BV und [?] erhält – am 04.11.2015 sind es gesamthaft 795 Tage.

61) Dem Antrag auf Sozialhilfe und/oder Nothilfe stattgegeben wird – vollumfänglich und ohne Einschränkung – ohne Wenn und Aber. Ggf. dem Kläger einen gangbaren Weg aufgezeigt wird – für einen Laien verständlich ausgedrückt, er offensichtlich selbständig sich nicht dazu in der Lage sieht, wie aus Sicht Bundesgericht der Geschädigte die Nothilfe beantragen könnte und diese real in Anspruch nehmen kann. Als Grundlage das online Dossier des Klägers herangezogen werden kann – oder es können anderweitige glaubhaft gemachte Argumente vorgetragen werden. Die verfügenden Behörden wie das Bundesgericht als letzte verfügende und urteilende Instanz dem Antrag des Geschädigten die „aufschiebenden Wirkung“ stattzugeben, stets negiert (hat) – den Beklagten demnach eine Teil- oder ggf. Mitverantwortung hinsichtlich der Umsetzung von Art. [?] BV zukommt und die Beklagten diese Verantwortung wahrnehmen müssten. Aus diesem Grund alle drei beklagten Parteien hiermit verzeigt werden.

Beweismittel
Inanspruchnahme der Nothilfe, tapschweiz.blogspot.ch/2014/12/b25029.html (abgerufen am 04.11.2015)

62) Wiederholt gerügt wird, dass dem Geschädigten das verfassungsmässige Recht auf ein selbstbestimmtes und menschenwürdiges Leben während der Verfahrens- und Abklärungszeit nicht zusteht. Aus dem Prozessverlauf dem Geschädigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden ist.

Beweismittel
Verfassungsbeschwerde und Gutachten vom 15. Juni 2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25083.html (abgerufen am 04.11.2015)

63) Im Weiteren die gleichen vorgebrachten Rügen wie in allen bisherigen Hauptbeschwerden geltend gemacht werden.

64) Dem Antrag auf „Verhältnismässigkeit im Umgang mit der zur Verfügung Stellung und Verarbeitung (!) von Informationen“ statt gegeben wird. Zusammengezählt – wie viele A4 Blätter musste der Geschädigte seit 01.03.2014 bearbeiten? Waren es 2'000 A4 Seite – oder mehr? Der Geschädigte um „Mässigung“ in der Sache bittet!

65) Der Bittsteller von seiner Seite der Behörde ggf. weitere Unterlagen zustellen müsste, damit er seiner „Bring-Pflicht“ nachkommt, er um eine Auflistung der (noch) fehlenden Dokumente bittet.


Zwischenergebnis:
66) Die EG Bern sich nicht dazu geäussert hat, sollte sich herausstellen, dass dieser Datenaustausch nicht aufgrund eines „Verdachts“ stattfand, der Vorfall privatrechtliche Vertragsvereinbarungen unbeteiligter Dritter tangiert, dessen (finanziellen) Auswirkungen aufgrund der Verletzung der Privatsphäre heute in Zahlen errechenbar ist. Der Geschädigte mit dieser Anzeige strafrechtliche Schritte gegen die EG Bern einreicht. Auch in Bezug der Herausgabe von personenbezogenen Daten vom Sozialamt Bern an Herrn Z___ (Befangenheitsantrag, Ziff. 33) mit Schreiben vom 08. Juni 2015 (b25091), und durch Amtsanmassung und [?] mit Zitat; „ich sehe doch, dass sie gesund sind!“ (b25076 vom 09.06.2015) und der groben Persönlichkeits-, Privatsphärenverletzung und [?] durch den vollzogenen Datenaustausch vom 17.06.2015 (B25090) und 08.06.2015 (B25091).

Beweismittel
„Wenn ein Sozialamt Mitarbeiter Arzt spielt“, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25077.html (abgerufen am 04.11.2015)


67) Der Geschädigte die Staatsanwaltschaft ersucht, den Eingang dieser Anzeige zu bestätigen. Die Empfängerin per Gesetz verpflichtet ist, auf Wunsch hin dem Absender eine Empfangsbestätigung auszuhändigen, welche Auskunft gibt über a) Art und Inhalt des Schreibens und b) welche Beilagen in welchem Umfang dem Schreiben beigelegt worden sind.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheisung ersucht.

Publiziert unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/11/b26008.html
- mit Vorbehalt (!) -
- weitere Beweismittel /Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -

Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.


Bern, 04. November 2015



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

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Fritz Müller99
(Geschädigte Partei)

Zweifach

Als Mailkopie an g____@justice.be.ch (persönlich adressiert)
Als Kopie (Brief/Einschreiben) an m___@justice.be.ch

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26008 ist der Geschädigte, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Geschädigte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

68) 

IV Beilagenverzeichnis

Referenzierte Dokumente

O ..b23012 Attest vom 19.06.2013
O ..b24034 Gutachten vom 06.02.2014
O ..b24037 Gutachten vom 04.03.2014
O ..b24038 Anzeige: „keine Nothilfe“ nach Art. 12 BV – vom 12. März 2014
O ..b24085 Eingabe vom 16.07.2015
O ..b240102 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015
O ..b240118 Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015
O ..b240119 Urteil SBG vom 11. Mai 2015
O ..b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014
O ..b25018 Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014
O ..b25060 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015
O ..b25067 Krankenkassenpolice 2015
O ..b25069 Vollmacht vom 08. Juni 2015
O ..b25073 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01. Juni 2015
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25078 Vollmacht vom 10. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11.Juni 2015 und folgende
O ..b25083 Eingabe und Verfassungsbeschwerde vom 15. Juni 2015
O ..b25090 Illegaler Datentransfer zw. EG Bern und Arbeitgeber
O ..b25091 Illegaler Datentransfer zw. EG Bern und Vertrauensarzt Z___
O ..b25093 Keine Stellungnahme der EG Bern bzgl. der Datentransaktionen
O ..b25083 Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen, ab Ziff. 72
O ..b25083 Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung, ab Ziff. 270
O ..b25083 Eingabe und Verfassungsbeschwerde vom 15. Juni 2015
- beizuziehen oder online einzusehen -

69) 

Chronologische Reihenfolge Dossier b250XX, b260XX und b270XX als Beweissicherung für die Strafverfolgungsbehörde

Anonymisiert abruf- und einsehbar unter tapschweiz.blogspot.ch (in chronologischer Reihenfolge). Zur „b250xx“-Referenznummer (qr-code): – das „b250“ steht für den „prozessualen Vorgang“. Die Nummer „b250“ steht also für den aktuellen Vorgang. Die nachstehende Nummer __01 bis __82 und fort folgende, steht für die „Referenznummer“, bzw. Zuordnung des Dokument, – z. B. eine Mail, eine Verfügung, ein Urteil, ein Protokoll usf.

70) 

Gesprächsprotokolle aus der b250XX, b260XX und b270XX Serie

Einwände / Bemerkungen – der Geschädigte die Teilnehmenden und seine Gesprächspartner jedes Mal darauf aufmerksam macht, dass im Zusammenhang mit den Protokoll, innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien entsprechende Einwände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der beschwerdeführenden Partei anbringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten und der Rechtskraft erwachsen.
O #1..b25064 vom 27/29.05.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O #2..b25066 vom 02.06.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O #3..b25067 vom 03.06.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O #4..b25075 vom 08.06.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O #5..b25076 vom 09.06.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html
O #6..b250101 vom 26.06.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b250101.html
O #7..b250117 vom 05.06.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250107.html
O #8..b250118 vom 10.07.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250118.html
O #9..b26004 vom 18.08.2015, tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html
O #10..

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.




71) 

V Abkürzungen und Pseudonyme

VB, verfügende Behörde (EG Bern, RSH, VGKB oder SBG)
VGKB, Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
EG Bern, Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt
RSH, Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
SHG, Sozialhilfegesetz
TAP, Testarbeitsplatz
SBG, Schweizerisches Bundesgericht
BF, Beschwerdeführer o. Antragssteller o. geschädigte Partei
Fritz Müller99, BF Pseudonym für öffentliche Publikation (anoymisiert)
Anita Zerk, anonyme Ghostwriterin u. (Mikro-) Darlehensgeberin u. genötigte Helferin
Amt, Mitarbeitende Sozialamt Bern
SIL, situationsbedingte Leistungen
[?], Platzhalter anstelle einer Fachbegrifflichkeit
Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, November 04, 2015 at 20:00PM

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