Donnerstag, 8. Oktober 2015

Verfügung die x-te – über Leben und Tod eines Hartzers (viel Schall und Rauch auch in der Schweiz)

Thema heute: Fritz Müller99 während eines Jahres von Darlehensgebern unterstützt worden ist, damit er sich einer vollumfänglichen gesundheitlichen Untersuchungsreihe im Spital überhaupt hat unterziehen können. Mit Resultat und eindeutigem Diagnoseergebnis – Fritz Müller99 auf die TAP Tätigkeit bezogen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird – als Rückblende für Newcomers.

Mehr zum Fall im Blogarchiv TAP Schweiz nachlesbar.

In diesem Schreiben unter Abs. III, Ziff. 22 sehr spannend die Feststellung, dass der Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV in der Schweiz offenbar «gekippt» werden soll.

Das bedeutet, dass von der Behörde generell in Frage gestellt wird, ob die „Kann-Leistung“, auf Antrag hin Essensgutscheine herauszugeben, zu überdenken sei! Konkret würde das bedeuten a) keine Herausgabe mehr von Essens- oder Übernachtungsgutscheinen und b) somit keine warme Bleibe mehr für die Bittstellenden. Ich spreche nicht von Asylsuchenden, und ich spreche nicht von süchtigen Menschen, hier geht es um normal Schweizer Bürger, wertvolle Mitglieder der Gemeinschaft. Ich persönlich süchtige Menschen wie Asylsuchende natürlich auch als äusserst wertvolle Menschen betrachte!

Im gleichen Absatz unter Abs. III, Ziff. 22 der Regierungsstatthalter dem Leser jedoch zu verstehen gibt, ggf. möchte der Regierungsstatthalter die Situation etwas «entschärfen» (?), dass „(..) zu prüfen sei (..) Fritz Müller99 ggf. Gutscheine auszustellen (..) und zu prüfen sei (..) dass Fritz Müller99 wegen seiner Renitenz ggf. in einer Notunterkunft unterzubringen sei (..)“.  Doch was soll nach zwei Jahren geprüft werden? Nach zwei Jahren, nachdem Fritz Müller99 weder Geld noch Nothilfe vom Sozialamt Bern erhalten hat und seit einem Jahr obdachlos ist. Offenbar dem Leser suggeriert werden soll, dass wir womöglich (doch noch) in einem humanen Staat leben, wo auf keinen Fall jemand zu hungern braucht und ausnahmslos jeder bei Bedarf Nothilfe erhält {ohne weiteren Kommentar}.

Wenn ich genauer hinschaue – was heisst „in Frage gestellt wird(..)“, Fritz Müller99 obschon viele, viele Male beantragt, noch nie Nothilfe erhalten hat – er in der Schweiz seit mehr als zwei Jahre mit Nichts leben muss. Es sich somit nicht mehr um eine „Frage“, sondern es sich hier um eine reine unumstössliche und bewiesene „Tatsache“ handelt. Wir schreiben das Jahr 2015.

Zu den Eingaben:
- Verfügung Sozialamt Bern vom 22.07.2015 (b26001)
- Einsprache Fritz Müller99 vom 28.08.2015 (b26002) und „Richtervorlage“ (b25083)
- Entscheid RSH vom 29.09.2015 (b26007, dieses Schreiben)
- Anzeige Fritz Müller99 (b26008)
- VGKB Einsprache Fritz Müller99 (b26009)
- Dialog zw. Amt und Fritz Müller99 – Schinders Protokolle


Zukünftig publizierte Verfügungen zwecks besserer Nachvollziehbarkeit für den Leser, die Leserin, von mir eingefärbt werden. Der Grund – wer ohne Vorkenntnisse diesen Verfügungstext liest, wird meinen, Fritz Müller99 sei das grösste asoziale Schwein, das sich auf Kosten der Allgemeinheit ernährt und bereichern will. Die Frage im Raum steht, soll er trotzdem Zugriff auf das (von den Maschinen) produzierte Sozialprodukt erhalten? Wenn nein, wie lassen wir Individuen wie ihn und viele andere verhungern, indem wir das produziert Sozialprodukt diesen „Nicht-Menschen“ vorenthalten?

Die meisten der BlogbesucherInnen sich nicht die Zeit nehmen und im Nachhinein die kommentierte Version lesen würden, deshalb die Einfärbung.

Zur Farbdeutung:
Schwarz – der Wahrheitsgehalt des Verfügungstextes ist im grossen und ganzen i.O.
Blau – hier kenne mich zuwenig aus.
Orange – im Gesamtkontext gesehen problematisch – und zu hinterfragen. Vom Umfang her viele Textfragmente orange einzufärben sind – deshalb, weil viele Aspekte nicht erwähnt oder ausser Acht gelassen werden.
Rot – (fantasievoll) von der Behörde erspunnen und erlogen, teils im falschen Kontext.

In diesem Sinne – das IV- und Abklärungsdebakel Schweiz geht in eine weitere Runde.

++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26007

Absender (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt, L___, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern



Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 29. September 2015 (erhalten am 07.10.2015)



Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt, Schwarztorstr. 71, Bern
Beschwerdegegnerin


Einstellung der Sozialhilfe; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügung vom 22. Juli 2015) sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. August 2015


Entscheid:

1. Die Beschwerde vom 28. August 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerde vom 28. August 2015 gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Verfügung vom 22. Juli 2015 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland abgeschrieben.

3. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahme vom 28. August 2015 im Gesuchverfahren um Ausrichtung von Sozialhilfe vom 3. August 2015 wird nicht eingetreten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. August 2015 für vorliegendes Beschwerdeverfahren wird bezüglich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Soweit weitergehend und die Verfahrenskosten betreffend, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland abgeschrieben.

6. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für die künftige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren wird nicht eingetreten.

7. Die Vorakten gehen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück an die Beschwerdegegnerin.

8. Eingeschrieben zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin

Kopie an:
- intern:


Begründung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen für den Beschwerdeführer ein. Im Wortlaut verfügte die Beschwerdegegnerin:

„1. Die Sozialhilfeleistungen werden per 31. Juli 2015 eingestellt.
2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2015 Beschwerde. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und Weiterführung der wirtschaftlichen Unterstützung. Daneben focht der Beschwerdeführer den Entzug der aufschiebenden Wirkung an. Weiter stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistands für vorliegendes Beschwerdeverfahren, wie auch generell für die künftige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren.

Im Falle der Abweisung der Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragte der Beschwerdeführer eventualiter sinngemäss vorsorgliche Massnahmen im Sinne der provisorischen Ausrichtung von Sozialhilfe gestützt auf sein am 3. August 2015 bei der Vorinstanz eingereichtes Gesuch um Unterstützungsleistungen.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Instruktionsverfugung vom 16. September 2015 wurden die Akten der Beschwerdeverfahren shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999 beigezogen.

5. Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.


II. Formelles

1. Gegen Verfügungen der Sozialdienste kann beim Regierungsstatthalter oder bei der Regierungsstatthalterin Beschwerde geführt werden.[1] Örtlich zuständig ist das Regierungsstatthalteramt am Sitz der handelnden Behörde.[2] Die angefochtene Verfügung wurde vom Sozialdienst Bern erlassen. Die Einwohnergemeinde Bern liegt im Verwaltungskreis Bern-Mittelland.[3] Der angerufene Regierungsstatthalter ist demzufolge örtlich, sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2015.

2. Der Beschwerdeführer hat bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert.[4]

3. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 zugestelIt.[5] Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist damit mit Postaufgabe der Beschwerde am 28. August 2015 gewahrt.

4. Der Beschwerdeführer beantragt überdies für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung in vorliegendem Fall eventualiter den Erlass von vorsorglichen Massnahmen bezüglich seines Gesuchs um Sozialhilfe vom 3. August 2015 bei der Vorinstanz. Hierfür ist die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland fraglich.

4.1. Der Beschwerdeführer stellte bei der Beschwerdegegnerin am 3. August 2015 einen erneuten Antrag auf Sozialhilfe.[6] Vor Ort wurde der Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 22. Juli 2015 und die Einstellung der Sozialhilfe sowie die laufende Beschwerdefrist dagegen hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin gab an, nicht zuständig zu sein und verwies den Beschwerdeführer an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland als Rechtsmittelinstanz der Beschwerdegegnerin.

4.2. Die Zuständigkeit einer Behörde ist im Rechtsmittelverfahren Prozessvoraussetzung. Die Zuständigkeit wird von Amtes wegen geprüft.[7] Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist das Anhängigmachen der Sache (Rechtshängigkeit oder Litispendenz).[8] Für vorsorgliche Massnahmen ist die instruierende Behörde zuständig.[9] Bei noch nicht hängiger Hauptsache ist für die Einreichung derselben mit dem Erlass der vorsorglichen Massnahme gleichzeitig eine Frist anzusetzen.[1]

4.3. Mit Einreichen der Beschwerde vom 28. August 2015 wurde vorliegende Angelegenheit – die Beschwerde gegen die Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung per Ende Juli 2015 – beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland rechtshängig. Für die Beurteilung vorsorglicher Massnahmen betreffend ein neues Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung vom 3. August 2015 ist aber die Verwaltungsbehörde, mithin die Beschwerdegegnerin zuständig. Hierbei handelt es sich um ein erneutes Verwaltungsverfahren und nicht direkt um ein Beschwerdeverfahren. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ist funktional nicht zuständig zur Beurteilung des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland kann somit nicht über vorsorgliche Massnahmen bezüglich des erneuten Gesuchs um sozialhilferechtliche Unterstützung entscheiden. Diesbezüglich ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.4. Vielmehr müsste die Beschwerdegegnerin zuerst über das neue Gesuch und den Antrag um vorsorgliche Massnahmen befinden, bevor sich das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland als Rechtsmittelinstanz damit befassen konnte. Aufgrund nachfolgender Ausführungen ist der informelle Verweis der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2015 auf das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland anlässlich der Gesuchseinreichung vor Ort gleichwohl nicht zu beanstanden.

4.5. Mit „res iudicata" wird eine bereits entschiedene Angelegenheit bezeichnet. Dabei handelt es sich um rechtskräftig entschiedene Sachverhalte. In der Praxis ist in diesen Fällen häufig nicht klar, ob eine neue Eingabe ein gänzlich „neues Gesuch" oder ein Gesuch um „Wiederaufnahme“ beinhaltet.[11]

Im Moment der Einreichung des erneuten Gesuchs um sozialhilferechtlichen Unterstützung am 3. August 2015 ist die Verfügung vom 22. Juli 2015 jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen, mithin lag damals (und liegt auch heute) keine res iudicata vor. Die Frage, ob ein gänzlich neues Gesuch oder ein Gesuch um Wiederaufnahme vorliegt und welche Voraussetzungen dementsprechend für die Beurteilung vorliegen müssen,[12] stellte sich damit noch nicht. Dem Beschwerdeführer erwachst hieraus auch kein Nachteil, kann er doch die Verfügung vom 22. Juli 2015 anfechten und dabei vorsorgliche Massnahmen – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – beantragen, was mit der Beschwerde vom 28. August 2015 auch gemacht wurde.

Zusammengefasst fehlt es dem Beschwerdeführer für die Einreichung eines erneuten Gesuchs um Sozialhilfe bei noch nicht rechtskräftiger Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung zumindest zurzeit am schutzwürdigen Interesse. Hierfür steht ihm das Rechtsmittel gegen die Einstellung und damit einhergehend die Möglichkeit des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen, mithin die Anfechtung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung, zur Verfügung.

Formell korrekt hatte die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2015 schriftlich direkt mangels neuer Tatsachen und damit fehlender Beschwerdelegitimation nicht eintreten oder aber das Gesuch sistieren müssen und im zweiten Fall nach rechtskräftiger Erledigung vorliegender Streitsache prüfen, ob für das Gesuch vom 3. August 2015 neue Tatsachen vorliegen. Aufgrund des Fakts, dass durch die informelle Verweisung an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer keine Nachteile erwachsen sind, kann von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Erlass einer förmlichen Entscheidung abgesehen werden.

5. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme von nicht budgetierten Logier- und Übernachtungskosten *zensiert* ist sodann ebenfalls nicht einzutreten. In vorliegendem Verfahren geht es um die Einstellung der Sozialhilfe und nicht um die Höhe deren Ausrichtung. Das Begehren des Beschwerdeführers liegt damit ausserhalb des Anfeuchtungsobjekts.

6. Der Beschwerdeführer verweist in der Begründung seiner Beschwerde zur weiteren Begründung pauschal auf seine Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 im Verfahren shbv 99/9999. Fine pauschale Verweisung ist einerseits nicht zulässig und widerspricht dem Begründungserfordernis von Art. 32 Abs. 2 VRPG. Andererseits wurde auf ebendiese Beschwerde im Verfahren shbv 99/9999 durch den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 aus diversen Gründen, insbesondere wegen Weitschweifigkeit und Querulatorik, nicht eingetreten, wogegen eine Beschwerde des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht hängig ist. Die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers wird somit für die Beurteilung vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt.

7. Auf die Beschwerde ist somit bezüglich der Aufhebung der Verfügung und der Anfechtung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einzutreten. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8. Der Regierungsstatthalter prüft, ob die Beschwerdegegnerin von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist.[13] Dem Regierungsstatthalter steht somit volle Kognition zu.


III. Materielles

1. Der Beschwerdeführer (geboren 9999) wurde erstmal im Oktober 2009 durch die Beschwerdegegnerin sozialhilferechtlich unterstützt. Seither ist es immer wieder zu Unterbrüchen der Unterstützung durch vorübergehende Einstellungen der Sozialhilfe gekommen.[14] Mit Verfügung vom 25. November 2013 stellte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe per Ende November 2013 unbefristet ein. Danach wurde der Beschwerdeführer bis zur erneuten Gesucheinreichung bei der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2015 nicht mehr unterstützt.

2. Das gestützt auf die sozialhilferechtliche Unterstützung entstandene Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist geprägt von einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren. Aufgrund der nachfolgend vorzunehmenden Gesamtwürdigung werden die einzelnen Beschwerdeverfahren kurz aufgeführt.

a. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer ein ihm zugeflossener Geldbetrag aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung an die Sozialhilfe angerechnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid vom 7. Juni 2011 abgewiesen.

b. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer der Grundbetrag der Sozialhilfe um 15% für 12 Monate infolge fehlender Mitwirkung gekürzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 17. August 2011 abgewiesen.

c. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe erstmals und unbefristet eingestellt, da er sich weigerte, den ihm zugewiesenen Testarbeitsplatz (TAP) anzutreten. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte in der Folge grundsätzlich die Einstellung der Sozialhilfe, schränkte diese aber auf die Dauer des TAP-Einsatzes ein.[15] Der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts wurde sodann vom Bundesgericht bestätigt.[16]

d. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer der Grundbedarf wegen mangeInder Kooperation für 12 Monate um 15% gekürzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 12. Dezember 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Auf die gegen das teilweise Nichteintreten des Regierungsstatthalters erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das kantonale Verwaltungsgericht nicht eingetreten.[17]

e. Im Verfahren shbv 99/9999 führte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen ein Rahmenbudget der Sozialhilfe und bemängelte verschiedene Punkte (Kürzung des Grundbedarfs, Nichtauszahlung einer Integrationszulage (IZU), zu geringe Wohnkosten etc.). Die Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 24. April 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das kantonale Verwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war.[18] Dem Beschwerdeführer wurden CHF 35.00 Mietkosten nachbezahlt.

f. Im Verfahren shbv 99/9999 wurden dem Beschwerdeführer für die Dauer von 12 Monaten der Grundbetrag um 15% gekürzt sowie die IZU gestrichen, da er einen TAP-Einsatz nicht angetreten hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Regierungsstatthalter am 24. April 2013 abgewiesen.

g. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde die Sozialhilfeunterstutzung für den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin für 2 Monate wegen der Weigerung der Teilnahme an einem TAP-Einsatz eingestellt. Der Regierungsstatthalter hat diesen Entscheid der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2013 durch Abweisen der Beschwerde des Beschwerdeführers geschützt.

h. Im Verfahren shbv 99/9999 führte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen ein Rahmenbudget der Sozialhilfe und bemängelte u.a. einen Eingriff ins absolute Existenzminimum der Unterstützung durch Addition des monatlich abgezogenen Betrages für Rückerstattung von zu Unrecht erhaltener Sozialhilfe zum Betrag der Kürzung der Sozialhilfe. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Regierungsstatthalter am 13. August 2013 teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war.

i. Im Verfahren shbv 99/9999[19] führte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen die „Auszahlung und Berechnungsbasis für Wohnungswechsel“ sowie „Mietzinsauszahlungen für den Monat Juni 2013“. Auf diese Beschwerde ist der Regierungsstatthalter am 17. Juni 2013 nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer wurden wegen leichtfertiger Prozessführung Verfahrenskosten von CHF 50.00 auferlegt.

j. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe wegen der Weigerung des Antritts eines TAP-Einsatzes eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 18. März 2014 teilweise gutgeheissen und die Einstellung auf die Dauer des TAP-Einsatzes beschränkt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht.

k. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe per 30. November 2013 wiederum ohne zeitliche Befristung u.a. wegen der Weigerung des Antritts eines TAP-Einsatzes eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 28. Mai 2014 ab, wogegen der Beschwerdeführer ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führte. Das kantonale Verwaltungsgericht hat sodann die beiden Beschwerdeverfahren shbv 99/9999 und shbv 99/9999 vereinigt und ist im Anschluss auf die Beschwerden infolge grober Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 auferlegt.[20] Mit Entscheid vom 11. Mai 2015 bestätigte das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts inklusive der Kostenauferlegung wegen mutwilliger Prozessfuhrung.[21]

l. Im Verfahren shbv 99/9999 beschwerte sich der Beschwerdeführer mit einer 90 Seiten umfassenden Beschwerde (ohne Beilagen) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen das Rahmenbudget der Sozialhilfe, gegen die Weisung der Beschwerdegegnerin, einen TAP-Einsatz anzutreten, und gegen die Einstellung der Sozialhilfe. Der Regierungsstatthalter ist mit Entscheid vom 22. Juni 2015 u.a. wegen querulatorischer Prozessführung nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist zurzeit noch beim kantonalen Verwaltungsgericht hängig.[22]

3. Dem Beschwerdeführer wurde somit während der ersten Unterstützungsperiode die Sozialhilfe insgesamt vier Mal infolge nicht angetretenen TAP-Einsätzen eingestellt, wobei die Einstellung jeweils durch die oberen Instanzen grundsätzlich gestützt wurde. Daneben wurde ihm in fünf Verfahren die Sozialhilfe gekürzt, wobei auch hier die Kürzung durch die oberen Instanzen jeweils mindestens im Grundsatz bestätigt wurde. Inhaltlich ging es in praktisch allen Verfahren um die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers. Insgesamt verstiess er gegen fünf Weisungen einen TAP-Einsatz zu leisten oder er verletzte seine Pflichten durch fehlende Mitwirkung und mangelnde Kooperation.

4. Seit dem 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer sozialhilferechtlich wiederum unterstützt. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2015 wurde diese zweite Periode der Sozialhilfeunterstutzung des Beschwerdeführers per 31. Juli 2015 wegen Rechtsmissbrauchs unbefristet eingestellt. Diese Einstellung wurde durch den Beschwerdeführer nun angefochten und gilt es in vorliegendem Verfahren zu beurteilen.

5. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.[23] Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.[24] Diese verfassungsmässigen Anspruche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.[25] Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt.[26] Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben.[27] Die SKOS-Richtlinien[28] sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.[29] Der Betrag für den Grundbedarf des Lebensunterhalts richtet sich nach Ziffer B.2.2 der SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10.[30]

5.1. Zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe ist der Nachweis der Bedürftigkeit.[31] Das Sozialhilferecht folgt zudem dem Grundsatz der Subsidiarität, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.[32] Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.[33] Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen.[14]

5.2. Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Bern ist die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert werden kann.[35] Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.[36] Sie sind verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren sowie eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.[37]

6. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln auch Private nach Treu und Glauben. Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB[38] findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz.[39]

6.1. Die Lehre halt bezüglich des Rechtsmissbrauchs und der Einstellung von Sozialhilfe grundsätzlich fest, dass letztere zuerst von der Nothilfe abzugrenzen ist.[40] Die Lehre bestimmt sodann Art. 12 BV mehrheitlich als unantastbar. Eine Verweigerung der Nothilfe ist einzig denkbar, wenn die Anspruchsvoraussetzungen, d.h. die Notlage, nicht gegeben sind, was z.B. bei fehlender Subsidiarität der Fall sein kann. Für die Einschränkung oder Verweigerung der Nothilfe wegen Rechtsmissbrauch besteht hingegen kein Raum.[41] Das Bundesgericht hat diese Frage hingegen bis heute offen gelassen und die Annahme nicht verworfen, dass das Verfassungsrecht auf Hilfe in Notlagen missbräuchlich ausgeübt werden kann.[42]

Demgegenüber bezeichnet die Lehre es als möglich, die Sozialhilfe infolge Rechtsmissbrauchs einzuschränken.[43] Dass dabei sodann auch die Nothilfe gemäss Art. 12 BV eingeschränkt wird, muss nicht zwingend der Fall sein, wie später in diesem Entscheid noch darauf hinzuweisen ist.

6.2. Gemäss dem Bundesgericht liegt Rechtsmissbrauch im Allgemeinen dort vor, wo ein bestimmtes Rechtsinstitut angerufen wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Institut nicht schützen will.[44] In seiner Rechtsprechung hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland das Erfordernis des Rechtsmissbrauchs in der Sozialhilfe konkretisiert.[45]

Bezogen auf den Bereich der Sozialhilfe bedeutet Rechtsmissbrauch, dass ein geltend gemachter Anspruch den Interessen der Sozialhilfegesetzgebung zuwiderläuft. Diese Interessen können wie folgt beschrieben werden: Gemäss Sozialhilfegesetz sichert die Sozialhilfe die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens.[46] Die Massnahmen der Sozialhilfe haben die Prävention, Hilfe zur Selbsthilfe, den Ausgleich von Beeinträchtigungen, die Behebung von Notlagen, die Verhinderung von Ausgrenzung und die Förderung der Integration zum Ziel.[47]

Das Bundesgericht definierte als Voraussetzung des Rechtsmissbrauchs, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden.[48] Oder in anderen Worten ausgedrückt: Ein Rechtsmissbrauch liegt nach bundesgerichtlicher Praxis auch vor, wenn das Verhalten der Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von Hilfeleistungen zu gelangen.[49]

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung vom 22. Juli 2015 mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches insgesamt als rechtsmissbräuchlich beurteilt werde, und halte fest, dass er seinen Anspruch auf Unterstützung durch das Gemeinwesen damit verwirke. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers verunmögliche es der Beschwerdegegnerin den Zielen der Sozialhilfe Rechnung zu tragen. Das Verhalten und die Haltung des Beschwerdeführers generell, insbesondere die vierte Weigerung, einen TAP-Einsatz anzutreten, habe die Beschwerdegegnerin bereits im November 2013 als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Das Verhalten und insbesondere die fünfte Weigerung, beim TAP-Einsatz mitzuarbeiten, wurden nach wie vor als rechtsmissbräuchlich beurteilt.

Bezogen auf die zweite Unterstützungsperiode bringt die Beschwerdegegnerin sinngemäss vor, dass der Beschwerdeführer keine der drei ihm zu Unterstützungsbeginn erteilten Weisungen – Arbeitsabklärung im Rahmen eines TAP-Einsatzes; Abklärung der geltend gemachten, gesundheitlichen Einschränkungen; Nachliefern von Unterlagen –[50] befolgt habe.

Der Beschwerdeführer sei zwar am TAP – wenn auch verspätet – erschienen, habe aber keine Anstalten gezeigt, überhaupt mitzuarbeiten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ein veraltetes Arztzeugnis aus dem Jahr 2013 vorgelegt. Danach sei es infolge physischer Einwirkung des Beschwerdeführers zur Eskalation gekommen und der Beschwerdeführer sei von der Betreuungsperson der Citypflege vom TAP weggewiesen worden.

Daneben boykottiere er die Abklärung seiner bereits in der ersten Unterstützungsperiode geltend gemachten, gesundheitlichen Einschränkungen, indem er sich der vertrauensärztlichen Untersuchungen bei Dr. Z___ und Dr. K___ entziehe. Ebenfalls verunmögliche der Beschwerdeführer die Abklärung bezüglich seiner Wohnsituation und allgemein bezüglich seinem Unterstützungsbedarf, da er verschiedenste Unterlagen nicht oder zu spät oder in irreführender Form einreiche.

Die Beschwerdegegnerin stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen umfangreichen und Verwirrung stiftenden Eingaben das Verfahren verschleppe und verschleiere und so versuche, von der eigentlichen Thematik – der Arbeitsintegration – abzulenken. Daneben verstecke er sich hinter einer Organisation, obwohl er diese Organisation verkörpere. Weiter benutze er ein Pseudonym – Anita Zerk – für seine Eingaben.

Zum Verhalten des Beschwerdeführers in der Zusammenarbeit bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass dieses äusserst behindernd und provozierend sei. Der Beschwerdeführer protokolliere z.B. Gespräche vor Ort auf seinem Laptop oder erscheine zu Terminen vielfach zu spät, umgehe resp. ignoriere bewusst das Anmeldeprozedere am Empfang mittels Nummerziehung beim Sozialdienst, obwohl dieses ihm seit langem bekannt sei.

Letztlich habe sich der Beschwerdeführer in seiner Situation als Sozialhilfeempfänger „eingerichtet“. Er beziehe die Sozialhilfe wie wenn es sich um ein Renteneinkommen handeln würde und benutze dies für seine mannigfaltigen privaten Engagements. Er sei überhaupt in keiner Weise bereit zu einer Gegenleistung, weder in Form von Arbeitsleistung noch einer sonstigen Kooperation. Er fordere damit ein bedingungsloses Grundeinkommen. Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 SHG werde systematisch ignoriert.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 28. August 2015 Verschiedenes geltend. Seiner Beschwerdeschrift folgend, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er zum Vertrauensarzt Dr. Z___ nicht gehen könne, da er ihn für befangen halte, dass die Beschwerdegegnerin dass rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt hätte und dass er seine Mitwirkungspflicht im Gesamten vorbildlich nachgekommen sei, da er versucht habe, einen Termin beim Vertrauensarzt zu bekommen. Weiter beantragt er die Übernahme der nicht budgetierten Logier- und Übernachtungskosten sowie *zensiert*.

Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes, nicht nur für vorliegendes Beschwerdeverfahren, sondern für „alle künftigen Behördengänge“. Er begründet dies damit, dass er zwischenzeitlich durch die Vorgänge „traumatisiert“ sei, dass er „Bammel“ habe, einen Brief der Beschwerdegegnerin zu öffnen oder eine E-Mail zu lesen, dass der Gang zum Sozialamt und den „Folterterminen“ für ihn lebensgefährlich sei, da er, je näher er dem Gebäude komme, gleich in Ohnmacht fallen würde, dass er richtiggehend „Platzangst“ habe und befürchte, im Gebäude der Beschwerdegegnerin „eingesperrt“ zu sein. Es lauere hinter jeder Frage der Beschwerdegegnerin eine „fiese Falle“, er habe jedes Mal das Gefühl, er werde „fertig gemacht“ und dass sein Selbstwertgefühl „zerstört“ worden sei.

9. Im vorliegenden Fall ist damit strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen zu Recht aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers unbefristet eingestellt hat. Folgende Überlegungen lassen den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Rechtsmissbrauch deutlich werden.

10. Die vorliegende Einstellung der Sozialhilfe ist nicht aus formellen Gründen aufzuheben. So wurde dem Beschwerdeführer insbesondere das rechtliche Gehor[51] sowie Akteneinsicht im laufenden Verwaltungsverfahren gewährt[52] und bereits in den jeweiligen Weisungen zu Beginn der zweiten Unterstützungsperioden auf die möglichen Sanktionen sowie Einstellung wegen Rechtsmissbrauchs hingewiesen.


Rechtliches Gehör

11. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, ihm seien am 14. Juli 2015 bei der von ihm wahrgenommenen Akteneinsicht vor Ort bei der Beschwerdegegnerin nicht alle Akten gezeigt worden. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer hiermit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass in den Akten ein „Bespitzelungsprotokoll“ nicht auffindbar gewesen sei.

In den Akten und Vorakten ist tatsachlich kein eigentliches Protokoll der Inspektion vor Ort des Beschwerdeführers vorhanden. Hingegen ist ein Abschlussbericht der Sozialinspektion des Kantons Bern in den Vorakten enthalten.[53] Der Bericht datiert vom 19. August 2015. Es ist davon auszugehen, dass der Bericht zurzeit der Akteneinsicht am 14. Juli 2015 effektiv noch nicht im Dossier war. Das rechtliche Gehör wurde damit nicht verletzt, da dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Akteneinsicht keine vorhandenen Aktenstücke vorenthalten wurden. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet.


Fehlende Arbeitsmotivation / -bereitschaft

12. Spätestens mit dem Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 im Verfahren shbv 99/9999 ist klar, dass ein TAP-Einsatz für den Beschwerdeführer zumutbar ist.[54] Allerspätestens mit der Bestätigung dieses Entscheids durch das Bundesgericht am 29. Juli 2013 muss dies auch für den Beschwerdeführer gelten.[55] Mit dem gleichen Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer unmissverständlich vor Augen geführt, dass ...fortgesetzte Widersetzlichkeit unter Umständen zum Schluss führen muss, dass er sich zumutbarer Arbeit und Mitwirkung im Interesse der Loslösung von der Sozialhilfe in grundsätzlicher Weise widersetzt, was gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zur Einstellung der Unterstützung berechtigt.“[56]

Gleichwohl widersetzte sich der Beschwerdeführer in der Folge in der erste Unterstützungsperiode weitere vier Mal dem Antritt eines TAP-Einsatzes oder zumindest an der korrekten Mitarbeit im TAP-Einsatz, was zu einer Leistungskürzung und drei weitere Male zur Leistungseinstellung führte. Dabei erfolgte die letzte Einstellung der Sozialhilfe per Ende November 2013 ungeachtet der zuvor durch die oberen Rechtsmittelinstanzen beschränkten Einstellungsperioden bereits wiederum unbefristet.[57] Im Verfahren shbv 99/9999 bestätigte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid vom 28. Mai 2014 diese letztmalige, unbefristete Einstellung der Sozialhilfe infolge Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und wegen Rechtsmissbrauchs. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben – wenn auch ohne materielle Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanzen gegen die Einstellung der Sozialhilfe – erfolglos.

Es ist für vorliegenden Entscheid damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiss, dass der TAP-Einsatz für ihn grundsätzlich zumutbar ist und dass die Nichtbefolgung der TAP-Anweisung rechtliche Konsequenzen bis zur unbefristeten Einstellung der Sozialhilfe infolge Rechtsmissbrauchs nach sich ziehen kann.

13. Auch in vorliegendem Fall ist von der Zumutbarkeit der Weisung des TAP-Einsatzes auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag keine neuen Tatsachen vorzubringen, welche die Anweisung, an einem TAP seine Arbeitsmotivation und die Bereitschaft, eine zumutbare Stelle anzunehmen, abzuklären, nun unzumutbar erscheinen liesse. Insbesondere vermag er keine glaubhafte Arbeitsunfähigkeit vorzuweisen (vgl. dazu sogleich). Es ist festzuhalten, dass die Weisung vom 11. Juni 2015, am 1. Juli 2015 den TAP-Einsatz anzutreten sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten,[58] für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

14. Am 1. Juli 2015 hat der Beschwerdeführer zwar gemäss der Beschwerdegegnerin seinen TAP-Einsatz, auch wenn offensichtlich verspätet, angetreten. Aus der angefochtenen Verfügung wie auch aus den Vorakten ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Anstalten machte, konstruktiv mitzuarbeiten. Vielmehr setzte er sich nach seiner Ankunft in der Citypflege wortlos hin und begann auf seinem mitgebrachten Laptop irgendetwas niederzuschreiben. Den ihm sodann vorgelegten Arbeitsvertrag hat der Beschwerdeführer nach etlichem hin und her unterzeichnet, jedoch gleichzeitig auch mit diversen handschriftlichen Ergänzungen seinerseits versehen. Auf Nachfrage der Betreuungsperson der Citypflege, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, verneinte dieser und legte ein Arztzeugnis aus dem Jahr 2013 vor. Nach Hinweis der Betreuungsperson auf die mangelnde Aktualität des Arbeitszeugnisses eskalierte die Situation, da der Beschwerdeführer den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag wiederhaben wollte und für dieses Unterfangen nicht vor physischer Handlungen zurückschreckte.[59]

Der Beschwerdeführer versucht in seiner Beschwerde gar nicht erst, oben dargelegten Sachverhalt zu widerlegen. Es ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 1. Juli 2015 die Weisung vom 11. Juni 2015 krass missachtet und damit eine Pflichtverletzung im Rahmen des Sozialhilfegesetzes begangen hat. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten vor Ort einmal mehr die Arbeitsintegration mit fadenscheinigen Argumenten torpediert und bestätigte damit eindrücklich seine bereits während der ersten Unterstützungsperiode dargelegte, nicht vorhandene Arbeitsmotivation bzw. -bereitschaft.


Fehlende Mitwirkunq / mangelnde Kooperation

15. Trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit fehlt es auch an seiner Kooperation zwecks Abklärung seiner gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 angewiesen, bezüglich der Abklärung seiner gesundheitlichen Situation mitzuarbeiten und ein die Arbeitsunfähigkeit belegendes Arztzeugnis vorzulegen sowie sich der vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.[60]

Gegen die vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. K___ bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vor. Gegen Dr. Z___ macht der Beschwerdeführer Befangenheitsvorwürfe. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin sich die Unabhängigkeit von Dr. Z___ schriftlich bestätigen und diese Bestätigung dem Beschwerdeführer zu kommen.[61] Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befangenheitsvorwurfe aufgrund der Nachbarschaft zu seinen *zensiert* vermögen den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen. Einzig aufgrund der geltend gemachten örtlichen Nähe zu den *zensiert* ist nicht auf ein, den Anschein der Befangenheit indizierendes, persönliches Interesse des Vertrauensarztes zu schliessen.[62] Weitere Ablehnungsgründe gemäss Art. 9 VRPG sind offensichtlich nicht vorhanden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der Befangenheit eines der beiden Vertrauensärzte ist damit unbegründet und vermag ihn nicht zu entlasten.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge kein aktuelles Arztzeugnis vor. Gleichzeitig weigerte er sich die Anmeldeformulare für die beiden Vertrauensarzte Dr. Z___ und Dr. K___ zu unterzeichnen. Dadurch vereitelte der Beschwerdeführer eine Anmeldung und letztlich eine Untersuchung durch diese Vertrauensärzte.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, „vorbildliche Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht“ durch die versuchte Anmeldung bei den beiden Ärzten, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Dem Beschwerdeführer wurde das Anmeldeprozedere durch die Beschwerdegegnerin mehrfach und eindeutig erläutert. Gleichwohl unterzeichnete der Beschwerdeführer die Anmeldungen für die Vertrauensärzte nicht vor Ort, aber auch nicht nachdem die Beschwerdegegnerin sie ihm per Post zugestellt hatte. Aus der Sicht des Beschwerdeführers macht sodann zumindest die fehlende Unterzeichnung der Anmeldung bei Dr. K___ keinen Sinn, bringt er gegen ihn doch keine Ablehnungsgründe vor. Jedoch unterzeichnete der Beschwerdeführer auch nach bestätigter Unabhängigkeit die Anmeldung bei Dr. Z___ nicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anmeldeversuche per E-Mail resp. Einschreiben vermögen ihn nicht zu entlasten, erfolgten sie doch erst ab dem 6. Juli 2015 und in einer Art und Weise, welche das Fehlen eines eigentlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Absolvierung der vertrauensärztlichen Untersuchung geradezu offenlegt.[63]

Damit wird die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zusätzlich untermauert. Mit konstruierten und sehr weit hergeholten Argumentarien versucht er sich der gesundheitlichen Abklärung zu entziehen, so dass die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht objektiv überprüft werden kann.

16. Darüber hinaus verweigert der Beschwerdeführer auch seine Mitwirkung bei der Abklärung seiner Wohn- und Einkommenssituation. Mit Weisung vom 8. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens am 21. Juni 2015 verschiedene Unterlagen bezüglich seiner Wohnsituation, Lohnabrechnungen aus seiner Mikro-Job Tätigkeit sowie Belege inklusive Buchhaltung der besagten Organisation einzureichen.[64] Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin gemahnt, die fehlenden Unterlagen bis spätestens am 5. Juli 2015 nachzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was ihn bezüglich dieser Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entlasten konnte.

17. Der Beschwerdeführer hat damit während der zweiten Unterstützungsperiode alleine mindestens drei Pflichtverletzungen begangen. Auch auf Grund der Vorgeschichte sind diese Pflichtverletzungen als schwer einzustufen, verunmöglicht der Beschwerdeführer durch sein ständiges Widersetzen die Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Wohnsituation sowie generell seiner finanziellen Situation und damit letztlich indirekt auch die Festlegung seines Bedarfs und / oder seiner Bedürftigkeit.


Generelle Verweigerungshaltung

18. Auf Grund der obigen Erwägungen ist der im Raum stehende Vorwurf, der Beschwerdeführer verweigere gezielt die Zusammenarbeit und vereitle seine Wiedereingliederung, um in seiner Position als Sozialhilfebezüger zu verharren, bestätigt. Der Beschwerdeführer zeigt kein Interesse, an seiner Position etwas zu ändern.

Er verhindert gezielt konstruktive Gespräche. Vielmehr versucht er durch sein Verhalten die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu provozieren, indem er z.B. einfach schweigt oder stetig alles protokolliert und hierfür auch noch verlangt, es solle langsamer gesprochen werden. Der Beschwerdeführer reicht sodann die geforderten Unterlagen nicht ein, sondern versucht die Beschwerdegegnerin gezielt in die Irre zu führen. Hinzuweisen ist diesbezüglich z.B. auf den eingereichten *Vertrag mit dem – nota bene von ihm mitbegründeten[65] und mitgestalteten – Organisation u.a. über die *zensiert*, wobei überdies sogar die Unterschrift *zensiert* fehlt.[66]


Widersprüchliches Verhalten

19. Gleichzeitig gibt sich der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf[67] sowie im Internet[68] als *zensier*. Da scheint es als offensichtlich widersprüchlich, eine von allen Instanzen inklusive Bundesgericht als zumutbare Tätigkeit bezeichnete Stelle bei der Citypflege mit fadenscheinigen Argumenten der Gesundheit nicht anzutreten und dann gleichzeitig die Überprüfung dieser vorgebrachten Gebrechen zu vereiteln.


Abschliessende Beurteilung

20. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer auch in der zweiten Unterstützungsperiode wiederum seine Arbeitsunfähigkeit geltend, vermag diese jedoch weder zu begründen geschweige denn mittels eigenständig eingeholten Arztzeugnissen zu belegen noch hilft er aktiv mit, seinen Gesundheitszustand zusammen mit der Beschwerdegegnerin und Vertrauensärzten abzuklären. Vielmehr versucht er diese Abklärungen zu boykottieren, indem er aus der Luft gegriffene Befangenheitsvorwurfe vorbringt. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss als äusserst renitent bezeichnet werden.

Insgesamt trifft die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einschätzung, der Beschwerdeführer hat sich „…in seiner Situation als Sozialhilfeempfänger eingerichtet“ und beziehe „…Sozialhilfeleistungen, wie wenn es sich um ein Renteneinkommen handeln würde…“ zu. Der Beschwerdeführer ist in keine Weise bereit, eine Gegenleistung zu erbringen, an seiner sozialen und beruflichen Integration zu arbeiten, seine Bedürftigkeit zu vermindern, ja nicht einmal die von ihm gegen diese Vorwurfe ins Feld gebrachten Argumente abzuklären. Die Beschwerdegegnerin kann auch in der zweiten Unterstützungsperiode keine Grundlage zur Zusammenarbeit aufbauen, womit es ihr nicht möglich ist, ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Indem der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht, ohne dabei die ihm obliegenden Pflichten des SHG zu berücksichtigen, die engagierten Versuche der Beschwerdegegnerin, eine Grundlage für die Zusammenarbeit und die Eingliederung zu schaffen oder die Bedürftigkeit richtig abzuklären, dabei gezielt vereitelt, verursacht er die eigene Lage absichtlich und mit dem Zweck, weiterhin Sozialhilfe zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, ihm stünde mit der Sozialhilfe ein bedingungsloses Grundeinkommen vom Staat zur Verfügung. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist zurzeit eine nationale Initiative zum bedingungslosen Grundeinkommen hängig.[69] Ein solches stellt aber zurzeit nicht geltendes Recht dar. Der Beschwerdeführer handelt den Interessen der Sozialhilfe damit insgesamt bewusst zuwider.

Bereits im Entscheid vom 22. Mai 2014 im Verfahren shbv 99/9999 hat das Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland den Rechtsmissbrauch anlässlich der ersten Unterstützungsperiode festgestellt. Das Verhalten und die Situation des Beschwerdeführers haben sich seither nicht geändert. Die Anhandnahme des Unterstützungsgesuchs des Beschwerdeführers für die zweite Unterstützungsperiode, beginnend am 1. Juni 2015, bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin den rechtsmissbräuchlichen Bezug der Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer nicht generell und leichthin annimmt. Vielmehr hat sie die Situation erneut seriös geprüft. Damit erkennt die Beschwerdegegnerin richtigerweise, dass Rechtsmissbrauch in der Sozialhilfe nicht dazu führt, dass der Anspruch generell verwirkt ist. Vielmehr ist bei jedem Gesuch erneut zu prüfen, ob es rechtsmissbräuchlich ist resp. ob der Bezug der Sozialhilfeleistungen als rechtsmissbräuchlich erscheint. Dass dabei eine grosse Zurückhaltung geboten ist, versteht sich von selbst. Nichtsdestotrotz lassen all die oben aufgeführten Punkte keinen anderen Schluss zu, als dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor einen Rechtsmissbrauch in der Sozialhilfe darstellt und die Beschwerdegegnerin die Unterstützung des Beschwerdeführers damit zu Recht eingestellt hat.

Dies wird sodann auch mit einem Überblick über die vom Bundesgericht bislang beurteilten Fälle über den Rechtsmissbrauch in der Nothilfe bestätigt. Das Bundesgericht hat bis heute zwar in allen Fällen den Rechtsmissbrauch verneint. Einen solch krassen Fall wie denjenigen des Beschwerdeführers hatte es jedoch noch nicht zu beurteilen. Gleichzeitig wurde die Nähe zum Rechtsmissbrauchs im Falle des Beschwerdeführers bereits im Verwaltungsgerichtsurteil, welches die erste Einstellung infolge des erstmaligen Nichtantritts eines TAP-Einsatzes beurteilte, festgestellt.[70]

21. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer zu Recht infolge Rechtsmissbrauchs eingestellt hat. Die Beschwerde ist damit gesamthaft gesehen unbegründet und folglich abzuweisen.

22. Der vom Beschwerdeführer am 3. August 2015 gestellte Antrag auf Nothilfe bei der Beschwerdegegnerin bildet wie erwähnt, nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens.[71] Trotzdem sei jedoch auf Folgendes hingewiesen. Die Lehre bezeichnet die Nothilfe, wie erwähnt, als nicht beschränkbar. Demgegenüber hat es die Rechtsprechung bislang offen gelassen, ob der Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV infolge Rechtsmissbrauchs verwirkt werden kann.[72] Müller / Schefer führen hierzu aus:  
„Einem Bedürftigen, der [...] den Zweck der ausgerichteten Sozialleistungen entfremdet, muss mit andere Mitteln begegnet werden als mit Entzug elementarster Leistungen, nämlich durch Änderung der Art der Leistung... .
Das Grundrecht auf Existenzsicherung ist konzipiert als punktuelle Garantie, die dann zu Anwendung kommt, wenn das bestehend Netz der Sozialhilfe versagt.“[73]

Ohne die unterschiedlichen Haltungen der Lehre und der Rechtsprechung zu würdigen, ist das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland der Meinung, dass der Renitenz des Beschwerdeführers insofern zu begegnen sein könnte, dass – die rechtskräftige Einstellung der Sozialhilfe vorausgesetzt – die Leistungen der Nothilfe so gewährt werden, dass ein Missbrauch faktisch ausgeschlossen oder zumindest erschwert ist. Zu prüfen wären beispielsweise, anstatt ein monatlicher Grundbetrag auszuzahlen, Nahrungsmittelgutscheine[74] zu leisten und anstatt einen Mietzins zu übernehmen, Übernachtungsmöglichkeiten in Notunterkünften jeweils ad hoc auf Verlangen auszuhändigen bzw. zu organisieren. In der Ausgestaltung der Nothilfe Iässt das Verfassungsrecht sodann auch Spielraum offen und wird nicht z.B. durch Bestimmungen wie Art. 32 SHG eingeschränkt.[75]

23. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache braucht die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht mehr behandelt zu werden und das Verfahren ist diesbezüglich als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Regierungsstatthalteramts BernMittelland abzuschreiben.[76]


IV. Kosten I unentgeltliche Rechtspflege

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Allerdings ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Sozialhilferecht kostenlos, da dem Beschwerdeführer keine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorgeworfen werden kann.[77]

2. Es sind keine Parteikosten zu sprechen.[78]

3. Abschliessend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu würdigen.

3.1. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden.[79] Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die rückwirkende Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung ausgeschlossen ist. Die unentgeltliche Prozessführung muss vor jeder Instanz neu beantragt werden.[80]

Soweit der Beschwerdeführer die Beiordnung eines Rechtsvertreters für sämtliche künftige Behördengange beantragt, ist folglich mangels Zuständigkeit nicht darauf einzutreten. Abgesehen davon, dass für künftige und damit noch nicht rechtshängige Verwaltungsverfahren ohnehin keine Anträge gestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Vertretung im Sozialhilferecht sowohl im Verwaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin wie auch im Beschwerdeverfahren nicht Anwälten vorbehalten ist.[81] Mit anderen Worten kann er seinen in der Beschwerde unter dem Antrag auf „Verbeiständung für alle künftigen Behördengänge“ geäusserten Ängsten damit begegnen, indem er sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten oder vertreten lässt.

3.2. Auf Gesuch hin kann eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit werden, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.[82]

Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens braucht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten nicht gesondert bewilligt zu werden. Das Gesuch ist in dieser Hinsicht als gegenstandslos zu beurteilen und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

3.3. Einer Partei kann überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen.[83]

Prozessbedürftigkeit liegt dann vor, wenn die betreffende Person die Kosten des Verfahrens resp. ihres Anwalts oder ihrer Anwältin ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie nicht zu bestreiten vermag.[84]

Als aussichtslos gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr bei objektiver Betrachtung nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.[85] Ob ein Rechtsstreit aussichtslos ist, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung.[86]

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die bedürftige Person Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre.[87]

3.4. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in seiner Beschwerde nicht.[88] Die von ihm vorgebrachten Ängste bei Behördengängen,[89] betreffen allesamt künftige Verfahren, werden aber, soweit behilflich, für vorliegendes Gesuch berücksichtigt.

3.5. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist auch durch die zweite Unterstützungsperiode durch die Sozialhilfe im Juni und Juli 2015 nicht leichthin anzunehmen. Immerhin wurde der Beschwerdeführer seit dem Ende der ersten Unterstützungsperiode Ende November 2013 nicht mehr finanziell durch die Beschwerdegegnerin unterstützt. Gleichzeitig ist nicht klar, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten hat resp. bestreitet. Aufgrund nachfolgender Feststellung kann jedoch offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer bedürftig im Sinne von Art. 111 Abs. 1 lit. a VRPG ist.

3.6. Auf Grund einer summarischen Prüfung aus der Sicht ex ante ist die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen, sein, dass bereits im Verfahren shbv 99/9999 die unbefristete Einstellung u.a. wegen Rechtsmissbrauchs durch das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland geschützt worden war. Am Sachverhalt hat sich grundsätzlich nichts geändert. Vorliegender Sachverhalt deckt sich mehrheitlich mit demjenigen des Verfahrens shbv 99/9999. Es war somit für den Beschwerdeführer auch ohne rechtlichen Beistand ohne weiteres möglich, die Prozessaussichten vorliegenden Verfahrens als gering einzuschätzen. Dass die Kostenlosigkeit in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten die Beschwerdeerhebung erleichtert, ist nicht von der Hand zu weisen. Doch auch bei kostenlosen Verfahren ist der Massstab für die anwaltliche Verbeiständung derjenige, ob eine Partei mit den erforderlichen Mittel sich diesen leisten wurde. Unter diesem Blickwinkel und vor dem Hintergrund vorliegenden Verfahrens muss dies klar verneint werden.

3.7. Folglich kann auch offen gelassen werden, ob vorliegend besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, welche die Beiordnung eines Rechtsbeistandes rechtfertigen würden, gegeben sind.

3.8. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist somit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b26007.html

Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland
Regierungsstatthalter (in Verantwortung von L___)


1 | Art. 52 Abs. 1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1).
2 | Art. 63 Abs. 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
3 | Art. 39a Abs. 4 Anhang 2 Ziff. 4 Gesetz vom 12. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01).
4 | Art. 65 Abs. 1 VRPG.
5 | Vgl. Auszug der Postsendungverfolgung Track und Trace in den Beschwerdebeilagen.
6 | Vgl. Vorakten p. 254.
7 | Vgl. Art. 3 Abs. 4 VRPG.
8 | Vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 17f.
9 | Vgl. Art. 27 VRPG.
10 | Vgl. Art. 28 VRPG.
11 | VgI. Markus Müller, a.a.O. Seite 133.
12 | Vgl. zu den Voraussetzungen, Markus Müller, a.a.O. S. 122ff.
13 | Art. 66 VRPG.
14 | Vgl. die Auflistung der Beschwerdeverfahren mit Beteiligung des Beschwerdeführers sogleich unter Ziffer 111.2. nachfolgend.
15 | Vgl. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012, VGE 999.999.999X, publiziert in BVR 9999/999.
16 | VgI. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013, BGer Urt. 99_999/9999, publiziert in BGE 999 9999.
17 | Vgl. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013, VGE 999.9999.99X.
18 | VgI. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013, VGE 999.9999.999X.
19 | Vereinigte Beschwerdeverfahren shbv 99/9999 und shbv 99/9999.
20 | Vgl. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2014, VGE 999 99 999 SH bezüglich den Verfahren shbv 99/9999 und 99/9999.
21 | Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2015, Bger Urt. 99_999/9999.
22 | Vgl. das Beschwerdeverfahren Nr. 999 99 999 SH.
23 | Art. 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).
24 | Art. 29 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1).
25 | Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG.
26 | Art. 29 SHG.
27 | Art. 30 Abs. 1 SHG.
28 | Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12 und 12/14.
29 | Art. 8 Abs. 1 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111).
30 | Art. 8 Abs. 2 SHV.
31 | Art. 23 Abs. 1 SHG.
32 | Art. 9 Abs. 2 SHG.
33 | BVR 2005 S. 400, E. 5.1.1.
34 | BVR 2013, Seite 463, E. 3.2.
35 | Art. 27 Abs. 2 SHG.
36 | Art. 28 Abs. 1 SHG.
37 | Art. 28 Abs. 2 SHG.
38 | Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).
39 | Für die Anwendung dieses ursprünglich für das Zivilrecht konzipierte Rechtsinstitut im öffentlichen Recht vgl. Honsell Heinrich in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 2 N 4 und 35 und Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 182 N26f; je mit Hinweisen zur Rechtsprechung.
40 | Müller Lucien, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Art. 12 N. 9.
41 | In diesem Sinne statt vieler, Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 779ff, und Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 34f.
42 | VgI. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 99 999/9999 vom 12. November 2012.
43 | VgI. Peter Mosch Payot, in Steiger-Sackmann/Mosimann (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, N. 39.116 oder Wolffers Felix, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern – Stuttgart – Wien 1993, S. 168.
44 | Urteil 99999/9999 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, E.5.2.
45 | Entscheid im Verfahren shbv 99/9999 vom 22. Mai 2014, Ziffer 111.8.3; vgl. vorne Ziffer 111.2. lit. k.
46 | Art. 1 SHG.
47 | Art. 3 SHG.
48 | Urteil 99_999/9999 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, E. 5.3.
49 | Vgl. BVR 2005 S. 400 f. E. 7.3.3, mit Verweis auf BGE 121 1367 E. 3d und Urteil 2P.7/2003 des Bundesgerichts vom 14. Januar 2003 E. 2.3.
50 | Vgl. die entsprechenden Weisungen in den Vorakten, pag. 362f, 370 und 383f.
51 | Vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2015, Vorakten, pag. 557.
52 | Vgl. die festgehaltene Akteneinsicht des Beschwerdeführers in den Vorakten, pag. 247.
53 | VgI. der entsprechende Bericht, Vorakten, pag. 599ff.
54 | Vgl. BVR 2013/463, E. 5.
55 | Vgl. BGE 139 1218.
56 | Vgl. BVR 2013/463, E. 7.5.
57 | Vgl. die Auflistung aller Beschwerdeverfahren unter Ziffer 111.2 vorangehend.
58 | Vgl. die entsprechende Weisung in den Vorakten, pag. 383f.
59 | Vgl. den Bericht der Betreuungsperson beim TAP, Vorakten, pag. 241.
60 | Vgl. die entsprechende Weisung in den Vorakten, pag. 362f.
61 | Vgl. die Unabhängigkeitsbestätigung in den Vorakten, pag. 398, sowie den Brief der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 12. Juni 2015, in den Vorakten pag. 409.
62 | Vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a VRPG.
63 | Vgl. die E-Mails vom 6. und 10. Juli 2015 sowie das Einschreiben vom 13. Juli 2015 des Beschwerdeführers resp. von „Frau Anita Zerk“ an Dr. Z___ in den Beschwerdebeilagen.
64 | Vgl. die entsprechende Weisung in den Vorakten, pag. 370.
65 | VgI. die Angaben in seinem Lebenslauf, Vorakten, pag. 45.
66 | VgI. die entsprechende Beilage der Beschwerde.
67 | Vgl. Vorakten pag. 40.
68 | VgI. http://nirgendwo.ch ; zuletzt besucht am 23. September 2015.
69 | Vgl. die Initiative „Für ein bedingungsloses Grundeinkommen", BBI 2014 6551.
70 | Vgl. BVR 2013/463.
71 | Vgl. Ziffer II. 4 vorangehend.
72 | Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 34 mit Auflistung der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
73 | Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a.a.O. S. 780.
74 | Wobei das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 BV zu beachten ist. Vgl. hierzu Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 26.
75 | Vgl. dazu Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 33.
76 | Vgl. Art. 27ff, 68 sowie 39 VRPG.
77 | Art. 53 SHG.
78 | Art. 104 VRPG.
79 | Art. 111 Abs. 3 VRPG.
80 | VgI. Markus Müller, a.a.O. S. 251.
81 | Vgl. 15 Abs. 4 VRPG e contrario sowie Art. 52 Abs. 4 SHG.
82 | Art. 111 Abs. 1 VRPG.
83 | Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Müller, a.a.O., S. 251 f.
84 | Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N 6 mit Verweis auf Art. 77 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern (BSG 152.211; aufgehoben per 31. Dezember 2010). Vgl. zur Berechnungsmethode der Prozessarmut Markus Müller, a.a.O., S. 251f.
85 | Vgl. Alfred Buhler, in: Hausheer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 117 N 228, mit ausführlichen Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.
86 | Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N 12.
87 | BGE 1281225 E. 2.5.2 m.w.H.; BGer Urteil 99_999/9999 vom 3. Februar 2012, E. 5.1; BGer Urteil 99_999999 vom 6. Oktober 2010, E. 2.2.
Vgl. Ziffer 37 der Beschwerde. Vgl. Ziffer 39 der Beschwerde.




BeschwerdemögIichkeit:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Beschwerde ist dreifach, zusammen mit dem angefochtenen Entscheid, dem Briefumschlag, mit dem er zugestellt wurde, und greifbaren Beweismitteln einzureichen.


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Quelle: via @TAP Schweiz, October 08, 2015 at 07:23PM

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