Mittwoch, 20. Mai 2015

Fahrtkostenerstattung für Hartz-4-Empfänger? Urteil sichert Aufrechterhaltung der Grundsicherung

Oftmals reicht eine Tätigkeit nicht aus, um damit den Lebensunterhalt finanzieren zu können. In einem solchen Fall können gemäß SGB II ergänzende Leistungen in Anspruch genommen werden. Unter Umständen entstehen im Zusammenhang mit der ausgeübten geringfügigen Tätigkeit auch Fahrtkosten, welche vom Arbeitgeber erstattet werden. Wer in einer solchen Situation fürchtet, durch eine eventuelle Kürzung der Leistungen Verluste in Kauf nehmen zu müssen, kann nun aufatmen: Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass eine Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich erfolgen darf. Eine Kürzung der Grundsicherung darf dabei nicht stattfinden, auch wenn die Fahrkostenerstattung zusätzlich zum Lohn gezahlt wird. Eine Anrechnung der Fahrtkosten auf die Hartz-4-Bezüge darf das Jobcenter also nicht vornehmen.

Fahrtkostenerstattung kein Zusatzeinkommen
Entscheidend für die Zulässigkeit einer Fahrtkostenerstattung ist dabei nicht etwa die Höhe der Zahlung, sondern dass der gezahlte Betrag den tatsächlich entstandenen Unkosten entspricht. Das Sozialgericht entschied, dass lediglich die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten erstattet werden dürfen; unzulässig ist jedoch eine etwaige monatliche Fahrtkostenpauschale. Als Begründung führt das Gericht an, dass es sich bei einer derartigen Erstattung von tatsächlich anfallenden Fahrtkosten lediglich um eine Kostenerstattung handle und nicht um zusätzliche Einnahmen. Ein solcher Fall wird gleichgesetzt mit der Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstfahrzeugs, welches ebenfalls nicht als zusätzliches Einkommen anzurechnen wäre.

Der Fall – keine Kürzung ergänzender Leistungen nach SGB II
Im vom Sozialgericht verhandelten Fall handelte es sich um eine Person, die ergänzende Leistungen nach SGB II bezogen hatte, um ihre Einkommen aufzustocken. Die Tätigkeit als Gebietsbetreuung für einen Werbeverlag erforderte die Nutzung eines PKW, um den im Job übertragenen Aufgaben nachzukommen. Zusätzlich zum Lohn wurden vom Arbeitgeber die während der Ausübung der Tätigkeit angefallenen Fahrtkosten erstattet. Das Jobcenter hatte diese Bezüge auf die Leistungen nach SGB II angerechnet, was für die betroffene Person faktisch wiederum einen geringeren Betrag auf dem Konto zur Folge hatte[...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, May 20, 2015 at 05:02AM

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