Hier der Link: http://www.bsv.admin.ch/.../index.html
Die Aufhebung der vorzeitigen Pensionierung der Beamten im öffentlichen Dienst scheint immer noch unantastbar zu sein. Die finanziellen Verluste für die Sozialwerke sind daraus außerordentlich hoch.
Stopp der Altersguillotine bei der beruflichen Vorsorge
Nachstehend das heutige Prämien Beitragsprinzip altersabgestuft.
25 – 34 jährig 07% Prämienabzug auf BVG versichertem Lohn
35 – 44 jährig 10% Prämienabzug auf BVG versichertem Lohn
45 – 54 jährig 15% Prämienabzug auf BVG versichertem Lohn
55 – 64/65 jährig 18% Prämienabzug auf BVG versichertem Lohn
Zweck dieser Abstufung war, den damals bereits älteren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ebenfalls eine zusammen mit der AHV existenzsichernde Rente zukommen zu lassen. Eine im damaligen sozialen Kontext sinnvolle Massnahme .
Heute ist diese gut angedachte Sonderregelung absolut nicht mehr nötig und deshalb zu beenden. Es benachteiligt nicht nur die ältere Berufsgeneration ab 45 jährig, sondern auch die junge Berufsgeneration bis 44, wie ich nachstehend begründe.
Der Arbeitgeber muss für die Altersgruppe 45 – 54 jährige das 2,2-fache und für die älteste Gruppe das 2,6-fache mehr an Prämie an das BVG bezahlen, eine einfache Rechnung, siehe oben. Dies benachteiligt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 45 Jahre, die mehr Mühe haben ihre Stelle zu behalten resp. eine neue Stelle zu finden. Dadurch geht den Betrieben viel Wissen und Berufserfahrung verloren.
Die jungen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind hier für den Arbeitgeber kostenmässig von Vorteil. Diese Angestellten bringen dem Arbeitgeber aber wenig bis keine Berufserfahrung mit und sind zudem noch günstiger im Lohn. Aber: Im Leistungsfall steht dem jungen Arbeitnehmer und der jungen Arbeitnehmerin auch wesentlich weniger angespartes und verzinstes Alterskapital für die Berechnung der Rente zur Verfügung. Das kann für einen Familienvater, durch kleinere Renten, zu grossen Problemen führen.
Weiter sieht das BVG den Koordinationsabzug zum AHV-pflichtigen Lohn vor. Es gibt immer noch viele Arbeitgeber, welche das Obligatorium, das sich auf einem Beschäftigungsgrad von 100% bezieht, auch bei Teilzeitbeschäftigung anwenden: Arbeitet jemand beispielsweise 50% mit AHV-Jahreslohn von CHF 35‘000 wird hier CHF 24‘675 als Koordinationsabzug abgezogen. Die klägliche BVG versicherte Lohnsumme reduziert sich, vom AHV Jahreslohn CHF 35‘000, auf CHF 10‘325. Bei der Anwendung einer Stellenprozent -Regelung wäre dieser Koordinationsabzug lediglich CHF 12‘338 und der BVG versicherte Jahreslohn CHF 22‘662.
Es ist höchste Zeit, diesen alten Zopf abzuschneiden und gleiche Voraussetzungen für Jung und Alt zu schaffen.
Dazu habe ich folgende Berechnung gemacht.
- Aufhebung der abgestuften Prämien auf BVG-Lohn
- Aufhebung des obligatorischen Koordinationsabzuges bei Teilzeitbeschäftigung von 100% und Anpassung entsprechend dem Beschäftigungsgrad
- Aufhebung oder mindestens Halbierung des Mindestjahreslohnes von CHF 21‘150
CHF 96’000 | 80% Anstellung mit AHV-pflichtigem Jahreslohn (100% = 120’000) |
CHF 24’675 | Koordinationsabzug 100% (Obligatorium) |
CHF 71‘325 | BVG versicherter Jahreslohn nach Obligatorium |
CHF 76‘260 | BVG versicherter Jahreslohn mit Koordinationsabzug nach Stellenprozente. |
1.75% | jährliche technische Verzinsung. |
Das Resultat:
CHF 38‘810 | insgesamte Besserstellung des verzinsten Sparkapitals bei Alter 65 mit Koordinationsabzug nach Beschäftigungsgrad. |
CHF 36‘299 | insgesamt Besserstellung des verzinsten Sparkapitals bei Alter 65 mit Koordinationsabzug nach Obligatorium. |
CHF 395‘027 | total Prämienzahlung von 25 jährig bis 65 jährig Koordinationsabzug nach Beschäftigungsgrad (ohne Verzinsung). Identischer Betrag wie bei Staffelung nach unterschiedlichem Alter. |
CHF 369‘464 | total Prämienzahlung vom 25 jährig bis 65 jährig Koordinationsabzug nach Obligatorium (ohne Verzinsung). Identischer Betrag wie bei Staffelung nach unterschiedlichem Alter. |
Dabei wird der Arbeitgeber mit keinen Mehrkosten für das BVG belastet.
Diese Korrektur hat für alle Arbeitnehmende nur Vorteile:
- Das Problem des Generationskonfliktes wird damit aufgehoben.
- Der Arbeitgeber wird mit keinen Mehrkosten belastet.
- Der ältere Arbeitnehmer hat stellenmässig die gleichen Chancen wie die jüngere Generation.
- Der jüngere Arbeitnehmer ist im Ereignisfall besser für Rente versichert.
- Der Unternehmung stünde die gute Qualifikation und die hohe Berufserfahrung der älteren Generation wieder besser zur Verfügung.
Die EO (Erwerbsersatzordnung) wurde ursprünglich für die Militärdienstplichtigen eingeführt. Durch den Abbau der Armeegrösse wurde der EO Bedarf kleiner. Der Griff zu diesem Geld wurde zu Gunsten des Mutterschaftsurlaubes erweitert. Hier hatte das Parlament wie der Bundesrat keine Hemmungen auf dieses EO-Vermögen zu Gunsten eines Mutterschaftsgeldes zuzugreifen. Beim Zugriff auf das Vermögen der EO zu Gunsten der Mutterschaftsversicherung war der Bundesrat sehr einsichtig.
Die schweizerische Wirtschaft ist offensichtlich nicht bereit, unsere heutigen sozialen Probleme mit zu tragen und wehren sich gegen eine moderate Erhöhung der Sozialabzüge (AHV, IV, EO) [...]
Weg mit #agenda2010 und #behoerdenwillkuer
Quelle: via @IV Debakel, September 15, 2015 at 06:22PM
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