Im verhandelten Sachverhalt wurde eine Hartz IV Empfängerin schriftlich vom Jobcenter zu einem persönlichen Gesprächstermin eingeladen, in dem ihre beruflichen Umstände besprochen werden sollten. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen nahm die Frau den Termin nicht wahr. Daraufhin kürzte das Jobcenter ihre Leistungen und verhängte eine Hartz IV Sanktion von zehn Prozent über einen Zeitraum von drei Monaten. Die bei ihrer Anhörung vorgebrachte Entschuldigung, sie hätte den Termin aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit übersehen, ließ der Leistungsträger nicht gelten.
Einstweiliger Rechtsschutz ohne Erfolg
Gegen den Sanktionsbescheid wandte sich die Hartz IV Empfängerin sodann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Stuttgart, jedoch ohne Erfolg. Die Sozialrichter erklärten, dass das Verpassen eines Gesprächstermins aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit keinen wichtigen Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB II darstelle. Die Frau sei nicht durch äußere, unabwendbare oder schwerwiegende Umstände daran gehindert gewesen, sich zum genannten Zeitpunkt persönlich beim Jobcenter zu melden, so das Gericht, welches den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abwies.
Ehrenamt nur freiwillig
Das Sozialgericht begrüße zwar die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Hartz IV Empfängerin, stellte jedoch klar, dass es sich nur um eine freiwillige Tätigkeit handle. Dagegen sei [...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @HartzIV.org, September 03, 2015 at 01:54PM
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