Was bedeutet «Friedlosigkeit»
Bei dieser ersten Art der Todesstrafe wurde der Verurteilte früher aus der Gemeinschaft vertrieben und für vogelfrei erklärt. Auf den ersten Blick erscheint diese Strafe nicht so hart, und ist auch keine direkte Todesstrafe. Man muss sich aber vor Augen halten, dass der Mensch ausserhalb der Gemeinschaft kaum überlebensfähig war. Man trieb ihn in die Wildnis und beraubte ihn aller Mittel die zum Überleben nötig waren. Durch die Vogelfreiheit wurden alle Bänder der Verwandtschaft, der Freundschaft oder Stammesmitgliedschaft durchtrennt. Der «Friedlose» wurde zum Nicht-Mensch, zum Tier erklärt. Die Gemeinschaft schob so die verabscheute Pflicht zum Töten des Schuldigen auf irgendeinen Zufallshenker, der dann die Pflicht hatte dieses „Tier“, wo immer er es antraf, zu töten. Frauen konnten übrigens nicht als Friedlos erklärt werden.
Weitere Arten der Todesstrafe
- «Steinigung»
- «Felssturz»
- «Kreuzigung»
- «Hängen»
- «Enthaupten»
- «Erschiessen»
- «Der elektrische Stuhl»
- «Tod durch Injektion»
Dass gleichzeitig bei den Vereinten Nationen eine Untersuchung läuft, bei der in diesem Zusammenhang es um «schwerwiegende und systematische Verletzungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen» geht, interessiert die Schweiz offenbar wenig. Ist zu hoffen, dass UN-Experten dazu bald auch hierzulande Ermittlungen anstellen werden. Ende August 2015 das britische Arbeitsministerium dramatische Zahlen veröffentlichen musste – das Ministerium jahrelang versucht hatte, die Offenlegung der Zahlen zu verhindern. Zwischen 2011 und 2014 sind gemäss dieser erfassten Daten zufolge 2'380 Menschen der unrechtstaatlichen Sanktionen wegen gestorben.
Zum x-ten Mal Fritz Müller99 vom Sozialamt Bern auf „Nothilfe“ bzw. „Nicht-Nothilfe“ gesetzt wird, erneut per 01.08.2015. Es versteht sich zwischenzeitlich fast von selbst, dass ihm die „aufschiebende Wirkung“ nicht gewährt wird, selbst eine „einstweilige Anordnung“ nicht in Erwägung gezogen wird, obschon die eigenen Mittellosigkeit durch Kontoauszüge etc. längst erwiesen ist. Fritz Müller99 die nächsten paar Monate von „Kann-Sachleistungen“ leben darf, vom Goodwill des jeweiligen Sachbearbeitenden abhängig. Das Spiel anschliessend von Neuem beginnt. Ab voraussichtlich 01.10.2015, sofern Fritz Müller99 die Vollsanktion überlebt hat, mit Hilfe von genötigten Drittpersonen erneut Grundsicherung beantragen wird, er anschliessend Unterlagen bis zum Abwinken einreichen darf, der Verwaltungsapparat sich abermals zu drehen beginnt – usw. usf.
Wie wäre es, wenn der Steuerzahler sagt,
„Nein – Schluss – Fertig – solche staatliche (asoziale) «Dienstleistungen», die nur darauf abzielen, Menschen zu entwürdigen, indirekt zu töten, diese Ämter und Unternehmungen wollen wir künftig nicht mehr mit unserem Steuergeld finanzieren! Wir setzen unser Geld für sinnvolleres ein wie z.B. für ein BGE oder sinngemässe «Projekte».“Eine weitere unnötige Verfügung, welche nicht gemeinschaftsdienlich ist und mit astronomischen Kosten verbunden ist. Bitte nicht lesen – es empfiehlt sich, dieses Schreiben zu überspringen und gleich die Fritz Müller99 Einsprache (b26002) vom 28.08.2015 sich zu Gemüte zu führen. Falls Sie dieses Schreiben trotzdem durchlesen – einfach daran denken, vieles ist mit viel Phantasie frei erfunden und wird vom Amt meist in den falschen Kontext gestellt. Die Richtigstellung findet sich in erwähnter Einsprache vom 28.08.2015 (b26002) – das „Gesamtbild“ für den Leser, die Leserin in Kombination mit dem Darlehensvertrag (b27003) schlüssig und nachvollziehbar wird.
Der vom Amt dargestellt „Sachverhalt“ müsste kommentiert werden. Wer jedoch den bisherigen Verlauf der (Leidens-) Geschichte, bzw. den Inhalt des TAP Schweiz Blogs kennt, ist nicht auf den Kommentar angewiesen und erkennt Unwahrheiten und Ungereimtheiten von weitem.
Diese Verfügung auf erschreckende Art aufzeigt, wie es vielen IV Betroffenen in der Schweiz ergehen muss (s. pol. IV Debakel), wenn sie ihre Krankheit gegenüber ihrer Versicherung oder dem Sozialamt zu erklären haben – noch schlimmer muss es für die Kategorie Menschen sein, die eine nicht offiziell anerkannte Krankheit haben und dadurch erst recht in den Sanktionsstrudel hineingeraten.
Je länger ich mich mit dem Thema „Leben in Würde“ befasse, desto mehr erkenne ich die Bedeutung von Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 16 u. 36 Abs. 1 BV und Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, Art. 122, 123, 125 und 128 (120) StGB, EU Menschenrechte Art. 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34 und 54, UN Charta Art. 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26001
Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; h___@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 22. Juli 2015 (erhalten am 30.07.2015)
Verfügung
Sehr geehrter Herr Fritz Müller99
I. Sachverhalt
Mit Verfügung vom 25. November 2013 wurden die Sozialhilfeleistungen an Sie per 30. November 2013 wegen Rechtsmissbrauch eingestellt. Sie verweigerten damals zum vierten Mal den Testarbeitsplatz (TAP). Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schützte die Einstellung mit Entscheid vom 28. Mai 2014 aufgrund Ihrer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips bzw. wegen Rechtsmissbrauch. Mit Entscheid vom 16. Juli 2014 trat das Verwaltungsgericht auf Ihre Beschwerde nicht ein. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 11. Mai 2015 abgewiesen.
Am 1. Juni 2015 reichten Sie beim Sozialdienst der Stadt Bern erneut ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen ein.
Mit Weisung vom 8. Juni 2015 wurden die Abklärungen bezüglich Ihres Gesundheitszustandes aufgegleist. Insbesondere waren Abklärungen bei unseren Vertrauensärzten Dr. K___ und Dr. Z___ geplant/beabsichtigt. Gleichzeitig war eine Arbeitsabklärung bei einem Arbeitseinsatz vorgesehen. Für die Dauer der Termine bei den Vertrauensärzten waren Sie explizit von der Arbeit dispensiert worden.
Mit Weisung vom 11. Juni 2015 wurden Sie (zum fünften Mal) angewiesen, einen Arbeitseinsatz im Rahmen des Projekts Citypflege für drei Monate zu leisten. Sie wurden aufgefordert, die Arbeit am 1. Juli 2015 anzutreten sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten.
Sie machten geltend, dass Sie nicht arbeitsfähig seien für den Arbeitseinsatz bei der Citypflege. Ein aktuelles Arztzeugnis legten Sie jedoch nicht vor. Sie beliessen es dabei, zu sagen, dass Ihre gesundheitliche Situation bereits aus den Vorakten bekannt sei.
Im Erstgespräch vom 8. Juni 2015 gaben Sie an, mit geeigneten Schuheinlagen vollumfänglich arbeitsfähig zu sein und jede Ihnen zumutbare Tätigkeit ausüben zu können.
Bereits im Vorfeld des Arbeitseinsatzes gaben Sie im Gespräch vom 9. Juni 2015 an, in Erwägung zu ziehen, den Arbeitseinsatz bei der Citypflege im Rollstuhl anzutreten.
Der Sozialdienst machte Sie in der Weisung vom 11. Juni 2015 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass keine aktuelle Arbeitsunfähigkeit belegt sei und dass wir, um eine Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen ausstellen zu können, von Ihnen vorangehend ein aktuelles und begründetes Arztzeugnis, welches bestätigt, dass Sie auf orthopädische Schuheinlagen angewiesen sind, sowie einen aktuellen Kostenvoranschlag benötigen. Diese Unterlagen haben Sie bis heute nicht eingereicht. Damit haben Sie einmal mehr gezeigt, dass Sie an einer pragmatischen Lösung und Hilfestellung zur Erlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht interessiert sind.
Im Sinne eines Entgegenkommens holten wir gestützt auf Ihre Ermächtigung vom 8. Juni 2015 bei Dr. M___ und dem Inselspital Bern aktuelle Berichte ein. In der Stellungnahme vom 12. Juni 2015 von Dr. M___ steht, dass Sie ihn letztmals am 31. Oktober 2013 konsultiert haben, er daher über den aktuellen Gesundheitszustand nicht orientieren könne und folgerichtig auch nicht zur Arbeitsunfähigkeit Stellung beziehen könne. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 reichte das Inselspital Bern den Sprechstundenbericht vom 6. Februar 2014 ein, welcher besagt, dass ein moderates Beschwerdebild an beiden Füssen und Knien vorliege und aus chirurgischer Sicht sich bei den relativ moderaten Beschwerden über die initiierte Behandlung (massgefertigte, dämpfende Einlage sowie Ausweiten des vorhandenen guten Schuhwerks) aktuell keine Optionen bieten.
Am 1. Juli 2015 erschienen Sie um ca. 9.10 Uhr bei der Citypflege, beabsichtigten jedoch nicht zu arbeiten. Sie legten der Citypflege ein Arztzeugnis von 2013 vor. Danach verlangten Sie sämtliche soeben abgegebenen Unterlagen zurück. Daraufhin eskalierte die Situation. Aufgrund dessen wurden Sie von der Citypflege ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 gewährten wir Ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör.
Sie gaben an, obdachlos zu sein. Konnten aber keine konkreten Angaben machen, wo Sie genau z.B. übernachten würden. Sie sagten, mal hier und mal da zu schlafen und zu essen, hatten aber die Absicht, in Bern zu bleiben. Sie gaben an, dass Ihre ursprüngliche Wohnung an der Nirgendwostrasse 99 per 31. Oktober 2014 gekündigt wurde und nun eine Organisation Mieterin sei.
Sie gaben an, dass die Nirgendwostrasse 99 lediglich noch als Postadresse beibehalten wurde und Sie den zur Wohnung gehörenden Briefkasten behalten hatten. Mit Schreiben b25061 vom 29. Mai 2015, reichten Sie ein Foto Ihres Briefkastens ein. Auf dem Foto ist ersichtlich, dass an Ihrem Briefkasten, mit Ihnen noch zwei weitere Personennamen angeschrieben sind.
Im Zusammenhang mit Ihrer angeblichen Obdachlosigkeit, gaben Sie an, dass eine Organisation Ihre Möbel irgendwo an der Nirgendwostrasse 99 zwischengelagert habe, wo genau konnten Sie jedoch nicht angeben. Sie beantragten die Kostenübernahme für das Zwischenlager und reichten dazu einen Lagerraumvertrag ohne Angaben über Standort und Unterschrift des Vermieters (Name Organisation) ein.
Auf lhrem Blog (tapschweiz.blogspot.ch) geben Sie an, seit 264Tagen (Stand 21. Juli 2015) ohne Obdach zu sein.
Mit Weisung vom 8. Juni 2015 wurden Sie aufgefordert, zusätzliche Unterlagen zur Klärung lhrer Wohnsituation, Aufenthaltsort, Haushaltsgrösse und Notwendigkeit des Möbelzwischenlagers einzureichen. Bis heute haben Sie jedoch keine weiteren Unterlagen eingereicht.
Sie machten widersprüchliche Angaben. Es war unklar, ob Sie nun obdachlos sind oder nach wie vor an der Nirgendwostrasse 99 wohnen. Um lhre Angaben zu prüfen, beabsichtigten wir einen Hausbesuch. Am 25. Juni 2015 waren Sie jedoch nicht zuhause bzw. niemand reagierte auf das Klingeln. Am 1. Juli 2015 wurden Sie beobachtet wie Sie um 8.50 Uhr das Haus verliessen und auf einem Töff davonfuhren. Über die Organisation ist sowohl ein Auto mit Kontrollschild XX 999999 als auch Töff mit Kontrollschild XX 999999 eingelöst. Wir gehen davon aus, dass Sie den auf die Organisation eingelösten Töff benutzen.
Aufgrund der unklaren Wohnsituation und Ihren nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Äusserungen haben wir am 17. Juni 2015 gestützt auf Art. 8b Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 8c Abs. 1 lit. e SHG Kontakt mit der Arbeitgeberin/Liegenschaftsverwaltung aufgenommen. Diese bestätigte, dass Sie und nicht die Organisation nach wie vor Mieter an der Nirgendwostrasse 99 seien.
Wir gehen entsprechend davon aus, dass Sie an der Nirgendwostrasse 99 wohnen.
Im Gespräch vom 8. und 9. Juni 2015 wurden Sie über die bevorstehenden Abklärungen bei den Vertrauensärzten informiert. Der Ablauf des Anmeldeprocedere wurde Ihnen im Gespräch vom 9. Juni 2015 im Detail erläutert. Die Weisung Abklärung Vertrauensärzte, datiert vom 8. Juni 2015 haben Sie im Gespräch vom 9. Juni 2015 entgegen genommen. Die zwei Anmeldeformulare für die Abklärungsärzte Dr. Z___ und Dr. K___ wollten Sie nicht unterzeichnen. Das Anmeldeformular von Dr. K___ nahmen Sie mit nach Hause, Sie gaben an, bis am Folgetag, den 10. Juni 2015 die Anmeldung entweder unterzeichnet zu retournieren oder Gründe für eine fehlende Unterzeichnung geltend zu machen. Zudem wurden Sie aufgefordert, bis am 19. Juni 2015 einen Termin mit Dr. Z___ zu vereinbaren.
Die Anmeldung für die Abklärung bei Dr. Z___ wollten Sie ebenfalls nicht unterzeichnen. Sie verlangten eine Unabhängigkeitsabklärung von Dr. Z___. Diese wurde von Herrn Z___ eingeholt und Ihnen zusammen mit dem Anmeldebogen am 12. Juni 2015 zugestellt mit der Bitte, diesen unterzeichnet bis am 22. Juni 2015 mit beigelegtem, frankiertem Antwortumschlag zu retournieren.
Sie haben beide Anmeldungen nicht dem Sozialdienst abgegeben. Einzig im Zusammenhang mit Dr. Z___ haben Sie im Schreiben vom 7. Juli 2015 argumentiert, dass dieser angeblich wegen einer *zensiert* Ihnen gegenüber befangen sei. Dieses Argument ist haltlos, weil Sie bzw. lhre *zensiert* gemäss Aussage von Herrn Dr. Z___ nie *zensiert* von ihm waren. Dennoch haben Sie am 6. Juli 2015 diverse Mails an Herrn Dr. Z___ geschrieben, in welchen Sie ihn auffordern, in Ausstand zu treten.
Gründe für eine fehlende Unterzeichnung des Anmeldeformulars Dr. K___ haben Sie keine geltend gemacht. Am 15. Juli 2015 hat Herr Dr. K___ den Ausdruck einer Mail vom 19. Juni 2015 per Post zugeschickt erhalten. Die angebliche Mail vom 19. Juni 2015 hat Herr Dr. K___ zuvor nicht per Mail erhalten. Ohne unterzeichnetes Anmeldeformular kann keine Terminvergabe erfolgen.
Aufgrund dieses Verhaltens und haltlosen Gründen beweisen Sie, dass Sie nicht ernsthaft darum bemüht sind, diese medizinischen Abklärungen durchfuhren zu lassen.
Auf lhrem Blog publizieren Sie unter anderem Ihre ehrenamtliche Arbeitszeit sowie die Wertschöpfung in Franken. Berechnet man den Durchschnitt geben Sie an, pro Kalendertag durchschnittlich 5.75 Stunden ehrenamtliche Arbeit zu leisten und die Wertschöpfung Ihrer Arbeit gerundet Fr. 34.80 pro Arbeitsstunde betragt. Ausserdem geben Sie an, seit wie vielen Tagen Sie „Ohne Geld/Nothilfe“ seien. Dies entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen, wurden und werden Sie doch sowohl im Juni 2015 als auch im Juli 2015 mit Sozialhilfe finanziell unterstützt.
Ihre Eingaben richten Sie konsequent an den Leiter des Sozialdienstes, obschon dieser in keiner Weise für die Fallführung zuständig ist. Gemäss dem jeweils aufgeführten Briefkopf versenden Sie die Briefe bzw. Mails auch noch an mehrere Personen aus verschieden Instanzen und Justizbehörden.
Sie hielten sich mehrmals beim Empfang des Sozialdienstes auf und tippten auf lhrem Pad. Die Gespräche beim Sozialdienst protokollierten Sie jeweils auf Ihrem Pad und sagten, dass das Protokoll ohne Gegenbericht innert 20 Tagen als genehmigt gelte.
Klientel, die einen Termin beim Sozialdienst hat, muss im Empfangsbereich jeweils eine Nummer ziehen. Diese wird dann mit Signalton akustisch und optisch aufgerufen bzw. angezeigt. Die Abläufe sind Ihnen seit Jahren bekannt. Dieses Prozedere wird aus Datenschutzgründen so eingehalten. Sie wissen um diese Vorgehensweise. Trotzdem blieben Sie jeweils sitzen und nahmen entweder keine Nummer oder nahmen zwar eine Nummer aber reagierten trotz aufleuchten Ihrer Nummer und bis zu fünf maligem Aufrufen Ihrer Nummer erst mit 15 bis 20-minütiger Verspätung. Dies und Ihre Protokollführung während des Gesprächs auf lhrem Pad, wirkten äusserst behindernd und provozierend.
Ihre Eingaben machten Sie jeweils als „Anita Zerk“. Erst seit wir Sie darauf hinwiesen, dass wir auf Eingaben von Anita Zerk nur reagieren, wenn wir in Besitz einer Vollmacht für Anita Zerk sowie einer Ausweiskopie sind, machen Sie Ihre Eingaben mit Doppelunterschrift. Wir gehen davon aus, dass es sich bei Anita Zerk um ein reines Pseudonym von Ihnen handelt.
Sie stellten ein Gesuch um Akteneinsicht. Dieses Recht wurde Ihnen am 14. Juli 2015 gewährt. Mit Mail vom 10. Juli 2015 forderten Sie von uns die Überweisung von Fr. 3.- für öffentliche Transportmittel, um den von Ihnen gewünschten Akteneinsichtstermin bei uns wahrzunehmen. Dies ist umso stossender, da Sie ja am 1. Juli 2015 beobachtet wurden, wie Sie auf einem Töff davonfuhren.
Sie machten geltend, dass Sie nur als Nothilfepatient bei den Spitälern zugelassen seien. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 wiesen wir Sie darauf hin, dass Sie neben den normalen ärztlichen Leistungen (z.B. Hausarzt) gemäss KVG auch Zugang zu den Vertrauensärzten haben. Nun werfen Sie uns sinngemäss vor, dass wir Ihre Abklärung bei den Vertrauensärzten verübeln würden.
Sie wussten um die Möglichkeit Vertrauensärzte seit 8. Juni 2015, veranlassten aber bis zum 6. Juli 2015 (Kontaktaufnahme Dr. Z___) bzw. 15. Juli 2015 (Kontaktaufnahme Dr. K___) rein gar nichts. Nun machen Sie die angebliche Befangenheit von Dr. Z___ geltend und tun so, als würden wir nicht vorwärts machen, dabei halten Sie sich nicht an die Abläufe, welche Ihnen von Anfang an klar kommuniziert wurden. Gründe, wieso Sie das Anmeldeverfahren bei Dr. K___ blockieren, machen Sie keine geltend. Somit wird klar, dass Sie dem Sozialdienst Bern zwar vorwerfen, er würde den medizinischen Sachverhalt nicht abklären, Sie aber derjenige sind, der das ganze Verfahren vereitelt.
Es ist an Ihnen Ihre angebliche aktuelle Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Solange Sie nur behaupten arbeitsunfähig zu sein, ohne dies zu belegen, gelten Sie als arbeitsfähig. Dennoch stellen Sie sich in Ihren Schriften und in Ihrem Blog als Opfer der Verwaltungsmaschinerie dar und sprechen gar von einer Vernichtungsstrategie.
Sie wurden im Juni 2015 zum fünften Mal angewiesen, bei der Citypflege einen Arbeitseinsatz zu leisten. Jedes Mal schoben und schieben Sie einen anderen Grund vor, warum es Ihnen nicht möglich sei, dort teilzunehmen/zu arbeiten. Unabhängig davon, was der Sozialdienst von Ihnen verlangt, suchen Sie jedes Mal andere Ausflüchte, stellen sich als unwissend dar, verletzten Ihre Mitwirkungspflicht, indem Sie die erforderlichen Unterlagen nicht oder mit grosser Verzögerung einreichen, Abläufe be- oder verhindern, welche zur Klärung lhrer Situation führen würden, mit Pseudonymen arbeiten, eine Organisation vorschieben und für Ihre Zwecke der Desorientierung missbrauchen und kommen mit abstrusen Ideen wie zum Beispiel, dass Sie ansonsten den Arbeitseinsatz mit dem Rollstuhl antreten würden.
Dadurch, dass Sie zeitweise eine Flut von seitenlangen Mails – und diese konsequent an den Leiter des Sozialdienstes – mit diversen Anhängen, in ungeordneter Weise und mit eigener, nicht nachvollziehbarer Nummerierung einreichen, generieren Sie für den Sozialdienst Bern einen enormen administrativen Aufwand. Ausserdem verweisen Sie auf andere Dokumente sowie Ihren Blog und auf Ihre eigene Nummerierung, wodurch Sie einen Überblick erheblich erschweren.
Begründung
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Das Recht auf Hilfe in Notlagen steht Personen zu, die für Ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können (Art. 23 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 SHG). Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht aber nur, sofern das Verhalten der hilfesuchenden Person nicht rechtsmissbräuchlich ist (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Sie wurden am 11. Juni 2015 zum fünften Mal angewiesen, einen Arbeitseinsatz im Rahmen des Projekts Citypflege zu leisten. Geplant war ein dreimonatiger 100% Arbeitseinsatz ab 1. Juli 2015. Der Lohn für diesen Einsatz wäre existenzsichernd gewesen. Aufgrund Ihres Verhaltens am 1. Juli 2015 wurden Sie von der Citypflege ausgeschlossen.
Mit Ihren umfangreichen und verwirrungsstiftenden Eingaben verschleppen und verschleiern Sie das Verfahren und versuchen so von der eigentlichen Thematik – Ihrer Arbeitsintegration – abzulenken. Ausserdem verstecken Sie sich hinter einer Organisation, obwohl eigentlich Sie selber diese Organisation verkörpern. Zudem machen Sie vorgeschobene Gründe geltend warum Sie das von Ihnen Geforderte nicht leisten. Wir gehen davon aus, dass Sie können aber nicht wollen.
Sie gaben selbst an, mit geeigneten Schuheinlagen vollumfänglich arbeitsfähig zu sein. Durch einfache Massnahmen wäre folglich Ihre angebliche aktuelle Arbeitsunfähigkeit innert kurzer Zeit zu beheben. Ihr Zugang dazu ist durch den Sozialdienst bei Erfüllung der klar kommunizierten Voraussetzungen gesichert. Sie belassen es aber dabei, Forderungen zu stellen, Verfahren nicht einzuhalten und uns Vorwürfe zu machen. Sie fordern ein voraussetzungsloses Grundeinkommen. Sie sind jedoch verpflichtet, das Verfahren des Sozialdienstes einzuhalten bzw. die Voraussetzungen zu erfüllen, da Ihnen dies sowohl möglich, wie auch zumutbar ist.
Ihr Verhalten, die Stelle zum vierten Mal nicht anzutreten, stuften wir bereits im November 2013 als rechtsmissbräuchlich ein. Ihr Verhalten gegenüber dem Sozialdienst sowie nun Ihre Verweigerung zum fünften Mal beim Arbeitsabklärungsplatz zu arbeiten, stufen wir nach wie vor als rechtsmissbräuchlich ein.
Sie sind gesund und arbeitsfähig und verweigern eine Arbeitsaufnahme beim Arbeitsabklärungsplatz offensichtlich nur, um unter Berufung auf Ihr Recht in Notlagen weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu beziehen. Als gelernter *zensiert*, ausgebildeter *zensiert* und *zensiert* wäre es Ihnen über die Teilnahme am Arbeitsabklärungsplatz hinaus möglich und zumutbar, selber für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Dass Sie über die dafür notwendigen Ressourcen verfügen, beweisen Sie, indem Sie sich insbesondere in besagter Organisation intensiv engagieren.
Wie Sie trotz angeblicher Arbeitsunfähigkeit Ihren Mini-Job ausführen können ist ausserdem fraglich.
Die Teilnahme im TAP lehnten Sie bisher aus folgenden Gründen ab:
1. Sie befolgten die erste TAP-Anweisung nicht, weil Sie als *zensiert* teilnahmen. Sie gaben an, während zwei Wochen einen Arbeitseinsatz von je 190 Stunden geleistet zu haben.
2. Der zweiten TAP-Anweisung leisteten Sie mit der Begründung keine Folge, dass Sie in der Leitung von *zensiert* mithelfen würden.
3. Im Rahmen der dritten TAP-Anweisung verlangten Sie Spezialschuhe. Sie brachten vor, dass Sie zwar über orthopädische Einlagen verfügen, es sich aber nicht leisten können, diese während der Arbeit im TAP zu tragen.
4. Bei der vierten TAP-Anweisung gingen Sie nie ins TAP und reagierten auf keines unserer Schreiben. Sie übten auch das rechtliche Gehör nicht aus.
Unseres Erachtens haben Sie sich in Ihrer Situation als Sozialhilfeempfänger „eingerichtet“. Sie beziehen die Sozialhilfeleistungen, wie wenn es sich um ein Renteneinkommen handeln würde und benutzen diese für Ihre mannigfaltigen privaten Engagements. Sie sind überhaupt in keiner Weise zu einer Gegenleistung bereit, weder in Form einer Arbeitsleistung noch einer sonstigen Kooperation.
Das Konzept von Leistung und Gegenleistung ist eine zentrale Grundvoraussetzung der Sozialhilfe (SKOS A.4-3). Sie belassen es jedoch weitest gehend dabei, Forderungen zu stellen. Erst zum letztmöglichen Zeitpunkt leisten Sie einen minimalen Effort um sogleich den „Spiess“ umzudrehen und zu behaupten, der Sozialdienst untergrabe lhre „Bereitschaft“ zur Kooperation. Sie ignorieren dabei lhre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 28 SHG systematisch.
Wir beurteilen Ihr Verhalten insgesamt als rechtsmissbräuchlich. Damit verwirken Sie Ihren Anspruch auf Unterstützung durch das Gemeinwesen (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wir stellen deshalb per 31. Juli 2015 sämtliche Leistungen an Sie ein.
Zur aufschiebenden Wirkung
Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) erlaubt der verfügenden Behörde, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diese Massnahme ist im vorliegenden Falle angebracht, da es wichtig ist, dass der Leistungsentzug sofort vollzogen werden kann.
Bereits mit Verfügung vom 25. November 2013 wurden die Sozialhilfeleistungen an Sie per 30. November 2013 wegen Rechtsmissbrauch eingestellt. Diese Leistungseinstellung wurde mit Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Mai 2015 rechtskräftig. Seither haben Sie im Wesentlichen an lhrem Verhalten nichts geändert. Sie sind nach wie vor nicht bereit, z.B. bei der Citypflege zu arbeiten. Sie finden immer neue Ausflüchte, weshalb Sie das von Ihnen Geforderte nicht machen können. Insbesondere die Massnahme der vertrauensärztlichen Abklärung wurde in Frage gestellt, wenn sie aufgrund eines lang dauernden Beschwerdeverfahrens nicht innerhalb dieser Frist vollzogen werden kann. Die Abklärung durch die Vertrauensärzte sowie die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit kann – auch wenn sie im Beschwerdeverfahren geschützt wird – nicht nachgeholt werden. Ebenso wenig das mit dem Leistungsentzug angestrebte Kooperationsverhalten. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung resultiert für die beschwerdeführende Partei – anders als für die Sozialhilfebehörde – kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Dringt sie nämlich mit der Beschwerde durch, erhält sie eine Nachzahlung. Es bestehen erhebliche Öffentliche Interessen, die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen.
Ausserdem ist Ihrem Blog zu entnehmen, dass Sie durch Ihre ehrenamtliche Tätigkeit und dementsprechend lhre selbst deklarierte tägliche Wertschöpfung eigentlich ein deutlich existenzsicherndes Einkommen (rund Fr. 6000.- pro Monat) generieren könnten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip müssten Sie sich für lhre Arbeit bezahlen lassen. Die Sozialhilfe ist nicht dafür da, um lhre ehrenamtlichen Tätigkeiten zu finanzieren.
III. Verfügung
1. Die Sozialhilfeleistungen werden per 31. Juli 2015 eingestellt.
2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Verfügung kann innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde ist im Doppel mit einem Antrag, der Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, einer Begründung sowie einer Unterschrift und einer Kopie der angefochtenen Verfügung beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, einzureichen.
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b26001.html
Einsprache Fritz Müller99 vom 28.08.2015 (b26002) und Darlehensvertrag (b27003)
Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)
1 Exemplar (b26001)
Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz
Quelle: via @TAP Schweiz, September 03, 2015 at 05:00PM
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