Im verhandelten Fall hatte das Jobcenter dem Antragsteller die Hartz IV Leistungen versagt und ihn auf die frühzeitige Beantragung der Rente verwiesen. Der Leistungsträger stufte den Mann als nicht hilfebedürftig ein und beantragte für ihn die Rente. Er selbst wollte aber keinen Antrag auf frühzeitige Rente stellen, da sich die dauerhaften Abschläge auf über sieben Prozent beliefen und reichte aus diesem Grund die notwendigen Unterlagen nicht ein.
In erster Instanz hatte das Mainzer Sozialgericht (S 4 AS 571/15 ER vom 15.07.2015) das Jobcenter zunächst angewiesen, Hartz IV Zahlungen vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens zu leisten. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat nun die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt abgelehnt. Das LSG ist der Auffassung, dass der 63-jährige Hartz IV Antragsteller die Abschläge bei einer vorzeitigen Rentenbeantragung hinnehmen müsse und die Verweigerung von Leistungen durch das Jobcenters rechtens sei. Das Gericht ist der Meinung, dass der bloße Rentenanspruch das Versagen von Hartz IV Leistungen rechtfertige, auch wenn [...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @HartzIV.org, September 03, 2015 at 05:17PM
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|