Donnerstag, 18. Juni 2015

Anmeldung beim Vertrauensarzt – Missbrauch- und Privatsphärenverletzung wo man hinschaut

Thema heute: eine möglichst rasche Abklärung ist zu empfehlen. Denn die „TAP Steuergelder“ von rund CHF 80'000.- pro TAP Teilnehmer (!) müssen für die Zwangsarbeit unbedingt eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sollten zunächst dennoch aber in einem ersten Schritt die detaillierten und bestehenden Arztzeugnisse eingeholt und diese analysiert werden. Erst in einem zweiten Schritt ein Vertrauensarzt vom Sozialamt ggf. beizuziehen wäre – logisch? Nicht so für das Sozialamt Bern. Schritte werden vorwärts und rückwärts gemacht, ab und zu einen Salto vorwärts – alles wird angedacht, nur eine logische Reihenfolge kennt das Amt offenbar nicht. Was wirklich drastisch bei vorliegenden Schreiben ist, dass die Behörde personenbezogene Daten an ihren Vertrauensarzt weiter gegeben hat, obschon überhaupt nicht feststeht, ob ein Befangenheit Antrag gegenüber diesem Vertrauensarzt gemacht werden muss.

Das wirklich krasse an diesem schon stattgefunden Datentransfer – nein – krass ist untertrieben – ich finde es einen Skandal, dass schon zu diesem verfrühten Zeitpunkt Patientendaten ausgetauscht werden. Nachzulesen unten unter „Beilagen“.

Was noch viel krasser ist an der Geschichte, dass der Bittsteller Fritz Müller99 noch keine Vollmacht unterzeichnet hat, damit ein Datentransfer zwischen dem Sozialamt und Dr. Z___ stattfinden dürfte. Ein unautorisierter Datentransfer?! Eine Vollmacht hat Fritz Müller99 nur gezeichnet im Zusammenhang mit dem Psychiater. Unglaubliches, was sich da im Moment abspielt. Die Bundesrichterin stützte ihr Urteil darauf..
..dass „..die Missbrauchsgefahr“ im Zusammenhang mit dem Datenaustausch als „..äusserst gering einzuschätzen sei.“ (BGE 8C_588/2014 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2, b240119)
Wenn in 10'000 Fällen es vielleicht zwei oder drei Missbrauchsfälle gibt, dann kann von ein „..äusserst geringen Missbrauchsgefahr“ gesprochen werden. Dass ein solcher grob fahrlässiger Missbrauch gerade jetzt stattfindet ist wahrscheinlich nur „Zufall“ und „nicht die Regel“ sondern das kann nur ein „Ausnahmefall“ sein, wie es stets meist so in der Presse betont wird.

Damit dieses Bundesgerichtsurteil (b240119) angefochten werden könnte, die Frist ist der 25.06.2015. Datenschützer in der Schweiz – Anwälte und/oder Vereinigungen und Interessensvereinigungen bitte meldet euch!

Nochmals – im Extremfall könnte es der Nachbar sein, oder der Götti oder wer auch immer – wer weiss das im voraus, – der alle diese Daten jetzt einsehen kann? Und wie ich Fritz Müller99 kenne, es sind immer die Extremfälle, mit denen sich Fritz Müller99 auseinandersetzen darf. Dass jeder Nachbar, der engste Bekanntenkreis offenbar berechtigt soll zur Einsicht- und Einflussnahme des Fritz Müller99 Patientendossiers, lässt sich leider aus dem BG Entscheid vom 11. Mai 2015 so ableiten, denn..
„..der Kreis der Betroffenen sei nicht abstrakt.“ (BGE 8C_588/2014 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2) ..
..was soviel heisst wie – der sog. „Betroffenenkreis“ in der Anklageschrift bezieht sich auf rund 8'000 Personen, damit abzuleiten ist, wenn es dein Nachbar wäre, ein Befangenheit Antrag per Gesetz dann ggf. nicht zulässig wäre – tragisch, aber wahr. Obwohl – ich kann mir das einfach beim besten Willen nicht vorstellen, dass dein Nachbar für eine Begutachtung herangezogen wird! Wenn Datenschützer hier verweilen – fühlt euch frei – bitte im Bedarfsfall intervenieren. Privatsphäre ade. „TAP sei Dank“ – oder besser gesagt „komm endlich, du BGE“?

Zum einen ist da dieser nicht autorisierte Datentransfer. Zum anderen, – gestern flatterte eine weitere E-Mail von Fritz Müller99 bei mir rein. Dabei geht es um den Briefkasten, den er zwangsläufig provisorisch hat beschriften müssen, damit Post ihm weiterhin zugestellt wird. Ein Foto von diesem Briefkasten habe ich als Ghostwriterin der Behörde geschickt (das Amt wollte das so) – und war der Meinung, dass das Kapitel „Briefkasten“ abgeschlossen wäre – denkste. Lest selber.

Da ruft doch ein Mitarbeiter vom Sozialamt am 17.06.2015 beim alten Wohnungsvermieter an! Es geht um Informationen. Der Logik halber spreche ich aber stets von einem sog. „Datentransfer“.

Nun, – auch wenn eine Vollmacht einem Datenaustausch zustimmt, diese Vollmacht hat Fritz Müller99 unterzeichnet, – nur dann Daten eingeholt werden dürfen, ..
„..wenn er oder sie, der oder die BittstellerIn die Daten nicht selbst oder nicht vollständig oder sinnvollerweise nicht selber liefern kann“.
Konkret, auch wenn eine „Generalvollmacht“ unterzeichnet worden ist, ist in den meisten Situationen der Fall, liegt es in erster Linie stets beim Bittsteller, dass er Daten an das Sozialamt heranträgt (sog. „Bring-Pflicht“).

Dem Fritz Müller99 kein schriftlicher oder mündlicher Hinweis vorliegt, dass er gegenüber dem Sozialamt weitere (!) Informationen vom ehemaligen Wohnungsvermieter an die Behörde hätte herantragen sollen. Zur Beschaffung von Informationen zum Thema „Briefkastenbeschriftung“, dieser Mitwirkungspflicht der Fritz Müller99 somit vollumfänglich und darüber hinaus nachgekommen ist – mithilfe meiner Wenigkeit.

Und jetzt kommt’s! Keine gezeichnet Vollmacht vorliegt, welche einen Datenaustausch zwischen Sozialamt und Vermieter billigt, somit einzig aufgrund eines Verdachtsmoment das Sozialamt Bern offenbar aktiv hat werden müssen?!
Denn ein Datenaustausch ohne Vollmacht ggf. gerechtfertigt erscheint aufgrund eines
„..(Anfang-) Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen“, gem. Art. 40 SHG ..
..diesen Verdacht, dass sich der Fritz Müller99 unrechtmässig bereichern will, sich mitunter in den letzten fünf Jahren nie bestätigt hat. Der Bittsteller aufgrund dieses Vorfalls im Zusammenhang mit dem Datenaustausch zwischen dem Sozialamt Bern und dem ehemaligen Wohnungsvermieter Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG verlangen wird und höflich um eine Stellungnahme von Seite Sozialamt Bern ersuchen wird.

Zwischenfazit: gleich zwei Mal hintereinander ein unautorisierter Datentransfer!

Um das Zitat der Bundesrichterin nochmals vor Augen zu führen – sie stützt ihr Urteil darauf..
..dass „..die Missbrauchsgefahr“ im Zusammenhang mit dem Datenaustausch als „..äusserst gering einzuschätzen sei.“ (BGE 8C_588/2014 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2, b240119)
Dieses Urteil hat dem Fritz Müller99 beschert, dass der NEE Bescheid des Kantons nicht aufgehoben wurde!

Wer soll für diese Fehler zur Rechenschaft gezogen werden? Um diese Frage beantwortet zu bekommen, wäre ich und Fritz Müller99 auf eure Hilfe angewiesen und nehme Inputs gerne entgegen (nutze dafür die Kommentarfunktion).

Soweit ist es gekommen mit unserer schönen Schweiz. Schön ist sie ja schon, mit einem „aber“..

Weitere unnötige fünf A4 Blätter #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b25091

Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 12. Juni 2015



Anmeldung zur Konsultation beim Vertrauensarzt / Unabhängigkeitserklärung


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99

In der Beilage finden Sie die Anmeldung zur Konsultation beim Vertrauensarzt mit der Unabhängigkeitserklärung. Bitte unterschreiben Sie die Anmeldung. Wir benötigen das unterschriebene Dokument oder Ihre Stellungnahme (b25092) bis spätestens am Montag, 22. Juni 2015.

Ein frankiertes Antwortkuvert liegt diesem Schreiben bei.

Für Fragen steht Ihnen das Sozialamt zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)






Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern


Empfänger (vertrauensartzt2@bern.ch)
Z___, Bern


Bern, 08. Juni 2015


Anmeldung zur Konsultation beim Vertrauensarzt
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Informationen Klient/in
Vorname und Name: Fritz Müller99
Geburtsdatum: 99.99.9999
Geschlecht: männlich
Strasse: Nirgendwostrasse 99
PLZ und Ort: 9999 Bern
Telefonnummer: 99999999999 (nicht mehr gültig)

Behandelnder Arzt: M___ und Insel

Informationen Mitarbeiter/in SD/KA
Vorname und Name: Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)
E-Mail: mail@bern.ch

Informationen zum Antrag
Grund der Überweisung (Arztzeugnis, Grundinformationsbedarf, Zusatzinformationsbedarf, anderer Grund: Herr Fritz Müller99 hat bei früheren Unterstützungen immer wieder med. Einschränkungen geltend gemacht. Daher wäre eine vertiefte Abklärung zur Ermittlung seiner heutigen Arbeitsfähigkeit u./o. med. Einschränkungen, tatsächlich erforderlich und überfällig (sieh auch Bundesgerichtsurteil vom 11.05.2015)

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und zur überfälligen Klarung der Situation, verlangt der Sozialdienst von Herr Fritz Müller99, seine Mitwirkungspflicht, mit gleichzeitiger Aufnahme eines Abklärungsplatzes bei der Citypflege Bern (ab 15.06.15 für 3 Mte.) und parallel dazu laufenden Abklärungen durch die Vertrauensarzte, wahrzunehmen.

Problemstellung / Fragen an Vertrauensarzt
Grundsätzliche Klärung der gesundheitlichen Situation
Klärung der aktuellen Arbeitsfähigkeit
Weitere Klärung / Massnahmen aktueller oder akuter gesundheitlicher Einschränkungen erforderlich?

Dringlichkeit: Hoch (<= 1 Monat). Begründung: Parallel verlaufende Abklärung Arbeitsfähigkeit mit Abklärungsplatz Citypflege ab 15.06.2015 für 3 Mte. und gesundheitliche Abklärung.

Erwartete Art der Rückmeldung: Mittel (Kurzbericht mit Fokus Fragenbeantwortung) und Lang (ausführlicher Bericht). Begründung; siehe „Grund der Überweisung“

Beilagen
Ärztliches Zeugnis Dr. med. R___ vom 19.04.2013
Verordnung Inselspital Bern vom 06.02.2014
(Seht her – ein unautorisierter Datentransfer!)

Ort: Bern, 08. Juni 2015

Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)




Vollmacht und Information zur Tätigkeit des Vertrauensarzt

Der Sozialdienst der Stadt Bern und das Kompetenzzentrum Arbeit der Stadt Bern verfügen nicht über medizinische Fachkenntnisse. Sie ziehen deshalb zur Klärung von medizinischen Fachfragen einen unabhängigen Vertrauensarzt bei. Dieser untersteht wie jeder andere Arzt auch dem Arztgeheimnis.

Dieses Merkblatt informiert Sie über die Rechte und Pflichten des Vertrauensarztes sowie Ihre eigenen Rechte und Pflichten, wenn Sie Kontakt mit dem Vertrauensarzt haben. Der Vertrauensarzt soll als neutrale Fachperson insbesondere abklären, ob und wie unterstützte Personen mit medizinischen Problemen in Beschäftigungs-, Arbeits- and Integrationsprogrammen eingesetzt werden können. Dank der vertrauensärztlichen Tätigkeit kann die berufliche und soziale Integration betreuter Personen gezielt unterstützt werden.

Grundsätze der Zusammenarbeit mit dem Vertrauensarzt
Der Vertrauensarzt ist in seinem fachlichen Urteil unabhängig und unterliegt dem ärztlichen Berufsgeheimnis.

Der Vertrauensarzt unterstützt das Sozialamt durch Beratung, Vermittlung und dem Erstellen von Berichten.

Der Vertrauensarzt führt selber keine Behandlungen durch. Notwendige einfache Untersuchungen kann er jedoch vornehmen.

Der Vertrauensarzt kennt die vorgesehene Arbeitssituation und bietet der Klientel eine für diese kostenlose und sachkompetente ärztliche Zweitmeinung.

Aufgaben des Vertrauensarztes
Der Vertrauensarzt berücksichtigt die ihm von der Klientel sowie vom Sozialamt überlassenen Informationen neutral and objektiv.

Der Vertrauensarzt unterstützt das Sozialamt bei der Beurteilung unklarer Arztzeugnisse.

Er studiert Akten, fordert weitere Unterlagen an und führt vertrauensärztliche Sprechstunden mit der Klientel durch.

Der Vertrauensarzt beurteilt die Beschäftigungsmöglichkeiten, wenn ein Arbeitseinsatz oder ein Einsatz in einem Abklärungsprogramm aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur teilweise möglich ist.

Der Vertrauensarzt fasst die Ergebnisse seiner Tätigkeit in verständlicher Form zusammen, zieht Schlussfolgerungen und stellt falls nötig Anträge an das Sozialamt.

Organisatorisches
Der Vertrauensarzt übt seine Tätigkeit in der Regel in seinen eigenen Praxisräumlichkeiten aus.

Die Terminreservation erfolgt über das vom Vertrauensarzt zur Verfugung gestellte System durch die Mitarbeitenden des Sozialamtes in Absprache mit der Klientel.


Auskunfts- und Schweigepflicht
Informationen, die der Vertrauensarzt aus Kontakten mit behandelnden Ärzten erhalt, unterliegen dem ärztlichen Berufsgeheimnis.

Informationen, die der Vertrauensarzt durch seine eigene Tätigkeit erhält, unterliegen ebenfalls dem Arztgeheimnis

Damit der Vertrauensarzt das fachliche Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin fuhren kann, ist es notwendig, dass die unterstützte Person dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin den sachbezogenen fachlichen Austausch mit dem Vertrauensarzt gestattet. Hierfür muss die untenstehende Einwilligungserklärung unterschrieben werden.


Muss die Einwilligung gegeben werden?

Wenn die Einwilligung gegeben wird, können die medizinischen Fachfragen geklärt werden. Dies erlaubt es dem Sozialdienst oder dem Kompetenzzentrum Arbeit, die richtigen Entscheide zu fällen. Der Vertrauensarzt gibt dem Sozialamt nur diejenigen Informationen bekannt, welche für die Behörde unbedingt nötig sind. Das Arztgeheimnis ist gewahrt. Für allenfalls notwendige Ausnahmen holt sich der Vertrauensarzt die Einwilligung der Klientel vorgängig ein.

Wenn die Einwilligung verweigert wird, verfügt der Sozialdienst bzw. das Kompetenzzentrum Arbeit nicht über alle nötigen Entscheidungsgrundlagen. Die Hilfeleistungen zugunsten der unterstützten Person können deshalb nicht optimal erfolgen. Weil die unterstützten Personen eine gesetzliche Mitwirkungs- und Auskunftspflicht haben, kann eine Verweigerung der Vollmacht negative Auswirkungen haben. Möglich sind eine Kürzung oder sogar die Einstellung der Sozialhilfe.

Haben Sie Fragen?
Für alle Fragen im Zusammenhang mit der vertrauensärztlichen Tätigkeit steht Ihnen der Rechtsdienst des Sozialamts der Stadt Bern zur Verfügung.


Teilweise Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis
Ich, Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99,9999 Bern

bestätige, dass mir die Informationen des vorstehenden Merkblattes „Vollmacht und Information zur Tätigkeit des Vertrauensarztes“ bekannt sind und entbinde hiermit meine behandelnden Ärztinnen und Ärzte gegenüber dem Vertrauensarzt des Sozialamtes der Stadt Bern von ihrem ärztlichen Berufsgeheimnis wie folgt: Ich ermächtige die behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte (laufende und abgeschlossene Behandlungen) sowie den Vertrauensarzt zur Zusammenarbeit und zum Austausch von medizinischen Daten, soweit dies für den korrekten Vollzug der Sozialhilfe-Gesetzgebung notwendig ist. Die Ermächtigung umfasst auch die Zustellung von Berichten und Unterlagen an den Vertrauensarzt. Ich bin auch einverstanden, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch medizinischer Daten mit den Einrichtungen und Organen der Sozialversicherungen sowie im Rahmen interinstitutioneller Zusammenarbeit stattfindet, soweit es um die berufliche and soziale Integration geht und um allfällige Leistungspflichten der Sozialversicherungen zu klären. Ich bin ausserdem einverstanden, dass der Vertrauensarzt des Sozialamtes der Stadt Bern dessen Mitarbeiter/innen unter Wahrung des Arztgeheimnisses diejenigen Informationen zur Verfügung stellt, die für den korrekten Vollzug der Sozialhilfe-Gesetzgebung notwendig sind.

Ich erteile die Erlaubnis, die für die Rechnungsstellung und das Inkasso notwenigen Patientendaten an die mit dem Inkasso beauftragte Stelle sowie bei Notwendigkeit an die zuständigen staatlichen Instanzen (z. B. Sozialdienst) weiterzuleiten.

Ich erkläre mich einverstanden.

Bern, 8. Juni 2015


Unterschrift Fritz Müller99





Unabhängigkeitserklärung

Hiermit wird bestätigt, dass

Herr Dr. Z___

vom Sozialamt der Stadt Bern, das Kundin der AG2 ist und dessen Sozialdienst Aufträge für vertrauensärztliche Abklärungen an die AG2, Herrn Dr. Z___, vergibt, unabhängig ist.

Das Aufgabenspektrum der AG2 ist sehr breit wie z.B. dem Handelsamtsblatt entnommen werden kann: AG2 in Bern CH-999.99.999-9, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 99 vom 99.99.9999). Statutenänderung: 99.99.9999. Firma neu: AG2. Zweck neu: Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Gesundheitsbereich, insbesondere die Erstellung von Gesundheitsexpertisen, (..) Unterstützung bei der Lösung anspruchsvoller Aufgaben im Gesundheitswesen (..)".

Die vertrauensärztliche Tätigkeit wurde an die AG2 herangetragen und stellt nur eines von mehreren Geschäftsfeldern dar. In diesem Bereich sind auch andere Gemeinden und Gemeindeverbunde mit ihren Sozialdiensten Auftraggeber.

Herr Dr. Z___ ist nicht nur Inhaber der AG2 sondern auch der (..), was die einleitende Aussage zusätzlich unterstreicht.

AG2
Bestätigt, Dr. Z____

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25091.html

1 Exemplar (b25091)

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @TAP Schweiz, June 18, 2015 at 06:33PM

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