Dennoch ließe sich die Frage, wie lange ein sozialgerichtliches Verfahren dauern dürfe, nicht nach „Schema F“ beantworten, teilte das Gericht mit. Das für den Entschädigungsanspruch zuständige Landessozialgericht müsse „in jedem Einzelfall ermitteln, welche Gründe zu dieser Laufzeit geführt haben“. Die Gerichte hätten bei ihrer Prozessleitung einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie könnten eingehende Verfahren nicht gleichzeitig und sofort erledigen, sondern müssten unter Achtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes über die Reihenfolge entscheiden. Dabei hätten sie eine „Vorbereitungs und Bedenkzeit“ von bis zu zwölf Monaten je Instanz. Überschreite die Gesamtdauer diese Spanne, sei dies auch noch vertretbar – wenn es auf „aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht“ oder dem Kläger anzulasten sei. Sonst könnten nur noch besondere Umstände des Einzelfalls eine längere Bearbeitungszeit rechtfertigen.
Nach diesen Maßstäben waren die vier Kläger vor dem Kasseler Gericht erfolgreich, darunter eine Hartz-IV-Empfängerin aus Berlin. In einem Streit um Arbeitslosengeld monierte das BSG, das Verfahren sei grundlos lange ausgesetzt und dann nicht zu Ende geführt worden. Dies sei kein Schuldvorwurf an die Richter, „bei denen der Tag auch nur 24 Stunden hat“. Das Risiko trage das Land, das für die Ausstattung der Gerichte zu sorgen habe. Die Fälle wurden zur erneuten Verhandlung an die Gerichte zurückverwiesen[...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Hartz4Hamburg, June 23, 2015 at 08:07PM
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