Der Vorlagebeschluss des Sozialgericht Gotha stellt die einfältige und verlogene «Sozial»-Politik in Deutschland (der Schweiz und umliegenden Ländern) bloss, die seit 2005 entgegen der Möglichkeiten unseres Staates für Betroffene zu einem #Vernichtungsfeldzug gegen diese führte!
Das Dokument gehört eingerahmt und als Mahnung in jedes neoliberale, SPD, CDU, FDP, Grüne und SVP(CH) Parteizimmer.
Kommentar von @Lutz Große
Beschämend für das satteste Land in #Europa, auf Seite 38 nachzulesen:
"[..]in der Vergangenheit führten Leistungskürzungen immer wieder zu gesundheits-beeinträchtigenden, sogar lebensbedrohlichen Situationen bei Sanktionierten[..]"Der gesamte Beschluss stellt die einfältige und verlogene «Sozial»-Politik in Deutschland (und den umliegenden Ländern) bloss, die seit 2005 entgegen der Möglichkeiten unseres Staates für Betroffene zu einem #Vernichtungsfeldzug gegen diese führte!
Aus der Zusammenfassung:
"[..] cc) ZwischenergebnisVerfassungswidrig handelnde Parteiorganisationen gehören VERBOTEN!
Sanktionen nach § 31a i.V.m. §§ 31 Abs.1 Nr. 2, 31b SGB II greifen ohne Rechtfertigung in die Berufsfreiheit ein. Die Regelung verstösst gegen Art. 12 Abs.1 GG.
c) Verstoß gegen Art. 2 Abs.2 S.1 GG
Sanktionen nach § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II, verstossen, wenn sie zu einer Lebensgefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit der Sanktionierten führen, darüber hinaus gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs.2 S.1 GG.
aa) Schutzpflicht zur Gewährleistung von Leben und körperlicher Unversehrtheit
Wenn das Leben durch die Vorenthaltung lebensnotwendiger Mittel unmittelbar bedroht ist, ergibt sich aus dem Recht auf Leben ein Anspruch, vor dem Verhungern oder dem Erfrieren bewahrt zu werden, wenn die öffentliche Gewalt zurechenbar Kenntnis erlangt und sich ihr Handlungsmöglichkeiten bieten (vgl. Di Fabio – Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 67. Ergänzungslieferung 2013, Art. 2, Rn. 45; BVerwGE 1, 159 (161 f.), 5, 27 (31)).
So wie das Recht auf Leben den Staat verpflichtet, ggf. Schutzmassnahmen für das menschliche Leben zu treffen, hat auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit eine Schutzpflichtendimension (vgl. Di Fabio – Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 67. Ergänzungs-lieferung 2013, Art. 2, Rn. 81).
Der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit umfasst unter anderem die Freiheit vor Verletzung der körperlichen Gesundheit und vor Schmerzen. Massstab ist eine Zustandsbetrachtung des Körpers vor und nach einer bestimmten Ursache (vgl. Di Fabio – Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 67. Ergänzungslieferung 2013, Art. 2, Rn 55f..
[..]
bb) Schutzpflichtverletzung
Wie oben bereits ausgeführt, führen Leistungskürzungen immer wieder zu lebensbedrohlichen Situationen bei Sanktionierten. 100%-Sanktionen ohne Sachleistungskompensation gemäss §§ 31 ff. SGB II können dazu führen, dass Beitragserstattungen für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entfallen. Werden die Beiträge über zwei Monate nicht bezahlt, besteht nur noch ein Anspruch auf die „Notversorgung“ gem. § 16 Abs. 3a S. 2 1. HS SGB V und eine ärztliche Versorgung kann im Einzelfall nicht mehr gewährleistet sein.
Darüber hinaus entfällt bei Schwangeren der Mehrbedarf für Schwangerschaft und bei Personen mit Gesundheitsstörungen der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
Die gesundheitsschädlichen Folgen, die eine Sanktionierung mit sich bringen kann, ergeben sich aus der mangelhaften Versorgung mit Lebensmitteln, fehlender ärztlicher Versorgung, und der Gefährdung durch Obdachlosigkeit. Die Betroffenen werden durch die Sanktionen gezwungen, sich sozial zu isolieren, ungesund zu ernähren und sind durch die Unterschreitung des Existenzminimums in ihrem physischen und psychischen Wohlbefinden derart eingeschränkt, dass ihre körperliche Unversehrtheit und in einzelnen Fällen möglicherweise auch ihr Leben nicht mehr geschützt ist.
Die Situation für Sanktionierte, insbesondere „Vollsanktionierte“ kann bezüglich der Mittel zum physischen Überleben durchaus schlechter sein, als die von Strafgefangenen in Haftanstalten, die in der Regel eine ausgewogene Ernährung und Taschengeld erhalten, auch wenn sie nicht zu einer Eigenfinanzierung imstande sind. Das in einer Straftat liegende „Unrecht“ geht denknotwendig weit über das einer „Pflichtverletzung“ nach § 31 SGB II hinaus. Ebenso augenscheinlich liegt in einem (weitreichenden) Entzug der ALG-II-Leistung auf irgendeine wiederholte Handlung ohne ein irgendwie ersichtliches Eigen- und Fremdgefährdungspotential eine völlig unangemessene Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der sich pflichtwidrig verhaltenden Hilfebedürftigen.
cc) Zwischenergebnis
Sofern das zum Überleben Notwendige durch staatliches Verwaltungshandeln ausgleichslos gekürzt wird, kann dies das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzen.
Darin liegt ein dem Staat zurechenbarer und unverhältnismässiger Eingriff in Art. 2 Abs.2 S. 1 GG.
2. Verfassungskonforme Auslegung
Die Leistungskürzungen nach § 31a i.V.m. § 31, 31b, 32 SGB II sind unter keinem Gesichtspunkt verfassungskonform auslegbar.
a) Allgemeine Auslegungsgrundsätze
Eine Norm kann durch das Bundesverfassungsgericht nur dann für nichtig erklärt werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (vgl. nur BVerfGE 118, 212 (234); BVerfGE 49, 148 (157)).[..]"
Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz
Quelle: http://bit.ly/1FQFROi, Mirror1 bit.ly/1S3vbEw, Mirror2 bit.ly/1dvACNm #agenda2010leaks #hartz4 #hartziv #spd #cdu #fdp #grüne #tapschweiz #svp #menschenwuerde #bge, June 10, 2015 at 10:19AM
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