Freitag, 12. Juni 2015

Hartz 4 Empfänger – Widerspruch gegen verhängte Sanktionen

Im vergangenen Jahr wurden gegen eine Million der aller Hartz 4-Empfänger Sanktionen durch die Jobcenter verhängt. Solche Sanktionen werden ausgesprochen, wenn Hartz-4-Bezieher die Regeln der Jobcenter missachten. Die Ablehnung eines Jobangebotes etwa oder das Nicht-Erscheinen zu Bewerbungsgesprächen sind Beispiele für Pflichtverletzungen, welche derartige Sanktionen nach sich ziehen können.

Sanktionen gegen Hartz 4 Empfänger grundrechtswidrig
Ende letzten Monats hat das Sozialgericht (SG) Gotha diese Sanktionen durch Jobcenter für verfassungswidrig erklärt. Sie verstoßen nach Auffassung des SG Gotha gegen verschiedene Bestandteile des Grundgesetzes und verletzen somit die Menschenwürde. Die Klage liegt nun dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vor.

Hartz 4 Empfänger können Sanktionen anfechten
Insgesamt 2,65 Millionen Beschäftigter rutschten 2014 vom ersten Arbeitsmarkt in die Arbeitslosigkeit. Fast ein Viertel aller Neu-Arbeitslosen erhält Hartz 4. Das entspricht einer Zahl von 625.000 Arbeitslosen, die im vergangenen Jahr mit Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit direkt ins Hartz-4-System rutschten. Dies belegt eine Meldung des Bundesministeriums nach Anfrage durch die Grünen-Bundestagsabgeordnete Brigitte Pothmer. Eine Million der Hartz 4-Bezieher haben mit Sanktionen zu kämpfen. Nach dem Urteil des SG Gotha haben Leistungsbezieher nun die Chance, diese eventuell grundrechtswidrig verhängten Sanktionen anzufechten. Das bedeutet: Es besteht die Möglichkeit, einbehaltene Gelder zurück zu bekommen. Dazu können Betroffene Überprüfungsanträge stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag öffnet das Verwaltungsverfahren erneut. Im günstigsten Fall kann ein Sanktionsbescheid also aufgehoben werden. Dies kann selbst dann funktionieren, wenn ein Sanktionsbescheid bestandskräftig ist.

Vorgehensweise und Fristen bei der Anfechtung von Hartz 4 Sanktionen
Die Möglichkeit, bereits bestandskräftige Verfahren erneut aufzurollen, besteht für Sanktionen aus dem vergangenen Jahr 2014 sowie aus dem laufenden Jahr 2015. Der Überprüfungsantrag sollte allerdings jetzt gestellt werden. Nur im Falle einer solchen Antragsstellung besteht die Chance, dass die Sankion aufgehoben wird, sobald das Bundesverfassungsgericht den Sanktionsparagraphen überarbeitet, beschränkt oder gar kippt. Denn ein Urteil, das das Bundesverfassungsgericht in der Zukunft fällen wird, gilt nicht automatisch auch rückwirkend. Das bedeutet: Legen Betroffene keinen Widerspruch gegen ihren Sanktionsbescheid ein, wird die Hartz 4-Sanktion rechtskräftig und kann durch ein eventuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht aufgehoben werden.

Widerspruch bei Ablehnung eines Überprüfungsantrags von Hartz 4 Sanktionen
Wird ein gestellter Überprüfungsantrag abgelehnt, kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats erneut Widerspruch eingelegt werden. Sollte auch der Widerspruch zum Überprüfungsantrag abgelehnt werden, kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden, damit auch der negative Widerspruchsbescheid nicht bestandskräftig wird.

Für den Widerspruch gegen einen Hartz 4-Sanktionsbescheid wenden sich Betroffene mit dem Aktenzeichen des Sozialgerichts Gotha (Beschluss vom 26.05.2015 – Az.: S 15 AS 5157/14) an das zuständige Jobcenter.

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, June 12, 2015 at 09:32AM

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