Hartz IV Empfänger, die von einer solchen Sanktion betroffen sind, sollten unbedingt Widerspruch gegen einen entsprechenden Sanktionsbescheid einlegen und ggfls. Klage erheben. Dies rät Roland Rosenow von der Kanzlei Sozialrecht in Freiburg in einem Interview mit “Radio Dreyeckland”. Der Spezialist und freiberufliche Dozent für Sozialrecht weist darauf hin, dass nur im Falle eines Widerspruchs die Chance besteht, dass die Sanktion aufgehoben wird, sollte das Bundesverfassungsgericht den Sanktionsparagraphen kippen.
Wird kein Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid erhoben, wird die Hartz IV Sanktion rechtskräftig und damit auch nicht aufgehoben – auch dann nicht, wenn[...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Hartziv.org, June 03, 2015 at 04:39PM
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