Freitag, 5. Juni 2015

1-Euro-Jobs in ausbildungsbedürftigen Pflegeberufen nicht rechtens

Manche Tätigkeiten sind ohne eine entsprechende Ausbildung schwer oder gar nicht machbar. Für die Arbeit in der Alten- und Krankenpflege spielt dies beispielsweise eine wichtige Rolle. Denn hier schützt eine fachgerechte Ausbildung nicht nur die pflegende Person selbst, sondern auch denjenigen, der die Pflegeleistung in Anspruch nimmt. Dass dementsprechend nicht jeder 1-Euro-Jobber solche Arbeiten erledigen kann, hat nun ein Gericht entschieden.

Wenn ein Hartz 4-Bezieher nicht entsprechend ausgebildet ist, oder zumindest ausreichend Erfahrung im Bereich pflegender Tätigkeiten besitzt, darf das Jobcenter ihn dementsprechend nicht zu einer Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Job) zur selbstständigen Kinder- Senioren- oder Behindertenbetreuung verpflichten. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit einem Beschluss (Aktenzeichen: L 3 AS 99/15 B ER) entschieden, der am vergangenen Montag veröffentlicht wurde.

Bankkaufmann soll Senioren, Kinder und Behinderte betreuen
Ein Hartz 4-Bezieher widersprach der Anordnung seines zuständigen Jobcenters im Kreis Mayen-Koblenz, von welchem er zu einem 1-Euro-Job mit Aufgaben in der Betreuung von Kindern und Senioren verpflichtet werden sollte. Er sollte mithilfe einer kommunalen Gesellschaft zur Arbeitsförderung an Betriebe vermittelt werden, welche unter anderem Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Behinderten anbieten. Der Hartz 4-Aufstocker ist gelernter Bankkaufmann, war bis Ende des Jahres 2004 in diesem Beruf tätig und arbeitete selbstständig als Versicherungsmakler. Er weigerte sich mit einem Widerspruch, die Tätigkeit aufzunehmen, bis über seinen Widerspruch entschieden würde.

Landessozialgericht: Fachliche Anforderung für Betreuungsberufe bedarf Ausbildung oder Vorerfahrung
Die Beschwerde gegen die Tätigkeit, welche auf ein halbes Jahr angelegt war, wurde vom Sozialgericht Koblenz zunächst zurückgewiesen. Das LSG Rheinland-Pfalz beurteilte den Fall jedoch zugunsten des Klägers: Die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wurde angeordnet. Schließlich erfordere ein solcher Job hohe fachliche Anforderungen. Ohne entsprechende Vorkenntnisse, über die der Kläger nicht verfügt, dürfe eine solche Beschäftigung also nicht angeordnet werden. Auch die Verhängung von Sanktionen gegen den Hartz 4-Bezieher beurteilte das LSG als rechtswidrig. Die Konsequenz, die sich aus dem Beschluss ergibt, ist eine Aufhebung der Anordnung. Sollte das Jobcenter die Anordnung nicht aufheben, steht dem Leistungsempfänger der Klageweg offen[...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, June 05, 2015 at 04:49PM

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