Dienstag, 16. Juni 2015

CH: So funktioniert die Zuweisung einer Zwangsarbeit mit indirekter Tötungsabsicht

Thema heute: die Zuweisung einer Zwangsarbeit mit indirekter Tötungsabsicht bei Zuwiderhandlung. Gegen diese Verfügung vom 09.06.2015 (b25080) läuft Ralph Boes und Team sei Dank nun endlich eine umfangreich CH Verfassungsbeschwerde (b25083) #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25082

Absender (g___@bern.ch)
Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern



Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 11. Juni 2015



Weisung betreffend Arbeitsabklärungsplatz (TAP)
Ersetzt „Weisung Abklärungsplatz vom 8. Juni 2015“


Sehr geehrter Herr Fritz Müller99


Sachverhalt
Sie haben am 01.06.2015 ein Gesuch um Bezug von Sozialhilfe gestellt und werden durch den Sozialdienst der Stadt Bern unterstützt. Die Reintegration in die Arbeitswelt war und ist Gegenstand der Gespräche auf dem Sozialdienst.

Anlässlich des Termins vom 08.06.2015 und vom 09.06.2015 wurde besprochen, dass Sie eine vom Sozialdienst vermittelte, zumutbare Arbeitsstelle annehmen müssen. Es liegt ein konkretes Stellenangebot im Rahmen des Projekts Citypflege ab 1. Juli 2015 für drei Monate vor.

Sie gaben an, zu 100% arbeitsfähig zu sein, wenn Sie über entsprechende orthopädische Schuheinlagen verfügen.
Anmerkung/Rüge Fritz Müller99 – dies sind nicht vertretbare „Feststellungen“ vom Sozialamt Bern um es moderat auszudrücken. Weshalb sollte Fritz Müller99 plötzlich wieder gesund sein nur weil er nach Jahren endlich wieder angepasstes Schuhwerk tragen darf? Es existiert so etwas wie ein „Genesungsprozess“. Und sofern die Krankheit überwunden wird, was aus heutiger Sicht überhaupt noch nicht feststeht (!), ggf. über eine TAP Einsatz diskutiert werden kann.

Mehr in der Verfassungsbeschwerde vom 15.06.2015 b25083 Ziff. 5.b, 11 und 47.

Welche Inhalte bei den mündlichen Terminen innerhalb des Sozialamtes wirklich besprochen worden sind, in den Schinders Protokollen wahrheitsgemäss nachzulesen. In den Protokollen werden sie mit Garantie nichts finden mit Zitat; „..sie gaben an, zu 100% arbeitsfähig zu sein..“

Eine aktuelle Krankschreibung oder medizinische Indizierung zu den orthopädischen Einschränkungen liegt dem Sozialdienst aktuell nicht vor. Damit wir Ihnen eine Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen ausstellen können, benötigen wir von Ihnen vorangehend ein aktuelles und begründetes Arztzeugnis, welches bestätigt, dass Sie orthopädischen Schuheinlagen benötigen sowie einen aktuellen Kostenvoranschlag.

Anmerkung/Rüge Fritz Müller99 – die Behauptung des Sozialamts, es seien keine Arztatteste verfügbar klingt derart abgedroschen und ist längst gegenüber der Gerichtsbarkeit nicht mehr glaubhaft. Aber Hauptsache, möglichst oft die Lügen Wiederholen, in der Hoffnung das es die Wahrheit wird.

Bzgl. des „aktuellen Kostenvoranschlages“ siehe b25083 Ziff. 11. Ich zitiere aus der Beschwerdeschrift, damit ihr nicht nachzuschlagen braucht:

„..dass Fritz Müller99, als reales Beispiel aufgeführt (!), zum vierten Mal die gleiche (Brillen-) Offerte einholen soll und diese Offerte dem Sozialamt vorzulegen hat, dies entspricht bestimmt keiner plausiblen und nachvollziehbaren Strategie, sondern ist ein unrechtmässiger und unverhältnismässiger, taktierender und erniedrigender Vorgang, – kommt erschwerend hinzu, Fritz Müller99 bei diesen Firmen offene Ausstände hat, bevor weitere rechtlich bindende Angebote ausgestellt werden, Fritz Müller99 die Ausstände beim Zahnarzt, Optiker, Orthopäde, Spital, usf. – .. ..vorgängig zu begleichen hätte, Fritz Müller99 in die Lage (finanziell) versetzt werden müsste, dass er diese Offerten nach Vorgabe einholen kann.“
Die Weisungen ,,Weisung betreffend Arztzeugnis / gesundheitliche Abklärungen" vom 8. Juni 2015 sowie „Weisung Unterlagen“ vom 8. Juni 2015 behalten Ihre Gültigkeit.

Begründung
Das kantonale Sozialhilfegesetz (SHG) stützt sich auf den Grundsatz der Subsidiarität. Das bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann bzw. wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Artikel 28 SHG umschreibt die Pflichten der bedürftigen Personen. Demnach sind Sie verpflichtet, selber nach Kräften zur Behebung der Bedürftigkeit beizutragen und die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen. Ebenso sind Sie verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.

Weisung
Wir weisen Sie an, sich am Mittwoch, 1. Juli 2015 um 09:00 Uhr bei der Citypflege der Stiftung ContactNetz zur Arbeitsaufnahme zu melden, die Arbeit anzutreten sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten. Im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit melden Sie sich rechtzeitig ab und legen umgehend ab dem ersten Krankheitstag der Citypflege ein aktuelles und detailliertes Arztzeugnis vor. Ferner informieren Sie die Citypflege über die Abklärungstermine bei den Vertrauensärzten Dr. med. K___ und Dr. med. Z___. Für die Dauer dieser Termine werden Sie von der Arbeit dispensiert.
Anmerkung/Rüge Fritz Müller99 – gem. Gesprächsprotokoll vom 09.06.2015, Ziff. g) „Dr. med. Z___ erst ab dem Zeitpunkt von Fritz Müller99 konsultiert werden kann, sobald dieses Institut/dieser Auftragnehmer gegenüber dem Sozialamt Bern den schriftlichen Nachweis erbringen konnte, dass er vom Auftraggeber in finanzieller Unabhängigkeit agiert. Ggf. das Sozialamt Bern als Umgehungslösung ein forensisches Institut in Basel oder Zürich beauftragen könnte.“

Somit mehrere Punkte in den diversen „Weisungen“ der Form nicht genügen. Eine formell korrekte Ausführung Voraussetzung für ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sein sollte. Demnach dieser Punkt von Fritz Müller99 rügt. Somit diese Rüge zwei Mal vorkommt. Einmal unter b25076 und zum zweiten Mal in dieser Publikation mit Nr. b25082.
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
Falls Sie der Weisung nicht nachkommen, werden wir die Sozialhilfeleistungen einstellen und Ihr Sozialhilfedossier schliessen.
Anmerkung/Rüge Fritz Müller99 – dieses Zitat; „..werden wir die Sozialhilfeleistungen einstellen..“ ist somit eine Aussage mit indirekter Tötungsabsicht gegenüber Bittstellenden.

Im Detail erklärt in der rund 90-seitigen Verfassungsbeschwerde vom 15.06.2015 (b25083).

Merkblatt — Abklärungsplatze AP, bzw. TAP

Ziel der Abklärungsplatze AP
Ziel der Abklärungsplatze AP ist es, Sozialhilfebeziehende, deren Situation und / oder Arbeitsmotivation für den Sozialdienst nicht klar fassbar sind, möglichst frühzeitig im Rahmen eines dreimonatigen Arbeitseinsatzes bei existenzsichernder Entlöhnung abzuklären und weiterführende Strategien zu entwickeln.

Folgen des Arbeitseinsatzes für die Sozialhilfe
Das Absolvieren des Arbeitseinsatzes ist in der Regel Voraussetzung für den (weiteren) Bezug von Sozialhilfe. Personen, deren Teilnahme positiv verläuft, können auf Wunsch einem Einsatzplatz im Rahmen der BIAS-Angebote zugewiesen werden. Teilnehmende, deren Einsatz negativ verläuft, können nach Rücksprache mit dem Sozialdienst für einen weiteren Einsatz im Rahmen des Projekts AP angestellt werden. Eine allfällige Einstellung der Sozialhilfeleistung wird geprüft.

Ablauf und Organisation des Arbeitseinsatzes im Rahmen der AP
Zuweisungen zum Arbeitseinsatz erfolgen ausschliesslich durch den Sozialdienst. Arbeitgeberin ist die Citypflege der Stiftung ContactNetz. Die Arbeitnehmenden werden im Bereich der Reinigung von Grünanlagen der Stadt Bern und Pflege des öffentlichen Raumes eingesetzt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum 40 Stunden. Die Teilnehmenden erhalten von der Arbeitgeberin einen privatrechtlichen Einzelarbeitsvertrag und erhalten für die Dauer der befristeten Anstellung einen existenzsichernden Lohn.
Ferien müssen schriftlich mindestens sieben Tage vor Ferienbeginn auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Arbeitgeberin beantragt werden. Diese informiert den Sozialdienst umgehend über geplante Ferienabwesenheiten der Arbeitnehmenden.

Die Arbeitgeberin verfasst für die Austretenden am Ende des Arbeitseinsatzes ein ordentliches Arbeitszeugnis.

Die Arbeitgeberin hat das Recht, Teilnehmende bei ungenügendem Verhalten jederzeit von der Arbeit wegzuweisen. Der Sozialdienst wird darüber orientiert. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird kein Lohn ausbezahlt. Die Teilnehmenden werden ausdrücklich darauf hingewiesen, am kommenden Arbeitstag wieder pünktlich zur Arbeit erscheinen zu müssen.

Bitte nehmen Sie am ersten Arbeitstag unbedingt folgende Dokumente mit:
- Kopie ID / Pass
- Versicherungsausweis AHV-IV
- Niederlassungsbewilligung für Ausländer
- ausgefülltes Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen für die Ausgleichskasse

Verhinderung des Arbeitseinsatzes bei Vorliegen eines Arztzeugnisses
Werden durch die Arbeitnehmenden Arztzeugnisse vorgelegt, wird der Sozialdienst darüber informiert. Bei Fragen oder Unklarheiten im Zusammenhang mit Arztzeugnissen wird der Sozialdienst ebenfalls orientiert. Es liegt in der Kompetenz der zuständigen Sozialarbeiterin / des zuständigen Sozialarbeiters, den Vertrauensarzt des Sozialamtes beizuziehen, um offene Punkte zu klären.

Wird eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer mittels Arztzeugnis für bis zu fünf aufeinander folgende Wochentage arbeitsunfähig geschrieben, erhalt sie / er von der Arbeitgeberin eine 100%-ige Lohnfortzahlung. Jede krankheitsbedingte Abwesenheit muss ab dem ersten Tag belegt sein. Nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit wird die Klientin / der Klient erneut dem Projekt AP (TAP) zugewiesen.

Folgen eines Nichtantritts oder Abbruchs des Arbeitseinsatzes
Erscheint eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer nicht wie verabredet zum ersten Arbeitstag, wird der Sozialdienst umgehend informiert. Ist der Stellenantritt ohne triftigen Grund nicht erfolgt, veranlasst die Sozialarbeiterin / der Sozialarbeiter die Einstellung der Sozialhilfe.

Muss der Arbeitseinsatz wegen untragbaren Verhaltens der Teilnehmerin / des Teilnehmers abgebrochen werden oder bricht eine Teilnehmerin / ein Teilnehmer von sich aus unbegründet den Arbeitseinsatz ab, nimmt die Arbeitgeberin unverzüglich Kontakt auf mit dem Sozialdienst. Der Sozialdienst stellt danach die Sozialhilfe ein. Sollten Betroffene im Anschluss erneut Sozialhilfe beantragen, wird der Eintritt ins System der Sozialhilfe von der vorgängigen, erfolgreichen Absolvierung des Arbeitseinsatzes abhängig gemacht.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25082.html

Freundliche Grüsse
Soziale Dienste Bern, (in Verantwortung von G___)

Gegengezeichnet, – den Erhalt bestätigt

Fritz Müller99

1 Exemplar (b25082)


Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, June 16, 2015 at 09:14PM

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