Freitag, 5. Juni 2015

Zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Urteil Bundesgericht CH)

{Kommentierte Fassung von Anita Zerk}

„Damit in der Schweiz nicht Tür und Tor geöffnet wird, dass zukünftig..
..jedem kranken Schweizer die Sozialhilfe gestrichen werden kann
..der ärztlichen Schweigepflicht keine Achtung mehr zukommt
..Behörden ohne Befund der SUVA/IV rechtswidrige Verfügungen aussprechen dürfen, welche im Ermessensspielraum des jeweiligen Sozialamt Sachbearbeiters liegen
..Sozialhilfebeziehende auf eigene Kosten einen ärztlichen Befund (SUVAIIV) zwecks Beweiskraft ihrer Krankheit gegenüber den Behörden zu leisten haben“

Bundesgericht Schweiz
I. sozialrechtliche Abteilung
Urteil

Das Thema heute: zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der a) Transparenz b) Zweckbindung c) Datensicherheit und der d) Verhältnismässigkeit einer Vollmacht im Kontext des Grundrechts auf Existenzsicherung in der Sozialhilfe. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2015 und Kommentar der Ghostwriterin #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240119


Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 11. Mai 2015
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin L___, Präsidentin, Bundesrichter U___, M___, Gerichtsschreiberin H___.


Verfahrensbeteiligte
Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014.


Sachverhalt:

A.

A.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 stellte die Einwohnergemeinde Bern die Sozialhilfeleistungen von Fritz Müller99 wegen Nichtantritts des Testarbeitsplatzes (TAP) für die Dauer von drei Monaten ein. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2014 teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung aufhob, soweit sie die Leistungseinstellung ab Mitte Oktober 2013 betraf.

A.b Am 25. November 2013 verfügte die Einwohnergemeinde Bern gegenüber Fritz Müller99 die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 30. November 2013 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Zwischenverfügungen vom 20. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen ab. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2013 eingereichte Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Januar 2014 nicht ein. Die gegen die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 erhobene Beschwerde wies es mit Entscheid vom 20. März 2014 ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 26. August 2014 auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein (99_999/9999). Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland wies die gegen die Verfügung vom 25. November 2013 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Fritz Müller99 erhob gegen die Entscheide des Regierungsstatthalteramtes vom 18. März 2014 und vom 28. Mai 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Der Instruktionsrichter vereinigte die beiden Verfahren (Verfügung vom 6. Juni 2014). Vorgängig hatte er mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2014 festgehalten, es sei insbesondere die Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Leistungsansprechers und die damit verbundene Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu klären. Diesbezüglich sei die medizinische Aktenlage unvollständig. Fritz Müller99 wurde daher aufgefordert, konkrete Angaben zu seinen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den behandelnden Ärzten bzw. den Leistungserbringern zu machen und diese von der Schweigepflicht zu entbinden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels Notwendigkeit abgewiesen. Fritz Müller99 reichte daraufhin verschiedene Arztzeugnisse ein, weigerte sich aber unter Hinweis auf den Datenschutz und das Verhältnismässigkeitsprinzip, eine Ermächtigungserklärung auszustellen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 gab ihm der Instruktionsrichter Gelegenheit, den mit Verfügung vom 16. Mai 2014 angeordneten Prozesshandlungen innert angesetzter Frist vollumfänglich nachzukommen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und mit Verfahrenskosten zu rechnen sei. Da sich mit der zwischenzeitlich eingereichten Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 28. Mai 2014 eine praktisch identische Sachverhaltskonstellation präsentierte, verlängerte der Instruktionsrichter die Eingabefrist und drohte erneut Nichteintreten bei Widersetzlichkeit und allfällige Kostenfolgen an. Am 12. Juni 2014 stellte dieser fest, dass Fritz Müller99 den ihm auferlegten Prozesshandlungen nur teilweise nachgekommen sei, und gewährte ihm Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen. Diese Verfügung verband er wiederum mit der Androhung des Nichteintretens im Weigerungsfalle und möglichen Kostenfolgen. Am 25. Juni 2014 wies der Instruktionsrichter nochmals auf die bereits angedrohten Rechtsfolgen im Unterlassungsfall und den Beweiszweck hin, wie von Fritz Müller99 gefordert, Abklärungen bezüglich der gesundheitlichen Einschränkung und der Arbeitsfähigkeit zu treffen. Mit Entscheid vom 16. Juli 2014 trat das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerden nicht ein und auferlegte Fritz Müller99 wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten.

C.
Fritz Müller99 reicht Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzuhalten, inwieweit die vom kantonalen Gericht eingeforderte Vollmacht den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen widerspreche. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Einwohnergemeinde Bern zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und Fritz Müller99 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was innert erstreckter Frist geschehen ist.

Fritz Müller99 reichte dem Bundesgericht am 30. Januar 2015 weitere Eingaben ein. Am 20. April 2015 ersuchte er um Beschleunigung des Verfahrens und beantragte für die Dauer des Verfahrens Nothilfe.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.


Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3; 134 III 115 E. 1 S. 117).

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Mit diesem Entscheid ist das kantonale Gericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vorübergehende (Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 18. März 2014) bzw. unbefristete (Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 28. Mai 2014) Einstellung der Sozialhilfeleistungen nicht eingetreten, well sich der Beschwerdeführer in Kenntnis der mehrmalig angedrohten Rechtsfolgen geweigert hat, bei der Abklärung seines Gesundheitszustandes mitzuwirken. Ein Nichteintretensentscheid, mit dem eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht sanktioniert wird, setzt dem Gerichtsverfahren ein Ende, indem er die Anträge der Partei als nicht zulässig erklärt. Aus diesem Grund stellt er einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (vgl. BGE 131 V 42 E. 3 S. 47; SVR 2009 UV 43 S. 150, 8C_770/2008 E. 5.2; beide gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG ergangene Nichteintretensverfügungen betreffend). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 ff. BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), und sie wurde innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (Art. 100 BGG) eingereicht. Sie ist daher zulässig. Aufgrund ihres subsidiären Charakters ist auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG).

4.
4.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet – abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG – nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_110/2013 vom 2. September 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 136 1241 E. 2.4 S. 249).

4.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mangel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 1274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

5.
Einziger Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht die Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Beschwerdeführers ohne Bundesrecht zu verletzen, mit einem Nichteintretensentscheid sanktionieren durfte. Auf alle materiellrechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb zum Vornherein nicht einzugehen. Es betrifft dies insbesondere den beschwerdeführerischen Einwand einer Verletzung der persönlichen Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV), weil er trotz attestierter körperlicher Behinderung gezwungen worden sei, TAP-Einsatze zu leisten. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 25. November 2013 (Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen per 30. November 2013) gerichteten Beschwerde (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 99_999/9999 vom 26. August 2014).

6.
6.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf Art. 18 und 20 des Gesetzes des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Gemäss Art. 18 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie sind dabei an die Beweisanträge nicht gebunden. Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht ihnen ein weiter Ermessensspielraum zu. Diesen haben sie nach pflichtgemässem Ermessen auszuüben und bei Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes weitere Untersuchungen durchzuführen. Blosses Vermuten stellt keine genügende Sachverhaltsfeststellung dar. Der in Art. 18 VRPG verankerte Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 VRPG). Sofern diese aus einem Begehren eigene Rechte ableiten, sind sie verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Auf aufwendige Beweismassnahmen kann verzichtet werden, wenn der Betroffene Unterlagen zum Beweis vorlegen konnte. Diese Grundsätze gelten auch im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Urteil 4P.65/2000 vom 31. August 2000). Wird die Mitwirkung verweigert, so wird gemäss Art. 20 Abs. 2 VRPG auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse. Grundsätzlich ist es nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht willkürlich, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht zu einem Nichteintretensentscheid führt. Der Betroffene muss jedoch auf diese Folge in der Aufforderung zur Nachbesserung unzweideutig hingewiesen worden sein; zudem darf das Gesuch nicht aufgrund der bestehenden Aktenlage materiell behandelt werden können (Urteil 2D_45/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3). Die auf Gesuchsverfahren zugeschnittene Nichteintretensfolge ist streng zu handhaben (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47; Urteil 8C_77012008 vom 21. April 2009 E. 5.2). Im Rechtsmittelverfahren kommt sie erst in Betracht, wenn eine Partei die Mitwirkung selbst nach Androhung des Nichteintretens qualifiziert unterlässt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 4 zu Art. 20 VRPG).

6.2 Eine bundesrechtswidrige Anwendung und Auslegung kantonalrechtlicher Verfahrensbestimmungen durch die Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Dieser macht vielmehr Grunde geltend, weshalb die verlangte Vollmacht rechtswidrig und die fehlende Mitwirkung daher entschuldbar sei.
X.1) „Vollmacht = rechtswidrig. Vom Beschwerdeführer wurde geltend gemacht, dass die ihm vorgelegte Vollmacht rechtswidrig sei[..]“

6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts der Komplexität der Sachlage sei es ihm ohne anwaltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren nicht möglich gewesen, seine Rechte zu wahren und die Zulässigkeit der von der Vorinstanz verlangten Vollmacht zu beurteilen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm verlangten Mitwirkung bei der Beschaffung von Auskünften über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass ihm im kantonalen Verfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zugestanden worden sei. Dies ist zutreffend, denn es geht in erster Linie um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zuverlässige Abklärung des medizinischen Sachverhalts, was ohne dessen Mitwirkung nicht möglich ist.

6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz verlangte ,,Generalvollmacht" stehe im Widerspruch zum gesetzlichen Datenschutz. Die vorformulierte „Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften und der Herausgabe von Dokumenten" hat folgenden Wortlaut: „Der Unterzeichnende, Fritz Müller99, geb. 9.99.1999, ermächtigt hiermit die nachfolgend angekreuzten Leistungserbringer und Sozialversicherungsträger, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zwecks Klärung der Frage, ob und inwiefern Herr Fritz Müller99 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. an welchen körperlichen Beeinträchtigungen Herr Fritz Müller99 leidet, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in die hierfür relevanten Akten (insb. echtzeitliche KG-Aufzeichnungen in der Zeit ab Juni 2013, Rezepte, Kostengutsprachen und Verfügungen betr. Orthopädisches Schuhwerk, Arztberichte etc.) zu gewähren". Damit wird vom Beschwerdeführer nicht eine unbegrenzte, pauschale Generalvollmacht verlangt. Der Kreis der Betroffenen ist nicht abstrakt, sondern bezieht sich auf namentlich genannte Leistungserbringer und Versicherer.
X.2) „Jetzt kommt es der Sache langsam näher. Das Bundesgericht definiert damit, dass «..der Kreis der Betroffenen nicht abstrakt sei».


X.3) Daraus resultiert unmittelbar: Zukünftig ist jeder Nachbar, jedes Sozialamt sowie der engste Bekanntenkreis berechtigt zur Einsichtnahme deines Patientendossiers, denn der Kreis der Betroffenen umfasst im vorliegenden Fall ~10'000 Personen (b24097, Ziff. 2).“

Mit der Unterzeichnung der Vollmacht ermächtigt der Beschwerdeführer diese, dem kantonalen Gericht konkrete Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit zu erteilen. Diese erweisen sich insofern als notwendig, als der Beschwerdeführer geltend macht, er leide unter einem mehrdimensionalen, vielschichtigen Krankheitsbild, das nicht einfach zu umschreiben sei. Er moniert auch, es sei unbestritten, dass die Einwohnergemeinde bei Vorliegen einer hinreichenden ärztlichen Bescheinigung seine Vorbringen bezüglich der Zumutbarkeit eines TAP-Einsatzes berücksichtigen müsste. Nach Feststellung der Vorinstanz liegen keine medizinischen Unterlagen bei den Akten, welche eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermöglichen.
X.4) „Die Qualität der eingereichten Atteste ist umfangreich. Ein, bzw. zehn Atteste lassen eine zuverlässige Beurteilung nicht zu – diese Atteste sind somit «keine medizinischen Unterlagen»?!


X.5) Daraus resultiert unmittelbar: Ein Attest ist für eine Krankschreibung zukünftig nicht mehr zulässig.“

Inwiefern diese Betrachtung offensichtlich unrichtig sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Es sollen somit jene Daten erhoben werden, die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlich sind. Die Transparenz der Massnahme ist aufgrund der Vollmacht gewährt, da für den Beschwerdeführer erkennbar ist, welche Daten über ihn beschafft werden.
X.6) „Zur Wiederholung – das Gebot der Transparenz erfordert («informed consent Prinzip»), dass der Beschwerdeführer vorgängig über alle relevanten Tatsachen aufgeklärt wird a) über involvierte Stellen und Personen b) vorgesehenes Ausmass c) Form des Datenaustausches d) Dauer der Aufbewahrung e) Massnahmen zur Datensicherheit f) jederzeitiges Widerrufsrecht der Vollmacht und g) einschliesslich Aufzeigen der Konsequenzen eines Widerrufs (Art. 4 DSG). Fakt ist, würde der Beschwerdeführer diese im von der Behörde vorgelegten Vollmacht unterzeichnen, so weiss er weder..

..X.6.1 wo und wie lange die Daten aufbewahrt werden,

..X.6.2 wie die Massnahmen zur Datensicherheit aussehen,

..X.6.3 inwieweit ein Arzt der ärztlichen Schweigepflicht durch die Vollmacht entbunden wird,


..X.6.4 welche der ~8'000 Inselspital Mitarbeitenden Zugriff auf höchst sensible Patientendaten erhalten,


..X.6.5 wie der „Datenzugriff“ erfolgt noch wie die datensicherheitstechnischen Massnahmen zum Schutze der sensiblen Daten umgesetzt werden,


..X.6.6 wie ein Datenaustausch (Form) vor sich geht

..X.6.7 noch ist das Datum auf der Vollmacht ersichtlich, bis wann die Vollmacht seine Gültigkeit hat (Widerrufsrecht)


..X.6.8 wie ein Widerrufsrecht de facto durch die Vollmachtgeberin, den Vollmachtgeber eingefordert werden kann, weil das Papier zur Widerrufung der Vollmacht aufgrund der oft ungeeigneten Massnahmen in Bezug zur Datensicherheit – dieses Papier den Weg ins Falldossier unter gegebenen Vorzeichen oftmals nicht finden wird, somit unbeschränkte Gültigkeit hat..

..X.6.9 wie der Vollmachtgeber nachvollziehen kann, ob die Daten nur schriftlich auf begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden dürfen oder nicht (Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 AHVG, Art. 97a Abs. 1 lit. f Ziff. 1 AVIG und Art. 34a Abs. 1 lit. b AVG), er somit im Ungewissen gelassen wird und diese Vollmacht, mit all diesen offenen Fragen zu unterzeichnen hat – ansonsten die Vorinstanz berechtigterweise aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung einen NEE aussprechen darf, somit die klagende Partei sämtliche Ansprüche verliert, welche sich während der Prozessdauer kumuliert haben, was mit Stichtag 27.05.2015 ungefähr den Betrag von CHF 50'600.- ausmacht. In Luft aufgelöstes Geld, das für Miete, Krankenkasse, Essen (..) reserviert war und dafür hätte verwendet werden müssen. Die (Mikro-) Darlehen von Fritz Müller99 können nie mehr zurückbezahlt werden.

X.7) Mit anderen Worten – mit diesem einen Hinweis «..die Transparenz der Massnahme ist aufgrund der Vollmacht gewährt», scheint das Thema für’s Bundesgericht erledigt zu sein.

X.8) Daraus resultiert unmittelbar für einen Sozialhilfeempfänger: Er oder Sie wird zukünftig weder wissen, in welcher Form Daten über ihn oder sie erhoben werden und durch wen, in welchem Umfang, wo und wie lange diese sensitiven Daten gelagert werden, welche Massnahmen in Bezug zur Datensicherheit gelten, – und umgesetzt werden, ob diese Daten nur schriftlich auf begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden dürfen oder nicht, – und das Datum, bis wann diese eine Vollmacht seine Gültigkeit hat, auch dieses Datum darf zukünftig nicht mehr auf eine Vollmacht geschrieben werden.


X.9) Sofern Ärzte Daten an eine Sozialhilfebehörde weitergeben müssen und sie sich an die Regeln halten, sind die Voraussetzungen bzgl. der Datenbekanntgabe strenger formuliert. Zum einen dürfen nur Daten bekanntgegeben werden, welche für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind und zum anderen dürfen die Daten nur schriftlich begründetes Gesuch hin bekanntgegeben werden (Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 AHVG, Art. 97a Abs. 1 lit. f Ziff. 1 AVIG und Art. 34a Abs. 1 lit. b AVG). Es bleibt zu hoffen, dass die Ärzte sich dieser Rechtslage bewusst sind.

X.10) Auf den Punkt bzgl. «Massnahmen zur Datensicherheit» geht das Bundesgericht nicht ein.

X.11) Daraus resultiert unmittelbar, die Datensicherheit ist zukünftig irrelevant im Kontext der sog. «Mitwirkungspflicht» – Stichwort: Gültigkeitsdauer einer Vollmacht. Eine ausgestellte Vollmacht ist de facto auf unbestimmte Zeit gültig.“

Die Vollmacht erweist sich zudem als verhältnismässiges und zweckmässiges Mittel der Informationsgewinnung und stellt keinen unerlaubten Eingriff in die Privatsphäre dar (Art. 13 BV). Im vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 138 1331 (Urteil 8C_949/2011) hat das Bundesgericht Art. 8b Abs. 3 des kantonalbernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG; BSG 860.1) betreffend Einholung einer Vollmacht bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe als verfassungs- und konventionskonform bezeichnet. Inwiefern dies nicht auch bezüglich der von der Vorinstanz vorgelegten, wesentlich weniger weit reichenden Vollmacht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich und vermag auch der Beschwerdeführer nicht darzutun.
X.12) „Ich verweise auf die entsprechenden Eingaben b24085 und b24097.“

Die Missbrauchsgefahr aufgrund der Vollmachterteilung hat das Bundesgericht als äusserst gering eingeschätzt.
X.13) „Die finanziell abhängigen Institutionen bekommen damit ihre Legitimation für ihr wirken.


X.14) Daraus resultiert unmittelbar, dass Gutachten weiterhin von denselben Ärzten zum Leidwesen der Betroffenen erstellt werden, die in finanzieller Abhängigkeit zu ihren Auftraggebern stehen.“

6.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Bestimmungen des ATSG (Art. 28 Abs. 3, Art. 33, Art. 47 ATSG) beruft, ist er nicht zu hören, da der vorliegende Streit nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallt (vgl. dazu Art. 1 f. ATSG). Ebenfalls nicht einschlägig sind die Bestimmungen des IVG, des AHVG und des AVIG. im vorliegenden Verfahren, bei dem es um die Überprüfung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids geht, ist auch der Einwand unbehelflich, Arbeitgeberin oder Einwohnergemeinde bzw. SUVA oder IV-Stelle hatten gesundheitliche Abklärungen in Auftrag geben und die entsprechenden Kosten übernehmen müssen.
X.15) „Der Einwand sei unbehelflich? Wer demnach trägt die Kosten für gesundheitliche Abklärungen?


X.16) Diese Aussage im Umkehrschluss nur das eine interpretieren lässt, werden gesundheitliche Abklärungen gemacht, die u.U. Jahre dauern, diese Kosten wie die Lebenshaltungskosten trägt nicht der «Programmanbieter» und/oder das Sozialamt, sondern sind dem Sozialhilfebezüger vollumfänglich aufzubürden – erschwert kommt hinzu, dass die Beweislast beim Bittsteller liegt!“

6.2.4 Das Grundrecht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV) wird von der Weigerung der Vollmachterteilung nicht berührt und ist immer zu beachten (BGE 138 1331 E. 7.3 S. 343). Dass dem Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin die eigentliche Nothilfe nicht gewährt worden wäre, wird nicht geltend gemacht.
X.17) „Mit Eingabe ans Sozialamt Bern vom 25.02.2014 (b25002) erstmalig beantragt plus viele weitere Male, – und erstmalig vom Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnt (b240102), dass ihm die Gemeinde Bern keine Nothilfe zukommen lässt. Die chronologische Abfolge, dass das Gesuch um Nothilfe/Sozialhilfe unzählige Male durch Fritz Müller99 schriftlich und eingeschrieben eingereicht wurde, ist im Blog nachlesbar. Auch nachlesbar, ab wann diese Gesuche bei welchen Behörden eingegangen sind.“

6.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
X.18) „Das vom Beschwerdeführer aufgeführte Rechtsbegehren (b24085, Ziff. 6) mit Zitat; „[..]tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen sei, entsprechend nachzubessern“, – weder in Erwägung gezogen wurde, noch eine Begründung vorliegt, weshalb diesem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Dabei ist unbestritten – der Kläger ist unkundig in juristischen Belangen – und es geht immerhin um mehr als 50'000.- Franken.

X.19) Einen Kostenvorteil hat es für den Steuerzahler. Mit diesem Satz (Ziff. 6.3) braucht sie sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht mehr mit der über 100-seitigen Beschwerdeeingabe zu «beschäftigen».“

7.
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Dasselbe gilt bezüglich des gleichzeitig gestellten Gesuchs um Ausrichtung von Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV während des hängigen Verfahrens.
X.20) „Wie jetzt? Unter 6.2.4 wird davon gesprochen, dass es von Seite der Beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht worden sei, dass ihm keine Nothilfe gewährt werde – unter Punkt 7 gleichzeitig die Rede ist, dass nun doch ein Gesuch bzgl. Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV vorliegt?

X.21) Fazit: Armut passt nicht ins Bild der wohlhabenden und erfolgreichen Schweiz. Deshalb wird sie „verharmlost“ und die Betroffenen werden ausgegrenzt und entmündigt, solange keine BGE ähnlichen Konzepte umgesetzt worden sind. Die Sprache der Behörden und der Sozialen Dienste ist dabei nicht unbedingt sachdienlich, um das Zerrbild der «dummen und faulen Erwerbslosen» zu korrigieren.

X.22) Sozialarbeiter und Richterinnen gebärden sich, als wären sie «ÄrztInnen» und alle ihre «KlientInnen» und «BeschwerdeführerInnen» die «PatientInnen», – also krank. Und PolitikerInnen und sogenannte «ExpertInnen» übernehmen die Fachbegriffe aus diesem soziologischen Fachjargon, meist ohne ihre Wirkungsweise zu hinterfragen.

X.23) Der Prozessverlauf bis zum aktuellen Urteilsspruch und die daraus resultierenden Folgen ist ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte von Fritz Müller99, etwa in das Recht auf persönliche Freiheit (Art.10 Abs.2 BV) oder in das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Die Behörden und Gerichtsbarkeiten sind wie alle staatlichen Behörden an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV).

X.24) Der Brandbrief von Ralph Boes bringt es auf den Punkt, – «die Würde des Menschen ist unantastbar!» (via @Grundrechte-Brandbrief.de http://bit.ly/1T198Qv), wie der Bericht zu dem nicht mehr aufzuhaltenden sozialen Holocaust (via @Agenda 2010 Leaks http://bit.ly/1Qc2qs0)

Ihr SchweizerInnen, ihr tut mir echt leid – ich glaube, wir brauchen einen Boes!

Bern, den 05.05.2015
Anita Zerk“

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b240119.html
Auf begr.ch wurde dieses Urteil erstaunlicherweise nicht publiziert!

Luzern, 11. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:
L___

Die Gerichtsschreiberin:
H___
Inhaltsverzeichnis http://on.fb.me/R3nJhZ

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @TAP Schweiz, June 05, 2015 at 08:47PM

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