Bundesgerichtshof entschied
Der BGH entschied unter dem Az. VII ZB 65/12 mit Beschluss vom 23. April 2015, dass Einkünfte aus der Untervermietung als „sonstige Einkünfte“ zu werten seien, für die ein gesetzlicher Pfändungsschutz gelte.
Dem Beschluss lag der Fall eines überschuldeten Hartz-4-Beziehers zugrunde. Er bewohnte zunächst mit seiner Schwester und deren Ehemann eine Vier-Zimmer-Wohnung. Als diese auszogen, suchte er sich einen Untermieter für ein Zimmer.
Pfändungsschutz für Untermiete
Die monatlich gezahlte Untermiete in Höhe von 150 Euro wollte ein Gläubiger pfänden. Er hatte sie sich durch Beschluss des Amtsgerichts pfänden und zur Einziehung überweisen lassen. Einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners hatte das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen legte der Hartz-4-Bezieher Rechtsmittel ein.
Der Bundesgerichtshof schob in seiner Entscheidung dem Pfändungszugriff einen Riegel vor. Er urteilte, dass die Einkünfte aus der Untervermietung als nicht pfändbare „sonstige Einkünfte“ anzusehen seien. Nach dem Gesetz stünden „sonstige Einkünfte“, die kein Arbeitseinkommen sind, grundsätzlich unter einem Pfändungsschutz. Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO erfasse alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Der BGH führte aus, das keine Veranlassung bestehe, danach zu unterscheiden, wofür der Schuldner die Untermieteinkünfte konkret benötige oder verwende oder ob im Einzelfall durch einen Pfändungsschutz eine Entlastung der Sozialhilfeträger eintrete oder nicht.
Der Schuldner solle allgemein motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Eine solche Differenzierung würde außerdem der Klarheit der Regelung entgegenstehen.
Hartz 4 Bezieher musste Wohnungskosten reduzieren
Im konkreten Fall war der Hartz-4-Empfänger auf die Untermiete angewiesen, um seine Wohnung behalten zu können, weil das Jobcenter Alleinstehenden keine Vier-Zimmer-Wohnung bezahlt, wenn dadurch der Grundsatz der Angemessenheit der Wohnung und Miethöhe verletzt ist.
Die Höhe der vom Jobcenter zu übernehmenden Unterkunftskosten richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Ein Alleinstehender hat in der Regel nur Anspruch auf eine 50 Quadratmeter große Wohnung. Ist die Wohnung zu groß oder zu teuer, muss er die Kosten reduzieren. Dies kann durch eine Untervermietung geschehen [...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Sozialhilfe24.de, June 20, 2015 at 05:54PM
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