Dazu gibt es unterschiedliche Fristen und Vorgehensweisen. Dies ist davon abhängig ob ein Sanktionsbescheid bereits Bestandskräftig wurde oder nicht. Bestandskräftig ist in der Regel dann ein Bescheid, wenn in der Monatsfrist (nach Erhalt des Sanktionsbescheides) kein Widerspruch eingelegt wurde oder nach dem Widerspruchverfahren innerhalb eines Monats keine Klage dagegen erhoben wurde.
Bestandkräftige Sanktion
Ist der Sanktionsbescheid bereits Bestandkräftig geworden: Dann kann mittels eines Überprüfungsantrages das Verwaltungsverfahren erneut eröffnet werden um die Bestandskraft zu durchbrechen.
Wird im Jahre 2015 dieser Überprüfungsantrag gestellt können Sanktionen aus dem Jahre 2014 und 2015 auch nachträglich angefochten werden. Wird aber erst der Überprüfungsantrag im Jahre 2016 gestellt nur Sanktionen aus den Jahren 2015 und 2016. Sanktionen die vor 2014 erlassen wurden, können mit einem Überprüfungsantrag nicht mehr angegriffen werden[...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Gegen-hartz.de, June 05, 2015 at 02:00AM
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