Die 15. Kammer stellte in einem am 26. Mai 2015 verkündeten Beschluss fest, dass die Leistungskürzungen ihrer Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstossen. So bezweifeln die Richter, dass die Sanktionen mit der im Artikel 1 festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde und der im Artikel 20 festgeschriebenen Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik vereinbar sind. Denn aus diesen Artikeln ergebe sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das bei einer Kürzung oder kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes II gefährdet sei, so das Gericht. Ausserdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 12 des Grundgesetzes, weil sie die Gesundheit oder gar das Leben des Betroffenen gefährden könnten. Die genannten Grundgesetz-Artikel garantierten jedoch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Mit seiner Entscheidung beschreitet das Sozialgericht Gotha nach eigenen Angaben Neuland. Es sei das bundesweit erste Gericht, das die Frage aufwerfe, ob die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter mit dem Grundgesetz vereinbar sind[...]
Quelle: via @MDR, 03.06.2015 | Mirror1 bit.ly/1KLJJoa | Mirror2 bit.ly/1MfV9Rn | Mirror 3 bit.ly/1eWnOAG | Bericht bit.ly/1F18O9x
Quelle: via @Agenda 2010 Leaks, (Youtube/Vimeo Archiv)
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