Ein gelernter Bankkaufmann und selbständiger Versicherungsmakler, der als Aufstocker ergänzende Hartz IV Leistungen erhält, hat sich gegen einen solche Arbeitsgelegenheit erfolgreich gewehrt. Obwohl der Mann keine Vorbildung in diesem Bereich besitzt, sollte ihn eine kommunale Gesellschaft zur Arbeitsförderung auf Anordnung des Jobcenters Kreis Mayen-Koblenz an Betriebe vermitteln, die Betreuungsdienstleistungen für Kinder, Jugendliche, Senioren und behinderte Menschen anbieten. Der Hartz IV Aufstocker legte Widerspruch ein und weigerte sich, die auf ein halbes Jahr angelegte Tätigkeit aufzunehmen, bis über seien Widerspruch entschieden würde. Zunächst scheiterte er und auch das Sozialgericht Koblenz vertrat den Standpunkt des Jobcenters.
Erfolg vor dem Landessozialgericht
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz war anderer Auffassung und ordnete die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Bei den Richtern des 3. Senats bestünden “erstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.” Das Gericht stellte fest, dass die Betreuung von Kindern, Senioren und behinderten Menschen aufgrund der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Menschen ohne entsprechende Vorbildung oder beruflicher Erfahrung geeignet sei.
Wie ein Gerichtssprecher nach der Verhandlung erklärte, darf das Jobcenter nach dem Beschluss keine Sanktionen in Form von Kürzungen des Hartz IV Regelsatzes gegen den Leistungsempfänger verhängen. Hebt das Jobcenter die Anordnung nicht auf, steht dem Mann der Klageweg offen.
Beschluss des Landessoziagerichts Rheinland-Pfalz vom 28.04.2015 – Az.: L 3 AS 99/15 B ER[...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Hartziv.org, June 03, 2015 at 11:58AM
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|