Dienstag, 2. Juni 2015

Amt muss Gleitsichtbrille zahlen (Urteil)

Das Sozialgericht Mainz hat mit Urteil unter dem Az.: S 16 SO 8/14 entschieden, dass die Kosten für eine notwendige Gleitsichtbrille nicht aus dem Regelsatz zu zahlen sind, sondern vom Leistungsträger übernommen werden müssen. Auf die Entscheidung des Gerichts aus vergangenem Dezember wies der Sozialrechtler Harald Thomé hin.

In dem hier verhandelten Fall bezog der 1962 geborene Kläger seit dem 01.07.2007 Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er legte beim Leistungsträger ein ärztliches Attest vor, wonach er alle vier Jahre eine neue Gleitsichtbrille benötige und beantragte die Erhöhung des Regelsatzes, um diese Kosten stemmen zu können. Mangels eigener finanzieller Mittel zur Erstanschaffung der Gleitsichtbrille beantragte der Mann zudem die Gewährung von Beihilfe gemäß § 34 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Kosten. Der Leistungsträger – das Amt für soziale Leistungen der Stadt Mainz –  lehnte sein Begehren ab.

Von seiner Augenärztin wurden dem Leistungsempfänger Myople, Anisometeropie und Presbyopie mit der Empfehlung einer Fern- und Lesebrille attestiert. Hier trug der Kläger vor Gericht vor, dass es sich bei besagter Gleitsichtbrille um atypische Aufwendungen handle, die vom Leistungsträger gesondert übernommen werden müssen und bezog sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 175-260). Zusätzlich führte er die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13) an, wonach eine Unterdeckung bei der Anschaffung langlebiger und kostspieliger Güter zu vermeiden sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass[...]

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Quelle: via @Hartziv.org, June 02, 2015 at 03:58PM

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