Samstag, 15. August 2015

Beschluss: Temporäre Hartz IV Bedarfsgemeinschaft in Wohngemeinschaften (WG)

Das Sozialgericht Berlin hat per einstweiliger Anordnung beschlossen, dass einem in einer Wohngemeinschaft (WG) lebendem Vater im Rahmen einer temporären Hartz IV Bedarfsgemeinschaft für die regelmäßigen Besuche seiner achtjährigen Tochter ein eigenes Zimmer sowie anteiliges Sozialgeld zustehen.

Im vorliegenden Sachverhalt lebt ein Hartz IV Leistungsempfänger in einer Berliner WG. Regelmäßig besucht ihn seine achtjährige Tochter, die bei ihrer – ebenfalls im Hartz IV Bezug stehenden  -Mutter lebt. Als in der Wohngemeinschaft, bestehend aus vier Hauptmietern, ein Zimmer zum 01. Mai 2015 frei wurde, vereinbarte der Vater mit den übrigen Mitbewohnern intern, dass er dieses für seine Tochter nutzen möchte. Eine Änderung der Mietverhältnisse wurde beim Vermieter noch nicht vorgenommen.

Durch die Anmietung eines weiteren Zimmers stiegen die Kosten der Unterkunft und Heizung um 137,58 Euro monatlich – für Vater und Tochter zusammen insgesamt 387,72 Euro monatlich. Der Vater beantragte die Übernahme der Mehrkosten für die Unterkunft sowie anteiliges Sozialgeld für die Besuchstage seines Kindes [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @HartzIV.org, August 15, 2015 at 03:59PM

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