Zu Gesprächen im Jobcenter kam eine Hartz IV Empfängerin am 17.11.2014 in Begleitung einer weiteren Person als Beistand. Der Aufforderung der der Zweigstellenleitung, sich namentlich vorzustellen oder oder einen Ausweis vorlegen, kam der Beistand nicht nach. Daraufhin beendete der Sachbearbeiter das Gespräch mit dem Angebot an die Antragstellerin, ihr alle Fragen in Schriftform zu beantworten. Mit Aushändigung eines Protokolls über den Gesprächsverlauf sowie Benennung der Umstände wurden die Beiden mit einem Hinweis auf das Hausrecht aus dem Büro verwiesen.
Einen Tag später stellte die Hartz IV Empfängerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart. Das Sozialgericht solle im Eilverfahren feststellen, dass zukünftig der Beistand an ihren Terminen im Jobcenter teilnehmen darf, ohne Personalien preis zu geben oder sich ausweisen zu müssen. Das Gericht stellte fest, dass zwar der Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig sei, die Leistungsempfängerin aber mangels eines Anordnungsgrundes keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung habe.
Grundsätzlich haben Hartz IV Empfänger nach § 13 Abs. 4 S. 1 SGB X die Möglichkeit, zu Terminen beim Jobcenter in Begleitung eines Beistandes zu erscheinen. Dieses Recht würde vom Jobcenter allerdings auch nicht in Frage gestellt. Das Sozialgericht stellte jedoch klar, dass die Leistungsempfängerin nicht gerichtlich feststellen lassen kann, dass sich der Beistand nicht ausweisen muss. Im Gegenteil, das Jobcenter hat jederzeit das Recht, nach Namen und Personalien des begleitenden [...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @HartzIV.org, August 18, 2015 at 05:58PM
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