Donnerstag, 13. August 2015

Keine Hartz IV Rückzahlungspflicht bei zu später Rückforderung

Das Jobcenter kann zu viel gezahlte Hartz IV Beträge nicht mehr zurückfordern, wenn es sich mit seiner Rückforderung zu viel Zeit lässt. Dies entschied das Sozialgericht Gießen unter dem Az.: S 22 AS 629/13.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein Ehepaar Hartz IV Leistungen im ersten Quartal des Jahres 2011 bezogen. Im gleichen Zeitraum erwirtschaftete das Paar zudem noch Einkommen in Höhe von 3.800 Euro. Zwar hätte die Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung des Einkommens immer noch ergänzende Hartz IV Leistungen erhalten, aber nicht mehr so viel. Im Mai desselben Jahres forderte das Jobcenter vom Ehepaar 650 Euro zurück, jedoch wurde der Rückforderungsanspruch aufgrund eines Formfehlers im November 2011 wieder aufgehoben.

Fast zwei Jahre lang passierte dann nichts, bis das Jobcenter im August 2013 eine neue Rückforderung von zu viel gezahlten Leistungen verlangte, dieses Mal aber 1.300 Euro. Schlussendlich ging das Ehepaar vor Gericht und wurde von der Rückzahlung befreit.

Ein Jahr Frist zur Rückforderung
Das Sozialgericht Gießen war der Auffassung, dass das Jobcenter die zu viel gezahlten Hartz IV Beträge zu spät von der Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert habe. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass eine mögliche Überzahlung von Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden müsse. Entscheidend dabei ist der Zeitpunkt, mit dem das Jobcenter von der Überzahlung Kenntnis erlangt, welche [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @HartzIV.org, August 13, 2015 at 03:17PM

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