Selbstverständlich Fritz Müller99 das Sozialamt Bern umgehend angefragt hat (b25093, b250104), wie dies passieren konnte?
Fritz Müller99 die Kündigung als missbräuchlich angefochten hat (b250125). Kündigungsgründe von Seite des Vermieters nicht vorliegen (Stand 27.08.2015).
Zwei wesentliche Sachverhalte könn(t)en Gegenstand eines möglichen Kündigungsgrundes sein, die Vermieterin / Arbeitgeberin jedoch mit keinem Wort darauf eingeht a) das publizierte Echtzeit Gesprächsprotokoll zwischen Fritz Müller99 und dem Sozialamt Bern (Schinders Protokoll #4, b25075), welches der Rechtskraft erwachsen ist und b) der Darlehensvertrag zwischen Fritz Müller99 und der OrganisationX (b27003, Ziff. 2.b), der die rechtlichen Verhältnisse klar und verbindlich regelt.
Fritz Müller99 am 19.07.2015 bei der Vermieterin / Arbeitgeberin per E-Mail den Antrag gestellt hat, Kündigungsgründe bekannt zu geben mit Zitat;
„Sehr geehrte Vermieterin / Arbeitgeberin, können Sie mir bitte in ein, zwei Sätzen alle Kündigungsgründe aufzählen, auf welcher Rechtsbasis die aktuell vorliegenden Kündigungen erfolgt sind.Das Erstaunliche – nach der schriftlichen Stellungnahme vom 18. August 2015 von Seite Vermieterin / Arbeitgeberin (dieses Schreiben (!), b250131) weiterhin nicht zum Ausdruck kommt, weshalb ein Kündigungsgrund nach Paragraph xy vorliegen soll!
Sie haben bei den Kündigungen keinen Grund, keine Gründe angegeben wie auch unser Team, das sich mit dem Dossier befasst, hat nach diesen gesucht, nachdem wir beim Sozialamt in Bern Dossiereinsicht verlangt haben, so sehr wir uns bemühen, keinen Rechtfertigungsgrund, keine Gründe finden können, von daher wir auf Ihre Hilfe auf diese Frage bezogen angewiesen sind.
Ein Auszug aus einer Rückmeldung unseres Ansprechpartners mit Zitat; "..wenn die Stiftung Beobachter oder andere Institutionen für die rechtzeitige Mietzinszahlung von Bittstellenden mit Darlehen aufkommen, die Vereinbarung zwischen der Stiftung und dem Vollsanktionierten, wie die Darlehen der Stiftung zurückzuzahlen sind und an welche Bedingungen der Vertrag ggf. geknüpft ist, sind privatrechtlicher Natur, dazu der Vermieter kein Interventionsrecht zusteht, solange die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter eingehalten werden – und dies scheint in ihrem Fall ganz offensichtlich der Fall zu sein (..) keine Untermieter (..) keine fremden Leute (..) gutes, friedliches und einvernehmliches Zusammenleben (..) Sorge tragen zum Mietobjekt (..) einhalten der (arbeits-) vertraglichen Verpflichtungen (..) und so weiter und so fort (..)"
Weitere Details unter b250120, Ziff. 20 und vor allem Ziff. 21.
Wenn es Ihnen Recht ist – ich drücke bei mir zwei Mal die "Delete-Taste", dann sind ihre Mails gelöscht – für mich dieser Vorfall in 5 Sekunden erledigt ist und für Sie auch. Dies bräuchte ich von Ihnen aus formellen Gründen aber kurz schriftlich mit Frist bis 24.07.2015. Danke für Ihre Zeit und beste Grüsse, Fritz Müller99“
Davon in dieser Stellungnahme die Rede ist, dass das Sozialamt dies oder jenes „gesagt“ haben soll und darauf will sich die Vermieterin / Arbeitgeberin offenbar im weiteren Verlauf der Verhandlungen stützen? Die Frage berechtigt erscheint, wie soll sich Fritz Müller99 auf diese Verhandlung vorbereiten, wenn keine Kündigungsgründe bekannt sind?
Für die Gerichtsverhandlung Ende September 2015 Fritz Müller99 einen Anwalt sucht, der ihn in Sachen Mietrecht bei der Schlichtungsbehörde vertreten kann. Interessierte Anwälte bitte frühstmöglich bei Anita Zerk melden (siehe Kontakt).
Auf den weiteren Verlauf der Verhandlung wir gespannt sein dürfen. Ein weiteres, unnötiges Schreiben, mit weiteren unnötig verbundenen enormen (Verwaltungs-) Kosten #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250131
Absender (s___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, 3008 Bern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 19. August 2015
Verfügung – in Sachen
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Kläger -
gegen
Vermieter/Arbeitgeberin, 9999 Bern
- Beklagter -
betreffend Anfechtung Kündigung Miete/Pacht
Mietobjekt: Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Der Vorsitzende verfügt:
1. Vom Eingang des Schreibens der klagenden Partei vom 18. August 2015, eingegangen am 19. August 2015, wird Kenntnis genommen und gegeben. Ein Doppel des Schreibens samt Beilagen geht an die beklagte Partei.
2. Vom Eingang der Stellungnahme der beklagten Partei vom 18. August 2015, eingegangen am 19. August 2015, wird Kenntnis genommen und gegeben. Ein Doppel samt Beilagen geht an die klagende Partei.
3. Den Parteien mit A-Post zu eröffnen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
Der Vorsitzende
Es folgt die schriftliche Stellungnahme der Vermieterin / Arbeitgeberin im Fall BM 99 9999. Von Anita Zerk nachstehende Zeilen nicht kommentiert werden. Die Eingangs erwähnten Referenzlinks können hierfür verwendet werden. Stichwort a) Darlehensvertrag (b27003) und b) Gesprächsprotokoll Nr. 4 (b25075).
Absender
Vermieterin/Arbeitgeberin, 9999 Bern
Empfänger (s___@justice.be.ch)
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
3008 Bern
Bern, 18. August 2015
Schriftliche Stellungnahme im Fall BM 99 9999
Sehr geehrte Schlichtungsbehörde
In der titelerwähnten Angelegenheit möchten wir den Sachverhalt, insbesondere die Abfolge, der Ereignisse vom 17. Juni 2015 chronologisch darstellen:
1) Anruf Sozialdienst Stadt Bern, Herr X___
Herr X___ erwähnte gegenüber unserer Telefonistin Y___, die zuständige Verwalterin Z___ war zum Zeitpunkt des Anrufs nicht im Haus, dass er Besuch von Herrn Fritz Müller99 hatte und dieser ihn informiert habe:
- dass Herr Fritz Müller99 der OrganisationX aus der Wohnung geworfen worden sei,
- dass Herr Fritz Müller99 jetzt obdachlos sei,
- dass Herr Fritz Müller99 eine Wohnung suche.
Beilage 1: Telefonnotiz von Y___
2) Recherche
Da die Wohnung von Herrn Fritz Müller99 persönlich gemietet ist, war der Verwaltung, insbesondere der Zusammenhang mit der erwähnten OrganisationX unklar. Aufgrund einer kurzen Google-Recherche konnte Z___ feststellen, dass es sich bei dieser OrganisationX wahrscheinlich um die "OrganisationX" handelt.
Beilage 2: Ausdruck Internetseite OrganisationX
3) E-Mail vom 17. Juni 2015, 13.49 Uhr
Beilage 3: E-Mail der Verwaltung an Herrn Fritz Müller99
5) Rückruf der Verwaltung beim Sozialdienst Stadt Bern,
17.06.2015 zwischen 14.45 and 15.00 Uhr
Die zuständige Verwalterin Z___, hat an das Sozialamt gleichentags zurückgerufen. Anlässlich dieses Gesprächs hat das Sozialamt Bern, den zu diesem Zeitpunkt aus der Sicht der Vermieterin / Arbeitgeberin nicht vollständig interpretierbaren Sachverhalt, bestätigt.
Beilage 4: E-Mailverkehr zw. dem Sozialamt und der Vermieterin / Arbeitgeberin
6. E-Mail vom 17.06.2015, 16.13 Uhr
Beilage 5: E-Mail der Verwaltung mit Herrn Fritz Müller99 und seine Antwort
Bemerkungen
Mit der im E-Mail der Verwaltung erwähnten Möglichkeit der aussterminlichen Entlassung aus dem Mietverhältnis wollten wir Herrn Fritz Müller99 eigentlich in dem Sinne entgegenkommen, dass ihm, aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Ausgangslage, möglichst geringe finanzielle Verpflichtungen verbleiben würden.
6.1 Kündigung Mietverhältnis 18.06.205
Ordentliche Kündigung des Mietvertrages vom 01.06.2013 per 30.09.2015. Zugestellt per A-Post, eingeschriebener Post und E-Mail
Beilage 6: E-Mail und Kündigung
6.2 Kündigung Arbeitsverhältnis Mikro-Job
Kündigung des Mikro-Jobs per 30.09.2015.
Zugestellt per A-Post, eingeschriebener Post und E-Mail
Beilage 7: E-Mail und Kündigung
7. Reaktion auf Kündigung
Die erste Reaktion auf unsere Kündigung erhielten wir von Herrn Fritz Müller99 mit Mail vom 19. bzw. 22. Juli 2015.
Beilage 7: E-Mails von Herrn Fritz Müller99
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b250131.html
Freundliche Grüsse
Vermieterin / Arbeitgeberin
1 Exemplar (b250131)
Beilagen erwähnt
Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz
Quelle: via @TAP Schweiz, August 27, 2015 at 10:17PM
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