Donnerstag, 20. August 2015

BSG: Zwang zur Frührente für Hartz IV Empfänger rechtens

Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass Hartz IV Empfänger mit 63 Jahren in Frührente geschickt werden können, auch wenn dies erhebliche Abschläge für den Betroffenen bedeutet.

Damit hat das höchste deutsche Sozialgericht die gesetzliche Norm im § 12a SGB II bestätigt, die teilweise von den niedrigeren Instanzen anders ausgelegt wurde. Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV Empfänger aus Duisburg geklagt, den das Jobcenter mit 63 Jahren zur vorzeitigen Beantragung der Rente zwang. Würde er die Rente zwei Jahre später beantragen, erhielte er die Regelaltersrente und müsste dauerhaften Abschlägen von – in seinem Fall – 77 Euro monatlich nicht hinnehmen. Naturgemäß wollte er das nicht hinnehmen und zog vor Gericht, leider ohne Erfolg.

Hartz IV Empfänger können vorzeitig in Rente geschickt werden und müssen die dauerhaften Abschläge hinnehmen, so das Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 14 AS 1/15 R). Ausnahmen sollen in besonderen Härtefällen gelten, beispielsweise wenn der Betroffene in nächster Zukunft das Regelrentenalter erreicht und eine Rente ohne Abschläge erhalten würde, so die Gerichtssprecherin Nicola Behrend. Weiter erklärte die Gerichtssprecherin, dass Jobcenter in ihrer Ermessensausübung auch einzelfallabhängig die Situation des Hartz IV Empfängers betrachten müssen. So wäre ein Antrag auf Frührente unbillig, wenn die Abschläge durch die vorzeitige Beantragung der Rente mit 63 Jahren dazu führen, dass der Betroffene ergänzende Sozialleistungen zu seiner gekürzten Rente in Anspruch [...]


Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @HartzIV.org, August 20, 2015 at 01:08PM

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