Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat deshalb in einem Beschluss (Az.: S 11 AS 44/15) festgelegt, dass Bezieher nach SGB II Anspruch auf Wechselbettwäsche für neugeborene Kinder haben. Die Übernahme dieser Kosten muss durch das Jobcenter erfolgen, so das SG Heilbronn. Es sei für Eltern unzumutbar, nicht in der Lage zu sein, stets frische Bettwäsche für das Baby zu nutzen. Auch ein Abdecken eventuell schmutziger Stellen mit einem Handtuch ist unzumutbar und keine Lösung.
Auch ein Autositz stellt für Eltern neugeborener Kinder eine finanzielle Herausforderung dar, welche gleichzeitig eine unumgängliche Notwendigkeit ist. Denn es ist vorgeschrieben, dass Säuglinge im PKW in einem zugelassenen Autobabysitz transportiert werden. Die Tasche eines Kinderwagens etwa zählt hier nicht als Autositz. Deshalb müssen auch die Ausgaben für eine solche Babyschale vom Jobcenter entrichtet werden.
Frau bekommt nur eine Garnitur Bettwäsche zur Erstausstattung ihres Babys
Im verhandelten Fall bewilligte das zuständige Jobcenter einer mittellosen Heilbronner Frau verschiedene Leistungen. Dazu gehörte unter anderem eine erste Babybettwäsche. Diese war Teil der Erstausstattung für die Geburt des 2014 geborenen Kindes. Eine zweite Babybettwäsche sowie ein Autobabysitz in Höhe von 20 Euro wurden der Frau jedoch nicht vom Jobcenter erstattet.
Jobcenter schlägt vor, Flecken im Babybett mit Handtuch abzudecken
Das SG Heilbronn urteilte daraufhin, dass eine zweite Bettwäsche für einen Säugling zur Erstausstattung eines Neugeborenen dazuzugehören habe. Dies sei im Sinne einer kompletten Babyausstattung notwendig, welche die grundlegenden Bedürfnisse befriedigen muss. Das angeklagte Jobcenter hatte der jungen Mutter vorgeschlagen, eine verunreinigte Bettwäsche einfach mit einem Handtuch abzudecken. Das SG Heilbronn erkannte jedoch, dass ein solches Vorgehen nicht zuzumuten sei, da von Säuglingen benutzte Bettwäsche aus hygienischen Gründen besonders häufig gewechselt werden müsse.
Tragetasche des Kinderwagens gilt nicht als Autobabysitz
Auch einen Babykindersitz für das Auto beurteilte das SG Heilbronn als notwendigen Teil der Grundausstattung für Neugeborene. Dies gilt, obwohl die Eltern im vorliegenden Fall selbst kein Auto besitzen, da die Großeltern das Neugeborene regelmäßig im Auto zu transportieren pflegten. Hier hatte das zuständige Jobcenter vorgeschlagen, den Babytransport in der herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens zu bewältigen. Dies entspricht jedoch nicht der Verordnung, nach der Kinder im Auto sogar bis zum zwölften Lebensjahr nur durch besondere Rückhaltesysteme gesichert transportiert werden dürfen.
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Sozialhilfe24.de, August 22, 2015 at 06:04AM
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