Donnerstag, 13. August 2015

CH: Steht das Bundesamt für Justiz hinter den Vorgehensweisen der KOKES, KESB etc.?

Mail vom 12.08.2015 an ‘i__@bj.admin.ch’; ‘i__@gs-ejpd.admin.ch’

Sehr geehrte Damen und Herren
Auf der Homepage der KOKES kann man lesen, dass diese Institution Statuten definiert hat (Anhang 1). Meine Fragen heute Morgen lauteten, ob die KOKES ein Verein ist, wem dieser Verein unterstellt und auskunftspflichtig ist.

Ich möchte nun meine Anfrage schriftlich begründen und um eine entsprechende Stellungnahme zu den nachfolgenden Fragen bitten.

Ausgangslage 1
„Die einzige schweizerische Fachzeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz dient einer interdisziplinär abgestützten Rechtspraxis des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Sie richtet sich an interessierte Berufsgruppen in Verwaltung, Justiz und privaten Organisationen, die mit sozialjuristischen Hilfeleistungen betraut sind, sowie an Wissenschaftskreise in den Bereichen Recht, Sozialarbeit, Psychologie und Pädagogik.“ kokes.ch/../07-zeitschrift.php

Die KOKES prägt somit alleingehend sämtliche erzieherischen Vorgaben in der Schweiz und insbesondere die staatlichen Institutionen sowie die kantonalen KESB Organisationen (Art. 440 ZGB), deren Mandatsträger (Art. 441 ZGB), juristischen Instanzen (Art. 450 ZGB) und Dienstleister.
Die KESB steht immer mehr in der Kritik und scheint ihre Kompetenzen vielfach zu überschreiten. Die mündlichen und schriftlichen Beschwerden über soziale Medien bestärken den Verdacht, dass ihr Handeln auf Willkür und Unrecht basiert. Zweifellos lässt sich der Verdacht erhärten, dass ein Wachstum im Bereich der Fremdplatzierungsmassnahmen stattgefunden hat, seit der „Professionalisierung“. Ein Profitstreben ist evident. Das Wohl des Kindes ist dabei in den Hintergrund gerückt und seine Zukunft wird zunehmend rein staatlich geprägt: tagesanzeiger.ch/schweiz/…/story/10710767
Verdingkinder im Verein IRFE bestätigen, dass man mit Schrecken eindeutige Parallelen zu ihren Erlebnissen in der Nachkriegszeit feststellen muss. Die historische Entwicklung hat aber die Gräueltaten und Kindsmissbräuche in dunklere Schattenbereiche bewegt:
„Ulrich Wille junior war Mitbegründer der Pro Juventute und prägte diese über Jahrzehnte. Daneben war er ein grosser Freund der Nazis – und warb offensiv für sie.“ beobachter.ch/…/artikel/…der-mann-der-hitler-in-die-schweiz-holte/

„Der Lebensborn e. V. war im nationalsozialistischen Deutschen Reich ein von der SS getragener, staatlich geförderter Verein, dessen Ziel es war, auf der Grundlage der nationalsozialistischen Rassenhygiene und Gesundheitsideologie die Erhöhung der Geburtenziffer „arischer“ Kinder herbeizuführen. Dies sollte durch anonyme Entbindungen und Vermittlung der Kinder zur Adoption – bevorzugt an Familien von SS-Angehörigen – erreicht werden.“ de.wikipedia.org/wiki/Lebensborn
Frage 1.1
Warum werde ich an das Bundesamt für Justiz verwiesen, wenn es sich bei KOKES um einen simplen Verein handelt?

Frage 1.2
Warum hat die KOKES so einen grossen und schwerwiegenden Einfluss im Rechtstaat Schweiz, auf die Kantone, Anwälte, Erziehung, Justiz etc.?

Ausgangslage 2
Die Anwendung des Begriffs Querulant ist rechtlich problematisch, steht doch beim Vorliegen einer derartigen Störung die Prozessfähigkeit in Frage. Dadurch kann ein Betroffener effektiv an der missbräuchlichen Nutzung von Klagen und Rechtsbehelfen, aber auch an der Durchsetzung tatsächlicher Rechte gehindert werden. Eine gesetzliche Definition des Querulanten fehlt, weshalb auch missbräuchliche oder fehlerhafte Verwendungen des Begriffs diskutiert werden.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden Personen, die vor Behörden oder Gerichten von der NS-Ideologie abweichende Ziele erstreiten wollten, ebenfalls als Quengler oder Querulanten bezeichnet und daraufhin in Schutzhaft genommen, später auch in Arbeitslager und Konzentrationslager verbracht. (Quelle: Wikipedia)

Der Verein IRFE besteht aus lebenden Menschen, die kein rechtliches Gehör finden. Deren Kinder haben sich wehrlos ihrer Situation oder Fremdplatzierung ergeben müssen. Man schlägt Profit aus Kindern und Kindseltern, indem man zum Teil haltlose Gefährdungsmeldungen einleitet, gegen die sich die Menschen nicht gegen die Macht der Behörde wehren kann. Gerichtskosten, Fremdplatzierung, Anwaltskosten und Stress (psychische Beschädigung durch Behörden) führen dazu, dass die Schuldenlast untragbar für die Privatpersonen wird. Die Menschen geraten in Notlage, wo sie vollends den Sozialämtern ausgeliefert sind und eine Schuldknechtschaft eingehen müssen. Allfällige Erbschaften oder sonstige Vermögen werden vernichtet (Enteignung durch staatliche Instanzen).

Sammelklagen sind in der Schweiz sehr kompliziert bis unmöglich. Es scheint sich eine Organisation gebildet zu haben, die auf Profit arbeitet und dabei sämtliche Menschenrechte sowie internationale Konventionen ignoriert. Die Rechtssicherheit wurde untergraben und der Streit gegen die Behörden war für zu viele Menschen aussichtslos.
Das Motto dieser interkantonalen und branchenübergreifenden Organisation scheint dahingehend, dass man sich selbst – als Mitglied dieser Organisation – dank der KOKES über dem Gesetz sieht .
Sämtliche Strafanzeigen und Beschwerden werden von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten abgewiesen, was einen fairen Prozess verunmöglicht.

Frage 2.1
An welche Instanz in der Eidgenossenschaft kann sich ein terrorisierter Mensch wenden, der kein privates Vermögen mehr besitzt und sich nur noch von der oben genannten Organisationen der KOKES erniedrigt, geknechtet oder gar psychisch und physisch gefoltert fühlt?

Frage 2.2
Warum werden die Gesetze der Bundesverfassung mittels dem normalen Bürger unbekannter Zusatz-Literatur (Kommentare), internen Weisungen, Statuten und richterlichem Ermessen oder irreführenden Rechtsmittelbelehrungen usw. verfälscht, unanwendbar gemacht und hintergangen?

Frage 2.3
Warum kann ein Kanton sich selbst zum Staat ernennen, obwohl historisch und juristisch keinerlei Grundlage besteht (Anhang 2)?

Ausgangslage 3
Wie oben beschrieben, beruht die staatlich angewendete Erziehungsphilosophie historisch auf der Grundlage nationalsozialistischer Einflüsse:
„Der Ausdruck Arier (Sanskrit आर्य ārya, avestisch airiia, altpersisch aryā neupersisch آریائی āryā’ī , von einer indogermanischen Wurzel *ar- mit unsicherer Bedeutungsansetzung) ist eine Selbstbezeichnung von Sprechern indoiranischer Sprachen. Seit dem 19. Jahrhundert wurden europäische Lehnformen des Wortes vor allem in der vergleichenden Sprachwissenschaft verwendet und von dort auch in andere Bereiche übernommen. Vor allem wurde es in Rasseideologien des 19. und 20. Jahrhunderts zur Bezeichnung von Angehörigen bestimmter nach Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ bzw. „Herrenrasse“ definierter Menschengruppen adaptiert.“ Quelle: Wikipedia
Menschen im Land erfahren in zunehmender Weise eine Ungleichbehandlung auf Grund ihres Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status. Nicht selten werden sie inhaftiert und sterben auf mysteriöse Weise.

In der Resolution 180 der UN-Vollversammlung vom 21. November 1947 wurde festgestellt, dass „Völkermord ein internationales Verbrechen [ist], das nationale und internationale Verantwortung von Menschen und Staaten erfordert“, um der völkerrechtlichen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg zu gedenken.

Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die zwangsweise Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“
Die Präambel der Bundesverfassung beruft sich auf Gott den Allmächtigen. Folglich wird auch die Existenz des Bösen anerkannt. youtube.com/watch?v=Bna3N5BM-9E

Frage 3.1
Wie geht das Bundesamt für Justiz mit dem Begriff „Überfremdung“ um?

Frage 3.2
Worin besteht die Problematik der Überfremdung im Zusammenhang mit der Familienpolitik, der Demographie und der Geldwirtschaft (AHV) etc.?

Frage 3.3
Wie nimmt das Bundesamt für Justiz Stellung zu böswilligen Verträgen Stellung, deren Inhalt aus Reichtum und Überfluss aber auch aus Sadismus und kultureller Selbstzerstörung besteht?

Frage 3.4
Handelt es sich um unlauteren Wettbewerb, wenn sich die Schweiz als Rechtsstaat und Demokratie aus gibt, aber de facto mancherlei internationale Vereinbarungen tatsächlich nicht einhält?

Frage 3.5
Steht das Bundesamt für Justiz hinter den Vorgehensweisen der KOKES, KESB etc. oder handelt es sich um eine eher diffuse Verschwörung gegen den Souverän (Art. 254ff und 265 StGB)?

Abspann
Die Rechtssicherheit und die Demokratie in der Schweiz haben merklich gelitten. Teilweise ist der Privatmensch in der Schweiz in Angst, Schrecken und Panik.

Gerne nehmen wir Ihre Sicht der Dinge zur Kenntnis und erfüllen auch Ihre Vorgaben zur weiteren Untersuchung der Geschehnisse.

Ich hoffe, der Verein IRFE wird als Kooperationspartner akzeptiert und unterstützt.

Besten Dank im Voraus für Ihre Nachricht.

Freundliche Grüsse
Gabriel Morales, http://www.irfe.ch

Quelle: via @Gabriel Morales, August 13, 2015 at 04:21PM


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