Mittwoch, 5. August 2015

Habe Revisionsantrag bezüglich der mir vom Staatsanwalt übergeholfenen BVG-Sammelrechnung eingereicht

Da mir unsere Mitstreiterin Dietlind bei der künstlerischen Ausgestaltung des Revisionsantrages bezüglich der mir vom Staatsanwalt übergeholfenen BVG-Sammelrechnung*unbeschreiblich geholfen hat, habe ich dieser Tage den Antrag bei Gericht eingereicht, um so eventuell mit meinem Anliegen vor das Bundesverfassungsgericht zu kommen.
*) Vom Volksmund werde ich deswegen auch liebevoll als “Schwarzfahrer” betitelt.
Da mir mein beratender Anwalt verboten hat, aktuelle Schreiben aus einem laufenden Verfahren online zu stellen und ich ja generell sehr gehorsam bin, habe ich mein Schreiben an das hohe Gericht mal anonymisiert, so dass man sich von dem Schwachsinn wenigstens auf diese Art und Weise ein wenig belustigen lassen kann – wenn man es denn möchte und vor allen auch aushält. Guckst Du…

In der Strafsache
Die Obrigkeit ./. Meine Wenigkeit
zum Berufungsurteil yyyyy vom Juli 2015 des Landgericht Berlin erhalten im Juli 2015
Vorinstanz xxxxx vom Dezember 2014 des Amtsgericht Berlin Tiergarten
lege ich folgende Rechtsmittel ein:
1. Antrag auf einstweilige Anordnung zum Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) nach § 32 BVerfGG zur Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom Juli 2015 Az. : yyyyy wegen Aufhebung der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch die Straftat nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB des Spruchkörpers des Landgerichts Berlin Az.: yyyyy Urteil vom Juli 2015
2. Revision gegen das Urteil vom Juli 2015 Az.: yyyyy
Begründung zu 1. und 2.
Die verfassungsmäßige Ordnung der BRD ist die freiheitlich demokratische Grundordnung. Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) bindet staatliche Gewalt an Gesetz und Recht. Nach Artikel 19 GG steht mir der Rechtsweg offen, wenn staatliche Gewalt, der Spruchkörper des Landgerichts Berlin Az.: yyyyy meine im GG konkretisierten Menschenrechte verletzt.
Durch Urteil vom Juli 2015 Az. : yyyyy wird mir der gesetzliche Richter nach Artikel 101 GG und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 GG versagt, wenn staatliche Gewalt die Rechtsprechung durch den Spruchkörper des Landgerichts Berlin Az.:
yyyyy die grundsätzliche Bedeutung der Verfassungswidrigkeit von SGB II nicht in die Entscheidung des Urteils vom Juli 2015 einbezieht.
Die 15. Kammer des Sozialgericht Gotha stellte am 26.05.2015 die Verfassungswidrigkeit von SGB II fest. Eine Richtervorlage zum BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von SGB II ist anhängig.
Die Abweisung meiner Berufung ohne die Verfassungswidrigkeit von SGB II zu würdigen, verletzt meine Selbstbestimmung nach Artikel 1 GG, meine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG, die Gleichheit meiner Gedanken- und Gewissensfreiheit vor dem GG nach Artikel 3 GG, sowie die Durchsetzung meine Gedanken- und Gewissensfreiheit nach Artikel 4 GG. Auf der Grundlage einer verfassungswidrigen Gesetzgebung SGB II werde ich rechtlich entmündigt und strafrechtlich verfolgt, ohne das der gesetzliche Richter zur Verfassungswidrigkeit von SGB II entschieden hat.
Die Meldeinformation des Sozialgerichts Gotha 1/2015 zur Verfassungswidrigkeit von SGB II durch Kammerbeschluss S 15 AS 5157/14 stellt fest, das SGB II mehrere Grundrechte verletzt.
Wenn das SGB II verfassungswidrig Erwerbsarbeit, Ausbeutung, festschreibt, so ist das mit dem menschlichen Bedürfnis nach Arbeit unvereinbar.
Die Definition von Arbeit nach Brockhaus:
Arbeit ist bewusstes, zielgerichtetes Handeln des Menschen zum Zweck der Existenzsicherung wie der Befriedigung von Einzelbedürfnissen; zugleich wesentlicher Moment der Daseinserfüllung.
Meine Daseinserfüllung sehe ich im Nachweis der Verfassungswidrigkeit von SGB II. Zahlreiche Anmeldungen nach Artikel 8 GG wurden dazu zwar von der Versammlungsbehörde erlaubt, aber durch den ungenügenden Regelsatz hinsichtlich der Fahrtkosten und der fehlenden Aufwendungen für Rechtsmittel gegen die Verfassungswidrigkeit von SGB II seitens der Strafgerichte in Berlin grundsätzlich durch Verurteilung zu Tagessätzen wegen Schwarzfahrens aufgehoben.
Meine Argumentationen, dass ich nicht selbstbestimmt leben kann, weil der monatliche Regelsatz den realen finanziellen Forderungen für Fahrtkosten widerspricht und in der Endkonsequenz jeder SGB II Empfänger, die Straftat des Schwarzfahrens verwirklicht, entgegnete der Staatsanwalt während der mündlichen Verhandlung zur Berufung mit der Nötigung aus dem Regelsatz des SGB II alle Fahrtkosten zu bezahlen, oder selbstbestimmtes Arbeiten aufzugeben. Zu Lasten der Allgemeinheit könnten keine zusätzliche Mittel erbracht werden im Widerspruch zu Nr. 4 des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 1BvL 1/09, 3/09, 4/09.
In SGB II steckt keinerlei Motivation, einer frei bestimmter Arbeit nachzugehen, weil es immer wieder auf Zwangsarbeit hinausläuft, was völlig gegen meinem Wesen und meinem freien Willen gerichtet ist. SGB II ist ein Diktat der Nötigung zur Aufgabe des freien Willens auf Basis der wirtschaftlichen Vernichtung meiner Person.
All diese Umstände haben mich im Zusammenhang mit dem brechen meines freien Willen, auch bereits als Staatsbürger der ehemaligen DDR, so sehr zu gesetzt und krank gemacht, das ich rückwirkend zum Dezember 2014 eine Erwerbsminderungsrente erhalte.
Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010
– 1 BvL 1/09 –
– 1 BvL 3/09 –
– 1 BvL 4/09 –
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungs­verfahren zu bemessen.
Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
Über die unverhältnismäßige verfassungskonforme Gesetzesauslegung von SGB II werde ich genötigt meine Daseinserfüllung aufzugeben und kriminalisiert, hier verurteilt zu Tages­sätzen. Diese Verurteilung zu Tagessätzen dient dem Diktat von Zwangsarbeit oder von Erzwingungshaft, zur Festschreibung von Ausbeutung.
Grundsätzlich werden Menschen strafrechtlich verurteilt, die Ausbeutung ablehnen. SGB II ist keine Sozialleistung, sondern nötigt zur Dienstleistung für Geld und ist Ausbeutung der Arbeitskraft in modernster Form. Die Entscheidung des Landgerichts weist dies nach.
Die Nötigung zur Ausbeutung durch SGB II ist unvereinbar mit dem menschlichen Bedürfnis nach Arbeit und widerspricht der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nach dem Urteil des BVerfG 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 und den Artikeln 22, 25, 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Die Nötigung zu einer bürgerlichen Ideologie der Ausbeutung ist Willkür und Gewalt, wenn verfassungswidrig die Gesetzgebungen,StPO, SGB II, BGB, ZPO, GVG meine Selbstbestimmung, Handlungsfreiheit, Gleichheit vor dem GG und meine Gedanken- und Gewissensfreiheit aufheben, um über ein Diktat einer bürgerlichen Ideologie Rechtsmittel abzuweisen, die die Verletzung der im GG konkretisierten Menschenrechte bewirken.
Eine Selbstvertretung vor dem Kammergericht Berlin ist unmöglich durch den Anwaltszwang nach § 78 ZPO.
Der Beschluss vom Juli 2015 verweigert den gesetzlichen Richter und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wirksame Beschwerde, der Anspruch auf rechtliches Gehör und der gesetzliche Richter werden durch die Abweisung meiner Berufung durch unvertretbare verfassungskonforme Gesetzesauslegung der Gesetzgebungen StPO und SGB II unmöglich. Das ist unvereinbar mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht nach Artikel 1 Abs. 3 GG und Artikel 20 Abs. 3 GG und kriminalisiert mich verfassungswidrig.
Anträge:
Feststellung der Aufhebung der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch die Straftat nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB der Rechtsprechung durch Urteil Az.: yyyyy des Landgericht Berlin vom  Juli 2015 und des Urteils Az.: xxxxx vom Dezember 2014 des Amtsgericht Berlin Tiergarten.
Aussetzung der Vollziehung der Urteile Az.: yyyyy des Landgericht Berlin vom  Juli 2015 und des Urteils Az.: xxxxx vom Dezember 2014 des Amtsgericht Berlin Tiergarten.
Das hätte ich ohne die Hilfe von Dietlind niemals so hingepinselt bekommen bzw. wäre ich dabei wirklich wahnsinnig geworden. In diesem Zusammenhang fällt mir gerade ein, dass sich neulich zwei Irre in der geschlossenen Anstalt getroffen haben und der eine den anderen fragt… Und? Hast Du auch die AGBs von Apple, Facebook oder google durchgearbeitet?

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Wendeberater, August 05, 2015 at 06:24PM

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