Montag, 10. Juli 2017

CH: Zahnarztrechnung(en) – über das BIP-Wachstum – die künstliche Beschäftigung von Juristen

Thema heute: dass Krankheitskosten bei sanktionierten Menschen in der Schweiz von den Gemeinden übernommen werden, müsste der Gemeinde Bern zwischenzeitlich bekannt sein. Doch lieber lässt sie erneut Juristen für sich arbeiten – um Kosten zu sparen? Oder um Kosten zu generieren – wer weiss das wirklich? Es kommt auf den Blickwinkel an.

Aktuelle Korrespondenz
- Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
- Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
- Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
- Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
- Verfügung Rekurskommission (b26033)
- Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
- Verfügung Rekurskommission (b26035, dieses Schreiben)
- Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036)
- Verfügung 2, UNIBe (b26037)
- Rechnung 2 an Gmd. Bern (b26038)
- Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039)
- Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b26035

Absender (n____@rekom.unibe.ch)
Rekurskommission UniBE, S___, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g__@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 09. Juni 2017



Verfügung

in der Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Zahnmedizinische Kliniken der Universität Bern (ZMK). S___, Geschäftsführer, Bern

Vorinstanz

betreffend Behandlungsgebühr;
betreffend Rechnung Nr. 9999-999999999 vom 3. August 2016;
Verfügung vom 26. April 2017.

In Erwägung

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2017 bei der Rekurskommission der Universität Bern die verbesserte Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2017 betreffend Rechnung Nr. 9999-99999999 vom 3. August 2016 der Klinik für Zahnerhaltung, Zahnmedizinische Kliniken (ZMK) der Medizinischen Fakultät der Universität Bern eingereicht hat;

- dass gegen Verfügungen der Organe der Fakultäten und der weiteren Organisationseinheiten der Universität Bern Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern erhoben werden kann (Art. 76 Abs. 1 UniG1);

- dass der Präsident schriftlich den Empfang der Beschwerde bestätigt (Art. 11 Abs. 1 Reglement 2);

- dass auf das Verfahren vor der Rekurskommission die Bestimmungen des VRPG3 anwendbar sind, sofern das UnIG keine abweichenden Regelungen enthält (Art. 75 UniG);

- dass der Vorinstanz das Doppel der verbesserten Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2017 inkl. Beilagen zuzustellen und zur Einreichung einer Vernehmlassung (in zwei Exemplaren) eine Frist anzusetzen ist;

- dass die Vorinstanz innert gleicher Frist der Rekurskommission die Akten - vollständig (einschl, der gesamten Vorakten und sämtlicher Beilagen), geordnet, paginiert und soweit möglich im Original - einzureichen hat;

- dass die Vorinstanz zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben kann, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRPG);

1 Gesetz vom 5. September 1999 über die Universität (UniG; BSG 436.11).
2 Reglement vom 3. November 1998 über die Rekurskommission der Universität Bern (nachfolgend:
Reglement).
3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

wird verfügt:

1. Die Rekurskommission der Universität Bern bestätigt den Eingang der verbesserten Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2017.

2 Den Zahnmedizinischen Kliniken (ZMK) wird das Doppel der verbesserten Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2017 inkl. Beilagen zugestellt sowie zur Einreichung einer Vernehmlassung (in zwei Exemplaren) und der gesamten Vorakten eine Frist bis Montag, 10. Juli 2017 angesetzt. Falls sie stattdessen neu verfügt oder die angefochtene Verfügung aufhebt, hat sie dies der Rekurskommission umgehend mitzuteilen.

3. Zu eröffnen:
- dem Geschäftsführenden Direktor der Zahnmedizinischen Kliniken (A-Post gegen Rückschein; Beilage: Doppel verbesserte Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2017 inkl. Beilagen);
- dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme (A-Post).

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26035.html (anonymisiert)

Bern, 9. Juni 2017

Rekurskommission der Universität Bern Der Präsident:
N___


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Quelle: via @TAP Schweiz, July 10, 2017 at 07:00AM

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