Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Hinzundkunzt.de, June 30, 2016 at 03:33PM
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Für den heutigen Donnerstag hat die Piratenfraktion im Landtag NRW zu ihrem Antrag „Volksabstimmung über das Bedingungslose Grundeinkommen“ vom 12. April 2016 [1] die Sachverständige Prof. Dr. Ute Fischer, Professorin im Lehrgebiet Politik- und Sozialwissenschaften von der Fachhochschule Dortmund [2] eingeladen.
Damit findet erstmalig ein Sachverständigengespräch zum Bedingungslosen Grundeinkommen in einem Landesparlement statt. Der Antrag der Piratenfraktion fordert die Landesregierung auf, eine Bundesratsinitiative zu starten, die eine bundesweite Volksabstimmung über die Einführung eines Bedingungslosen Grundeinkommens vorsieht.
Die moderne, digitalisierte Arbeitsgesellschaft fordert ihren Preis: höhere Arbeitslosigkeit, höhere soziale Ungleichheit, schlechtere und teils prekäre Arbeitsbedingungen. Wer nicht oder nur teilweise arbeitet, droht aus der Gesellschaft ausgegrenzt zu werden. Wir brauchen daher eine neue Wertschätzung von tätigem Einsatz und Kreativität für und in unserer Gesellschaft, unabhängig von traditionell gedachter Lohnarbeit. Die gesamte Arbeitswelt, wie wir sie kennen, wird sich durch die Digitale Revolution fundamental verändern. Nur mit der Einführung eines Bedingungslosen Grundeinkommens kann eine faire Lebenswirklichkeit der Menschen mit den rasanten Veränderungen Schritt halten.
Dazu Patrick Schiffer, Vorsitzender der Piratenpartei NRW [3]:
„Die weltweite Debatte über das bedingungslose Grundeinkommen zeigt, wie wichtig es ist, neue Realitäten zu erkennen und fortschrittliche Lösungsansätze in der Gesellschaft, auch hier in Nordrhein-Westfalen, anzustoßen. Die Piratenfraktion NRW bringt heute erstmalig dieses Thema in ein deutsches Landesparlament ein, was ich sehr begrüße.
Wir PIRATEN sind der Überzeugung, dass die digitale Revolution das bisherige Wirtschafts- und Sozialsystem gravierend beeinflussen wird. Die Gesellschaft verändert sich dadurch und benötigt einen anderen Arbeitsbegriff. Es ist die Aufgabe des Staatswesens, dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig jede Art von Arbeit gewürdigt wird.
Wirkliche Freiheit bedeutet, dass jeder Mensch nach seinen Neigungen und Fähigkeiten tätig sein kann und darf. Diese revolutionäre Idee einer neuen, fairen und tatsächlich sozialen Gesellschaft wollen wir durch die sukzessive Einführung eines Bedingungslosen Grundeinkommens erreichen.“
Quellen:
[1] Antrag der Fraktion der PIRATEN – Drucksache 16/11692: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-11692.pdf
[2] Frau Prof. Dr. Ute Fischer: http://www.fh-dortmund.de/ufischer/index.php
[3] Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland, Kapitel „Recht auf sichere Existenz und gesellschaftliche Teilhabe“: https://wiki.piratenpartei.de/Grundsatzprogramm#Recht_auf_sichere_Existenz_und_gesellschaftliche_Teilhabe
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Bravo:
BSG verwirft drei 100%-Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher Kassel: Jobcenter Stadt Kassel | Nach 4 ½ Jahren verurteilte das Bundessozialgericht am 23.06.2016 drei 100%-Sanktionen als rechtswidrig: „Keine Bewerbungsbemühungen ohne Bewerbungskostenübernahme“ lauten einige Titel in den Pressemitteilungen.
(B 14 AS 26/15 R, B 14 AS 29/15 R, B 14 AS 30/15 R)Und auch der Tenor im Terminsbericht Nr. 25/16 des BSG lag eindeutig auf dem Thema „Eingliederungsvereinbarung (EGV)“. Tatsächlich ging es in der Entscheidung aber um drei 100%-Sanktionen gegen einen Kläger im Vollstreckungszeitraum von nur einem Jahr, nämlich in der Zeit vom Dezember 2011 bis November 2012. Nur in den Monaten März, April und Mai 2012 erhielt der Geschundene wohl seine Regelleistung.Einblicke in ein krankes SystemDie Urteilsbegründungen des Hessischen Sozialgerichts als der 2. Instanz, Az.: L 6 AS 134/14 vom 13.05.2015 (L 6 AS 133/14; L 6 AS 132/14) geben einen tiefen Einblick in die Umstände der menschenverachtenden und verfassungsrechtlich höchst umstrittenen Sanktionspraxis der Jobcenter (hier: Jobcenter Stadt Kassel).Dem erfolgreichen Kläger war über Jahre auferlegt worden 10 Bewerbungen im Monat zu unternehmen und diese jeweils mit Fristsetzung „bis zum 16ten eines jeden Monats, durch Kopien der schriftlichen Bewerbungen und/oder durch Antwortschreiben der Arbeitgeber, unaufgefordert vorzulegen.“ Aktenkundig war der Umstand, dass der Kläger über keinen eigenen Computer verfügte und jedes Mal Geld für Fahrkarten und Internetcafé benötigte, um seinen Auflagen nachzukommen.Das Jobcenter beanspruchte für sich selbst eine Nachbesserungsklausel von 4 Wochen: „Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen.“Dem Kläger wurde nicht die geringste Chance zur Abhilfe gewährt.
Auch damals nicht, als er im Rahmen einer Anhörung seine nur verspätete Abgabe damit begründete, dass seiner Mutter im Krankenhaus ein Fuß amputiert werden musste und er dadurch anderweitig gefordert war.Leben ohne GeldSämtliche Argumente des Erwerbslosen wurden ignoriert, die erste Leistungseinstellung zum Dezember 2011 bis Februar 2012 wurde vollstreckt, der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 09.01.2012 verworfen.Das Jobcenter bewilligte Lebensmittelgutscheine zur Disziplinierung und Demütigung. Darüber hinaus forderte das Jobcenter aber auch weiterhin 10 Bewerbungsnachweise von dem „Mann ohne Geld“.Der Weg durch die InstanzenErst am 13.02.2012 wurde beim SG Kassel Klage eingereicht. Es folgten weitere Sanktionen, Widersprüche und am 03.09.2012 und 26.10.2012 weitere Klagen.Am 23.01.2014, also fast zwei Jahre später, entschied das SG Kassel zugunsten des Klägers und hob alle drei Widerspruchbescheide auf.Geld gab es dennoch nicht. Das Jobcenter Stadt Kassel ließ im Auftrag des verantwortlichen Geschäftsführer Stefan Schäfer Beschwerde einlegen.Wieder vergingen 14 Monate in denen Geschäftsführer Stefan Schäfer die Existenzsichernden Sozialleistungen des Erwerbslosen zurückhielt. Damit nicht genug. Als das Hessische Landessozialgericht am 13.05.2015 die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigte und ebenfalls die Widerspruchsbescheide verwarf, forderte Schäfer von seiner Widerspruchstelle ein weiteres Berufungsverfahren, diesmal vor dem Bundessozialgericht.13 Monate später bestätigte nun auch das BSG die beiden Vorentscheidungen und erklärte alle Sanktionsbescheide für rechtswidrig. Die Volltextentscheidung liegt noch nicht vor.EGVs des Jobcenter halten der gerichtlichen Prüfung nicht standNicht nur im Jobcenter Stadt Kassel genügen die Eingliederungsvereinbarungen nicht den rechtlichen Bedingungen.Auch im Märkischen Kreis werden überwiegend nicht rechtskonforme EGVs vorgelegt.BSG: Eingliederungsverträge kompetent und unverständlichWer den folgenden Original-Text nicht versteht, sollte künftig keine EGV mehr unterschreiben und gegen alle Verwaltungsakte Widerspruch einlegen lassen. Und wer den Text versteht, wird vermutlich nicht unterschreiben . . .Im Terminbericht heißt es:„Maßstab für die Inzidentprüfung der Eingliederungsvereinbarungen als Grundlagen der streitbefangenen Feststellungen weiterer wiederholter Pflichtverletzungen des Klägers und des vollständigen Entfallens des Alg II für drei Monate ist das Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§ 53 ff SGB X, denn Eingliederungsvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags. Danach sind Eingliederungsvereinbarungen wirksam, wenn sie nicht nichtig sind. Sie sind über die Prüfung, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, hinaus nicht auch daraufhin zu prüfen, ob sie rechtswidrig sind.Nach diesem Maßstab liegt hier jeweils bereits die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarungen wegen eines qualifizierten Rechtsverstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iS des § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 BGB durch einen Formenmissbrauch nahe.
Quelle: FHP: Freie Hartz IV Presse
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Am 23. Juni 2016 hat die SVP ihre Vernehmlassungsanwort zur abschliessenden Inkraftsetzung der Änderungen des Medizinalberufegesetzes (MedBG) veröffentlicht. Die wählerstärkste Partei der Schweiz hat offensichtlich ein Problem mit dem neuen Artikel 12 in der Prüfungsverordnung:
Art. 12a Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen
1 Menschen mit Behinderungen können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Artikel 5a Buchstabe b die Details des Gesuchsverfahrens fest.
2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lassen.
Und zwar ein ziemlich grosses Problem (Hervorhebungen durch die Bloggerin):
Erstens ist aus unserer Sicht in Art. 12a der Begriff der Behinderung zu weit gefasst. Der Artikel sollte dahingehend präzisiert werden, dass nur Menschen mit körperlichen Behinderungen ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen können. Menschen mit geistigen oder psychisch/seelischen Beeinträchtigungen, wie etwa einer Konzentrationsstörung oder einer Lese-Rechtschreibschwäche, sollten von solchen Ausgleichsmassnahmen ausgenommen werden. Dies deshalb, weil sich hier sehr viel schwieriger feststellen lässt, ob es sich um eine Behinderung oder einfach um verminderte geistige Leistungsfähigkeit handelt. Würde die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs von der Art der Behinderung entkoppelt, bestünde die Gefahr, dass vermehrt Personen davon profitieren, die für den angestrebten Medizinalberuf schlicht nicht geeignet sind. Es gilt hier nämlich zu beachten, dass die Ausübung der im MedBG geregelten Berufe allesamt hohe Anforderungen an die intellektuellen Kapazitäten der ausübenden Personen stellen. Dabei ist es in der Praxis dann bei weitem nicht immer möglich, wie in einer Prüfungssituation Kompensationsmassnahmen zu treffen. Ein Chirurg, der eine mehrstündige Operation durchführen muss, kann sich nicht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit berufen und deshalb die Operation einfach verlängern. Ebenso wenig kann eine Leseschwäche als Vorwand gelten, wieso ein Arzt keine Fachartikel lesen muss, obwohl das zur beruflichen Weiterbildung unabdingbar wäre.
Ich zitiere einfach nochmal aus dem Art 12a:
Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen.
Also alles klar – oder? Dann vielleicht noch Folgendes aus dem seit 2004 gültigen BehiG, Art 2:
1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
(…)
5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
Angesichts der klaren Gesetzeslage könnte man nun süffisant anmerken, dass die Autoren der Vernehmlassungsanwort der SVP offensichtlich selbst unter einer ähm… «Leseschwäche» leiden. Aber man weiss bei der SVP natürlich ganz genau, worum es beim Nachteilsausgleich geht. Was man aber noch viel besser weiss, ist, dass sich das Thema hervorragend eignet, um – einmmalmehr – bei denjenigen Wählern zu punkten, deren «verminderte geistige Leistungsfähigkeit» ihnen tatsächlich eine akademische Karriere verwehrt. Und dem Wählerklientel der SVP mit akademischem Hintergrund kann man weismachen, dass ihre mühsam errungenen Titel weniger wert seien, wenn sie bald jeder «Behindi» mittels «Nachteilsausgleich» erringen könnte. Das gute alte rechtspopulistische «DIE nehmen euch was weg/bekommen Vorteile, obwohl es DENEN nicht zusteht» funktioniert halt auf allen Ebenen.
Und das Thema greift die SVP natürlich nicht einfach aus der Luft. Bereits vor einem Jahr titelte die Aargauer Zeitung reisserisch: Leichtere Prüfungen bei Behinderung: Wer hat Anspruch, wer nicht? und das, obwohl die befragte Expertin im Interview deutlich sagt:
Der Nachteilsausgleich ist für die Betroffenen nie eine Erleichterung. Er ist der Ausgleich einer Benachteiligung.
Und:
Zudem gilt es zu beachten: Der NTA schraubt die Lernziele nicht hinunter. Er bringt nur Anpassungen bei den formellen Rahmenbedingungen, zum Beispiel mit einen Zeitzuschlag. Nur dank eines NTA wird niemand die Lehrabschlussprüfung bestehen. Da muss man schon auch noch tüchtig lernen – das gilt für Behinderte und für Nichtbehinderte.
Der selbe Journalist, der das Interview durchgeführt hat, fragt dann in seinem zugehörigen Kommentar trotzdem dummdämlich:
Ist es richtig, ein Kind mit Hilfsmitteln durch eine Prüfung und in eine Schule zu boxen, wo es vielleicht einfach nicht hingehört? Schliesslich gibt es im (Berufs-)Leben draussen auch keinen NTA.
Auch die NZZ titelt am 7.4.2016: Nachteilsausgleiche an Zürcher Kantonsschulen: Benachteiligt oder zu wenig intelligent?
«Es handelt sich nach wie vor um Einzelfälle», sagt Daniel Kunz, der an der Kantonsschule Zürich Nord seit Jahren für das Thema zuständig ist. Von den rund 2000 Schülerinnen und Schülern haben derzeit 43 eine sogenannte «Vereinbarung über Massnahmen zum Nachteilsausgleich». Über die Hälfte, 27 Personen, leiden an einer Dyslexie (Legasthenie, Lese-Rechtschreib-Schwäche). Weiter gibt es 4 Personen mit einer Autismusspektrum-Störung, ebenfalls 4 mit einer Hörbehinderung, 2 mit einer Sehbehinderung und jeweils eine Person mit ADHS, Dyskalkulie, Muskelschwäche, sozialer Phobie, einer starken körperlichen Behinderung (im Rollstuhl) und einen Stotterer. «Diese Jugendlichen sind alles andere als dumm», sagt Kunz.
Die betroffenen Jugendlichen sind «alles andere als dumm» aber trotzdem titelt die NZZ: «Benachteiligt oder zu wenig intelligent?»
Gewissen Kreisen wäre es aus kleinkarierten egoistischen Motiven offensichtlich lieber, man liesse die Jugendlichen (egal auf welcher Ausbildungsstufe) aufgrund ihrer Behinderung überhaupt keinen Abschluss machen und stecke sie dann in die «Behindertenversicherung». Da gehören die ja schliesslich hin. Ach nein, ich vergass, Arbeitgeberverband und Gewerbeverband forderten in ihren Vernehmlassungsantworten zur 7. IV-Revision, dass «an Personen unter 30 Jahren keine Renten mehr gesprochen werden sollten».
Was ist denn da die Message an die betroffenen Jugendlichen?
Keine IV-Rente! Integriert euch! Und dann: Nachteilsausgleich? Geht’s noch? Mit so einer Behinderung habt ihr im Berufsleben eh keine Chance!
Vielleicht könnte man sich mal entscheiden, was man eigentlich will?
Endlos auf Jugendlichen mit Beeinträchtigungen herumhacken können, um daraus politisches Kapital zu schlagen?
Ja, das dachte ich mir.
Weiterführend:
FAQ Nachteilsausgleich
hindernisfreie-hochschule.ch
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a) – Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung
eingebrachten Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung
Drucksache 18/8041
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)
Drucksache 18/8909
– Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung
Drucksache 18/8910
b) Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)
– zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE.
Die Gewährleistung des Existenz- und Teilhabeminimums verbessern – Keine Rechtsvereinfachung auf Kosten der Betroffenen
– zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Grundsicherung einfacher und gerechter gestalten – Jobcenter entlasten
Drucksachen 18/8076, 18/8077, 18/8909
https://webtv.bundestag.de/player/macros/bttv/hls/player.js?content=6947563&phi=default
Quelle: Deutscher Bundestag: Mediathek – TOP 8 Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung
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Das neue Vorstandsmitglied der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, hat sich dafür ausgesprochen, Eltern, die lange Hartz IV beziehen, in eine „fürsorgliche Belagerung“ zu nehmen: Nötig seien für diese Menschen regelmäßige beschäftigungsfördernde Maßnahmen.
„Kinder müssen erleben, dass ihre Eltern mit oder vor ihnen aufstehen, dass es normal ist, aus dem Haus und zur Arbeit oder zur Schule zu gehen. Notfalls sind dafür Hausbesuche nötig“, sagte Scheele der „Süddeutschen Zeitung“.
Was den Kampf gegen die zuletzt kaum mehr zurückgegangene Langzeitarbeitslosigkeit angeht, warnte er aber vor übertriebenen Erwartungen: „Auch 2016 wird kein Instrument erfunden werden, das die Vermittlungsquoten Langzeitarbeitsloser in lichte Höhen treibt. Wir werden jedoch alles tun, um die Vererbung von Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern.“
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Das neue Buch zum Grundeinkommen von Andy Stern: RAISING THE FLOOR Nicht zufällig hat der ehemalige Präsident der grössten US-Gewerkschaft SEIU eine Woche nach der Schweizer Abstimmung ein Buch über das bedingungslose Grundeinkommen publiziert. Die Schweizer Debatte hat auch in den USA grosse Wellen geschlagen und das Thema auf die sozialpolitische Agenda gesetzt. Andrew Stern…
Der Beitrag In den USA geht die Debatte zum Grundeinkommen nahtlos weiter erschien zuerst auf grundeinkommen.
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