Nur weil es von Gesetzeswegen her möglich ist, dass das Jobcenter die Bewerbungskosten von Hartz IV Empfängern übernimmt, schließt das nicht die gesonderte Aufführung dieser Leistung in der Eingliederungsvereinbarung aus, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 23. Juni 2016. Keine Regelung über die Bewerbungskostenübernahme in der EGV Zum Fall: In den Jahren 2011 und 2012 hatten der Kläger und […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, June 24, 2016 at 01:37PM