Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Hinzundkunzt.de, September 30, 2016 at 07:53PM
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Seit 20 Jahren verharrt die Kinderarmut auf diesem Niveau.
Mehr Infos: http://www.ndr/
YouTube NDR Doku
_
epilog – Armut
aktuell „Armut ist die schlimmste Form der Gewalt“
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Oberbürgermeister Thomas Kufen bezeichnet das als Form von Anerkennung. Das Job-Center, das Umweltamt und die Neue Arbeit der Diakonie Essen beteiligen sich am Projekt. Die Senioren sollen so Erlebnisse bekommen, die ihnen sonst nicht mehr möglich wären. Dazu gehören Ausflüge ins Grüne oder der Besuch eines Wochenmarktes.
Das Job-Center preist die Rikscha-Fahrten als Qualifikation für Altenbetreuung, Organisation, Technik und Tourismus.
Das Projekt ist eines der erstes, mit denen Essen seinen Titel als Grüne Hauptstadt Europas 2017 einläutet. Ausschließlich Menschen in Essener Seniorenheimen haben Anspruch auf die Rikschafahrten. Die Rikschas kosteten 23.000 Euro und sind aus Bundesmitteln bezahlt.
ganzen beitrag lesen
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-bezieher-als-rikschafahrer-zum-hungerlohn.php
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Spreewald-Grundschule in Schöneberg Die einen bekommen eine warme Mahlzeit, die anderen nur Brote
Es riecht nach Bratensoße in den schönen, kleinen Essensräumen der Spreewald-Grundschule im Schöneberger Norden. Die Frau vom Schulcaterer Apetito hat schon Teller und Besteck auf einem Servierwagen zurechtgelegt. Daneben gelegt hat sie mehrere kleine, weiße Zettel, auf denen handschriftlich mit schwarzem Kugelschreiber Schülernamen ve…rmerkt sind. „Das ist die Sperrliste“, sagt Elternvertreterin Hadia Mir. Es sind die Namen der Schüler, die gleich nicht mitessen dürfen, weil ihre Eltern den Essensbeitrag nicht bezahlt haben.
epilog – „Es herrscht Klassenkrieg, richtig, aber es ist meine Klasse, die Klasse der Reichen, die Krieg führt, und wir gewinnen“
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Die Petition "Jugendhilfe vor dem Ausverkauf schützen" hat inzwischen über 4900 Unterschriften - es fehlen nur noch einige zu 5000!!!
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Ich wurde von Shay nachträglich gebeten ihren Kommentar vom 16.8.2016 im Beitrag „Darf ich noch Leben?“ http://www.ivdebakel.ch/darf-ich-noch-leben/ auf den Artikel im Plädoyer 06/2015 vom 23.11.2015 hinzuweisen.
Im Einverständnis mit der Redaktion Plädoyer (E-Mail vom 19.9.2016)
Hier der Link zum Plädoyer https://www.plaedoyer.ch/
Artikel – IV_ Einseitige Auswahl der Gutachter
Feed abonnieren – Autoren | Hermesplus, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Das 9. SGB II-Änderungsgesetz ist am 1. August 2016 wirksam geworden.
Einige Hartz 4 Neuregelungen treten jedoch erst am 01. Januar 2017 treten in Kraft :
– der Wechsel der Zuständigkeit für die Eingliederung von ALG I Aufstockern zum SGB III (§ 5 Abs. 4 SGB II),
– die Darlehensregelung bei vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen (§ 24 Abs. 4 SGB II ),
– die Neufassung der Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II),
– die Aufhebung der Erstattungsregelungen des § 40 Abs. 4 SGB II.
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen im Hartz 4 Bereich thematisch geordnet und zusammengefasst.
Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person, so der aktuelle Gesetzestext. Gegenstand der Beratung sind insbesondere Mitwirkungspflichten, Berechnungen von Geldleistungen oder Eingliederungsleistungen.
Jeder Hartz-4-Antragsteller soll unverzüglich nach Antragstellung Eingliederungsleistungen wie Jobangebote, Eingliederungsvereinbarung, Eingliederungsmaßnahmen, AGHen und weitere in §§ 14 ff SGB II vorgesehene Maßnahmen erhalten.
Ist keine Berufsausbildung vorhanden, hat diese Vorrang vor anderen Eingliederungsleistungen.
Wenn nicht zeitnah andere Sozialleistungen beantragt werden, kann die Hartz-4-Leistung so lange entzogen werden, bis der Mitwirkungspflicht nachgekommen wurde. Dies gilt zum Beispiel für die Beantragung von Wohngeld, Kindergeld, BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Wird die Mitwirkungspflicht nachgeholt, werden die Leistungen auch rückwirkend gezahlt. Auf einen drohenden Leistungsentzug muss das Jobcenter vorher schriftlich hinweisen.
Wenn von einem anderen Leistungsträger dort gestellte Anträge oder gezahlte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des Hartz-4-Beziehers versagt oder eingestellt werden, wird auch der Anspruch auf ALG II versagt oder eingestellt, bis der Betroffene die erforderliche Mitwirkung beim anderen Leistungsträger nachholt. ALG II wird ab dann rückwirkend zum Tag der Einstellung weitergezahlt.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für den Antrag auf vorzeitige Altersrente.
Die Einstellung der ALG II Leistung ist nur zulässig, wenn der Versagungs- oder Einstellungsbescheid des anderen Leistungsträgers bestandskräftig wurde.
Die Vorschrift beinhaltete den Vorrang der Vermittlung von Personen ab dem 58. Lebensjahr in eine Arbeit. Das ist nun altersunabhängig in § 3 Abs. 2 geregelt.
Neu statuiert der Paragraf die Pflicht zur Durchführung von Integrations- und Deutschkursen für Antragsteller.
Auszubildende und Studierende, die BAföG-Leistungen beziehen, können ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten. Wer das Arbeitslosengeld II ergänzend zum Arbeitslosengeld (I) erhält, kommt demnächst möglicherweise in den Genuss von Fördermaßnahmen der Agentur für Arbeit.
Azubis können die Ausbildungsvergütung mit Hartz IV aufstocken, auch wenn sie schon Förderungen erhalten. Vorher waren bestimmte Azubi-Gruppen von den Leistungen teilweise ausgeschlossen. Berechtigt sind nun:
• Azubis in der Berufsausbildung oder in einer berufsvorbereitenden Maßnahme
• Schüler, die BaföG beziehen – unabhängig davon, ob sie im eigenen Haushalt oder bei den Eltern leben
• Studierende, die bei den Eltern wohnen
• Studierende in Fachschulklassen, zum Beispiel Abendgymnasien oder Kollegschulen, auch wenn sie nicht bei den Eltern wohnen.
Das hat jetzt den Vorteil, dass Ausbildungen überhaupt begonnen werden können. Vorher war es ja häufig kaum möglich, falls die Ausbildungsbeihilfe sehr gering war und dadurch der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden konnte.
Bei Azubis, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAB gefördert werden kann, entfällt der Anspruch auf ALG II nicht mehr grundsätzlich. Nur Azubis, die mit voller Verpflegung beim Ausbildenden, in einem Wohnheim, Internat o.ä. untergebracht sind (§ 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 124 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB III) haben, mit Ausnahme des § 27 SGB II, weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II.Bafög
Bei Azubis, deren Ausbildung dem Grunde nach mit Bafög gefördert werden kann, entfällt der Anspruch auf ALG II nicht mehr, wenn:
1. aufgrund § 2 Abs. 1a Bafög keinen Anspruch auf Bafög besteht (Azubi wohnt bei den Eltern), oder
2. sich der Anspruch nach § 12 oder § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr .1 oder nach § 13 Abs.
1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Bafög richtet und
– Bafög gezahlt wird, oder wegen Einkommen/Vermögen nicht gezahlt wird, oder
– der Bafög Antrag noch nicht bearbeitet wurde, oder
3. wenn bei Besuch einer Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium wegen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Bafög kein Anspruch besteht.
Beim ALG II als Einkommen anzurechnende Einnahmen in Geldeswert sind nur noch solche, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
Nachzahlungen von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen anderer Leistungsträger werden als einmalige Einnahme im Zuflussmonat angerechnet.
Gem. § 11a Abs. 3 SGB II werden Leistungen des BAB und Bafög, jeweils mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages, als Einkommen angerechnet, ebenso Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Gem. § 11a Abs. 6 SGB II darf Überbrückungsgeld nach § 51 Strafvollzugsgesetz, oder eine vergleichbare Leistung nach landesrechtlicher Regelung, nur i.H. des SGB II-Bedarfes für 28 Tage als einmalige Einnahme angerechnet werden. Der Rest bleibt anrechnungsfrei.
Die Absetzung des Grundfreibetrages wird ausdrücklich auf Erwerbseinkommen beschränkt.
Bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG wird
– der Grundfreibetrag um die steuerfreie Einnahme bis auf max. auf 200 Euro erhöht (eine steuerfreie Einnahme bleibt bis 100 Euro anrechnungsfrei),
– der Einkommensgrenzbetrag von 400 Euro, bei dessen Überschreiten die tatsächlichen Kosten statt des Grundfreibetrages abgesetzt werden können, auf den erhöhten Grundfreibetrag geändert (bei steuerfreien Einnahmen ab 100,01 Euro können so die tatsächlichen Aufwendungen für diese Tätigkeit abgesetzt werden). Von dem anzurechnenden BAB und Bafög werden 100 Euro, vom Taschengeld des BFD/JFD 200 Euro als Grundfreibetrag abgesetzt, sofern nicht bereits von anderem Einkommen der Grundfreibetrag abgesetzt wurde.
Gem. § 14 Abs. 2 SGB II wird die schon in §§ 13 bis 15 SGB I geregelte Pflicht des Jobcenters zur Aufklärung, Beratung und Auskunft wiederholt und mit dem Focus auf Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Leistungsbeziehers als neue „Pflichtberatung“ verankert.
Gem. § 15 Abs. 1 SGB II soll sofort nach Antragstellung eine Potentialanalyse erfolgen.
Im Abs. 2, der bisher Abs. 1 war, ist neu geregelt,
– dass die Inhalte der EinV unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Potentialanalyse festgelegt werden sollen,
– das auch Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung vereinbart werden sollen,
– ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger einbezogen werden (die bisherige Pflicht zur Beantragung Leistungen Dritter entfällt),
– in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche vermittelt werden soll. Die fixe Frist von 6 Monaten wird aufgehoben. Künftig kann eine Eingliederungsvereinbarung auch für kürzere Zeiträume geschlossen, oder eher als nach 6 Monaten ersetzt werden. Die Regelung zur Schadensersatzpflicht bei Bildungsmaßnahmen entfällt.
16d Abs. 6 SGB II bestimmt, dass die zulässige Zuweisungsdauer in AGHen (1-Euro-Jobs) von 24 auf bis zu 36 Monate (innerhalb von 5 Jahren) verlängert wird, sofern die Voraussetzungen nach § 16 d Abs. 1 und 2 währenddessen weiter erfüllt werden.
Entsprechend § 16h SGB II sollen Leistungsberechtigte (nicht nur Leistungsempfänger) vom Jobcenter zusätzliche Betreuungs‐ und Unterstützungsleistungen erhalten mit dem Ziel, dass diese
– eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation erfolgreich abschließen oder ins Arbeitsleben eintreten,
– Sozialleistungen beantragen und/oder annehmen,
– erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden,
– mittels Eingliederungsmaßnahmen frühzeitig und intensiv an eine berufsorientierte Förderung herangeführt werden.
Gem. § 22 Abs. 3 SGB II werden Rückzahlungen bei den Betriebskosten nicht als Einkommen angerechnet, soweit diese auf Vorauszahlungen beruhen, die der Betroffene für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat.
Gem. § 27 Abs. 3 SGB II können in Härtefällen trotz Ausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen an Azubis als Zuschuss erbracht werden, wenn die Ausbildung dem Grunde nach gem. § 12 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bafög förderfähig ist, aufgrund Alters (§ 10 Abs. 3 Bafög) aber kein Anspruch besteht. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ansonsten der Abbruch der Ausbildung droht.
Gem. § 28 Abs. 3 SGB II besteht unabhängig vom bisherigen Stichtag ein Anspruch auf Schulbedarf für das 1. Schulhalbjahr (70 Euro) bzw. 2. Schulhalbjahr (100 Euro) nachträglich jeweils auch dann, wenn der Schüler im 1. bzw. 2. Schulhalbjahr in die Schule aufgenommen wird.
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Dieser Ersatzanspruch darf innerhalb der 30jährigen Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Betroffenen eine Härte bedeutet. Der Ersatzanspruch besteht in der Höhe, in der ohne das sozialwidrige Verhalten der ALG II-Anspruch durch Einkommensanrechnung entfallen wäre. Der Ersatzanspruch besteht unbefristet so lange fort, bis die Kausalitätskette durchbrochen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat in dem Umfang verringert wird, in dem sie infolge des sozialwidrigen Verhaltens erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde
Gem. 34b SGB II wird ein Erstattungsanspruch für vorrangige Sozialleistungen eingeführt, die der ALG II Bezieher parallel zum ALG II erhalten hat, sofern diese Sozialleistungen nicht bereits als Einkommen angerechnet wurden. (Regelung zu § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X, sofern ein Erstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil der vorrangige Leistungsträger die Leistung bereits an den Antragsteller ausgezahlt hat.)
Gem. § 40 Abs. 1 SGB II sind Überprüfungsanträge nur noch zulässig, wenn sie innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr gestellt werden, indem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde.
Abs. 3 beinhaltet die Regelungen des § 330 Abs. 1 SGB III.
Abs. 4 regelt neu, dass abschließende Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sind, wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung eintreten.
Abs. 5 regelt neu, dass die durch den Tod einer leistungsberechtigten Person eintretenden Änderungen erst im Folgemonat nach dem Todesfall zu berücksichtigen sind.
Ensprechend 41 SGB II werden Hartz 4 Leistungen künftig für 12 Monate bewilligt.
In Fällen vorläufiger Bewilligung oder bei unangemessenen KdU soll die Leistung nur für 6 Monate bewilligt werden.
§ 41a Abs. 1 SGB II entspricht im Wesentlichen den Regelungen des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Der Bestandsschutz (45 Abs. 2 SGB X) wird für vorläufige Bewilligungen ausgeschlossen.
Abs. 2 regelt, dass die Vorläufigkeit zu begründen und die Leistung bedarfsdeckend zu bemessen ist. Dabei darf der Freibetrag unberücksichtigt bleiben, nur der Grundfreibetrag ist abzusetzen.
Abs. 3 S. 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 2 SGB III. Teilt der Antragsteller nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes dem Jobcenter die für eine abschließende Entscheidung relevanten Daten nicht umgehend mit, darf das Jobcenter die abschließende Entscheidung auf der Grundlage der ihm bekannten Daten treffen.
Abs. 4 regelt, dass bei vorläufigen Bewilligungen grundsätzlich ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Das tatsächliche monatliche Einkommen wird nur dann nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt, wenn
a) eine abschließende Entscheidung bei fehlender Mitwirkung erfolgt,
b) bei Anwendung des Zuflussprinzips der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat entfällt, oder
c) der Antragsteller es beantragt.
Abs. 5 regelt, dass die Leistungen einer vorläufigen Bewilligung nach einem Jahr als abschließend festgesetzt gelten, sofern der Antragsteller bis dahin keine abschließende Entscheidung beantragt hat, oder die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X vorliegen.
Abs. 6 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 3 SGB III.
Abs. 7 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB.
Erstattungsansprüche aus einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a) werden i.H.v. 10% aufgerechnet.
Erstattungsansprüche aus vorrangigen Sozialleistungen (§ 34b) werden i.H.v. 30% aufgerechnet.
§ 42 Abs. 2 SGB II:
Sofern keine Aufrechnung oder Sanktion erfolgt, kann ein ALG II Bezieher jeden 4. Monat einen Vorschuss i.H.v. 100 Euro auf das ALG II des Folgemonats erhalten..
§ 42 Abs. 4 SGB II:
Die Unpfändbarkeit von ALG II Leistungen wird wieder im Gesetz festgeschrieben. ALG II kann danach nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
§ 42a Abs. 2 SGB II:
Eine Aufrechnung des laufenden ALG II mit einem Darlehen darf nicht erfolgen, wenn und solange ALG II selbst als Darlehen erbracht wird.
Wenn und solange eine Sanktion von mind. 30% vorliegt, darf keine Aufrechnung erfolgen. Ansonsten ist die Aufrechnung auf die Differenz zwischen Sanktionsbetrag und 30% Regelleistung begrenzt.
Bei Flüchtlingen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben und dort Sachleistungen bekommen, werden diese vom Regelsatz abgezogen, je nach Alter können das zwischen 83 und 156 Euro sein.
Die Einkommensanrechnung bei schwankendem Einkommen hat sich verschärft. Erwerbstätige mit einem Erwerbseinkommen über 100 Euro sollten einen Antrag auf abschließende Entscheidung stellen, damit der Erwerbstätigenfreibetrag nicht verfällt.
Ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro droht, wenn Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden.
Wer einen neuen Job findet, kann sechs Monate lang Leistungen zur Eingliederung bekommen.
Der Beitrag Hartz 4 Neuregelungen 2016, August erschien zuerst auf News.
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Beobachter: Doch nicht alle Menschen (..) haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Touristen, abgewiesene Asylsuchende, ..Ist nicht das erste – und bestimmt nicht das letzte Mal. Siehe u.a. den Bericht des Beobachters „Nothilfe ist (un)antastbar“ » bit.ly/1UJP2ui.
..sanktionierte SchweizerInnen, ..
{{..dass Schweizer betroffen sind, wird einfach weggelassen!}}
..sowie Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz erhalten keine Sozialhilfe. Wenn sie in Not geraten, bekommen sie lediglich Nothilfe.
{{..dies ist natürlich auch gelogen – wer in Not gerät kann Nothilfe beantragen, was jedoch nicht heisst, dass die Antragstellenden Nothilfe erhalten!}}
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und wie das Elterngeld bei Hartz-IV-Empfängern und Geringverdienern angerechnet werden darf. Mit anderen Worten: garantiert die geltende gesetzliche Regelung ein menschenwürdiges Existenzminimum?
Nach der derzeitigen Rechtslage wird das Elterngeld komplett auf die Hartz-4-Leistung angerechnet. Damit wird das Elterngeld als Entgeltersatzleistung gewertet. Hintergrund: Eigenes Einkommen verwehrt den Anspruch auf Hartz-4-Geld. Das war nicht immer so. Zwischen den Jahren 2007 und 2011 wurde der Elterngeld-Sockelbetrag von 300 Euro nicht auf Hartz 4 angerechnet.
Eine Familie hatte Klage erhoben. Sie wollten die Regeln zum Elterngeld für Hartz-4-Empfänger zu Fall bringen. Das BSG hat die Klage zurückgewiesen. Die Folge: Das Elterngeld zählt bei Hartz-IV-Empfängern weiter als Einkommen. Gleiches gilt für Geringverdiener, deren Einkommen der Staat mit dem Kinderzuschlag aufstockt. Das Elterngeld wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags angerechnet (Az: B 4 KG 2/14 R). Die geltende gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
Die klagende Familie hatte bis Ende 2010 den Kinderzuschlag erhalten. Nach einer Novelle des Elterngeldgesetzes lehnte die Familienkasse die Zahlung ab Anfang 2011 aber ab, weil nun geregelt war, dass das Elterngeld angerechnet werden muss. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hatten dazu geurteilt, dass die Familie keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag habe, weil mit der Zahlung von Elterngeld keine Bedürftigkeit mehr bestehe. Dem folgte das Bundessozialgericht und wies die Revision der Familie gegen diese Urteile zurück.
Die Familie hatte angeführt, das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro sei keine Entgeltersatzleistung, sondern diene der Anerkennung der Erziehungs- und Betreuungsleistung. Dieser Argumentation folgte das BSG nicht.
Auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte sich bereits mit dem Elterngeld im Hartz-4-Bezug auseinandergesetzt. Eine Verfassungsbeschwerde zur Gewährung von Elterngeld bei Hartz 4 war jedoch ebenso erfolglos wie die Beschwerde gegen das Elterngeld als sogenannte Einkommensersatzleistung.
Der Beitrag Elterngeld wird auf Hartz 4 angerechnet erschien zuerst auf News.
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Feed abonnieren – Autoren | Birgit, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Hartz 4 erhält nur derjenige, wer kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Wer sich andere Einkommensquellen erschließen kann, hat keinen Anspruch nach dem SGB II. Eine Altersrente ist selbstverständlich ein vorrangiges Einkommen.
Wer also einen Rentenanspruch hat und seinen Lebensunterhalt mit der Rente sicherstellen kann, ist nicht auf Hartz 4 angewiesen. Allerdings gibt es Fälle, in denen zwar ein Rentenanspruch besteht, die Realisierung aber mit Abschlägen in der Rentenhöhe verbunden ist, da das Rentenregelalter noch nicht erreicht ist. Der Betroffene könnte also vorzeitig in Rente gehen, die Rente fällt dann aber geringer aus, als wenn er noch ein oder zwei Jahre mit dem Rentenantrag warten würde. Bezieht man Hartz 4, also staatliche Sozialleistungen, so ist es gegenwärtig nicht möglich zuzuwarten, denn das Jobcenter kürzt oder streicht ansonsten die Hartz-4-Leistung. Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Hartz-4-Antragsteller und Jobcenter geführt. Auch die Sozialgerichte mussten sich oft mit diesen Fällen befassen. Die Hartz 4 Bezieher argumentierten, dass eine Rente mit Abschlägen dauerhaft sei und sie nicht zum Leben ausreiche.
Es gibt allerdings Gründe, bei denen die Beantragung der Rente unbillig erscheint. Diese Gründe sind in der sogenannten Unbilligkeitsverordnung des Bundesarbeitsministeriums aufgeführt.
Das Bundesarbeitsministerium hat nunmehr eine Änderung der Unbilligkeitsverordnung beschlossen. Menschen im Hartz-4-Bezug sollen künftig nicht mehr vorzeitig in Rente geschickt werden können, wenn sie andernfalls zusätzlich auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen sind.
Nach der alten und bis Ende des Jahres gültigen Fassung der Unbilligkeitsverordnung werden ältere Hartz-IV-Empfänger vom Jobcenter aufgefordert, vorzeitig mit 63 in Rente zu gehen, obwohl sie dabei Renteneinbußen hinnehmen müssen.
Künftig werden Hartz-IV-Bezieher nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit im Alter führen würde, also ergänzend Grundsicherungsleistungen beantragt werden müssten. Eine Altersrente muss ab dem kommenden Jahr nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz der Abschläge den Bedarf deckt.
Die geänderte Verordnung gilt ab 1. Januar 2017.
Der Beitrag Hartz 4 Unbilligkeitsverordnung wird geändert erschien zuerst auf News.
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|
Zweiter Paukenschlag: Sozialgericht Dresden beurteilt die Sanktionen bei Hartz IV ebenfalls als verfassungswidrig
Das Urteil aus Gotha war schon eine Sensation. Das Sozialgericht hatte einen Vorlagebeschluss gefasst, in dem die Verfassungsmäßigkeiten der Sanktionen bei Hartz IV deutlich infrage gestellt werden. Dem schließt sich nun ein das Sozialgericht Dresden an. Der Druck auf die Politik und auf das Bundesverfassungsgericht wird damit deutlich erhöht (Az: S 20 AS 1507/14).
Im verhandelten Fall ging es um einen Hartz IV Bezieher der aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Arbeitsstelle nicht antreten konnte. Das Sozialgericht Dresden urteilte, dass eine 100 % Sanktionierung rechtswidrig sei. Die Zumutbarkeit einer Arbeit mit gesundheitlichen Einschränkungen , die der Kläger nicht bekam, weil der Arbeitgeber kein Interesse an der Einstellung des Antragstellers hatte, führte dennoch zu einer Sanktion. Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss AZ: S 15 AS 5157/14 geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden von der erkennenden Kammer geteilt. „Damit kann es offen bleiben, ob die § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3, § 31b SGB II wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) Verfassungswidrig sind, wovon die Kammer überzeugt ist (vgl. im Einzelnen SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14 –)
Leitsätze (Quelle: Tacheles-Sozialhilfe Wuppertal)
1. Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist demnach eine Arbeit zumutbar, es sei denn, dass sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Dem Antragsteller war die angebotene Arbeit zum Zeitpunkt des Zuganges des Vermittlungsvorschlages nicht zumutbar, da er zu ihr seelisch nicht in der Lage war.
2. Ferner war die Weigerung des Antragstellers, sich auf die angebotene Stelle zu bewerben, nicht kausal für die Verhinderung der Anbahnung der Arbeit. Denn der Arbeitgeber hätte kein Interesse an der Einstellung des Antragstellers aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen gehabt.
3. Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden von der erkennenden Kammer geteilt, was letztendlich offen bleiben kann, weil zwischenzeitlich alle Minderungen vom SG aufgehoben worden sind.
Es wird also spannend, ob die Politik es erst wieder zu einem Grundsatzurteil kommen lässt, dessen Paukenschlag verheerend sein wird, oder im Vorfeld versuchen wird, die Sanktionen im SGB II deutlich abzumildern.
Das Bundesverfassungsgericht hat nach eigenen Angaben aktuell einige Verfahren vorliegen, in denen es um Leistungskürzungen geht. Über die Verfassungsmäßigkeit derartiger Sanktionen haben die Karlsruher Richter noch nicht entschieden. In seinem Grundsatzurteil von 2010 zur Höhe der Hartz IV-Sätze hatte das Gericht dem Gesetzgeber einen «Gestaltungsspielraum» zugestanden. Vorlagen von Gerichten haben in Karlsruhe üblicherweise eine geringe Erfolgsquote.
Das Sozialgericht Gotha hält Sanktionen gegen Hartz IV-Empfänger für verfassungswidrig und ruft deshalb das Bundesverfassungsgericht an. Nach seinen Angaben vom 27.5.2015 wird diese Frage damit Karlsruhe erstmals von einem Sozialgericht vorgelegt. Das Gericht in Gotha sieht die Menschenwürde verletzt, wenn Leistungen gekürzt werden, weil Hartz IV-Bezieher zum Beispiel Termine nicht einhalten oder Job-Angebote ablehnen. Der Staat müsse ein menschenwürdiges Existenzminimum jederzeit garantieren. Außerdem bedeuteten Sanktionen einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.
Feed abonnieren – Autoren | Norbert, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|