Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @HartzIV.org, June 30, 2017 at 05:57PM
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Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (mail@bakom.admin.ch)
EINSCHREIBEN
Bundesamt für Kommunikation
Zukunftstrasse 44
2501 Biel
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 27. Juni 2017
Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG
vom 26.01.2016, 03.03.2016 und 09.06.2017
für
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 27.06.2017 ohne anwaltliche Verbeiständung) -
gegen
Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg
- Beschwerdegegnerin -
betreffend
Teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung 99999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016. Verfügung zur Beseitigung des Rechsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999.
I. Rechtsbegehren
1) Den Begehren der Billag AG vom 09.06.2017 nicht Folge zu leisten, die „Kündigung“ als rechtsgültig zu erachten sei.
2) Den Anträgen der beschwerdeführenden Partei vom 26. Januar 2016 und vom 27. Juni 2017 stattzugeben.
3) Die Billag AG in ihrer Verfügung vom 09.06.2017, Ziff. 5. mit Zitat; „..es sich (..) als irrtümlich erwies. Die Gründe der ‚Kündigung’ im Schreiben vom 17.09.2015 sind nämlich keine geltenden Gründe, die (..) als Abmeldegründe qualifiziert werden können“, rechtsmissbräuchlich den Anschein erwecken will, dass ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt – dies nicht der Fall ist, das Verfahren beim Bundesamt für Kommunikation mit Datum von heute immer noch hängig ist.
4) In Erwägung zu ziehen, dass die Voraussetzungen nach Art. 68 Abs. 1 und 3 aRTVG in Verbindung mit Art. 57 aRTVV weder teilweise noch ganz erfüllt sind.
5) Die Aufwendungen dem Beschwerdeführer in vollem Umfang zu erstatten sind.
6) Der „Vorgang“ als unverhältnismassig anzusehen ist.
7) Weitere Anträge vorbehalten bleiben.
Eventualiter
8) Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Billag AG zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Prozessantrag
9) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016, vom 03. März 2016 und vom 09. Juni 2017 seien, „..soweit darauf einzutreten ist" als Teilentscheide zu qualifizieren.
Eventualiter
10) Die angefochtenen Verfügungen der Billag AG vom 26. Januar 2016, vom 03. März 2016 und vom 09.06.2017 seien als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
II. Formelles
11) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diese Verfügung kann gemäss BGE 85 III 128 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde geführt werden.
12) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid, bzw. die „Teilweise Wiedererwägung“ der Billag AG nachfolgend "Vorinstanz" genannt, wurde dem Beschwerdeführer, nachfolgend "BF" genannt, am 15. Juni 2017 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.
III Sachverhalt
13) Die BF Darlegungen vom 19.02.2016 (b27016) nicht erneut aufgeführt werden. Der BF sich im aktuellen Sachverhalt ausschliesslich auf die Wiedererwägungen der Billag AG vom 03.03.2016 und der Verfügung vom 09.06.2017 abstützt.
Beweismittel
Einsprache vom 19.02.2016 (b27016), in den Akten
Wiedererwägung vom 03.03.2016 (b27017), in den Akten
Verfügung vom 09.06.2017 (b27024), Beilage
14) In der Wiedererwägung Billag AG vom 03.03.2016 mit Zitat (b27017, S. 1);
„(..)die vorgenommene Abmeldung nicht korrekt erfolgt sei (..) der BF in seinem Kündigungsschreiben vom 17. September 2015 lediglich geltend macht, er wolle den Vertrag mit der Billag AG aufgrund der neuen Tarif/Preis Struktur ab 01.08.2015 rückwirkend kündigen(..)“, ....dieser ausgewiesene Sachverhalt so nicht korrekt ist, denn die Billag AG auf der Rechnung eine Datumsperiode ausweist (von - bis), sich die Kündigung auf das auf diese Rechnung bezogene Datum bezieht – die Kündigung somit nicht rückwirkend ist, die Kündigung sich auf dieses Datum stützt.
15) Die Billag AG dem BF mit Zitat (b27017, S. 3) unterstellt;
„(..)er bestreite bis dato nicht, nach wie vor über betriebsbereite Geräte zu verfügen(..)“.In Sachen Melde- und Gebührenpflicht die beschwerdeführende Partei unkundig ist – der BF hiermit gegenüber der Beschwerdegegnerin nebst seinem Kündigungsschreiben offenlegt – was eigentlich als offensichtlich erscheinen müsste, dass er als Obdachloser über kein solches betriebsbereites Gerät verfügt.
16) Dass gemäss Billag AG Zitat (b27017, S. 2);
„(..)der Schuldner dafür verantwortlich sei, Sachverhaltsänderungen (..) der Gebührenerhebungsstelle rechtzeitig mitzuteilen (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV)“, ....ist für den BF nachvollziehbar. Dass sich ein Kunde/Schuldner jedoch an einen von der Billag AG vorgegeben Kündigungswortlaut zu halten hat wie, ..
„(..)ich verfüge über keine betriebsbereiten Geräte(..)“, .... der Sache weder zuträglich ist, sondern muss als reine Schikane angesehen werden.
17) Dass die Billag AG sich rechtsmissbräuchlich verhält, in dem der Anschein erweckt werden soll, dass offenbar ein rechtsgültiger Entscheid von Seite Bundesamt für Kommunikation vorliegt, mit Zitat (b27024, Ziff. 5, S. 2);
„(..)es sich (..) als irrtümlich erwies. Die Gründe der ‚Kündigung’ im Schreiben vom 17.09.2015 sind nämlich keine geltenden Gründe, die (..) als Abmeldegründe qualifiziert werden können“, ....damit der Anschein erweckt wird, dass ein rechtsgültiger Entscheid vorliege – dies mit Datum von heute nicht der Fall ist, das Verfahren beim Bundesamt für Kommunikation hängig ist.
18) In den Schweizer Camps, in denen Randgruppen wie Obdachlose zusammengepfercht unter menschenunwürdigen Zuständen ihr Leben fristen müssen, es vorkommt, dass in den Aufenhaltsräumen ein TV oder ein Radio steht, die Billag Gebühr dort von den Betreibern bezahlt wird. Mit Verfügung vom 09.06.2017 die Billag AG in der Konsequenz und Umsetzung jedoch der Meinung ist, die Gebühr sei doppelt fällig, einmal durch den Camp Betreiber und einmal durch den Obdachlosen selber. Die Voraussetzungen nach Art. 68 Abs. 1 und 3 aRTVG in Verbindung mit Art. 57 aRTVV weder teilweise noch ganz erfüllt sind (Ziff. 4).
IV Zwischenergebnis
19) Die TV/Radio-Gebühr sich i.d.R. auf die Wohnung bezieht. Die Beschwerdeführende Partei seit langem obdachlos ist, er kein Gerät besitzt, welches die Propaganda Kanäle empfangen könnte.
20) Der Beschwerdeführer jederzeit bereit ist, der Beschwerdegegnerin im Bedarfsfall weitere Unterlagen zukommen zu lassen. Auch kann die Beschwerdegegnerin unter Kostenfolgen die Verhältnisse des Beschwerdeführers eigens nachprüfen.
21) Auch mit Einwand vom 03.03.2016 und vom 19.06.2017 die Beschwerdegegnerin keine Gründe vorzubringen vermag, welche die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden.
22) Der Beschwerdeführer bei der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung (SRF1, ..) eklatanten Verstösse gegen den Rundfunkstaatsvertrag ins Feld führt – diese Propaganda er nicht mehr bereit ist anzuhören geschweige denn mitzufinanzieren.
23) Der Beschwerdeführer jederzeit bespitzelt werden kann. Das Bespitzelungsprotokoll mit sofortiger Wirkung den Antrag auf Akteneinsicht nach sich ziehen würde – diesem Antrag stattzugeben sei. Aufs heftigste vom BF gerügt wird, dass dieser Akteneinsichts-Antrag vom 18. April 2017 nicht stattgegeben worden ist.
24) Der BF aufs heftigste rügt, dass ihm von Seite verfügenden Behörde bis dato keine Empfangsbestätigung ausgehändigt worden ist, geltendes Recht nicht eingehalten, geltendes Recht verletzt, die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
25) Aus oben erwähnten Gründen die Abmeldung des Beschwerdeführers formell korrekt bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und zu akzeptieren ist.
V In Erwägung zu ziehen
26) Ob 100% sanktionierte Menschen nach schriftlicher Abmeldung per se von der Gebührenpflicht befreit sind?
27) Ob der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, der weder von der einen noch der andern Partei oder von beiden Parteien gezeichnet, ein sittenwidriges Rechtsgeschäft darstellt; Wucher. Ein Vertrag zu Lastern Dritter verstösst gegen die Privatautonomie und ist deswegen Sittenwidrig.
28) Ob die maschinell erstellten Unterschriften in den Verfügungen vom 03.03.2016 (b27017) und vom 09.06.2017 (b27025) ihre Rechtsgültigkeit erlangt?
29) Ob der BF der Möglichkeit der Abmeldung beraubt, es sich somit um eine Zwangsanmeldung handelt – der BF dagegen Einspruch einlegt a) gegen diesen Vertrag b) gegen die Nichtbeachtung der Privatautonomie c) gegen ein nicht unterzeichnetes Vertragskonstrukt d) dagegen, dass eine SRF (..) als öffentlich-rechtliche Sendeanstalt rechtsfähig noch eine Behörde darstellt.
30) Für mich persönlich sich gar die Frage stellt, warum ich für Lügen, Propaganda und Kriegstreiberei Geld zahlen soll? Es sich entgegen des Bundesgerichtsurteils vom 13. April 2015, E. 6.7 gerade nicht um eine ..
„(..)hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter zu unterstützen“ ....also kein Bildungsauftrag, sondern es sich um einen gezielten Verblödungs- und Manipulationsauftrag handelt!
31) Im Weiteren der Mensch nach Grundgesetz frei ist von staatlicher Willkür. Die neusten Geschehnisse um Sieglinde Baumert jedoch einer Willkür gleichkommt.
Beweismittel
Rückzug des Haftbefehls: Sieglinde Baumert ist frei » https://mopo24.de/nachrichten/haftbefehl-mdr-gefaegnis-rebellin-freigelassen-haft-GEZ-Gericht-65544 (abgerufen am 27.06.2017)
VI Zu den Rechtsbegehren
32) Den BF Rechtsbegehren nach b27016 und b27025 stattzugeben seien.
33) Der „Kündigung“ nach b27016 und b27025 zu entsprechen sei.
34) Den Eingangs erwähnten Begehren und den Erwägungen zu entsprechen sei.
Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung ersucht.
Link zum Nachlesen: https://tapschweiz.blogspot.ch/2017/06/b27025.html
Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.
Bern, 27. Juni 2017
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)
Zweifach (b27025)
Beilagen erwähnt
Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27025 ist der Absender
Empfangsbestätigung
Hiermit bestätigt die Empfängerin, Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:
a) Beschwerde (b27016) gegen den Billag Entscheid vom 26. Januar 2016 (b27012) mit Beilagen
b) Beschwerde (b27018) gegen die Billag AG Wiedererwägungen vom 03. März 2016 (b27017)
c) Beschwerde (b27025) gegen die Billag AG vom 09. Juni 2017 (b27025) mit Beilagen
d) ____________________________
Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel
O Identität bekannt/überprüft
O _______________________
Anmerkung
_________________________
_________________________
Ort, Datum
_________, __________________
Unterschrift/Stempel
____________________________
§ Die Empfängerin per Gesetz verpflichtet ist, auf Wunsch hin dem Absender eine Empfangsbestätigung auszuhändigen, welche Auskunft gibt über a) Art und Inhalt des Schreibens und b) welche Beilagen dem Schreiben beigelegt worden sind.
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Absender (mail@billag.com)
Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
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Bern, 09.06.2017
Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 99999999
A. Sachverhalt
1. Der Schuldner/die Schuldnerin ist bei der Billag AG (der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren) für den Radio- resp. Fernsehempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Rechnung.
2. Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1.8.2015 - 31.7.2016 keinen Zahlungseingang bzw. nur eine Teilzahlung verbuchen. Deshalb wurde am 01.03.2017 die Betreibung eingeleitet. Der Schuldner/die Schuldnerin hat einen Zahlungsbefehl erhalten und am 13.03.2017 Rechtsvorschlag erhoben.
3. Am 22.5.2017 wurde das rechtliche Gehör gewährt. Am 29.5.2017 machte der Schuldner geltend, es bestehe ein korrekt eingereichtes Kündigungsschreiben.
B. Rechtliche Würdigung
I. Formelles
Seit dem 01.07.2016 sind das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) in Kraft. Art. 109b Abs. 2 RTVG verweist für die Erhebung der Empfangsgebühren auf das bisherige Recht. Die in dieser Verfügung erwähnten Artikel beziehen sich deshalb auf die altrechtlichen Bestimmungen (aRTVG / aRTVV).
Die Billag AG ist eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Als solche erlässt sie Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht. Dies geschieht aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (aRTVG) sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (aRTVV).
2. Der Rechtsvorschlag wurde innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist erhoben. Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1 889 (SchKG) kann dieser durch eine Verfügung, welche eine Geldzahlung vorsieht, von Verwaltungsbehörden des Bundes beseitigt werden.
3. Die Billag AG ist somit im Sinne von Art. 79 SchKG legitimiert, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Das Bundesgericht hat dies in seinem Urteil vom 5. November 2001 bestätigt (BGE 128 III 39). Die Billag AG ist folglich zuständig und kompetent, mittels vorliegender Verfügung den Rechtsvorschlag vom 13.03.2017 zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
II. Materielles
1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 aRTVG in Verbindung mit Art. 57 aRTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist in Art. 59 aRTVV bestimmt. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b aRTVV beträgt die Höhe der Mahngebühr CHF 5.00 pro erfolgte Mahnung. Zudem sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c aRTVV eine Gebühr von CHF 20.00 pro zu Recht erhobene Betreibung vor.
2. Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren gemäss Art. 60a Abs. 4 aRTVV jährlich. Die gebührenpflichtige Person kann eine dreimonatige Erhebung der Empfangsgebühren verlangen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a aRTVV beträgt der Zuschlag für die dreimonatige Rechnungsstellung CHF 2.00 pro Dreimonatsrechnung.
3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 aRTVV stellt die Gebührenerhebungsstelle die Rechnungsstellung der Empfangsgebühren im Jahr 2011 gestaffelt auf die Jahresrechnung um und ersetzt dadurch die unter bisherigem Recht übliche quartalsweise Rechnungsstellung der Empfangsgebühren. Gemäss Art. 82 Abs. 2 aRTVV wird die Teilrechnung im Januar 2011 verschickt und stellt eine bis elf Monatsgebühren in Rechnung.
4. Gemäss Art. 68 Abs. 4 aRTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 aRTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 aRTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und dies der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.
5. Am 3. März 2016 wurde eine teilweise Wiedererwägung der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 999999999 und Einstellung des privaten Radioempfanges vom 26. Januar 2016 erlassen. Am 17. September 2015 verlangte der Schuldner in seinem Schreiben eine rückwirkende Abmeldung von dem privaten Radioempfang und begründete dies damit, dass sich die Tarife geändert hätten und er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen würde. Die Gebührenerhebungsstelle nahm vorerst aufgrund des Schreibens vom 17.9.2015 eine Abmeldung vor, die sich jedoch als irrtümlich erwies. Die Gründe der "Kündigung" im Schreiben vom 17.9.2015 sind nämlich keine geltenden Gründe, die von Gesetzes wegen als Abmeldegründe qualifiziert werden können.
Der Schuldner ist folglich ununterbrochen für den privaten Radioempfang bei der Billag AG angemeldet. Eine Mitteilung über das Nichtvorhandensein eines betriebsbereiten Radiogerätes ist bis dato bei der Gebührenerhebungsstelle nicht eingegangen.
6. Die Rechnungen für die Empfangsgebühren vom 1.8.2015 - 31.7.2016 blieben auch nach mehrmaliger Mahnung unbezahlt. Daher sah sich die Billag AG gezwungen, die Forderung am 01.03.2017 mittels Betreibung einzuholen. Sie wurde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als noch keine vollständige Zahlung erfolgt war und ist folglich gerechtfertigt. Nach vollständiger Bezahlung wird die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt zurückgezogen.
7. Der Schuldner/die Schuldnerin trägt gemäss Art. 68 SchKG die Betreibungskosten. Diese müssen der Gläubigerin weder in einem Rechtsöffnungsentscheid noch in einem Urteil zugesprochen werden. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, hat der Schuldner/die Schuldnerin nach Art. 17 SchKG die Möglichkeit, eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde einzureichen (BGE 85 lii 128). Die Betreibungskosten sind somit nicht Gegenstand dieser Verfügung. Diejenigen Betreibungskosten, welche die Billag AG bereits als Vorschuss an das Betreibungsamt bezahlt hat, schlägt sie zur Forderung hinzu.
C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:
1. Der Rechtsvorschlag vom 13.03.2017 in der Betreibung Nr. 99999999 wird beseitigt und die definitive Rechtsöffnung wird erteilt.
2. Der Schuldner/die Schuldnerin ist verpflichtet, folgende Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu bezahlen:
Gebühren vom 1.8.2015 - 31.7.2016, CHF 165.00
Mahngebühren, CHF 15.00
Betreibungsgebühren, CHF 20.00
Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 0.00
abzügl. Zahlungen und/oder Abschreibungen von, CHF 0.00
Total Forderung bzw. Restforderung (exkl. Betreibungskosten), CHF 200.00
Die Billag AG
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom/von der Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin oder seinem/ihrem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.
Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen und aus der Radio- und Fernsehverordnung.
Rechtliche Grundlagen
Seit 01.07.2016 sind die revidierten Bestimmungen des RTVG und RTVV in Kraft. Art. 109b Abs. 2 RTVG verweist für die Erhebung der Empfangsgebühren auf das bisherige Recht. Der folgende Auszug umfasst daher die altrechtlichen Bestimmungen (aRTVG / aRTVV).
Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (aRTVG) vom 24. März 2006
Art. 68 Gebühren- und Meldepflicht
1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen. Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen.
2 Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet.
3 Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden. Ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte.
4 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt.
5 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist.
6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien.
Art. 69 Gebührenerhebungsstelle
1 Der Bundesrat kann die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer unabhängigen Organisation übertragen (Gebührenerhebungsstelle). Sie gilt als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG und von Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs und kann Verfügungen erlassen. [...]
[...]
Auszug aus der Radio- und Fernsehverordnunq (aRTVV) vom 9. März 2007
Art. 57 Zum Empfang geeignete Geräte
Unter die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen fallen:
a. Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten;
b. Multifunktionale Geräte, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren
Programmangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Buchstabe a gleichwertig sind.
Art. 60 Meldepflicht
1 Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden.
2 Beim gewerblichen oder kommerziellen Empfang hat für jede Geschäftsstelle eine Meldung zu erfolgen.
Art. 62 Gebühren für Quartalsrechnung, Mahnung und Betreibung
1 Die Gebührenerhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a. für jede Quartalsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 2.00
b. für eine schriftliche Mahnung, CHF 5.00
c. für eine zu Recht angehobene Betreibung, CHF 20.00
[...]
Art. 65 Gebührenerhebungsstelle
1 Das UVEK bezeichnet eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle. Die Stelle führt die offizielle Bezeichnung „Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren“.
2 Die Gebührenerhebungsstelle ist verantwortlich für:
a. die Bearbeitung der Meldungen;
b. den Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren und betreffend Betreibungen;
c. die Betreibung säumiger Gebührenpflichtiger;
d. das Überweisen der Gebührenerträge an die SRG und an das BAKOM;
e. das Anzeigen möglicher Verstösse gegen die Meldepflicht beim BAKOM.
[...]
Auszug aus dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vom 20. Dezember 1968
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a. [...]
b. [...]
c. [...] bis [...]
d. [...]
e. Andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in
Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3 [...]
Art. 29 Rechtliches Gehör
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
Auszug aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vom 11. April 1889
Art. 17 Beschwerde
1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.
Art. 68 Betreibungskosten
1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
Art. 79 Beseitigung des Rechtsvorschlages
1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
2 [...]
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Im Rahmen der Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der IV forderte eine bemerkenswerte Anzahl von Vernehmlassungsteilnehmern (u.a. FDP, CVP, BDP, diverse Wirtschaftsverbände, IV-Stellen-Konferenz sowie 15 Kantone), dass für junge Erwachsene unter 25 bzw. 30 Jahren keine (bzw. nur zeitlich beschränkte) IV-Renten gesprochen werden sollten. Der Schweizerische Gewerbeverband schrieb beispielsweise:
Der sgv fordert daher mit Nachdruck, dass das IV-Rentensystem so angepasst wird, dass keine Renten mehr an Personen unter 30 Jahren gesprochen werden. Ein deutlich höheres Mindestalter für den Bezug einer Rente zwingt alle Beteiligten, sich noch intensiver um eine Wiedereingliederung zu bemühen. Die Erfahrung lehrt uns leider, dass es gerade bei den Jugendlichen viele Versicherte gibt, die diesen zusätzlichen Druck benötigen, damit sie nicht zu bequem werden und sich nicht zu früh mit dem Dasein als IV-Rentner zufrieden geben.
Vermutlich meint der Gewerbeverband damit all die unmotivierten geistig Behinderten (40% der als «psychisch» codierten NeurentnerInnen zwischen 18 und 21 Jahren haben effektiv eine geistige Behinderung). Oder die bequemen Jugendlichen mit einer Cerebralparese, die einen Rollstuhl benutzten, weil sie sogar zu faul zu laufen sind (14.5% aller 18/19-jährigen NeurentnerInnen leiden an cerebralen Lähmungen).
Die FDP äusserte sich ein bisschen differenzierter:
Wir fordern, dass junge Erwachsene nur noch in Ausnahmefällen (z.B. Geburtsgebrechen, etc.) IV-Renten zugesprochen erhalten. Anstelle einer Rente soll neu ein Taggeld entrichtet werden, welches Erwerbsanreize richtig setzt. Parallel dazu sollen junge Erwachsene eng von der IV betreut werden, um ihre gesundheitlichen Probleme zu stabilisieren und ihre Arbeitsmarktfähigkeit wiederherzustellen.
Der FDP ist immerhin noch eingefallen, dass das «Wiederherstellen der Arbeitsmarktfähigkeit» bei Jugendlichen mit Geburtsgebrechen (also denen mit «richtigen» Behinderungen) nicht alleine an der Bequemlichkeit der Betroffenen scheitern könnte. Gleichzeitig zeigt der Hinweis auf die «Geburtsgebrechen», dass man sich mit dem Thema nur oberflächlich befasst hat. Denn natürlich gibt es auch Versicherte mit Geburtsgebrechen, die (zumindest Teilzeit) arbeiten können. Die Erwerbs(un)fähigkeit hängt – und so definiert es auch das ATSG – nicht von der Diagnose ab, sondern von der Schwere der Krankheit/Behinderung und den dadurch – im individuellen Fall – verursachten Einschränkungen. Das gilt auch für psychische Störungen, von denen – Achtung FDP, jetzt wird’s etwas kompliziert – manche bei der IV ebenfalls als Geburtsgebrechen gelten (z.B. Autismus, ADHS). Nichtsdestotrotz bezieht sich die Forderung «Keine Rente vor 25/30» vor allem auf junge Erwachsene mit psychischen Störungen.
Dass sich so viele Kantone für eine höheres IV-Mindestalter aussprechen, dürfte u.a. auch einen ganz profanen Grund haben: Junge IV-Bezüger sind auf Ergänzungsleistungen angewiesen, an deren Kosten sich die Kantone beteiligen müssen. Erhalten Betroffene hingegen bis 25/30 statt IV-Rente/EL ein Taggeld, bezahlt das die IV. Also der Bund.
Wie kommen all die Vernehmlassungsteilnehmer eigentlich auf diese Idee?
Anfang 2014 veröffentlichte die OECD den Länderbericht Schweiz zum Thema psychische Gesundheit und Beschäftigung. Darin sprach die OECD eine ganze Reihe von Empfehlungen aus (u.a. sollten IV, Arbeitgeber und Ärzte besser zusammenarbeiten). Worauf sich aber alle Medien einschossen, war, dass mehr getan werden müsse, um zu vermeiden, dass Jugendliche mit psychischen Problemen überhaupt erst zu IV-Bezügern werden. Man hat allerdings nicht die bessere Unterstützung in den Vordergrund gestellt, sondern, nun ja:
(Screenshot vom Artikel im 20min). Siehe dazu auch: Unterschiedliche Bilder junger IV-BezügerInnen)
Auch die NZZ schrieb:
Prinz betonte – auch mit Blick auf Jugendliche in der IV –, die IV-Renten inklusive Ergänzungsleistungen seien zu hoch. Sie hemmten die Arbeitsaufnahme.
Einige Monate später griff die NZZ das Thema erneut auf und zitierte wieder Christopher Prinz (OECD-Verantwortlicher für Fragen zu Krankheit, Invalidität und Arbeit):
Besser wäre es, so weit als möglich keine Renten zu gewähren, weder befristet noch permanent, sondern jungen Menschen zu helfen, ihren Platz in der Arbeitswelt zu finden.» Man müsse den Zugang zur IV blockieren, dafür aber etwas anderes anbieten, und zwar ein «offensives Aktivierungsmodell».
Mit Bezug auf das dänische System wurde dann auch die Idee von «keine Rente vor 40» unter die Leserschaft und vor allem unter die SozialpolitikerInnen gebracht, indem man diese fragte «Was halten Sie davon?» Die NZZ kolportierte, dass die SozialpolitikerInnen «Interesse» am dänischen Modell zeigten (Lobbying in the making).
An der OECD-Studie beteilgt war auch der Basler Psychologe und Forscher Niklas Baer, der mit Hinweis auf das dänische Modell in diversen Interviews (u.a. im Tages Anzeiger oder der SRF-Sendung ECO) ebenfalls dafür plädierte, vor 30 (bzw. später 40) keine Renten zu sprechen.
Im Februar 2016 (drei Wochen vor Ende der Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der IV) veröffentlichte das BSV die Studie: «Profile von jungen IV-Neurentenbeziehenden mit psychischen Krankheiten» von Baer et al. in der die Forscher Dossiers von NeurentnerInnen zwischen 18 und 29 Jahren mit – laut IV-Codierung – psychischen Störungen untersucht haben. Die Autoren der Studie kamen zum Schluss, dass bei ungefähr 75% der untersuchten Dossiers eine Berentung aufgrund der starken Beeinträchtigungen nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheint. Dies trifft vor allem auf sehr jung Berentete mit geistiger Behinderung, gewissen kinderpsychiatrischen Störungen und multiplen schweren Störungen zu. Bei einem Viertel der Versicherten (vor allem später Berentete mit Depressionen, Schizophrenien und Persönlichkeitsstörungen) hätte sich aus Sicht der Forschenden eine Invalidisierung mit besseren und nachhaltigeren Unterstützungsmassnahmen womöglich vermeiden lassen.
Niklas Baer – der Hauptautor der Studie – sagte im Interview mit der NZZ dennoch einmal mehr:
Unter 30 Jahren sollte niemand eine IV-Rente erhalten. Natürlich braucht es einige Ausnahmen. Eine solche Definition dürfte sicher nicht ganz einfach sein. Beim Rest zwingt das erhöhte Eintrittsalter der IV alle Beteiligten – von den Ärzten über IV-Stellen bis zu den beruflichen Einrichtungen – zu einer besseren Kooperation und vor allem zum Dranbleiben.
Hat noch jemand Fragen, wie die Vernehmlassungsteilnehmer auf die Idee mit «Keine Rente vor 30» gekommen sind?
Die NZZ reagierte dann etwas säuerlich, weil der Bundesrat in der am 15.2.2017 verabschiedeten Botschaft zur Weiterentwicklung der IV nicht darauf eingegangen war. Man hatte doch so engagiert lobbyiert – und… und… der Experte rät doch auch dazu:
Der Bundesrat will dabei aber nicht so weit gehen wie der Arbeitgeberverband, der fordert, unter 30-Jährigen keine Rente auszurichten. Baer hält den Entscheid des Bundesrates für falsch: Für Junge müsse klar sein, dass sie in keinem Fall eine Rente erhielten, denn wer erst einmal berentet sei, finde so gut wie nie mehr den Weg in einen Beruf.
Grundsätzlich keine Renten für junge Erwachsene – Nützt das was? Und wem?
2014 wurden 2600 Versicherten zwischen 18 und 29 Jahren eine IV-Rente zugesprochen. Davon haben 1600 (also gut 60%) eine psychische Problematik. Ein nicht unbeträchtlicher Teil – speziell der ganz jungen IV-Bezügerinnen – dieser «psychischen» hat allerdings effektiv eine geistige Behinderung (Grund: ungenaue Codierung der IV). Laut der BSV-Studie von Baer et al. liesse sich bei einem Viertel der 1600 eine Invalidisierung – vermutlich – vermeiden (Ob bei den körperlich und -offiziell- geistig behinderten jungen Erwachsenen auch Eingliederungspotential brach liegt, hat niemand untersucht. Unter denen gibt es natürlich selbstredend keine Null-Bock-Jugendlichen). Das wären dann also 400 «psychische» Versicherte mit Eingliederungspotential. Von insgesamt 2600. Und deshalb sollen nun grundsätzlich keine IV-Renten vor 30 mehr gesprochen werden (Kanonen und Spatzen und so?).
Insgesamt nehmen die Neurenten (alle Gebrechensarten) bei den Jungen über die letzten Jahre nicht zu:
Auch die Neurenten aufgrund psychischer Erkrankungen (alle Alterskategorien) sind stabil:
Grafiken aus: «Keine Rente vor 30? Der andere Weg des Bundesrates» (BSV)
Angesichts der immer populärer werdenden Idee «Keine Rente vor 30» hatte das BSV die IV-Systeme verschiedener Länder untersucht, die eine Altersbegrenzung eingeführt haben. Die im März 2017 veröffentlichte Studie kam zu folgendem Schluss:
Zurzeit lässt sich nicht nachweisen, dass Länder mit einem erhöhten Mindestrentenalter in der Invalidenversicherung bei der beruflichen Eingliederung erfolgreicher sind.
Auch das deutsche Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hatte 2016 einem Ländervergleich vorgenommen und zum dänischen Modell geschrieben:
Dass arbeitsmarktferne Problemgruppen mittels hochsubventionierter Arbeitsplätze wieder näher an den Arbeitsmarkt rücken, zeigen auch Erfahrungen mit sogenannten FlexJobs in Dänemark. Die Arbeitsmarktpartizipation von zuvor erwerbsinaktiven Teilnehmern war 33 Prozent höher als bei Nichtteilnehmern (Datta Gupta et al. 2015). Allerdings tendiert die Übergangsrate in nicht subventionierte Beschäftigung gegen Null.
FlexJobs (…) sind auf Dauer angelegte und großzügig geförderte Arbeitsverhältnisse bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern. Mit dem Instrument sollte die hohe Zahl an Zugängen in Erwerbsminderungsrenten verringert werden. Die Attraktivität des Instruments führte aber zu einer starken Expansion, ohne dass die Zahl der Invaliditätsrentner nennenswert gesunken wäre. 2012 waren 2,3 Prozent der Erwerbspersonen in FlexJobs, obwohl die am stärksten Eingeschränkten gar nicht erreicht wurden. Vielmehr gab es eine Verdrängung von regulären Jobs, die auf 20 Prozent geschätzt wird.
Die NZZ blieb unbeirrt auf ihrem Kurs. In einem Gastkommentar schreiben Christopher Prinz und Niklas Baer am 2.6.2017 unter dem Titel «Weniger Renten, mehr Integration» über das dänische System:
Die Zahl der Neurenten ist in Dänemark seit 2013 im Schnitt auf unter die Hälfte zurückgegangen; ein Rückgang der alle Altersgruppen betrifft, aber in der Gruppe zwischen 30 und 39 Jahren am stärksten ausfällt; hier spielen – wie bei den ganz jungen IV-Rentnern – psychische Behinderungen eine entscheidende Rolle. Etwa ein Drittel dieser Personen hat nun einen (zumeist subventionierten) Job, die anderen zwei Drittel sind noch im Rehabilitationsprozess. Die Kosteneinsparung ist vergleichsweise gering, weil kaum ein Antragsteller ohne Sozialleistung oder Lohnsubvention auskommt, aber der kulturelle Wandel ist beachtlich: Renten zuzusprechen, ist nicht mehr en vogue.
Der Artikel endet mit: «Insofern ist «Keine Rente unter 30» nicht die optimale Lösung – diese sollte vielmehr heissen: «Keine Rente unter 45». Im NZZ-Artikel wird allerdings ein winziges Detail nicht erwähnt: Dänemark hat auch nach der Reform noch eine deutlich höhere IV-Quote als die Schweiz. (Quelle: Junge Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen: rentenvermeidende und aktivierende Massnahmen, BSV 2017)
Die HSG-Professorin Monika Bütler vertwitterte den NZZ-Artikel als «lesenswert:
Bütler veröffentlichte 2007 mit Katja Gentinetta (der damaligen Vizedirektorin von Avenir Suisse) das Buch «Die IV – Eine Krankengeschichte» (erschienen im, ja genau, NZZ-Verlag). Die Autorinnen propagieren darin u.a. folgende Idee im Hinblick auf die Zukunft der IV:
Wo keine physische Erwerbsunfähigkeit vorliegt, würde die Verrichtung niederschwelliger gemeinnütziger Arbeiten im zweiten Arbeitsmarkt standardmässig eingeführt. (…) Bei einer Verletzung der Mitwirkungs- und Präsenzpflicht können Sanktionen zum Einsatz kommen, die über eine Reduktion der Unterstützungsleistungen über gewisse Einschränkungen bis zu einem zeitlich befristeten Aussetzen der Hilfeleistungen reichen.
Mit «Keine Rente vor 45» könnte dieser Traum des NZZ-Milieus endlich wahr werden.
Fazit
Das Thema «Arbeitsintegration bei psychischer Erkrankung» ist nicht neu. Das zeigen exemplarisch zwei parlamentarische Eingaben von 1986. Erstere fordert eine Abklärung darüber, «ob und wieweit psychisch Leidende in der Arbeitswelt und in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung schlechter gestellt sind als organisch Kranke» (Back to the Future I). Zweitere «die Gestaltung von attraktiven Rahmenbedingungen für Arbeitgeber bei der Einstellung psychisch leidender und behinderter Arbeitnehmer (…) sowie die Gewährleistung einer kontinuierlichen Betreuung der eingestellten psychisch Kranken durch die vermittelnde Sozialberatungsstelle» (Back to the Future II).
Vor 31 Jahren habe ich mich zwar mehr für Gummitwist als für Sozialpolitik interessiert, aber angesichts dessen, dass sich die Fragestellungen bis heute kaum verändert haben, vermute ich, dass die Arbeitsintegration psychisch Kranker anno 1986 nicht unbedingt zu den brennendsten innenpolitischen Themen der Schweiz gehörte. Und es würde sich auch heutzutage immer noch kein Schwein dafür interessieren, wenn die Autoren des OECD-Berichts dessen Resultate nicht mit dem knackigen Slogan «Keine Rente vor 30» unter die Leute (und vor allen in die Medien) gebracht hätten.
Eigentlich sollte es völlig selbstverständlich sein, dass man in (jungen) Menschen mit gesundheitlichen Problemen erstmal das Potential sieht und sie – ggf. auch länger und wiederholt – unterstützt, statt sie einfach zu berenten. Tragischerweise interessiert die mangelhafte Unterstützung psychisch Kranker bei der Arbeitsintegration niemanden, solange das Thema nicht mit genügend Empörungspotential («Falsche Anreize», «bequeme Jugendliche» ect.) serviert wird – und damit – als unschöne Nebenwirkung – leider auch stigmatisierend wirkt. Die hehre Idee der OECD, dass erst alle (Therapie-)Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollten, bevor eine Rente gesprochen wird, wird aktuell auch bereits vom Bundesgericht pervertiert, um Depressive von IV-Leistungen auszuschliessen (auf hehre Ideen gibt’s halt leider kein Copyright). Das Problem daran ist: Ohne IV-Anerkennung erhalten die (noch) nicht genügend Depressiven auch keinen Zugang zu Integrationsmassnahmen (Hat grad jemand «Die IV ist jetzt eine Integrationsversicherung» gesagt? Ähem…).
Ich weiss nicht, welche politischen Diskussionen der Eröffnung des Paraplegikerzentrums in Nottwil im Jahr 1990 vorangingen, aber ich bin ziemlich sicher, dass sie sich nicht um die «Bequemlichkeit» von Paraplegikern drehte oder darum, dass eine IV-Rente für sie einfach zu «attraktiv» sei. Nottwil erreicht bei seinen Patienten heute sehr hohe Eingliederungsquoten und Paraplegiker gelten geradezu als «Vorzeigebehinderte». Das liegt nicht daran, dass sie einfach die besseren Behinderten Menschen wären (Auch wenn das die Weltwoche gerne so sieht), sondern dass sie in allen Belangen (medizinisch, psychologisch, beruflich, sozialversicherungsrechtlich ect.) hervorragend unterstützt und begleitet werden.
Psychiatrische Kliniken hingegen stecken im Bezug auf die berufliche Rehabilitation ihrer Patienten vielfach noch in den Kinderschuhen. (Und das Bundesgericht zeigt sich diesbezüglich auch nicht gerade hilfreich. Siehe oben).
Niklas Baer hat sich in Interviews immer wieder dahingehend geäussert, dass mit «Keine Rente vor 30/40» der Druck auf alle Beteiligten erhöht würde, um sich mehr um Integration zu bemühen. Wenn allerdings der Arbeitgeberverband im selben Atemzug, in dem er dezidiert «Keine Rente vor 30» fordert, die in der Vorlage zur nächsten IV-Revison vorgesehene Zusammenarbeitsvereinbarung ebenso vehement ablehnt, (wir erinnern uns; die OECD empfiehlt u.a. auch eine bessere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, IV und Ärzten) habe ich leise Zweifel, ob das mit dem gleichmässigen «Druck auf alle Akteure» tatsächlich funktionieren wird.
Der Arbeitgeberverband schreibt:
Solche Zwangsmassnahmen sind weder erforderlich noch praktikabel. Das bisherige – freiwillige – Engagement der Arbeitgeber in der beruflichen Eingliederung ist ein Erfolg. Das belegen auch die jüngsten Eingliederungszahlen der IV-Stellen-Konferenz: Über 20’000 Menschen mit gesundheitlichen Problemen konnten 2015 ihren Job behalten oder eine neue Anstellung finden. (…) Gesetzliche Verpflichtungen sind aber nicht nur überflüssig, sie sind schlimmstenfalls kontraproduktiv.
Bei den vom Arbeitgeberverband als «Beweis» für das jetzt bereits «grosse» Engagement der Arbeitgeber regelmässig präsentierten Eingliederungszahlen fehlt allerdings immer eine zentrale Information: Bei wie vielen der «erfolgreich Eingegliederten» handelt es sich um ArbeitnehmerInnen mit einer psychischen Erkrankung? Diese Zahl bleiben der Arbeitgeberverband und die IVSK der Öffentlichkeit seit Jahren schuldig.
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Unters Minimum gedrückt
Hartz IV: Staat enthielt Bedürftigen in zehn Jahren fast zwei Milliarden Euro vor
Von Susan Bonath Die Hartz-IV-Regelsätze sind das von der Bundesregierung berechnete physische und soziokulturelle Existenzminimum. Für Alleinstehende sind 409 Euro, für ein Kleinkind 237 Euro vorgesehen. Doch wer nicht pariert, wird sanktioniert. Knapp zwei Milliarden Euro haben die Behörden Bedürftigen in den vergangenen zehn Jahren so vorenthalten. Dies geht aus einer aktuellen Regierungsantwort auf eine Anfrage der Linke-Abgeordneten Sabine Zimmermann hervor, die jW vorliegt.Demnach hielten die Jobcenter allein vergangenes Jahr 175 Millionen Euro an Leistungen zurück, weil Hartz-IV-Bezieher Termine versäumten, Jobs oder Maßnahmen ablehnten, zu wenig Bewerbungen schrieben oder unerlaubt den »wohnortnahen Bereich« verließen. Damit stieg der einbehaltene Betrag gegenüber dem Vorjahr um fünf Millionen Euro an.
Weiter heißt es in der Regierungsantwort, dass »im Jahresdurchschnitt« 2016 gut 134.000 Leistungsberechtigte mindestens eine drei Monate wirkende Sanktion zwischen zehn und 100 Prozent erhalten hätten. Die Kürzung betrug dabei im Mittel 108 Euro. 15- bis 24jährige mussten ein Vierteljahr lang auf durchschnittlich 125 Euro verzichten. Ihnen kann bereits beim ersten »Vergehen« der gesamte Regelsatz gestrichen werden, beim zweiten Mal innerhalb eines Jahres sogar das Geld für Miete und Heizung. Ältere werden in Stufen von 30, 60 und 100 Prozent sanktioniert.
Der Durchschnittswert ist allerdings irreführend. So handelt es sich nicht um die im Gesamtjahr, sondern pro Monat erfassten Sanktionierten. Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurden 2016 von 940.000 Betroffenen rund 415.500 teils mehrfach sanktioniert. Monatlich strichen die Jobcenter gut 7.300 Bedürftigen den Regelsatz komplett, einschließlich der Kosten für Miete und Heizung.
Zimmermann fordert die Bundesregierung nun erneut auf, die seit zwölfeinhalb Jahren praktizierten Sanktionen abzuschaffen.
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https://www.jungewelt.de/artikel/312944.unters-minimum-gedr%C3%BCckt.html
links zum Thema
HARTZ IV SANKTIONEN – MUTTER UND KIND TOT
Zur Erinnerung an die Opfer der Agenda 2010
In Gedenken an die Opfer der Agenda 2010 | www.Die-Opfer-der …
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vorspann –> Sklavenmarkt! Hartz-IV Sanktionen abschaffen!
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Hartz IV: Ab 2018 sollen Arbeitslose für ALG II arbeiten – oder hungern
Wie taz.de berichtet, soll Anfang 2018 in Bremerhaven ein Pilotprojekt der Bundesagentur für Arbeit (BA) starten, bei dem bis zu 3.000 Langzeitarbeitslose den dort ansässigen Firmen und Kommunalbetrieben als kostenlose Arbeitskräfte angeboten werden.
Die Arbeitslosen sollen für 3 Jahre ohne Lohnanspruch lediglich für ihr ALG II arbeiten. Wenn sie sich weigern, wird dieses erst gekürzt und dann gestrichen. Das ist die praktische Umsetzung von „Arbeit macht frei“.
Urheber dieses Zwangsarbeits-Konzepts sind Detlef Scheele, Chef der Bundesagentur für Arbeit, und Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles. Beides Mitglieder der Hartz IV-Erfinderpartei SPD.
Der Öffentlichkeit „verkauft“ wird diese de facto Zwangsarbeit von der Geschäftsführerin des Jobcenters Bremen, Susanne Ahlers, und demmit den Behauptungen, dass Arbeitslose so wieder in die Gesellschaft integriert würden, dabei ihren Kindern zeigen könnten, was sie zur Gesellschaft beitragen, was wiederum verhindern soll, das sich die Langzeitarbeitslosigkeit von den Eltern an die Kinder vererbt.
Arbeitslose sollen also stolz auf eine erzwungene Tätigkeit sein, für die sie keinerlei Wertschätzung erfahren?
Stolz ihren Kindern sagen: „Sieh‘ mal, das dort habe ich geschaffen, aber Geld habe ich dafür nicht bekommen, weil ich bin ja nichts mehr wert.“?
Und indem Kindern vor Augen geführt wird, dass Arbeitslose in unserer Gesellschaft vollkommen wertlos sind und ihnen so heillose Panik vor einer möglichen späteren eigenen Arbeitslosigkeit eingeimpft wird, soll verhindert werden, dass sich Arbeitslosigkeit „vererbt“?
Und wieso spricht man hier überhaupt von „vererben“? Seit wann ist Arbeitslosigkeit genetisch bedingt?
Man bedenke, welche gesellschaftlichen Wertvorstellungen und politischen Aussagen die Verantwortlichen damit zum Ausdruck gebracht haben. Hier wird eine unliebsame gesellschaftliche Gruppe entwertet wie eine Fahrkarte.
Glauben die Verantwortlichen wirklich an das, was sie da behaupten? Dann sind sie nur noch zu bedauern.
Die einzigen Aussagen dieses menschenverachtenden Pilotprojekts sind, dass die Arbeitskraft eines Langzeitarbeitslosen in der Gesellschaft nichts mehr wert ist und auch dieser als Mensch nicht mehr wertgeschätzt wird. Langzeitarbeitslose taugen nur noch zum kostenlosen „Verheizen“. (Ottokar)
empfehle Hartz IV – ALG II » Hartz IV News
und Hartz IV Bezieher wurden bei Tombola verlost
nachschlag –> HARTZ IV Sanktions-Tombola! ZIEH ODER STIRB!
und Jobcentermitarbeiter gratulieren sich zu verhängten Hartz IV …sanktionen
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