Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Hinzundkunzt.de, January 31, 2019 at 06:41PM
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Sehr geehrter Herr von Dassel**,
ich lese gerade mit größtem Erschrecken:
http://www.taz.de/!5563998/?fbclid=IwAR1p1Sybqddtz8BPbyFhF2NR1HA5IYY9-laB14u9zHXJNnyeZqQ21jMWGtk
davon, dass eine „Wohnungslose gefesselt wurde und ihr Hab und Gut vom Müllauto entsorgt wurde“***
Herr von Dassel – bitte kommen Sie vor das rote Rathaus in der Zeit zwischen dem 23. und 25. Januar zur Mahnwache der Wohnungs- und Obdachlosen und anderen Menschen, die ein Recht auf Wohnen einfordern – als Menschenrecht! Für dessen Umsetzung sind Sie als Bezirksbürgermeister mitverantwortlich.
Wohnen ist ein Menschenrecht (allgemeine Erklärung der Menschenrechte), im Artikel 28 der Berliner Verfassung ist es vorhanden, aber im GG fehlt es (noch).
Viele Menschen wollen (unterlegt mit unterschiedlichsten Argumentationsketten), dass es umgesetzt wird – und vor allem, dass es dabei NICHT so ausgelegt wird, dass man Menschen in „Hilfsstrukturen“ und damit „Dankbarkeits- und Almosenverhältnisse“ zwingt, wo es sich doch explizit um ein Menschenrecht handelt!
Wissen Sie, es gibt etliche Menschen, die wollen nicht erst in einer „Bevormundungsstruktur landen“, um ihr Grundrecht auf Wohnen verwirklicht zu bekommen! Polizei und Justiz, die sich den Menschenrechten als oberstes verpflichten, müssten in ALLE Richtungen ermitteln und abwägen – „schöner Anblick“ und „blütenreine Flächen für Investoren und Touristen“, „Ruhestörung“ usw. sind alle NACHRANGIG nach dem grundsätzlichen Recht eines jeden Menschen, sich eine Bleibe zu schaffen, wie das Menschen seit Jahrtausenden machen und sich ein Dach über dem Kopf aus den ihnen zugänglichen Mitteln herstellen oder Freiräume beziehen.
Geben Sie Leerstand frei, in dem Menschen wie die Zwangsgeräumten im o.g. Zeitungsartikel, freibestimmt sich einrichten können – nehmen Sie „Alternativlosigkeiten“ weg, dass Berliner auf der Straße sein MÜSSEN, statt den Aufenthalt oder das Campen auf der Straße (rechtspositivistischen Normen folgend) zu verbieten!
Menschen, die aus dem Wirtschaftsgemeinschaftsgefüge herausfallen oder gar bewusst heraustreten, sind deswegen a priori weder psychisch krank noch kriminell.
Es ist beschämend zu sehen, wie mit Wohnungslosen umgegangen wird!
Jeder Mensch kann unter der ständigen Forderung, Geld für die Miete ranzuschaffen, seine Wohnung verlieren!
Wenn ich einem Menschen, der eine Zwangsräumung bereits erlebt hat, selber nicht helfen kann, zerstöre ich nicht das bisschen, was er noch hat – nur um ihn zu zwingen, sich staatlicher Bevormundung und dem Bedürfnis nach „Ordnung“ einer (hypothetischen) Allgemeinheit zu beugen!
„Wohltätigkeit“, lieber Herr von Dassel, ist nicht nur laut Pestalozzi „das Ersäufen des Rechts im Mistloch der Gnade“!
Menschen, die sich „freibestimmt auf Gottes Erde“ ohne den nötigen Mammon und ohne geeignete Solidarität ihrer Mitmenschen eine eigene Bleibe errichten, einfach räumen? Die Sachen mit dem Müllauto wegfahren? „Damit alles wieder schön ordentlich ist?“ Das verurteile ich auf´s Schärfte!
Es wäre nur ein kleiner Schritt weiter in diese Richtung, jetzt auch Menschen mit Baggern abzutransportieren wie in dem Horrorfilm Soylent Green gezeigt – gruselt Sie das nicht selber wohin sich das hier entwickeln könnte?!
Dabei haben wir hier das gesetzliche Rüstzeug und auch die Gegebenheiten, das „existenzielle Menschenrecht auf Wohnen“ ohne Spekulation, Mietschuldknechtschaft usw. einzuführen – und zwar
begonnen bei denen, die derzeit keine Bleibe haben!
Das „Recht auf Wohnen“ schließlich im GG zu verankern – anstelle des Artikels 59 Abs.2 GG, der auf die Güte und Gnade der amtierenden Bundesregierung setzt anstelle von internationalem Menschenrecht oder auch progressivem Landesrecht in der Praxis Gebrauch zu machen – wird
von der Wohnungslosen Dietlind Schmidt in dieser Petition gefordert:
Lieber Herr von Dassel, so appellieren (oft leider erfolglos) manche Mieter*innen an die Besitzenden und die Politik: „Bitte steigert die Miete nicht ständig, damit wir armen Geringverdienenden und Sozialleistungsbeziehenden, hier leben dürfen und nicht nach Marzahn oder Brandenburg verdrängt werden…“
wohingegen es auch andere Äußerungen gibt: „Hiermit kündige ich meinem Vermieter den Grund und Boden wegen Eigenbedarf,“ von emanzipierten Menschen, die sich nicht in Strukturen
von Bevormundung und Gnädigkeit pressen lassen.
Ich habe weniger Angst vor autonom und autark auftretenden Menschen jeglicher Herkunft, die als „Kinder dieser Erde“ für ihren EIGENBEDARF (ergo nicht für Spekulations- und Kapitalobjekte) ein freies Fleckchen nutzen, als vor der Art, wie mit allem, „was nicht ins Bild passt“ verfahren wird!
Der von Frau Schmidt im Rahmen ihrer Petition bezeichnete „Rechtspositivismus“ ist auch in meiner Ansicht eine der schlimmsten Handlungsformen, die Menschen (in hierarchischen Konstruktionen)
entwickeln können.
Rechtspositivismus bedeutet: „Der Mensch ist für das Gesetz gemacht, dem Gesetz Untertan“, anstatt „das Gesetz ist eine Erfindung zum besseren Zusammenleben unter den Menschen/eine Stütze und Hilfe, statt ein Herrschaftsinstrument“.
Gebieten Sie dem menschenverachtenden „Entsorgen“ von Existenzen selber Einhalt – kommen Sie und LERNEN SIE DIESE MENSCHEN KENNEN – lernen Sie VAGABUNDEN kennen!
Dazu müssen Sie nicht erst auf den großen Kongress der Vagabunden im Jahr 2020 warten, sondern können schon jetzt vom Mi, 23. Jan. bis Fr. 25. Jan. vor das rote Rathaus kommen.
In dem Sinne mit ernstem aber mitmenschlichem Gruß
FriGGa Wendt
***
„Kurz nach der Räumung hatte Dassel, den Einsatzkräften des Ordnungsamtes, der Polizei und der Stadtreinigung für ihr „umsichtiges und engagiertes Handeln zur Wiederherstellung akzeptabler Zustände auch an diesem Ort“ gedankt. Er hoffe, dass das „konsequente Handeln des Bezirksamts dazu beiträgt, dass obdachlose Menschen die vorhandenen Hilfen annehmen“.“ – taz
Bezirksbürgermeister Herr Stephan von Dassel,
sich in den Medien wie der Taz über die Räumung von Wohnungslosen dankbar „für die Wiederherstellung akzeptabler Zustände“ bei Ordnungsamt, Stadtreinigung und Polizei bedankt habender sowie die Hoffnung geäußert habender „dass konsequentes Handeln des Bezirksamtes dazu beiträgt, dass obdachlose Menschen die vorhandenen Hilfen annehmen“
Mahnwache von Menschen ohne Wohnung und anderen:
http://bewerbungstrainingfuerdenbundestag.blogspot.com/2019/01/offener-brief-stephan-von-dassel.html
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Das Jobcenter will einem jungen Mann Hartz IV verwehren, weil er in ihren Augen in Besitz eines zu teuren PKWs sei und zudem bei seinen Eltern lebe. Der Mann zog vor Gericht – mit Erfolg.
Jobcenter sieht keine Hilfebedürftigkeit
So entschied das Sozialgericht Braunschweig am 18. Dezember 2018. Der Kläger, zu dem Zeitpunkt 26 Jahre alt, bezog nach einem beendeten Arbeitsverhältnis bis einschließlich Februar 2016 Arbeitslosengeld I. Er lebte in einem 20 Quadratmeter Zimmer in dem Haus seiner Eltern. Nach Auslaufen des ALG I beantragte er im März 2016 Hartz IV. Neben dem Regelsatz beantragte er 100 Euro Wohngeld, dass er seinen Eltern monatlich als Miete zukommen lässt. Diesen Antrag lehnte das Jobcenter im April 2016 mit der Begründung ab, dass der Kläger aufgrund seines Vermögens nicht hilfebedürftig sei. Der Kläger besaß einen Audi A3, dessen Wert vom Jobcenter auf knapp 18.000 Euro geschätzt wurde. Angemessen sei ein Auto im Wert von 7.500 Euro. Abgesehen davon, sei dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden, weshalb es ihm umso mehr zuzumuten sei, das Fahrzeug zu veräußern. Das Jobcenter zweifelte zudem an der Behauptung, dass der Kläger die Miete in Höhe von 100 Euro auch tatsächlich an seine Eltern weitergeben würde. Zusätzlich stehe die Unterhaltsvermutung im Raum, dass der Kläger von seinen Eltern unterhaltssichernde Leistungen erhalte, wie zum Beispiel die Teilnahme an der Familienverpflegung und Wäschereinigung.
Gegen die Ablehnung des Antrags erhob der Kläger Widerspruch, der Ende Mai 2016 vom Jobcenter zurückgewiesen wurde. Am 23. Juni 2016 hat der Kläger schließlich Klage erhoben und beantragte überdies am 09. August 2016 Gewährleistung auf einstweiligen Rechtsschutz. Anfang September verpflichtete das Gericht das Jobcenter schließlich dazu, dem Kläger die Leistungen des Regelbedarfs vorläufig und unter Vorbehalt der Rückzahlung bis zu einer Entscheidung zu erbringen. In der eingereichten Klage gab der Kläger unter anderem an, dass das Jobcenter von einem unzutreffend hohen Wert des PKWs ausgehe und dieser daher kein einzusetzendes Vermögen darstelle. Auch der Umstand, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis zwischenzeitlich verloren habe, ändere nichts an der Eigenschaft des PKWs als geschütztes Vermögen. Daher beantragte der Kläger, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und das Jobcenter dazu zu verpflichten ihm Leistungen in Höhe von 504 Euro zu erbringen. Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.
Das Gericht holte sich zunächst ein Sachverständigengutachten bei einem Ingenieurbüro ein. Dies gab zu Protokoll, dass der PKW im Dezember 2016 noch einen Wert von circa 8.300 Euro hatte. Ein angemessenes Fahrzeug dürfe zwar eigentlich den Wert von 7.500 Euro nicht überschreiten, aber unter Berücksichtigung des allgemeinen Vermögensfreibetrags des Klägers, in Höhe von 4.650 Euro, bleibe kein einzusetzendes Vermögen, welches einer Hilfsbedürftigkeit entgegenstehen würde. Auch das Argument, dass der Kläger keinen Führerschein mehr habe, ändere an dieser Tatsache nichts. Maßgeblich sei, ob es eine Nutzungsmöglichkeit für den PKW gebe. Der Kläger habe angeführt, dass ein Freund seinen PKW in der Zeit, in der er selbst nicht fahren durfte, genutzt habe und ihn dafür mit diesem Auto gefahren hat, wenn er irgendwo hingebracht werden musste.
Auch der abgeschlossene Mietvertrag zwischen dem Kläger und dessen Eltern ist für das Gericht als ernstlich anzusehen und es liege kein Grund vor, diesen nicht anzuerkennen. Hinzu kommt, dass die Eltern des Klägers dieses Einkommen, also 1.200 Euro jährlich, bei ihrer Steuererklärung als Einkünfte mit angegeben haben. Ebenso könne die wiederlegbare Unterhaltsvermutung des Jobcenters nur dann greifen, wenn feststehen würde, dass der Kläger und seine Eltern eine Haushaltsgemeinschaft bilden würden. Diese bestehe nachweislich nicht, denn dafür wäre ein gemeinsames Wirtschaften die Voraussetzung. Ein Griff in den Kühlschrank oder das Mitwaschen von Kleidung, so wie es in der Familie der Fall ist, reiche dafür nicht aus.
Dementsprechend erwies sich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage vor Gericht als begründet. Dem Kläger stehen daher die 504 Euro für den von ihm angegebenen Zeitraum zu, die sich aus dem Regelbedarf und der zu zahlenden Miete an seine Eltern ergeben. Viel zu häufig müssen Leistungsbezieher mit allen Mitteln für etwas kämpfen, was ihnen rechtmäßig zusteht. In dem hier dargestellten Fall hatte der Mann einen Job, bevor er Arbeitslosengeld I und schließlich Hartz IV beantragen musste. Es ist nur verständlich, dass er aus dieser Zeit noch etwas mit Wert besitzt. Das Jobcenter aber gönnt ihm nicht mal ein gebrauchtes Auto und stellt daher die Behauptung auf, dass das Fahrzeug von utopisch hohem Wert sei. Man würde dem jungen Mann erst dann Hartz IV zusprechen, wenn er all seinen Besitz veräußert habe. Es scheint, als möchte das Jobcenter Leistungsbezieher bewusst am Boden sehen und erst dann Hartz IV gewähren, wenn sie auch ganz unten angekommen sind. Würden die Mitarbeiter ihre Arbeit gewissenhaft und richtig ausführen, wären viel weniger solcher gerichtlichen Prozesse nötig.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/pkw-als-vermoegen-trotz-fehlender-fahrerlaubnis-888888
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