Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Hinzundkunzt.de, January 31, 2019 at 06:41PM
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Sehr geehrter Herr von Dassel**,
ich lese gerade mit größtem Erschrecken:
http://www.taz.de/!5563998/?fbclid=IwAR1p1Sybqddtz8BPbyFhF2NR1HA5IYY9-laB14u9zHXJNnyeZqQ21jMWGtk
davon, dass eine „Wohnungslose gefesselt wurde und ihr Hab und Gut vom Müllauto entsorgt wurde“***
Herr von Dassel – bitte kommen Sie vor das rote Rathaus in der Zeit zwischen dem 23. und 25. Januar zur Mahnwache der Wohnungs- und Obdachlosen und anderen Menschen, die ein Recht auf Wohnen einfordern – als Menschenrecht! Für dessen Umsetzung sind Sie als Bezirksbürgermeister mitverantwortlich.
Wohnen ist ein Menschenrecht (allgemeine Erklärung der Menschenrechte), im Artikel 28 der Berliner Verfassung ist es vorhanden, aber im GG fehlt es (noch).
Viele Menschen wollen (unterlegt mit unterschiedlichsten Argumentationsketten), dass es umgesetzt wird – und vor allem, dass es dabei NICHT so ausgelegt wird, dass man Menschen in „Hilfsstrukturen“ und damit „Dankbarkeits- und Almosenverhältnisse“ zwingt, wo es sich doch explizit um ein Menschenrecht handelt!
Wissen Sie, es gibt etliche Menschen, die wollen nicht erst in einer „Bevormundungsstruktur landen“, um ihr Grundrecht auf Wohnen verwirklicht zu bekommen! Polizei und Justiz, die sich den Menschenrechten als oberstes verpflichten, müssten in ALLE Richtungen ermitteln und abwägen – „schöner Anblick“ und „blütenreine Flächen für Investoren und Touristen“, „Ruhestörung“ usw. sind alle NACHRANGIG nach dem grundsätzlichen Recht eines jeden Menschen, sich eine Bleibe zu schaffen, wie das Menschen seit Jahrtausenden machen und sich ein Dach über dem Kopf aus den ihnen zugänglichen Mitteln herstellen oder Freiräume beziehen.
Geben Sie Leerstand frei, in dem Menschen wie die Zwangsgeräumten im o.g. Zeitungsartikel, freibestimmt sich einrichten können – nehmen Sie „Alternativlosigkeiten“ weg, dass Berliner auf der Straße sein MÜSSEN, statt den Aufenthalt oder das Campen auf der Straße (rechtspositivistischen Normen folgend) zu verbieten!
Menschen, die aus dem Wirtschaftsgemeinschaftsgefüge herausfallen oder gar bewusst heraustreten, sind deswegen a priori weder psychisch krank noch kriminell.
Es ist beschämend zu sehen, wie mit Wohnungslosen umgegangen wird!
Jeder Mensch kann unter der ständigen Forderung, Geld für die Miete ranzuschaffen, seine Wohnung verlieren!
Wenn ich einem Menschen, der eine Zwangsräumung bereits erlebt hat, selber nicht helfen kann, zerstöre ich nicht das bisschen, was er noch hat – nur um ihn zu zwingen, sich staatlicher Bevormundung und dem Bedürfnis nach „Ordnung“ einer (hypothetischen) Allgemeinheit zu beugen!
„Wohltätigkeit“, lieber Herr von Dassel, ist nicht nur laut Pestalozzi „das Ersäufen des Rechts im Mistloch der Gnade“!
Menschen, die sich „freibestimmt auf Gottes Erde“ ohne den nötigen Mammon und ohne geeignete Solidarität ihrer Mitmenschen eine eigene Bleibe errichten, einfach räumen? Die Sachen mit dem Müllauto wegfahren? „Damit alles wieder schön ordentlich ist?“ Das verurteile ich auf´s Schärfte!
Es wäre nur ein kleiner Schritt weiter in diese Richtung, jetzt auch Menschen mit Baggern abzutransportieren wie in dem Horrorfilm Soylent Green gezeigt – gruselt Sie das nicht selber wohin sich das hier entwickeln könnte?!
Dabei haben wir hier das gesetzliche Rüstzeug und auch die Gegebenheiten, das „existenzielle Menschenrecht auf Wohnen“ ohne Spekulation, Mietschuldknechtschaft usw. einzuführen – und zwar
begonnen bei denen, die derzeit keine Bleibe haben!
Das „Recht auf Wohnen“ schließlich im GG zu verankern – anstelle des Artikels 59 Abs.2 GG, der auf die Güte und Gnade der amtierenden Bundesregierung setzt anstelle von internationalem Menschenrecht oder auch progressivem Landesrecht in der Praxis Gebrauch zu machen – wird
von der Wohnungslosen Dietlind Schmidt in dieser Petition gefordert:
Lieber Herr von Dassel, so appellieren (oft leider erfolglos) manche Mieter*innen an die Besitzenden und die Politik: „Bitte steigert die Miete nicht ständig, damit wir armen Geringverdienenden und Sozialleistungsbeziehenden, hier leben dürfen und nicht nach Marzahn oder Brandenburg verdrängt werden…“
wohingegen es auch andere Äußerungen gibt: „Hiermit kündige ich meinem Vermieter den Grund und Boden wegen Eigenbedarf,“ von emanzipierten Menschen, die sich nicht in Strukturen
von Bevormundung und Gnädigkeit pressen lassen.
Ich habe weniger Angst vor autonom und autark auftretenden Menschen jeglicher Herkunft, die als „Kinder dieser Erde“ für ihren EIGENBEDARF (ergo nicht für Spekulations- und Kapitalobjekte) ein freies Fleckchen nutzen, als vor der Art, wie mit allem, „was nicht ins Bild passt“ verfahren wird!
Der von Frau Schmidt im Rahmen ihrer Petition bezeichnete „Rechtspositivismus“ ist auch in meiner Ansicht eine der schlimmsten Handlungsformen, die Menschen (in hierarchischen Konstruktionen)
entwickeln können.
Rechtspositivismus bedeutet: „Der Mensch ist für das Gesetz gemacht, dem Gesetz Untertan“, anstatt „das Gesetz ist eine Erfindung zum besseren Zusammenleben unter den Menschen/eine Stütze und Hilfe, statt ein Herrschaftsinstrument“.
Gebieten Sie dem menschenverachtenden „Entsorgen“ von Existenzen selber Einhalt – kommen Sie und LERNEN SIE DIESE MENSCHEN KENNEN – lernen Sie VAGABUNDEN kennen!
Dazu müssen Sie nicht erst auf den großen Kongress der Vagabunden im Jahr 2020 warten, sondern können schon jetzt vom Mi, 23. Jan. bis Fr. 25. Jan. vor das rote Rathaus kommen.
In dem Sinne mit ernstem aber mitmenschlichem Gruß
FriGGa Wendt
***
„Kurz nach der Räumung hatte Dassel, den Einsatzkräften des Ordnungsamtes, der Polizei und der Stadtreinigung für ihr „umsichtiges und engagiertes Handeln zur Wiederherstellung akzeptabler Zustände auch an diesem Ort“ gedankt. Er hoffe, dass das „konsequente Handeln des Bezirksamts dazu beiträgt, dass obdachlose Menschen die vorhandenen Hilfen annehmen“.“ – taz
Bezirksbürgermeister Herr Stephan von Dassel,
sich in den Medien wie der Taz über die Räumung von Wohnungslosen dankbar „für die Wiederherstellung akzeptabler Zustände“ bei Ordnungsamt, Stadtreinigung und Polizei bedankt habender sowie die Hoffnung geäußert habender „dass konsequentes Handeln des Bezirksamtes dazu beiträgt, dass obdachlose Menschen die vorhandenen Hilfen annehmen“
Mahnwache von Menschen ohne Wohnung und anderen:
http://bewerbungstrainingfuerdenbundestag.blogspot.com/2019/01/offener-brief-stephan-von-dassel.html
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Das Jobcenter will einem jungen Mann Hartz IV verwehren, weil er in ihren Augen in Besitz eines zu teuren PKWs sei und zudem bei seinen Eltern lebe. Der Mann zog vor Gericht – mit Erfolg.
Jobcenter sieht keine Hilfebedürftigkeit
So entschied das Sozialgericht Braunschweig am 18. Dezember 2018. Der Kläger, zu dem Zeitpunkt 26 Jahre alt, bezog nach einem beendeten Arbeitsverhältnis bis einschließlich Februar 2016 Arbeitslosengeld I. Er lebte in einem 20 Quadratmeter Zimmer in dem Haus seiner Eltern. Nach Auslaufen des ALG I beantragte er im März 2016 Hartz IV. Neben dem Regelsatz beantragte er 100 Euro Wohngeld, dass er seinen Eltern monatlich als Miete zukommen lässt. Diesen Antrag lehnte das Jobcenter im April 2016 mit der Begründung ab, dass der Kläger aufgrund seines Vermögens nicht hilfebedürftig sei. Der Kläger besaß einen Audi A3, dessen Wert vom Jobcenter auf knapp 18.000 Euro geschätzt wurde. Angemessen sei ein Auto im Wert von 7.500 Euro. Abgesehen davon, sei dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden, weshalb es ihm umso mehr zuzumuten sei, das Fahrzeug zu veräußern. Das Jobcenter zweifelte zudem an der Behauptung, dass der Kläger die Miete in Höhe von 100 Euro auch tatsächlich an seine Eltern weitergeben würde. Zusätzlich stehe die Unterhaltsvermutung im Raum, dass der Kläger von seinen Eltern unterhaltssichernde Leistungen erhalte, wie zum Beispiel die Teilnahme an der Familienverpflegung und Wäschereinigung.
Gegen die Ablehnung des Antrags erhob der Kläger Widerspruch, der Ende Mai 2016 vom Jobcenter zurückgewiesen wurde. Am 23. Juni 2016 hat der Kläger schließlich Klage erhoben und beantragte überdies am 09. August 2016 Gewährleistung auf einstweiligen Rechtsschutz. Anfang September verpflichtete das Gericht das Jobcenter schließlich dazu, dem Kläger die Leistungen des Regelbedarfs vorläufig und unter Vorbehalt der Rückzahlung bis zu einer Entscheidung zu erbringen. In der eingereichten Klage gab der Kläger unter anderem an, dass das Jobcenter von einem unzutreffend hohen Wert des PKWs ausgehe und dieser daher kein einzusetzendes Vermögen darstelle. Auch der Umstand, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis zwischenzeitlich verloren habe, ändere nichts an der Eigenschaft des PKWs als geschütztes Vermögen. Daher beantragte der Kläger, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und das Jobcenter dazu zu verpflichten ihm Leistungen in Höhe von 504 Euro zu erbringen. Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.
Das Gericht holte sich zunächst ein Sachverständigengutachten bei einem Ingenieurbüro ein. Dies gab zu Protokoll, dass der PKW im Dezember 2016 noch einen Wert von circa 8.300 Euro hatte. Ein angemessenes Fahrzeug dürfe zwar eigentlich den Wert von 7.500 Euro nicht überschreiten, aber unter Berücksichtigung des allgemeinen Vermögensfreibetrags des Klägers, in Höhe von 4.650 Euro, bleibe kein einzusetzendes Vermögen, welches einer Hilfsbedürftigkeit entgegenstehen würde. Auch das Argument, dass der Kläger keinen Führerschein mehr habe, ändere an dieser Tatsache nichts. Maßgeblich sei, ob es eine Nutzungsmöglichkeit für den PKW gebe. Der Kläger habe angeführt, dass ein Freund seinen PKW in der Zeit, in der er selbst nicht fahren durfte, genutzt habe und ihn dafür mit diesem Auto gefahren hat, wenn er irgendwo hingebracht werden musste.
Auch der abgeschlossene Mietvertrag zwischen dem Kläger und dessen Eltern ist für das Gericht als ernstlich anzusehen und es liege kein Grund vor, diesen nicht anzuerkennen. Hinzu kommt, dass die Eltern des Klägers dieses Einkommen, also 1.200 Euro jährlich, bei ihrer Steuererklärung als Einkünfte mit angegeben haben. Ebenso könne die wiederlegbare Unterhaltsvermutung des Jobcenters nur dann greifen, wenn feststehen würde, dass der Kläger und seine Eltern eine Haushaltsgemeinschaft bilden würden. Diese bestehe nachweislich nicht, denn dafür wäre ein gemeinsames Wirtschaften die Voraussetzung. Ein Griff in den Kühlschrank oder das Mitwaschen von Kleidung, so wie es in der Familie der Fall ist, reiche dafür nicht aus.
Dementsprechend erwies sich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage vor Gericht als begründet. Dem Kläger stehen daher die 504 Euro für den von ihm angegebenen Zeitraum zu, die sich aus dem Regelbedarf und der zu zahlenden Miete an seine Eltern ergeben. Viel zu häufig müssen Leistungsbezieher mit allen Mitteln für etwas kämpfen, was ihnen rechtmäßig zusteht. In dem hier dargestellten Fall hatte der Mann einen Job, bevor er Arbeitslosengeld I und schließlich Hartz IV beantragen musste. Es ist nur verständlich, dass er aus dieser Zeit noch etwas mit Wert besitzt. Das Jobcenter aber gönnt ihm nicht mal ein gebrauchtes Auto und stellt daher die Behauptung auf, dass das Fahrzeug von utopisch hohem Wert sei. Man würde dem jungen Mann erst dann Hartz IV zusprechen, wenn er all seinen Besitz veräußert habe. Es scheint, als möchte das Jobcenter Leistungsbezieher bewusst am Boden sehen und erst dann Hartz IV gewähren, wenn sie auch ganz unten angekommen sind. Würden die Mitarbeiter ihre Arbeit gewissenhaft und richtig ausführen, wären viel weniger solcher gerichtlichen Prozesse nötig.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/pkw-als-vermoegen-trotz-fehlender-fahrerlaubnis-888888
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Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (m___@justice.be.ch)
EINSCHREIBEN
Verwaltungsgericht des Kt. BE
M___
Speichergasse 12
3011 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: z__@fin.unibe.ch, l___@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; p___@bern.ch ; g___@bern.ch; s___@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; n____@rekom.unibe.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 07. Januar 2019
Beschwerde gegen die Verfügungen der Rekurskommission der Universität Bern vom 29.11.2018 und Einwohnergemeinde Bern vom 03.03.2017
für
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 07.01.2019 ohne anwaltliche Verbeiständung) -
gegen
Rekurskommission UniBE, N___, Hochschulstr. 6, 3012 Bern
- Beschwerdegegnerin I -und
Einwohnergemeinde Bern, G___, Sozialamt, Schwarztorstr. 71, 3007 Bern
- Beschwerdegegnerin II -
betreffend
Sozialhilfe, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (100% Sanktion) – Kostengutsprache Notfallbehandlung – Einsprache gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Bern, nachfolgend EG Bern genannt, vom 03.03.2017 (b26030) und 07.07.2017 (b26038) und gegen die Verfügung Rekurskommission UniBE, nachfolgend RKUniBE genannt, vom 29.11.2018 (b26045).
Sehr geehrter M___
Vorwort
Ich finde es ist wichtig, dass gerade die junge Generation versteht, wie die Agenda 2010 in der Schweiz funktioniert. Aus diesem Grund werde ich heute vor allem die 13- bis 17-Jährigen ansprechen.
1) Es geht um CHF 141.45 Krankheitskosten – ein sehr kleiner Betrag. Betrachten wir diese Zahl aus verschiedenen Blickwinkeln und es wird plötzlich daraus eine spannende Geschichte.
Viel Spass beim Lesen!
Stellt euch vor, die unbezahlte Arbeit in der Schweiz im Jahr 2016 hatte einen Wert von ungefähr 408 Milliarden Schweizer Franken – das entspricht rund 9,2 Mia. Arbeitsstunden, von der Politik irrtümlicherweise oft als „Nichtstun“ bezeichnet. Wir sprechen jedoch von einem Arbeitsvolumen, so hoch, das kann ein Einzelner sich fast nicht vorstellen. Im Vergleich – dein Papa oder deine Mama – je nachdem, wer den Lohn nach Hause bringt – alle Leute zusammengenommen sind mit Geld verdienen damit in der Schweiz zirka 7,9 Mia. Stunden beschäftigt. Wie du feststellst, mit Geld verdienen (ver-) brauchen Menschen deutlich weniger Lebenszeit. Doch wer erntet die gesellschaftliche Anerkennung? Es stehen sich zwei Menschengruppen gegenüber, die einen die scheinbar etwas produzieren, bzw. etwas tun, das Geld abwirft – egal ob es einer Überproduktion dient, egal ob es nützlich oder unnütz ist – und die andere Gruppe, die nichts verdient aber dafür 9,2 Mia. Stunden aufwendet? So bist du aufgewachsen – so wird es dir via Medien vermittelt, so hast du es in der Schule gelernt. Du bist nur ein guter Künstler und Maler und kannst davon leben, wenn du berühmt bist. Dass 99.9% aller Künstler jedoch nie berühmt werden und in Abhängigkeit zu den Eltern oder in einer andersartigen Abhängigkeit leben müssen, wird dir nicht erzählt oder darüber spricht man nicht – dumm nur, dass diese Menschen trotzdem da sind – es braucht sie auch, sie sind der Kitt der Gesellschaft. Diesen Vergleich kannst du überall anstellen. Und wirst am Schluss zu der Frage gelangen, was ist in Zukunft für dich wertvoller, derjenige, der Waffen produziert oder der- oder diejenige, der für die Gemeinschaft einsteht, der Kulturschaffende, oder die Person, die Kinder zuhause betreut? Du gehst mit mir einig, dass es für die Gemeinschaft wertvoller ist Kinder zu betreuen als Waffen herzustellen – oder?
2) Das vorneweg ist eine wichtige Wissensbasis, darauf bauen wir, denn was jetzt folgt, wird für dich als Jugendlicher möglicherweise unlogisch erscheinen. Denn in der Schweiz, Deutschland und den umliegenden Ländern hat man ~2003 damit begonnen, die Menschen, die 9,2 Mia. Arbeitsstunden arbeiten, u.a. für dich – die Arbeit deiner Mutter ist in diesen 9,2 Mia. Stunden enthalten (die 9,2 Mia. Beziehen sich nur auf die Schweiz im Jahr 2016. Für Deutschland kann i.d.R. mit dem Faktor 10 gerechnete werden), – stell dir vor, diese Menschen hat „das System“ als Nicht-Menschen, als nicht mehr verwertbares Humankapital zu deklarieren begonnen. Man versucht der Bevölkerung seit Jahren zu verkaufen, dass diese 9,2 Mia. Arbeitsstunden keinen Wert zuzuordnen ist. Wenn du auch dieser Meinung bist, dann stell dir einfach nur vor was passieren würde, wenn diese (mehr oder weniger freiwillig) erbrachte Leistung von einem Tag auf den nächsten wegfällt!?
Die Politik der Meinung ist, die 9.2 Mia. Arbeitsstunden irrelevant sind für die Gesellschaft, wagt man ~2003 einen verhängnisvollen Schritt.
Das Zeitalter des industriellen Sanktionierens war geboren, Menschen und Entscheidungsträger sind gleichsam zu folgsamen Lämmern geworden.
3) Die anfängliche Begeisterung für die Agenda 2010 weicht bald jedoch dem Entsetzen. Wer hinschaut sieht ein Schlachtfeld, getränkt von anonym sterbenden und dahinvegetierenden, seelenlosen Menschen in Europa und der Schweiz, die dem Tod oft nur knapp entkommen.
Hast du gewusst, die Agenda 2010 bis heute mehr Tote gefordert hat als der erste und zweite Weltkrieg zusammengenommen.
4) Es ist egal, ob wir unsere Arbeitskraft seit 2003 für die Kartoffelernte oder für das Herstellen von Kriegsmaterial verwenden – die Agenda 2010 unterscheidet nicht! Wer sich weigert die ihm oder ihr zugeteilte Arbeit auszuführen oder Arbeiten nicht gut genug für die Sklaventreiber ausführt, bzw. nicht bedingungslosen Gehorsam leistet – bis zur Selbstverleugnung – auch wenn Betroffene der Überzeugung sind, dass die Agenda 2010 ein verbrecherischer Akt darstellt, wird oder kann durch wirtschaftliche Sanktion, in den Tod getrieben werden. Die Statistik zeigt ein klares Bild.
5) Die Masse macht das alles mit! Den Vernichtungskrieg gegen die eigene Bevölkerung. Doch es ist eine Frage der Zeit wo die Meisten erkennen werden – bzw. dazu gezwungen werden, es erkennen zu müssen, dass es keinen Sinn ergibt, ganze Bevölkerungsschichten und Minderheiten dem Krieg der Sanktionen auszusetzen. Selbst nicht Betroffene werden feststellen – obschon meist auch die betroffen sind, die denken, sie seien nicht betroffen, – diese scheinbar nicht Betroffenen werden feststellen, dass eine Unterdrückung, Ausgrenzung und (indirekte) Tötung des eigenen Volkes, der eigenen Nachbarn, in dieser Grössenordnung etwas Schreckliches ist, dem umtriebigen und mörderischen Treiben des „Kapitals“ Grenzen zu setzen sind.
6) Eine wichtige Frage die du dir bestimmst stellst; „ist nur der ein Täter, der den (Sanktions-) Abzug betätigt?“ Wo beginnt jetzt „der Täter“ bei einem hochgradig arbeitsteiligen Prozess (Ziff. 56)? Viele der Entscheidungsträger (EG Bern, EGMR, VGKB, BGer, IStGH, ..) sind Teil „des Apparats“ und sind sich bestimmt ihrer Verantwortung bewusst, können als Einzelperson jedoch dieses verbrecherische Regime nicht stürzen. Der Täter sich bewusst sein muss, dass zum Sanktionieren das Sterben dazugehört und das Sanktionieren nicht losgelöst von Sterben angeschaut werden kann. Um Bertolt Brecht zu zitieren;
„es gibt viele Arten zu töten. Man kann einem ein Messer in den Bauch stecken, einem das Brot entziehen, einen von einer Krankheit nicht heilen, einen in eine schlechte Wohnung stecken, einen durch Arbeit schinden, einem zum Selbstmord treiben, in den Krieg führen u.s.w.. Nur weniges ist in unserem Staat verboten.“
7) Es ist zu hoffen, dabei appelliere ich fest an dich, dass es zu einem Aufstand des Gewissens kommen wird. Gerade mal nur jeder fünfte Schweizer hat 2018 bei der BGE Abstimmung erkannt, wo wir mit der Umsetzung der Agenda 2010 hinsteuern. Vier von fünf SchweizerInnen waren der Meinung, trotz dem Verhältnis „9,2 Mia. zu 7,9 Mia.“, das „Leben“ müsse an Bedingungen zu knüpfen sein – veranschaulicht, wie perfekt die Propagandaindustrie in der Schweiz und den umliegenden Ländern funktioniert. Die Schweiz hat die „Agenda 2010“ ab dem Jahr ~2003 derart clever umgesetzt, dass man und frau dafür nicht einmal einen Namen kennt. Es ist schwierig, etwas beim Namen nennen zu wollen, wenn es dafür keinen Namen gibt. Nicht so in Deutschland – dort heisst es „Agenda 2010“ oder „Hartz-IV“ mit ihrem Sanktionsregime. Und weil es u.a. in der Schweiz für die Agenda 2010 kein Name gibt, meinen viele Schweizer BürgerInnen, dass die Agenda 2010 nicht existiere. Mach gleich den Test mit deinen Eltern oder mit deinen Grosseltern! Du wirst auf hundert und zurück die Antwort erhalten „jeder in der Schweiz bekommt im Bedarfsfall Sozialhilfe“. Stell dir vor, das ist heute im Jahr 2019 immer noch die landläufige Meinung. Die Schweiz offiziell keinen Name benennt, habe ich den Namen „TAP Schweiz“ erfunden. TAP Schweiz steht für die Agenda 2010 alias Hartz-IV. Die Abkürzung TAP steht für „Test Arbeits Platz“. Wer diesen Test Arbeits Platz nicht antreten will/kann, wird in der Schweiz zu 100% sanktioniert. Dass Leute diese Test Arbeits Plätze nicht antreten sollten, dafür gibt es zig von sehr wichtigen Gründen! Darüber solltest du mit deinen Eltern sprechen.
8) Das Leben an Bedingungen zu knüpfen (Stichwort: TAP Schweiz, BGE Abstimmung 2018, ..) – welch ein Trugschluss, wie die Zukunft es zeigen wird. Jeder Schweizer kennt die Fotos der vielen Obdachlosen, der Bettler auf den Strassen – er oder sie geht an ihnen vorbei, als wenn sie nicht existieren würden, wie Aussätzige werden sie behandelt, obschon ausnahmslos jeder eine wertvolle Stütze innerhalb der Gemeinschaft ist – das äussere Bild auf den ersten Blick täuschen mag. Jeder Nicht-Mensch ist oder war eine wertvolle Stütze innerhalb unserer Gemeinschaft – bevor wir als Gemeinschaft ihn oder sie verstossen haben!
9) Die meisten, ich hoffe du auch, kennen die Zusammenhänge wie Armut und Reichtum entsteht, wo die Ursachen zu finden sind. Es war die Fähigkeit der Widerständler aus ihrem Deutungssystem, aus ihrer eigentlichen Kultur herauszutreten – ein Aufstehen gegen Unrecht – und den Widerspruch gewagt zu haben (@ralph_boes, @wehreteuch, @agenda2010leaks, ..). Man braucht kein Jurist zu sein, um anhand des Grundgesetzes zu erkennen, dass die Umsetzung der Agenda 2010 verfassungswidrig ist. Die Franzosen mit ihren aktuellen Massenbewegungen gegen die Agenda 2010 haben es erkannt – das Deutsche Bundesverfassungsgericht sich mit dieser Frage seit Jahren beschäftigen muss, am Dienstag, 15. Januar 2019 in Sachen „Sanktionen im SGB II“ erneut eine weitere Verhandlung tagen wird. Es verwundert, dass der IStGH in den Haag noch keine Verletzung des „römischen Statuts“ erkannt hat (Stand 2019) – bei der EGMR zehntausende von Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang der Agenda 2010 eingegangen sind, die meisten davon von der EGMR nicht Anhand genommen werden! Ist der IstGH und EGMR ein verlässliches Räderwerk in einer mörderischen Maschinerie?
10) Nun fragst du dich, wo ist der Schauplatz des Massenmordes – ich sehe nichts? Was sind die tödlichen Faktoren? Wie du dir vorstellen kannst, das ist einerseits der suizidale Tod, dieser findet inmitten unter uns statt. Systematische Vernachlässigung, Medikamentenknappheit, Nahrungsmittelentzug, sowie die Nichtbehandlung von (Infektions-) Krankheiten können auch zum Tod führen. Die Wechselwirkung zwischen Hunger und (Infektions-) Krankheiten, Depression, Suchterkrankung usf. kann und erweist sich meistens als besonders verhängnisvoll. Weitere Menschen sterben an öffentlichen oder versteckten Plätzen, andere an Unterkühlung unter einer Brücke oder einer Parkbank. Wiederum andere anonym in der Schweiz eigens dafür zur Verfügung gestellten Konzentrationslager mit dem wohlklingenden Namen; „Einrichtung von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen“. Dass diese Kategorie Mensch natürlich nicht „bedroht“, sondern in Tat und Wahrheit an der Teilhabe, am Leben in der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, passt überhaupt nicht zu der Schweiz mit der weissen Weste. Das Schweizer Volk darf so stolz sein, auf ihre funktionierende „Sozialhilfe“ (Ironie Ende). Es fängt doch schon damit an, dass das Synonym „-hilfe“ im Wort Sozialhilfe seit langem nicht mehr zeitgemäss ist – doch – daran stören sich offenbar die Wenigsten? Dass „Sozial-“ im Wort Sozialhilfe „Asozial“ heissen müsste, auch das merken offenbar die Wenigsten.
Ich musste ein wenig ausholen, damit du die Zusammenhänge verstehen kannst.
11) Im vorliegenden Fall geht es darum, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, nachfolgend VGKB genannt, hat mich in ihrem Urteil in Teil 1 zu einer 100% Sanktion verdonnert. Im Urteil Teil 2 wurde von der VGKB beschrieben, wie mit der Situation umzugehen sei, falls bei Sanktionierten ein Notfall eintrete. Das VGKB Urteil ist seit Jahren rechtskräftig. Die EG Bern hat sofort den Teil 1 umgesetzt. Als es darum ging, Teil 2 umzusetzen, da fingen die Probleme an. Deshalb musste diese Beschwerde geschrieben werden. Ich kann bestätigen, solches Gedöns ist mit negativer Energie verbunden und kann dir nur wünschen, dass du deine Lebenszeit im Dienste für die Gemeinschaft anders einbringen kannst, positiver – du eine Form findest, die das Leben für dich und dein Umfeld lebenswert macht.
Legen wir los.
12) Gegen die Verfügungen EG Bern vom 03.03.2017 (b26030), 07.07.2017 (b26038) und gegen die Verfügung RKUniBE vom 29.11.2018 (b26045) der Patient, nachfolgend Beschwerdeführer, BF genannt, Einsprache erhebt.
Anfechtungsgegenstand
13) Unter Berücksichtigung von Ziff. 36, die Weigerung Kostenübername von Krankheitskosten durch die EG Bern.
Beweismittel
Rückzug Rechtsvorschlag b26026
Stellungnahme BF b26027
Stellungnahme behandelnde Klinik b26028
Stellungnahme BF b26029
Verfügung EG Bern b26030 vom 3.3.2017
Verfügung I RKUniBE, b26035
Verfügung UniBE, b26037
Verfügung EG Bern b26038 vom 7.7.2017 (Ziff. 38)
Einsprache b26039
Verfügung II RKUniBE b26045, beiliegend
Einsprache VGKB vom 7.1.2019 b26046, dieses Schreiben
14) Die 6 Kernpunkte der Verfügung (b26045) – besagen, dass ..
a) ..“die Beschwerde des BFs abzuweisen sei (..) er habe Dienstleistungen in Anspruch genommen (..) er versuche mit allen Mitteln gratis Behandlungen zu erzwingen.“ (b26045, Abs. C, S. 2)
b) ..“der Betrag von CHF 141.45 geschuldet sei.“ (b26045, Abs 4, S. 3)
c) ..“der BF die zahnärztliche Behandlung nicht bemängle.“ (b26045, Abs. 5, S. 4)
d) ..“der Antrag des BFs über die Verfügung als Anfechtungsgegenstand hinausgehe. (..) die Verfügung regle ausschliesslich das Rechtsverhältnis zwischen dem BF und den ZMK (..) die Verfügung regle nicht ein Rechtsverhältnis zwischen dem BF und der EG Bern (..) daher auf den BF Antrag nicht eingegangen werden kann.“ (b26045, Abs. 5, S. 4)
e) ..“der BF nicht wisse, wie er gültiges Recht einzufordern habe.“ (b26045, Abs. 7.2, S. 5)
f) ..“die Beiordnung eines (..) Anwalts abzuweisen sei.“ (b26045, Abs. 7.2, S. 6)
Begründung
15) Der BF seine Einsprache aus folgenden Gründen aufrecht erhält.
Zu Punkt 14.a
16) Dass der BF „mit allen Mitteln gratis Behandlungen zu erzwingen versucht(..)“ nicht entsprochen wird.
17) Thesen und Behauptungen aufstellen kann jeder – mein Name ist Hase, wer’s glaubt wird selig. Die RKUniBE sich nicht einmal die Mühe nimmt, diese Behauptung der „erzwungenen Gratisbehandlungen(..)“ fundiert zu belegen.
Zu Punkt 14.b
Der BF sich einverstanden erklärt, dass „der Betrag von CHF 141.45 geschuldet ist.“
18) Das Urteil nach b26007, 200 15 975 SH b26012, ECHRLGer11.00R Nr. 26670/16 regelt im Detail, wer diese Summe aufzubringen hat.
Zu Punkt 14.c
19) Dass der BF sehr wohl „die zahnärztliche Behandlung“ bemängelt – Gründe hierfür er nicht in den Vordergrund stellen möchte. Der BF steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der UniBE. Wer dem Koch in die Suppe spuckt darf nicht erwarten, dass eine zukünftige Behandlung wertefrei gemacht werden würde. Alleine dieses Abhängigkeitsverhältnis zwischen Notfallarzt und Patient widerspricht dem Menschenrecht Artikel Nr. 7 – „Gleichheit vor dem Gesetz“.
„Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.“
20) Fakt ist, der BF sich bei der UniBE korrekt und freundlich anno angemeldet hat, die Notfallbehandlung die UniBE anfangs nicht durchführen wollte, obschon kein Arzt sich vorgängig die Mühe genommen hatte, die Verletzung/Krankheit des Patienten anzuschauen. Die UniBE Sekretärin wurde beauftragt, säumige ZahlerInnen / Patienten / Patientinnen schon im Wartezimmer abzuwimmeln, diese seien ohne ärztliche Begutachtung wieder nach Hause zu schicken. Ein solches Verhalten ist grob fahrlässig, der Tod der Patienten billigend in Kauf genommen wird. Erst nachdem der BF vor Ort der UniBE mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht hat, eine mögliche akute Gefahr einer Sepsis stand im Raum – erst danach wurde der BF behandelt. Selbst bei dieser Behandlung der BF Vorbehalte einbringen muss (Ziff. 22).
21) Es verwundert aus diesem Grund nicht – die Statistik bestätigt dies, dass es in den Notfallabteilungen der Spitäler in den letzten Jahren vermehrt zu (verbaler) Gewalt kommt.
22) Der BF sich nie damit einverstanden erklärt hat, sich von Auszubildenden in der UniBE behandeln lassen zu wollen. Genau dies ist ihm jedoch widerfahren. Wer beim Coiffeur sich Haare von einem Lehrling schneiden lässt, bekommt einen Preisnachlass. Es obliegt in der Entscheidung des Kunden für weniger Geld das Risiko eingehen zu wollen, sich einen schlechten Haarschnitt verpassen zu lassen. Hatte der BF die Wahl? Nein a) diese Wahl hatte er nicht (Ziff. 19) und b) ein niedrigerer Tarif wurde ihm auch nicht verrechnet!
23) Haben Sanktionierte die Wahl, sich ihm Nachhinein einer Nachkontrolle unterziehen zu lassen? Nein, diese Möglichkeit steht ihnen nicht zu. Durch Nichtbehandlung von Krankheiten im Zusammenhang der Agenda 2010 zigtausende von Menschen zu Tode gekommen sind. Der BF selber noch heute täglich blutet und nur auf einer Seite im Mund die Nahrung verkleinern kann. Die Regel besagt jedoch; „dies ist keine Notfall Situation“ – deshalb darf es weiter bluten.
24) Hierbei vor Augen zu führen wäre das Grundgesetz Nr. 1;
„der Achtung der Menschenwürde(..)“
Dafür steht der Eid, der ein jeder Arzt geleistet hat.
Zu Punkt 14.d
25) Der BF mit formell korrekt ausgestellter Verfügung RKUniBE (b26045) auf die Gesamtsituation bezogen erstmalig die Möglichkeit hat und Einsprache erheben kann. Ohne Verfügung keine Einsprache gemacht werden darf – so regelt es das Gesetz – der BF heute von diesem Recht Gebrauch macht.
26) Der BF den Antrag auf Kostenübernahme korrekt bei der EG Bern eingereicht hat (Ziff. 38), die EG Bern daraufhin dem BF, wie so oft, keine Verfügung hat zukommen lassen. Ein solches Verhalten widerspricht dem Menschenrecht Artikel Nr. 10 – „Anspruch auf rechtliches Gehör“.
„Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder aber über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.“
Das Antwortschreiben der EG Bern für vorliegenden Fall als amtliches Papier, als „Verfügung“ mit Einsprachemöglichkeit von der VGKB aufgrund des unrechtstaatlichen Vorgangs zuzulassen sei.
27) Der BF sieht es gleich wie die RKUniBE, dass der vorliegende Fall Ziff. 26 zwingend nach zwei Rechtsgeschäften verlangt a) das zwischen dem BF und der EG Bern und b) das Rechtsgeschäft zwischen dem BF und der UniBE. Wird das erste Rechtsverhältnis (a) von der VGKB als solches erkannt, dem Punkt 14.d ohne Vorbehalte stattgegeben wird.
Zu Punkt 14.e
28) Stichwort „Niederschwelligkeit“. Zugang zu Nothilfe muss jedem gewährt sein, egal ob jemand der deutschen Sprache mächtig ist, egal welcher Religion angehörig und vor allem egal wie jemand sich mit dem Recht auskennt. Soweit so gut könnte man meinen. Was macht die EG Bern? Sie setzt den Massstab so hoch, dass ausschliesslich Juristen, sollten diese je in die Situation kommen Nothilfe in Anspruch nehmen zu müssen, dass nur diese kleine Gruppe von auserlesenen Menschen es schaffen würde, einen Antrag auf Kostengutsprache bei der EG Bern einzureichen (Ziff. 26).
Der BF hat ein Recht..
a) ..auf eine Kostengutsprache.
b) ..dass die EG Bern die Daten mit dem Thema BF und Sanktionen offenlegt.
c) ..dass dem BF die verschiedenen Vorgehensweisen erklärt bekommt, wie z.B. „Rechte einzufordern sind“ usf. – der BF nicht verbeiständet ist.
29) Es gibt in der Schweiz ein Gerichtsurteil, wer wissentlich Kenntnis hat, die Info zwecks Vorteilsnahme an den Antragsteller nicht weitergibt, der Betrag ab dem Datum geschuldet ist, die Gesamtschadenssumme vom Bittsteller eingefordert werden kann. Der BF von der EG Bern wissen möchte, wann seine 100% Sanktionsperiode endete. Ab diesem Zeitpunkt der BF sämtliche Ansprüche geltend macht – in Zukunft, heute, wie in Vergangenheit (Ziff. 45, ..). Selbst dann, wenn in ferner Zukunft erkannt werden sollte, dass die 100%ige Einstellungen des monetären Grundsockelbeitrags, welcher unbedingt zum Leben benötigt wird, der Charta für Menschenrechte widersprechen.
Entspricht mit Datum per 07.01.2019 822'800.- bei geleisteten 23'507 Arbeitsstunden im Sinne des Gemeinwohls – Stichwort „Nichtstun“ und „9,2 Mia. zu 7,9 Mia.“.
Zu Punkt 14.f
30) Ohne dass Eingaben juristisch auf Herz und Nieren geprüft worden sind, erfahrungsgemäss Eingaben gegen die EG Bern abgeschmettert werden – einer Beiordnung eines Anwalts immer notwendig ist. Der BF diesem Punkt nicht stattgeben kann (Ziff. 46).
31) Aus der Stellungnahme EG Bern vom 03.03.2017 (b26030) heraus geht, dass der BF offenbar nicht 100% sanktioniert sein soll, die EG Bern damit geltendes Recht zu umgehen versucht (Ziff. 29/38/..).
Der BF belegen kann, dass bis dato von der EG Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, ..
..dass der BF nicht mehr sanktioniert sei, noch
..bis wann der BF von der EG Bern zu sanktionieren sei.
Beweismittel
Aus der online Dokumentation Serie b260xx
32) Daraus resultiert unmittelbar; ..
..der BF seit 1955 Tagen von der EG Bern zu 100% sanktioniert ist (Stand 07.01.2019), wie die EG Bern ihre Dossiers führt dem BF egal ist – unbeteiligte Dritte wie die Ziegler Fonds Stiftung verpflichten zu wollen allfällige Kosten zu übernehmen der Rechtstaatlichkeit widerspricht.
33) Der BF rügt, dass sich sehr wohl Leistungserbringer wie Dritte an den rechtskräftigen VGKB Urteilen zu orientieren haben (Ziff. 26 bis 28 u. 36).
34) Gerügt wird, dass der von der Beschwerdegegnerin I (RKUniBE) genannte "Anfechtungsgegenstand" (Stichwort: Rechtsverhältnis) zu eng umschrieben wird. Die BF Begründung umfasst das komplette Dossier aus b260xx und nicht nur Teile daraus, auch wenn sich daraus mehrere Rechtsgeschäfte ergeben sollten (Ziff. 27).
Beweismittel
Dossier abrufbar unter tapschweiz.blogspot.ch, b260xx
35) der BF sich klar ausgedrückt hat, dass die Behandlungskosten zu decken sind. „Indes von wem“, dies u.a. "Anfechtungsgegenstand" dieser Eingabe ist, mit „wem“ die EG Bern gemeint ist.
36) der BF nachweislich mittellos ist, ihm in dieser Angelegenheit eine Verbeiständung zusteht, welche eine weitere, nachgebesserte Eingabe nachreicht. Der BF ganz offensichtlich mit dem „Vorgang“ überfordert ist – er sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt – er nicht einmal weiss, wie er gültiges Recht nach b26007, 999 99 999 SH b26012, ECHRLGer11.00R Nr. 99999/99, Serie b260xx einzufordern hat.
Abschliessende Überlegungen
37) In Anlehnung des Schlusswortes – der Entzug existenzsichernder Mittel ist eine Sanktion, die im Rahmen des Schweizerischen Sanktionssystems des Strafgesetzbuches niemals zulässig sein könnte. Sanktionen des Strafrechts zielen stets auch auf Resozialisierung und damit auf (Re-)Integration in die Gesellschaft hin. Die Sanktionen des Strafrechtes entziehen dem Delinquenten bzw. der Delinquentin niemals die zur Existenzsicherung erforderlichen Mittel. Art. 1 Abs. 1 GG verbietet selbst bei schwersten Verbrechen eine Strafe, die den Täter aus der Rechtsgemeinschaft ausschlösse. Wenn eine solche Sanktion sogar im Fall eines schweren Verbrechens verfassungswidrig wäre, dann kann sie im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als verhältnismässig gelten.
38) Die entsprechenden Urteile (kantonal, BGer und EGMR) liegen vor. Die Weisung der Gemeinde Stadt Bern im Wortlaut;
"(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) können sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgeführt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann für den Patienten ein Kostenvoranschlag für eine weitere Behandlung erstellt werden (..) erhalten Sie ein Kostengutsprache für die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch."
Der BF nachweislich mehrmals eine Kostengutsprache schriftlich eingefordert hat. So u.a. mit Schreiben vom 07.07.2017 (b26038).
Beweismittel
Zitat » tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html (abgerufen am 07.01.2019)
Kostengutsprache 2 » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26038.html (abgerufen am 07.01.2019)
Anträge
39) Es gelten die Anträge aus den ersten Eingaben (b26032 und Serie b260XX).
40) Die Urteile gesetzeskonform anzuwenden (Ziff. 38, ..).
41) Aufgrund der Herleitungen ausschliesslich die EG Bern zu einer Kostengutsprache zu verpflichten ist (Ziff. 25 bis 27, ..).
42) In korrekter Umsetzung des Urteils es sich im Gesamtkontext gesehen um Milliarden Beträge handelt, zukünftig die Kassen der Gemeinden stark belastet werden – die EG Bern sich dieser Situation natürlich bewusst ist. Öffentliches Interesse tangiert. Die Leistungserbringerin ggf. als Mittäterin und Mitwisserin je nach Ausgangslage zu verurteilen und der Rechenschaft verpflichtet ist (Ziff. 45).
43) Der BF gegenüber beiden Parteien rechtliche und strafrechtliche Schritte vorbehält.
Beweismittel
Chronologisch geordnete Akten abrufbar unter » tapschweiz.blogspot.ch
44) Der EG Bern eine Stellungnahme mit Ansetzung einer Frist einzuräumen – ihr entsprechend Akteneinsicht für relevante Textstellen zu gewähren und einzuräumen sei (Ziff. 25 bis 27).
45) Der BF gegenüber der EG Bern hiermit Klage einreicht für die Gesamtschadenssumme im Zusammenhang der Vorteilsnahme (Ziff. 29/32/..). Abzüglich der von der VGKB ausgesprochenen Sanktionszeit – die CHF 141.45 können mit der Summe verrechnet werden.
46) Der BF in dieser Angelegenheit zu verbeiständen sei (Ziff. 31/36).
47) Weitere Anträge vorbehalten bleiben.
48) Der BF mittellos ist, er von der verfügenden Behörde wiederholt genötigt wird, sich illegal Geld zu beschaffen, damit er sich die Einschreibegebühr für vorliegendes Schreiben leisten kann (Ziff. 37).
49) Dem BF eine Eingangsbestätigung auszustellen sei aus der hervorgeht, welche Akten der VGKB zugestellt worden sind.
Schlusswort
50) Gehörst du zu den 13- bis 17-Jährigen? Dann war diese Beschwerde für dich bestimmt nicht einfach zu lesen geschweige inhaltlich zu verstehen? Dafür möchte ich mich in aller Form bei dir entschuldigen. Ich bin leider nicht als Dichter und Denker vom Himmel gefallen und habe mit juristischem Kram nichts am Hut. Ich bin gleich wie du – habe meine Stärken und Schwächen.
51) Damit du etwas „mit nach Hause“ nehmen kannst – ein Gesamtbild der Hartz-IV Thematik zusammengefasst:
Die gegen Hartz-IV (Nicht-) Bezüger getroffenen Aussagen, hauptsächlich durch die Politik – und wirtschaftsnahen Medien sind im Kern wertlos, ja sogar falsch!
a) Sanktionen sind einfach gesundtheits- und lebensbedrohlich!
b) Sanktionen je nach Grössenordnung widersprechen der Charta für Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30.
Ketzerische Aussagen, welche über fast zwei Jahrzehnte in alle Köpfe der Bevölkerung „eingehämmert“ wurden, u.a: „Wer nicht arbeitet, soll nicht essen“, sind nicht nur denklogisch falsch, sondern einfach menschenverachtend und führen immer zum Krieg.
1933 – 1945
52) Wer solche Aussagen heute tätigt oder gar befürwortet, stellt sich ohne Ausnahme auf eine Stufe mit:
1) Adolf Hitler, dem Gründer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP): „Wer nicht arbeitet, soll nicht essen. Und wer nicht um sein Leben kämpft, soll nicht auf dieser Erde leben. Nur dem Starken, dem Fleissigen und dem Mutigen gebührt ein Sitz hienieden.“Solche Aussage ist pure Dummheit, und fördert massiv den Sozialrassismus in der Schweiz!
2) Stalin, dem Generalsekretär der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU): In der so genannten Stalin-Verfassung der UdSSR von 1936 hiess es: „Artikel 12. Die Arbeit ist in der UdSSR Pflicht und eine Sache der Ehre eines jeden arbeitsfähigen Bürgers nach dem Grundsatz: ‚Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen.“
Richtig ist:
53) Wer sanktioniert ist und deshalb nicht genug zu essen hat, kann nicht arbeiten, weil er nämlich keine Energie dazu hat. Das ist ein einfaches, logisch – biologisches Naturgesetz! Das kann man auch mit keinem noch so perfiden „Asozialgesetz“ ändern.
54) Wer seine Wohnung, Strom, Telefon und somit notwendige Lebensgrundlage verliert, kann weder sich selbst, noch seine Familie ausreichend, und menschenwürdig schon gar nicht, versorgen.
Werdet ehrlich:
55) Es ist an der Zeit ehrlich und öffentlich zu bekennen, dass es niemals wieder ausreichend familiengerechte und fair bezahlte Arbeitsplätze für alle Erwerbsarbeitssuchenden / Lohnabhängigen geben wird. Bauen wir eine Gemeinschaft mit gesellschaftlicher Anerkennung, die dem Verhältnis „9,2 zu 7,9“ Rechnung trägt (Vorwort, ab Ziff. 1)!
56) Für dich als Jugendlicher ganz wichtig zu wissen. Es sind immer Menschen, die über andere Menschen richten, das Leben anderer einschneidend beeinflussen. Deshalb solltest du diese Leute beim Namen kennen. Etwas vereinfacht in einer „Wolke“ dargestellt.
Adolf Hitler (NSDAP, D) – sagte vielen anderen, was zu tun ist.------Guido Raimondi (EGMR, IT) – sagt dem Marcel Maillard, was zu tun ist.------Marcel Maillard (BGer, CH) – sagt dem Thomas Müller, was zu tun ist.------Thomas Müller (VGKB, CH) – sagt dem Christoph Lerch, was zu tun ist.------Philippe Messerli (EVP), Peter Brand (SVP) – sagen dem Philippe Perrenoud, was zu tun ist.------Philippe Perrenoud, Christoph Lerch (SP) – sagen dem G___, was zu tun ist.------G___ (EG Bern, Jobcenter, CH) – sagt seinen Mitarbeitenden, was zu tun ist.------Hartz-IV Antragstellende (z.T. Schweizer Bürger) – haben nichts zu melden.
57) Last but not least, der BF für seine Wortwahl nicht belangt werden kann, er nicht verbeiständet ist, er nach bestem Wissen und Gewissen für sich und seine Mitmenschen handeln, er seine Vorbringungen in irgendeiner Form darlegen muss.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2019/01/b26046.html
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.
Bern, 07. Januar 2019
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
Fritz Müller99
(Notfallpatient, BF)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Zweifach
Beilagen erwähnt
Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26046 ist der BF, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Sanktionierte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Ihm können ausschliesslich Einschreiben zugestellt werden – die Adresse lautet: Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern.
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
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