Donnerstag, 10. Januar 2019

CH: Wie lange darf eine 100% Sanktion sein (1/3)?

Thema heute: Der Zahnarzt meint mit dieser Verfügung, er möchte Geld sehen, es sei ihm egal, ob das Sozialamt Bern eine Kostengutsprache leiste oder nicht. Bundesgerichtsurteil hin oder her.

Natürlich „schuldet“ der Notfallpatient Fritz Müller99 den (..) Kliniken (..) Geld – viel Geld. Das Verwaltungsgericht des Kt. Bern in der Schweiz darf im nächsten Schreiben die Fragen klären, welche Rahmenbedingungen für Obdachlose mit einer 100% Sanktion gelten, damit diese aus dem Gesundheitssystem voll und ganz ausgeschlossen werden können. Stehen Obdachlosen eine Notfallbehandlung dann noch zu oder nicht? Diese Frage wurde von Herrn N___ abschliessend beantwortet – Herr N___ dabei offenbar vergessen hat, wie Behörden und Spitäler sich an geltendes Recht und Gesetz halten sollten – mit gravierenden Folgen für die Betroffenen. Die Kostenspirale dreht – eine kleine Rechnung von um die CHF 100.- wird im Endeffekt das hundertfache an Kosten verursachen. D.h. CHF 10'000 und mehr!? Gut für das BIP.

Aktuelle Korrespondenz
- Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
- Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
- Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
- Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
- Verfügung Rekurskommission (b26033)
- Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
- Verfügung Rekurskommission (b26035)
- Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036)
- Verfügung 2, UNIBe (b26037)
- Rechnung 2 an Gmd. Bern (b26038)
- Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039)
- Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040)
- Verfügung 3, UNIBe (b26045, dieses Schreiben)
- Einsprache 4, Verw.-Gericht, Kt. BE von Fritz Müller99 (b26046)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b26045


Absender (o___@nuspliger.ch)
UNIBe, Rekurskommission, Hochschulstr. 6, 3012 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g__@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 29. November 2018



Die Rekurskommission der Universität Bern

hat am 29. November 2018

unter Mitwirkung des Präsidenten N___, der Kommissionsmitglieder XY sowie der juristischen Sekretärin

in der Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer

gegen

Zahnmedizinische Kliniken der Universität Bern (ZMK), Freiburgstr. 7, 3010 Bern
Vorinstanz

betreffend Behandlungsgebühr,
Verfügung vom 11. April 2018 betreffend Rechnung Nr. 9999-999999999 vom
31. August 2016,
Verfügung vom 11. April 2018 betreffend Rechnung Nr. 9999-999999999 vom
12. April 2017

den Akten entnommen:

A.
Der Beschwerdeführer begab sich am 23. August 2016 in zahnärztliche Behandlung in der Klinik für Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin der Zahnmedizinischen Kliniken (ZMK) der Universität Bern. Dafür wurde ihm am 30. August 2016 der Betrag von Fr. 201.50 in Rechnung gestellt.
Am 11. April 2017 begab sich der Beschwerdeführer in zahnärztliche Behandlung in der Klinik für Oralchirurgie und Stomatologie der ZMK. Dafür wurde ihm am 12. April 2017 der Betrag von Fr. 141.45 in Rechnung gestellt.

Der Beschwerdeführer bezahlte beide Rechnungen nicht. Mit Verfügungen vom 11. April 2018 eröffneten die ZMK dem Beschwerdeführer die Kosten für die beiden Zahnbehandlungen.

Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben mittel- und obdachlos, verfügt jedoch über eine Zustelladresse.

B.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. April 2018 Beschwerde gegen die beiden Kostenverfügungen und beantragt, die Gemeinde Bern sei zu einer Kostengutsprache zu verpflichten. Er sei nachweislich mittellos. Gemäss den Weisungen der Gemeinde Bern könnten obdachlose und nothilfebeziehende Schweizerbürger ohne vorherige Kostengutsprache bei den ZMK Notfallzahnbe-handlungen ausführen lassen und anschliessend eine Kostengutsprache von den Sozialen Diensten Bern erhalten. Die Gemeinde Bern weigere sich, seine Kosten zu übernehmen. Die Gemeinde Bern habe ihn darauf hingewiesen, dass er bei der Ziegler Fonds Stiftung um eine Kostenübernahme ersuchen könne. Es widerspreche jedoch der Rechtsstaatlichkeit, wenn die Gemeinde Bern unbeteiligte Dritte, wie die Ziegler Fonds Stiftung, verpflichten wolle, seine Kosten zu übernehmen.

C.
Mit Eingabe vom 3. August 2018 reichten die ZMK die Vernehmlassung zu den Akten. Sie verzichten auf die Forderung der Klinik für Zahnerhaltung, Präventiv-und Kinderzahnmedizin. An der Forderung der Klinik für Oralchirurgie und Stomatologie halten sie fest und beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe ihre Dienstleistung in Anspruch genommen. Er versuche wiederholt mit allen Mitteln gratis Behandlungen zu erzwingen.

D.
Der Beschwerdeführer reichte auch auf Nachfrage keine Replik zu den Akten.


Die Rekurskommission zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 UniG(*) beurteilt die Rekurskommission Beschwerden gegen Verfügungen der Organe der Fakultäten und der weiteren Organisationseinheiten der Universität Bern.
* | Gesetz über die Universität vom 5. September 1996 (UniG; BSG 436.11).

Soweit das UniG keine besonderen Vorschriften enthält, richtet sich dabei das Verfahren gemäss Art. 75 UniG nach dem VRPG(*).
* | Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21).

Gemäss konstanter Rechtsprechung der Rekurskommission ist das Rechtsverhältnis zwischen der Vorinstanz und ihren Patientinnen und Patienten als öffentlich-rechtliches zu qualifizieren (vgl. Entscheid B 7/00 E. 2, publiziert unter www.rekom.unibe.ch; ebenso etwa B 11/11 E. 3.1, B 23/05 E. 2, B 12/05 E. 2, B 39/02 E. 2 und B 16/02 E. 2, nicht publiziert). Bei den angefochtenen Akten handelt es sich um Verfügungen im Sinn des VRPG. Sie wurden vom Klinikdirektorium, d.h. einem Organ der Zahnmedizinischen Kliniken, welche eine Organisationseinheit der Medizinischen Fakultät der Universität Bern bilden (Art. 1 Abs. 1 Organisationsreglement ZMK(*)), unterzeichnet. Die Rekurskommission ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
* | Organisationsreglement der Zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern (ZMK Bern) vom 29. März 2010.

2.
Der Beschwerdeführer ist partei- und prozessfähig.

3.
Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 67 VRPG) mit E-Mail vom 17. April 2018 eingereicht. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben eine Unterschrift enthalten. Der Beschwerdeführer reichte auf Aufforderung des Präsidenten der Rekurskommission am 30. April 2018 die unterzeichnete Beschwerde formgerecht bei der Rekurskommission ein.

4.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).

Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 25. Juli 2018 die Verfügung betreffend die Rechnung Nr. 9999-9999999 vom 31. August 2016 zurückgenommen und auf die Forderung in der Höhe von Fr. 201.55 verzichtet. Infolge Rücknahme der angefochtenen Verfügung ist deshalb das rechtserhebliche Interesse an einem Sachentscheid diesbezüglich weggefallen und das Verfahren ist insofern als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

Nicht zurückgenommen wurde die Verfügung vom 11. April 2018 betreffend den noch geschuldeten Betrag von Fr. 141.45. Der Beschwerdeführer hat ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung.

5.
Mit der vorliegenden Verfügung (Anfechtungsobjekt) werden vom Beschwerdeführer noch die Kosten für die zahnärztliche Behandlung vom 11. April 2017 im Betrag von Fr. 141.45 eingefordert.

Streitgegenstand ist derjenige Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Streitgegenstand und Anfechtungsobjekt können deckungsgleich sein. Nie kann aber der Streitgegenstand über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (MERKLI/AE-SCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 N. 6).

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Forderung der ZMK an sich noch bemängelt er die zahnärztliche Behandlung. Er rügt die Weigerung der Gemeinde Bern, die Kosten der zahnärztlichen Behandlung zu übernehmen. Die Gemeinde Bern habe ihm am 3. März 2017 mitgeteilt, dass er "offenbar nicht 100 % sanktioniert sein soll“. Bis heute liege von der Gemeinde Bern weder eine schriftliche Bestätigung vor, dass "der Beschwerdeführer nicht mehr sanktioniert sei noch bis wann der Beschwerdeführer von der Gemeinde Bern zu sanktionieren sei". Im Weiteren habe er von der Gemeinde Bern mehrmals eine Kostengutsprache schriftlich eingefordert. Der Beschwerdeführer verweist auf eine online Dokumentation, unter welcher verschiedene Korrespondenzen zu seinem Fall aufgeführt sind (http://tapschweiz.blogspot.com). Er beantragt, die Gemeinde Bern sei zu einer Kostengutsprache zu verpflichten. Der online Dokumentation ist zu entnehmen, dass offenbar bei der Gemeinde Bern kein aktives Sozialhilfedossier, das den Be
schwerdeführer betrifft, besteht (https://tapschweiz.blogspot.com/2017/05/b26030.html, aufgerufen am 1.11.2018).

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Gemeinde Bern sei zu einer Kostengutspra-che zu verpflichten, geht über die Verfügung als Anfechtungsgegenstand hinaus. Mit der Verfügung vom 11. April 2018 werden dem Beschwerdeführer die Kosten für die Zahnbehandlung eröffnet. Er hat als Patient Dienstleistungen der zahnmedizinischen Kliniken bezogen. Die Gebühr für die bezogenen Dienstleistungen ist vom Patienten geschuldet. Die Verfügung regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den ZMK. Sie regelt jedoch nicht ein allfälliges Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Bern. Der Antrag des Beschwerdeführers geht damit über die Verfügung vom 11. April 2018 als Anfechtungsgegenstand hinaus. Der Antrag verfügt auch nicht über einen derart engen Bezug zur Verfügung vom 11. April 2018, um ausnahmsweise Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bilden. Dies würde eine unzulässige Ausdehnung des Verfahrens vor der Rekurskommission bedeuten. Der Antrag des Beschwerdeführers kann nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beurteilt werden. Es wird deshalb auch darauf verzichtet, eine Stellungnahme der Gemeinde Bern einzuholen. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

6.
Die Verfügung stellt den Anfechtungsgegenstand dar, und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was im Anfechtungsgegenstand geregelt worden ist. Auf Begehren, welche über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen, kann grundsätzlich nicht eingetreten werden (B-6361/2017 E. 14).

Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

7.
Gemäss Art. 75 UniG und Art. 16 des Reglements über die Rekurskommission(*) richtet sich die Verlegung von Partei- und Verfahrenskosten nach dem VRPG, wobei sich die Höhe der Verfahrenskosten nach den Artikeln 19 bis 22 GebV(**) bestimmt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.
* | Reglement über die Rekurskomniission der Universitat Bern vom 3. November 1998.
** | Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21).

7.1
Als unterliegende Partei gilt, wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz gilt demnach bezüglich der Verfügung vom 11. April 2018 betreffend die Rechnung Nr. 0530-R12399456 vom 31. August 2016 als unterliegende Partei. Der Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG).

7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten betreffend die Rechnung Nr. 9999-99999999 vom 12. April 2017 auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer führt jedoch aus, er sei nachweislich mittellos und es stehe ihm in dieser Angelegenheit eine Verbeistän-dung zu, welche eine weitere nachgebesserte Eingabe nachreiche. Er sei ganz offensichtlich mit dem "Vorgang" überfordert und kenne sich in rechtlichen Belangen nicht aus. Er wisse nicht, wie er gültiges Recht einzufordern habe. Der Beschwerdeführer ersucht damit sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts.

Eine Partei kann auf Gesuch hin von der Kostenpflicht befreit werden, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (BGE 139 III 475 E. 2.2).

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers können obdachlose Schweizer, welche in der Gemeinde Bern leben, eine Notfallzahnbehandlung bei den ZMK vornehmen lassen. Anschliessend können sie bei den Sozialen Diensten Bern eine Kostengutsprache anfordern. Er habe dies mehrmals schriftlich gemacht (Beschwerde Ziff. 13). Weshalb der Beschwerdeführer keine solche Kostengutsprache erhalten hat, ist nach dem Gesagten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 5). Es bestehen demnach keine berechtigten Hoffnungen, dass die Beschwerde im vorliegenden Verfahren gutgeheissen werden könnte.

Die Verfügung betrifft die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung, welche der Beschwerdeführer in Anspruch nahm. Sie regelt nicht das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Bern. Es läge auch nicht in der Zuständigkeit der Rekurskommission der Universität Bern, eine Kostenübernahme durch die Gemeinde Bern anzuordnen. Im Weiteren kann gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers beim Ziegler Fonds um Übernahme der Zahnarztkosten ersucht werden. Der Beschwerdführer erklärt, er habe dies nicht getan, da es der Rechtsstaatlichkeit widerspreche, wenn unbeteiligte Dritte zur Kostenübernahme verpflichtet würden (Beschwerde Ziff. 4).

Es bestehen keine berechtigten Hoffnungen, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2018 betreffend die Rechnung vom 12. April 2017 im vorliegenden Verfahren gutgeheissen werden könnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Aus diesen Gründen wird

erkannt:

1 Das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 11. April 2018 betreffend die Rechnung Nr. 9999-99999999 vom 31. August 2016 wird infolge Wegfalls des rechtserheblichen Interesses durch die Rücknahme der Verfügung und den Verzicht auf die Forderung durch die Vorinstanz als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2018 betreffend die Rechnung Nr. 9999-99999999 vom 12. April 2017 wird nicht eingetreten.

3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer (mit eingeschriebener Post);
- dem Geschäftsführenden Direktor der Zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern (mit A-Post gegen Rückschein).
und mitzuteilen:
- der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkasso Region Bern-Mittelland; - dem Rechtsdienst der Universität Bern (anonymisiert).

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde ist schriftlich und begründet in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sämtliche sachdienlichen Beweismittel sind beizulegen.

Im Namen der Rekurskommission der Universität Bern

Der Präsident:
N____


Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, January 10, 2019 at 06:00PM

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