Freitag, 11. Januar 2019

CH: Wie lange darf eine 100% Sanktion dauern (2/3)?

Thema heute: In Anlehnung, dass im Deutschen Bundesverfassungsgericht am Dienstag, 15. Januar 2019 in Sachen „Sanktionen im SGB II“ eine weitere Verhandlung tagen wird, hier zum Aufwärmen ein spannendes – aus meiner Sicht wieder einmal ein lesenswertes Dossier, das sich mit den Auswirkungen von Sanktionen beschäftigt.

Beteiligt an der indirekten Tötung von Menschen » [Abmahnregister öffnen]

Den 13- bis 17-Jährigen gewidmet.

Aktuelle Korrespondenz
- Rückzug Rechsvorschlag Nr. 9999999 (b26026)
- Stellungnahme Fritz Müller99 (b26027)
- Stellungnahme behandelnde Klinik (b26028)
- Fritz Müller99 fragt bei der Gemeinde Bern nach (b26029)
- Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26030)
- Verfügung anstelle einer Mahnung, UNIBe (b26031)
- Meldung/Einsprache Fritz Müller99 (b26032)
- Verfügung Rekurskommission (b26033)
- Die Eingabe b26032 wird verbessert (b26034)
- Verfügung Rekurskommission (b26035)
- Weiterer Krankheitsfall – neue Rechnung, UNIBern (b26036)
- Verfügung 2, UNIBe (b26037)
- Rechnung 2 an Gmd. Bern (b26038)
- Meldung/Einsprache 3 von Fritz Müller99 (b26039)
- Offizielle Stellungnahme der Gemeinde Bern (b26040)
- Verfügung 3, UNIBe (b26045)
- Einsprache 4, Verw.-Gericht, Kt. BE von Fritz Müller99 (b26046dieses Schreiben)
- Urteil, Verw.-Gericht, Kt. BE (..)

Ohne weiteren Kommentar:

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet https://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26046


Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (m___@justice.be.ch)
EINSCHREIBEN
Verwaltungsgericht des Kt. BE
M___
Speichergasse 12
3011 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: z__@fin.unibe.ch, l___@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; p___@bern.ch ; g___@bern.ch; s___@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; n____@rekom.unibe.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 07. Januar 2019




Beschwerde gegen die Verfügungen der Rekurskommission der Universität Bern vom 29.11.2018 und Einwohnergemeinde Bern vom 03.03.2017

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 07.01.2019 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Rekurskommission UniBE, N___, Hochschulstr. 6, 3012 Bern
- Beschwerdegegnerin I -
und

Einwohnergemeinde Bern, G___, Sozialamt, Schwarztorstr. 71, 3007 Bern
- Beschwerdegegnerin II -

betreffend

Sozialhilfe, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (100% Sanktion) – Kostengutsprache Notfallbehandlung – Einsprache gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Bern, nachfolgend EG Bern genannt, vom 03.03.2017 (b26030) und 07.07.2017 (b26038) und gegen die Verfügung Rekurskommission UniBE, nachfolgend RKUniBE genannt, vom 29.11.2018 (b26045).



Sehr geehrter M___


Vorwort

Ich finde es ist wichtig, dass gerade die junge Generation versteht, wie die Agenda 2010 in der Schweiz funktioniert. Aus diesem Grund werde ich heute vor allem die 13- bis 17-Jährigen ansprechen.

1) Es geht um CHF 141.45 Krankheitskosten – ein sehr kleiner Betrag. Betrachten wir diese Zahl aus verschiedenen Blickwinkeln und es wird plötzlich daraus eine spannende Geschichte.

Viel Spass beim Lesen!

Stellt euch vor, die unbezahlte Arbeit in der Schweiz im Jahr 2016 hatte einen Wert von ungefähr 408 Milliarden Schweizer Franken – das entspricht rund 9,2 Mia. Arbeitsstunden, von der Politik irrtümlicherweise oft als „Nichtstun“ bezeichnet. Wir sprechen jedoch von einem Arbeitsvolumen, so hoch, das kann ein Einzelner sich fast nicht vorstellen. Im Vergleich – dein Papa oder deine Mama – je nachdem, wer den Lohn nach Hause bringt – alle Leute zusammengenommen sind mit Geld verdienen damit in der Schweiz zirka 7,9 Mia. Stunden beschäftigt. Wie du feststellst, mit Geld verdienen (ver-) brauchen Menschen deutlich weniger Lebenszeit. Doch wer erntet die gesellschaftliche Anerkennung? Es stehen sich zwei Menschengruppen gegenüber, die einen die scheinbar etwas produzieren, bzw. etwas tun, das Geld abwirft – egal ob es einer Überproduktion dient, egal ob es nützlich oder unnütz ist – und die andere Gruppe, die nichts verdient aber dafür 9,2 Mia. Stunden aufwendet? So bist du aufgewachsen – so wird es dir via Medien vermittelt, so hast du es in der Schule gelernt. Du bist nur ein guter Künstler und Maler und kannst davon leben, wenn du berühmt bist. Dass 99.9% aller Künstler jedoch nie berühmt werden und in Abhängigkeit zu den Eltern oder in einer andersartigen Abhängigkeit leben müssen, wird dir nicht erzählt oder darüber spricht man nicht – dumm nur, dass diese Menschen trotzdem da sind – es braucht sie auch, sie sind der Kitt der Gesellschaft. Diesen Vergleich kannst du überall anstellen. Und wirst am Schluss zu der Frage gelangen, was ist in Zukunft für dich wertvoller, derjenige, der Waffen produziert oder der- oder diejenige, der für die Gemeinschaft einsteht, der Kulturschaffende, oder die Person, die Kinder zuhause betreut? Du gehst mit mir einig, dass es für die Gemeinschaft wertvoller ist Kinder zu betreuen als Waffen herzustellen – oder?

2) Das vorneweg ist eine wichtige Wissensbasis, darauf bauen wir, denn was jetzt folgt, wird für dich als Jugendlicher möglicherweise unlogisch erscheinen. Denn in der Schweiz, Deutschland und den umliegenden Ländern hat man ~2003 damit begonnen, die Menschen, die 9,2 Mia. Arbeitsstunden arbeiten, u.a. für dich – die Arbeit deiner Mutter ist in diesen 9,2 Mia. Stunden enthalten (die 9,2 Mia. Beziehen sich nur auf die Schweiz im Jahr 2016. Für Deutschland kann i.d.R. mit dem Faktor 10 gerechnete werden), – stell dir vor, diese Menschen hat „das System“ als Nicht-Menschen, als nicht mehr verwertbares Humankapital zu deklarieren begonnen. Man versucht der Bevölkerung seit Jahren zu verkaufen, dass diese 9,2 Mia. Arbeitsstunden keinen Wert zuzuordnen ist. Wenn du auch dieser Meinung bist, dann stell dir einfach nur vor was passieren würde, wenn diese (mehr oder weniger freiwillig) erbrachte Leistung von einem Tag auf den nächsten wegfällt!?

Die Politik der Meinung ist, die 9.2 Mia. Arbeitsstunden irrelevant sind für die Gesellschaft, wagt man ~2003 einen verhängnisvollen Schritt.

Das Zeitalter des industriellen Sanktionierens war geboren, Menschen und Entscheidungsträger sind gleichsam zu folgsamen Lämmern geworden.

3) Die anfängliche Begeisterung für die Agenda 2010 weicht bald jedoch dem Entsetzen. Wer hinschaut sieht ein Schlachtfeld, getränkt von anonym sterbenden und dahinvegetierenden, seelenlosen Menschen in Europa und der Schweiz, die dem Tod oft nur knapp entkommen.

Hast du gewusst, die Agenda 2010 bis heute mehr Tote gefordert hat als der erste und zweite Weltkrieg zusammengenommen.

4) Es ist egal, ob wir unsere Arbeitskraft seit 2003 für die Kartoffelernte oder für das Herstellen von Kriegsmaterial verwenden – die Agenda 2010 unterscheidet nicht! Wer sich weigert die ihm oder ihr zugeteilte Arbeit auszuführen oder Arbeiten nicht gut genug für die Sklaventreiber ausführt, bzw. nicht bedingungslosen Gehorsam leistet – bis zur Selbstverleugnung – auch wenn Betroffene der Überzeugung sind, dass die Agenda 2010 ein verbrecherischer Akt darstellt, wird oder kann durch wirtschaftliche Sanktion, in den Tod getrieben werden. Die Statistik zeigt ein klares Bild.

5) Die Masse macht das alles mit! Den Vernichtungskrieg gegen die eigene Bevölkerung. Doch es ist eine Frage der Zeit wo die Meisten erkennen werden – bzw. dazu gezwungen werden, es erkennen zu müssen, dass es keinen Sinn ergibt, ganze Bevölkerungsschichten und Minderheiten dem Krieg der Sanktionen auszusetzen. Selbst nicht Betroffene werden feststellen – obschon meist auch die betroffen sind, die denken, sie seien nicht betroffen, – diese scheinbar nicht Betroffenen werden feststellen, dass eine Unterdrückung, Ausgrenzung und (indirekte) Tötung des eigenen Volkes, der eigenen Nachbarn, in dieser Grössenordnung etwas Schreckliches ist, dem umtriebigen und mörderischen Treiben des „Kapitals“ Grenzen zu setzen sind.

6) Eine wichtige Frage die du dir bestimmst stellst; „ist nur der ein Täter, der den (Sanktions-) Abzug betätigt?“ Wo beginnt jetzt „der Täter“ bei einem hochgradig arbeitsteiligen Prozess (Ziff. 56)? Viele der Entscheidungsträger (EG Bern, EGMR, VGKB, BGer, IStGH, ..) sind Teil „des Apparats“ und sind sich bestimmt ihrer Verantwortung bewusst, können als Einzelperson jedoch dieses verbrecherische Regime nicht stürzen. Der Täter sich bewusst sein muss, dass zum Sanktionieren das Sterben dazugehört und das Sanktionieren nicht losgelöst von Sterben angeschaut werden kann. Um Bertolt Brecht zu zitieren;
„es gibt viele Arten zu töten. Man kann einem ein Messer in den Bauch stecken, einem das Brot entziehen, einen von einer Krankheit nicht heilen, einen in eine schlechte Wohnung stecken, einen durch Arbeit schinden, einem zum Selbstmord treiben, in den Krieg führen u.s.w.. Nur weniges ist in unserem Staat verboten.“

7) Es ist zu hoffen, dabei appelliere ich fest an dich, dass es zu einem Aufstand des Gewissens kommen wird. Gerade mal nur jeder fünfte Schweizer hat 2018 bei der BGE Abstimmung erkannt, wo wir mit der Umsetzung der Agenda 2010 hinsteuern. Vier von fünf SchweizerInnen waren der Meinung, trotz dem Verhältnis „9,2 Mia. zu 7,9 Mia.“, das „Leben“ müsse an Bedingungen zu knüpfen sein – veranschaulicht, wie perfekt die Propagandaindustrie in der Schweiz und den umliegenden Ländern funktioniert. Die Schweiz hat die „Agenda 2010“ ab dem Jahr ~2003 derart clever umgesetzt, dass man und frau dafür nicht einmal einen Namen kennt. Es ist schwierig, etwas beim Namen nennen zu wollen, wenn es dafür keinen Namen gibt. Nicht so in Deutschland – dort heisst es „Agenda 2010“ oder „Hartz-IV“ mit ihrem Sanktionsregime. Und weil es u.a. in der Schweiz für die Agenda 2010 kein Name gibt, meinen viele Schweizer BürgerInnen, dass die Agenda 2010 nicht existiere. Mach gleich den Test mit deinen Eltern oder mit deinen Grosseltern! Du wirst auf hundert und zurück die Antwort erhalten „jeder in der Schweiz bekommt im Bedarfsfall Sozialhilfe“. Stell dir vor, das ist heute im Jahr 2019 immer noch die landläufige Meinung. Die Schweiz offiziell keinen Name benennt, habe ich den Namen „TAP Schweiz“ erfunden. TAP Schweiz steht für die Agenda 2010 alias Hartz-IV. Die Abkürzung TAP steht für „Test Arbeits Platz“. Wer diesen Test Arbeits Platz nicht antreten will/kann, wird in der Schweiz zu 100% sanktioniert. Dass Leute diese Test Arbeits Plätze nicht antreten sollten, dafür gibt es zig von sehr wichtigen Gründen! Darüber solltest du mit deinen Eltern sprechen.

8) Das Leben an Bedingungen zu knüpfen (Stichwort: TAP Schweiz, BGE Abstimmung 2018, ..) – welch ein Trugschluss, wie die Zukunft es zeigen wird. Jeder Schweizer kennt die Fotos der vielen Obdachlosen, der Bettler auf den Strassen – er oder sie geht an ihnen vorbei, als wenn sie nicht existieren würden, wie Aussätzige werden sie behandelt, obschon ausnahmslos jeder eine wertvolle Stütze innerhalb der Gemeinschaft ist – das äussere Bild auf den ersten Blick täuschen mag. Jeder Nicht-Mensch ist oder war eine wertvolle Stütze innerhalb unserer Gemeinschaft – bevor wir als Gemeinschaft ihn oder sie verstossen haben!

9) Die meisten, ich hoffe du auch, kennen die Zusammenhänge wie Armut und Reichtum entsteht, wo die Ursachen zu finden sind. Es war die Fähigkeit der Widerständler aus ihrem Deutungssystem, aus ihrer eigentlichen Kultur herauszutreten – ein Aufstehen gegen Unrecht – und den Widerspruch gewagt zu haben (@ralph_boes, @wehreteuch, @agenda2010leaks, ..). Man braucht kein Jurist zu sein, um anhand des Grundgesetzes zu erkennen, dass die Umsetzung der Agenda 2010 verfassungswidrig ist. Die Franzosen mit ihren aktuellen Massenbewegungen gegen die Agenda 2010 haben es erkannt – das Deutsche Bundesverfassungsgericht sich mit dieser Frage seit Jahren beschäftigen muss, am Dienstag, 15. Januar 2019 in Sachen „Sanktionen im SGB II“ erneut eine weitere Verhandlung tagen wird. Es verwundert, dass der IStGH in den Haag noch keine Verletzung des „römischen Statuts“ erkannt hat (Stand 2019) – bei der EGMR zehntausende von Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang der Agenda 2010 eingegangen sind, die meisten davon von der EGMR nicht Anhand genommen werden! Ist der IstGH und EGMR ein verlässliches Räderwerk in einer mörderischen Maschinerie?

10) Nun fragst du dich, wo ist der Schauplatz des Massenmordes – ich sehe nichts? Was sind die tödlichen Faktoren? Wie du dir vorstellen kannst, das ist einerseits der suizidale Tod, dieser findet inmitten unter uns statt. Systematische Vernachlässigung, Medikamentenknappheit, Nahrungsmittelentzug, sowie die Nichtbehandlung von (Infektions-) Krankheiten können auch zum Tod führen. Die Wechselwirkung zwischen Hunger und (Infektions-) Krankheiten, Depression, Suchterkrankung usf. kann und erweist sich meistens als besonders verhängnisvoll. Weitere Menschen sterben an öffentlichen oder versteckten Plätzen, andere an Unterkühlung unter einer Brücke oder einer Parkbank. Wiederum andere anonym in der Schweiz eigens dafür zur Verfügung gestellten Konzentrationslager mit dem wohlklingenden Namen; „Einrichtung von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen“. Dass diese Kategorie Mensch natürlich nicht „bedroht“, sondern in Tat und Wahrheit an der Teilhabe, am Leben in der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, passt überhaupt nicht zu der Schweiz mit der weissen Weste. Das Schweizer Volk darf so stolz sein, auf ihre funktionierende „Sozialhilfe“ (Ironie Ende). Es fängt doch schon damit an, dass das Synonym „-hilfe“ im Wort Sozialhilfe seit langem nicht mehr zeitgemäss ist – doch – daran stören sich offenbar die Wenigsten? Dass „Sozial-“ im Wort Sozialhilfe „Asozial“ heissen müsste, auch das merken offenbar die Wenigsten.

Ich musste ein wenig ausholen, damit du die Zusammenhänge verstehen kannst.

11) Im vorliegenden Fall geht es darum, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, nachfolgend VGKB genannt, hat mich in ihrem Urteil in Teil 1 zu einer 100% Sanktion verdonnert. Im Urteil Teil 2 wurde von der VGKB beschrieben, wie mit der Situation umzugehen sei, falls bei Sanktionierten ein Notfall eintrete. Das VGKB Urteil ist seit Jahren rechtskräftig. Die EG Bern hat sofort den Teil 1 umgesetzt. Als es darum ging, Teil 2 umzusetzen, da fingen die Probleme an. Deshalb musste diese Beschwerde geschrieben werden. Ich kann bestätigen, solches Gedöns ist mit negativer Energie verbunden und kann dir nur wünschen, dass du deine Lebenszeit im Dienste für die Gemeinschaft anders einbringen kannst, positiver – du eine Form findest, die das Leben für dich und dein Umfeld lebenswert macht.

Legen wir los.

12) Gegen die Verfügungen EG Bern vom 03.03.2017 (b26030), 07.07.2017 (b26038) und gegen die Verfügung RKUniBE vom 29.11.2018 (b26045) der Patient, nachfolgend Beschwerdeführer, BF genannt, Einsprache erhebt.


Anfechtungsgegenstand

13) Unter Berücksichtigung von Ziff. 36, die Weigerung Kostenübername von Krankheitskosten durch die EG Bern.

Beweismittel
Rückzug Rechtsvorschlag b26026
Stellungnahme BF b26027
Stellungnahme behandelnde Klinik b26028
Stellungnahme BF b26029
Verfügung EG Bern b26030 vom 3.3.2017
Verfügung I RKUniBE, b26035
Verfügung UniBE, b26037
Verfügung EG Bern b26038 vom 7.7.2017 (Ziff. 38)
Einsprache b26039
Verfügung II RKUniBE b26045, beiliegend
Einsprache VGKB vom 7.1.2019 b26046, dieses Schreiben


14) Die 6 Kernpunkte der Verfügung (b26045) – besagen, dass ..
a) ..“die Beschwerde des BFs abzuweisen sei (..) er habe Dienstleistungen in Anspruch genommen (..) er versuche mit allen Mitteln gratis Behandlungen zu erzwingen.“ (b26045, Abs. C, S. 2)

b) ..“der Betrag von CHF 141.45 geschuldet sei.“ (b26045, Abs 4, S. 3)

c) ..“der BF die zahnärztliche Behandlung nicht bemängle.“ (b26045, Abs. 5, S. 4)

d) ..“der Antrag des BFs über die Verfügung als Anfechtungsgegenstand hinausgehe. (..) die Verfügung regle ausschliesslich das Rechtsverhältnis zwischen dem BF und den ZMK (..) die Verfügung regle nicht ein Rechtsverhältnis zwischen dem BF und der EG Bern (..) daher auf den BF Antrag nicht eingegangen werden kann.“ (b26045, Abs. 5, S. 4)

e) ..“der BF nicht wisse, wie er gültiges Recht einzufordern habe.“ (b26045, Abs. 7.2, S. 5)

f) ..“die Beiordnung eines (..) Anwalts abzuweisen sei.“ (b26045, Abs. 7.2, S. 6)


Begründung

15) Der BF seine Einsprache aus folgenden Gründen aufrecht erhält.


Zu Punkt 14.a
16) Dass der BF „mit allen Mitteln gratis Behandlungen zu erzwingen versucht(..)“ nicht entsprochen wird.

17) Thesen und Behauptungen aufstellen kann jeder – mein Name ist Hase, wer’s glaubt wird selig. Die RKUniBE sich nicht einmal die Mühe nimmt, diese Behauptung der „erzwungenen Gratisbehandlungen(..)“ fundiert zu belegen.


Zu Punkt 14.b
Der BF sich einverstanden erklärt, dass „der Betrag von CHF 141.45 geschuldet ist.“

18) Das Urteil nach b26007, 200 15 975 SH b26012, ECHRLGer11.00R Nr. 26670/16 regelt im Detail, wer diese Summe aufzubringen hat.


Zu Punkt 14.c
19) Dass der BF sehr wohl „die zahnärztliche Behandlung“ bemängelt – Gründe hierfür er nicht in den Vordergrund stellen möchte. Der BF steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der UniBE. Wer dem Koch in die Suppe spuckt darf nicht erwarten, dass eine zukünftige Behandlung wertefrei gemacht werden würde. Alleine dieses Abhängigkeitsverhältnis zwischen Notfallarzt und Patient widerspricht dem Menschenrecht Artikel Nr. 7 – „Gleichheit vor dem Gesetz“.
„Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.“

20) Fakt ist, der BF sich bei der UniBE korrekt und freundlich anno angemeldet hat, die Notfallbehandlung die UniBE anfangs nicht durchführen wollte, obschon kein Arzt sich vorgängig die Mühe genommen hatte, die Verletzung/Krankheit des Patienten anzuschauen. Die UniBE Sekretärin wurde beauftragt, säumige ZahlerInnen / Patienten / Patientinnen schon im Wartezimmer abzuwimmeln, diese seien ohne ärztliche Begutachtung wieder nach Hause zu schicken. Ein solches Verhalten ist grob fahrlässig, der Tod der Patienten billigend in Kauf genommen wird. Erst nachdem der BF vor Ort der UniBE mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht hat, eine mögliche akute Gefahr einer Sepsis stand im Raum – erst danach wurde der BF behandelt. Selbst bei dieser Behandlung der BF Vorbehalte einbringen muss (Ziff. 22).

21) Es verwundert aus diesem Grund nicht – die Statistik bestätigt dies, dass es in den Notfallabteilungen der Spitäler in den letzten Jahren vermehrt zu (verbaler) Gewalt kommt.

22) Der BF sich nie damit einverstanden erklärt hat, sich von Auszubildenden in der UniBE behandeln lassen zu wollen. Genau dies ist ihm jedoch widerfahren. Wer beim Coiffeur sich Haare von einem Lehrling schneiden lässt, bekommt einen Preisnachlass. Es obliegt in der Entscheidung des Kunden für weniger Geld das Risiko eingehen zu wollen, sich einen schlechten Haarschnitt verpassen zu lassen. Hatte der BF die Wahl? Nein a) diese Wahl hatte er nicht (Ziff. 19) und b) ein niedrigerer Tarif wurde ihm auch nicht verrechnet!

23) Haben Sanktionierte die Wahl, sich ihm Nachhinein einer Nachkontrolle unterziehen zu lassen? Nein, diese Möglichkeit steht ihnen nicht zu. Durch Nichtbehandlung von Krankheiten im Zusammenhang der Agenda 2010 zigtausende von Menschen zu Tode gekommen sind. Der BF selber noch heute täglich blutet und nur auf einer Seite im Mund die Nahrung verkleinern kann. Die Regel besagt jedoch; „dies ist keine Notfall Situation“ – deshalb darf es weiter bluten.

24) Hierbei vor Augen zu führen wäre das Grundgesetz Nr. 1;
„der Achtung der Menschenwürde(..)“

Dafür steht der Eid, der ein jeder Arzt geleistet hat.


Zu Punkt 14.d
25) Der BF mit formell korrekt ausgestellter Verfügung RKUniBE (b26045) auf die Gesamtsituation bezogen erstmalig die Möglichkeit hat und Einsprache erheben kann. Ohne Verfügung keine Einsprache gemacht werden darf – so regelt es das Gesetz – der BF heute von diesem Recht Gebrauch macht.

26) Der BF den Antrag auf Kostenübernahme korrekt bei der EG Bern eingereicht hat (Ziff. 38), die EG Bern daraufhin dem BF, wie so oft, keine Verfügung hat zukommen lassen. Ein solches Verhalten widerspricht dem Menschenrecht Artikel Nr. 10 – „Anspruch auf rechtliches Gehör“.
„Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder aber über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.“

Das Antwortschreiben der EG Bern für vorliegenden Fall als amtliches Papier, als „Verfügung“ mit Einsprachemöglichkeit von der VGKB aufgrund des unrechtstaatlichen Vorgangs zuzulassen sei.

27) Der BF sieht es gleich wie die RKUniBE, dass der vorliegende Fall Ziff. 26 zwingend nach zwei Rechtsgeschäften verlangt a) das zwischen dem BF und der EG Bern und b) das Rechtsgeschäft zwischen dem BF und der UniBE. Wird das erste Rechtsverhältnis (a) von der VGKB als solches erkannt, dem Punkt 14.d ohne Vorbehalte stattgegeben wird.


Zu Punkt 14.e
28) Stichwort „Niederschwelligkeit“. Zugang zu Nothilfe muss jedem gewährt sein, egal ob jemand der deutschen Sprache mächtig ist, egal welcher Religion angehörig und vor allem egal wie jemand sich mit dem Recht auskennt. Soweit so gut könnte man meinen. Was macht die EG Bern? Sie setzt den Massstab so hoch, dass ausschliesslich Juristen, sollten diese je in die Situation kommen Nothilfe in Anspruch nehmen zu müssen, dass nur diese kleine Gruppe von auserlesenen Menschen es schaffen würde, einen Antrag auf Kostengutsprache bei der EG Bern einzureichen (Ziff. 26).

Der BF hat ein Recht..
a) ..auf eine Kostengutsprache.
b) ..dass die EG Bern die Daten mit dem Thema BF und Sanktionen offenlegt.
c) ..dass dem BF die verschiedenen Vorgehensweisen erklärt bekommt, wie z.B. „Rechte einzufordern sind“ usf. – der BF nicht verbeiständet ist.

29) Es gibt in der Schweiz ein Gerichtsurteil, wer wissentlich Kenntnis hat, die Info zwecks Vorteilsnahme an den Antragsteller nicht weitergibt, der Betrag ab dem Datum geschuldet ist, die Gesamtschadenssumme vom Bittsteller eingefordert werden kann. Der BF von der EG Bern wissen möchte, wann seine 100% Sanktionsperiode endete. Ab diesem Zeitpunkt der BF sämtliche Ansprüche geltend macht – in Zukunft, heute, wie in Vergangenheit (Ziff. 45, ..). Selbst dann, wenn in ferner Zukunft erkannt werden sollte, dass die 100%ige Einstellungen des monetären Grundsockelbeitrags, welcher unbedingt zum Leben benötigt wird, der Charta für Menschenrechte widersprechen.

Entspricht mit Datum per 07.01.2019 822'800.- bei geleisteten 23'507 Arbeitsstunden im Sinne des Gemeinwohls – Stichwort „Nichtstun“ und „9,2 Mia. zu 7,9 Mia.“.


Zu Punkt 14.f
30) Ohne dass Eingaben juristisch auf Herz und Nieren geprüft worden sind, erfahrungsgemäss Eingaben gegen die EG Bern abgeschmettert werden – einer Beiordnung eines Anwalts immer notwendig ist. Der BF diesem Punkt nicht stattgeben kann (Ziff. 46).

31) Aus der Stellungnahme EG Bern vom 03.03.2017 (b26030) heraus geht, dass der BF offenbar nicht 100% sanktioniert sein soll, die EG Bern damit geltendes Recht zu umgehen versucht (Ziff. 29/38/..).

Der BF belegen kann, dass bis dato von der EG Bern und verfügenden Behörden weder eine schriftliche Bestätigung vorliegt, ..
..dass der BF nicht mehr sanktioniert sei, noch
..bis wann der BF von der EG Bern zu sanktionieren sei.

Beweismittel
Aus der online Dokumentation Serie b260xx

32) Daraus resultiert unmittelbar; ..
..der BF seit 1955 Tagen von der EG Bern zu 100% sanktioniert ist (Stand 07.01.2019), wie die EG Bern ihre Dossiers führt dem BF egal ist – unbeteiligte Dritte wie die Ziegler Fonds Stiftung verpflichten zu wollen allfällige Kosten zu übernehmen der Rechtstaatlichkeit widerspricht.

33) Der BF rügt, dass sich sehr wohl Leistungserbringer wie Dritte an den rechtskräftigen VGKB Urteilen zu orientieren haben (Ziff. 26 bis 28 u. 36).

34) Gerügt wird, dass der von der Beschwerdegegnerin I (RKUniBE) genannte "Anfechtungsgegenstand" (Stichwort: Rechtsverhältnis) zu eng umschrieben wird. Die BF Begründung umfasst das komplette Dossier aus b260xx und nicht nur Teile daraus, auch wenn sich daraus mehrere Rechtsgeschäfte ergeben sollten (Ziff. 27).

Beweismittel
Dossier abrufbar unter tapschweiz.blogspot.ch, b260xx


35) der BF sich klar ausgedrückt hat, dass die Behandlungskosten zu decken sind. „Indes von wem“, dies u.a. "Anfechtungsgegenstand" dieser Eingabe ist, mit „wem“ die EG Bern gemeint ist.

36) der BF nachweislich mittellos ist, ihm in dieser Angelegenheit eine Verbeiständung zusteht, welche eine weitere, nachgebesserte Eingabe nachreicht. Der BF ganz offensichtlich mit dem „Vorgang“ überfordert ist – er sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt – er nicht einmal weiss, wie er gültiges Recht nach b26007, 999 99 999 SH b26012, ECHRLGer11.00R Nr. 99999/99, Serie b260xx einzufordern hat.



Abschliessende Überlegungen

37) In Anlehnung des Schlusswortes – der Entzug existenzsichernder Mittel ist eine Sanktion, die im Rahmen des Schweizerischen Sanktionssystems des Strafgesetzbuches niemals zulässig sein könnte. Sanktionen des Strafrechts zielen stets auch auf Resozialisierung und damit auf (Re-)Integration in die Gesellschaft hin. Die Sanktionen des Strafrechtes entziehen dem Delinquenten bzw. der Delinquentin niemals die zur Existenzsicherung erforderlichen Mittel. Art. 1 Abs. 1 GG verbietet selbst bei schwersten Verbrechen eine Strafe, die den Täter aus der Rechtsgemeinschaft ausschlösse. Wenn eine solche Sanktion sogar im Fall eines schweren Verbrechens verfassungswidrig wäre, dann kann sie im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als verhältnismässig gelten.

38) Die entsprechenden Urteile (kantonal, BGer und EGMR) liegen vor. Die Weisung der Gemeinde Stadt Bern im Wortlaut;
"(..) in der Gemeinde Stadt Bern lebende obdachlose SchweizerInnen, Nothilfebeziehende oder Nothilfeantragstellende SchweizerInnen mit positiv/negativem Bescheid (..) können sich immer am Morgen (Montag bis Freitag) zwischen 7.45 und 8.45 im Inselspital in der Zahnklinik melden (..) kann jede Person ohne Termin erscheinen, Notfallbehandlungen werden dann gleich durchgeführt (..) dies ohne vorherige Kostengutsprache. Im Anschluss an die Notfallbehandlung kann für den Patienten ein Kostenvoranschlag für eine weitere Behandlung erstellt werden (..) erhalten Sie ein Kostengutsprache für die Notfallzahnbehandlung und Nachbehandlung via G___. Kontakt: Soziale Dienste Bern, G___, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, g___@bern.ch."

Der BF nachweislich mehrmals eine Kostengutsprache schriftlich eingefordert hat. So u.a. mit Schreiben vom 07.07.2017 (b26038).

Beweismittel
Zitat » tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25050.html (abgerufen am 07.01.2019)
Kostengutsprache 2 » tapschweiz.blogspot.ch/2017/07/b26038.html (abgerufen am 07.01.2019)



Anträge

39) Es gelten die Anträge aus den ersten Eingaben (b26032 und Serie b260XX).

40) Die Urteile gesetzeskonform anzuwenden (Ziff. 38, ..).

41) Aufgrund der Herleitungen ausschliesslich die EG Bern zu einer Kostengutsprache zu verpflichten ist (Ziff. 25 bis 27, ..).

42) In korrekter Umsetzung des Urteils es sich im Gesamtkontext gesehen um Milliarden Beträge handelt, zukünftig die Kassen der Gemeinden stark belastet werden – die EG Bern sich dieser Situation natürlich bewusst ist. Öffentliches Interesse tangiert. Die Leistungserbringerin ggf. als Mittäterin und Mitwisserin je nach Ausgangslage zu verurteilen und der Rechenschaft verpflichtet ist (Ziff. 45).

43) Der BF gegenüber beiden Parteien rechtliche und strafrechtliche Schritte vorbehält.

Beweismittel
Chronologisch geordnete Akten abrufbar unter » tapschweiz.blogspot.ch


44) Der EG Bern eine Stellungnahme mit Ansetzung einer Frist einzuräumen – ihr entsprechend Akteneinsicht für relevante Textstellen zu gewähren und einzuräumen sei (Ziff. 25 bis 27).

45) Der BF gegenüber der EG Bern hiermit Klage einreicht für die Gesamtschadenssumme im Zusammenhang der Vorteilsnahme (Ziff. 29/32/..). Abzüglich der von der VGKB ausgesprochenen Sanktionszeit – die CHF 141.45 können mit der Summe verrechnet werden.

46) Der BF in dieser Angelegenheit zu verbeiständen sei (Ziff. 31/36).

47) Weitere Anträge vorbehalten bleiben.

48) Der BF mittellos ist, er von der verfügenden Behörde wiederholt genötigt wird, sich illegal Geld zu beschaffen, damit er sich die Einschreibegebühr für vorliegendes Schreiben leisten kann (Ziff. 37).

49) Dem BF eine Eingangsbestätigung auszustellen sei aus der hervorgeht, welche Akten der VGKB zugestellt worden sind.



Schlusswort

50) Gehörst du zu den 13- bis 17-Jährigen? Dann war diese Beschwerde für dich bestimmt nicht einfach zu lesen geschweige inhaltlich zu verstehen? Dafür möchte ich mich in aller Form bei dir entschuldigen. Ich bin leider nicht als Dichter und Denker vom Himmel gefallen und habe mit juristischem Kram nichts am Hut. Ich bin gleich wie du – habe meine Stärken und Schwächen.

51) Damit du etwas „mit nach Hause“ nehmen kannst – ein Gesamtbild der Hartz-IV Thematik zusammengefasst:

Die gegen Hartz-IV (Nicht-) Bezüger getroffenen Aussagen, hauptsächlich durch die Politik – und wirtschaftsnahen Medien sind im Kern wertlos, ja sogar falsch!

a) Sanktionen sind einfach gesundtheits- und lebensbedrohlich!
b) Sanktionen je nach Grössenordnung widersprechen der Charta für Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30.


Ketzerische Aussagen, welche über fast zwei Jahrzehnte in alle Köpfe der Bevölkerung „eingehämmert“ wurden, u.a: „Wer nicht arbeitet, soll nicht essen“, sind nicht nur denklogisch falsch, sondern einfach menschenverachtend und führen immer zum Krieg.


1933 – 1945

52) Wer solche Aussagen heute tätigt oder gar befürwortet, stellt sich ohne Ausnahme auf eine Stufe mit:
1) Adolf Hitler, dem Gründer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP): „Wer nicht arbeitet, soll nicht essen. Und wer nicht um sein Leben kämpft, soll nicht auf dieser Erde leben. Nur dem Starken, dem Fleissigen und dem Mutigen gebührt ein Sitz hienieden.“

2) Stalin, dem Generalsekretär der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU): In der so genannten Stalin-Verfassung der UdSSR von 1936 hiess es: „Artikel 12. Die Arbeit ist in der UdSSR Pflicht und eine Sache der Ehre eines jeden arbeitsfähigen Bürgers nach dem Grundsatz: ‚Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen.“
Solche Aussage ist pure Dummheit, und fördert massiv den Sozialrassismus in der Schweiz!


Richtig ist:
53) Wer sanktioniert ist und deshalb nicht genug zu essen hat, kann nicht arbeiten, weil er nämlich keine Energie dazu hat. Das ist ein einfaches, logisch – biologisches Naturgesetz! Das kann man auch mit keinem noch so perfiden „Asozialgesetz“ ändern.

54) Wer seine Wohnung, Strom, Telefon und somit notwendige Lebensgrundlage verliert, kann weder sich selbst, noch seine Familie ausreichend, und menschenwürdig schon gar nicht, versorgen.


Werdet ehrlich:
55) Es ist an der Zeit ehrlich und öffentlich zu bekennen, dass es niemals wieder ausreichend familiengerechte und fair bezahlte Arbeitsplätze für alle Erwerbsarbeitssuchenden / Lohnabhängigen geben wird. Bauen wir eine Gemeinschaft mit gesellschaftlicher Anerkennung, die dem Verhältnis „9,2 zu 7,9“ Rechnung trägt (Vorwort, ab Ziff. 1)!

56) Für dich als Jugendlicher ganz wichtig zu wissen. Es sind immer Menschen, die über andere Menschen richten, das Leben anderer einschneidend beeinflussen. Deshalb solltest du diese Leute beim Namen kennen. Etwas vereinfacht in einer „Wolke“ dargestellt.

Adolf Hitler (NSDAP, D) – sagte vielen anderen, was zu tun ist.
------
Guido Raimondi (EGMR, IT) – sagt dem Marcel Maillard, was zu tun ist.
------
Marcel Maillard (BGer, CH) – sagt dem Thomas Müller, was zu tun ist.
------
Thomas Müller (VGKB, CH) – sagt dem Christoph Lerch, was zu tun ist.
------
Philippe Messerli (EVP), Peter Brand (SVP) – sagen dem Philippe Perrenoud, was zu tun ist.
------
Philippe Perrenoud, Christoph Lerch (SP) – sagen dem G___, was zu tun ist.
------
G___ (EG Bern, Jobcenter, CH) – sagt seinen Mitarbeitenden, was zu tun ist.
------
Hartz-IV Antragstellende (z.T. Schweizer Bürger) – haben nichts zu melden.


57) Last but not least, der BF für seine Wortwahl nicht belangt werden kann, er nicht verbeiständet ist, er nach bestem Wissen und Gewissen für sich und seine Mitmenschen handeln, er seine Vorbringungen in irgendeiner Form darlegen muss.


Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Nachzulesen unter » tapschweiz.blogspot.ch/2019/01/b26046.html

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 07. Januar 2019



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Notfallpatient, BF)

Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Zweifach
Beilagen erwähnt

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26046 ist der BF, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Sanktionierte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Ihm können ausschliesslich Einschreiben zugestellt werden – die Adresse lautet: Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern.


Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, January 11, 2019 at 07:30PM

Feed abonnieren – Autoren Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ...