Freitag, 2. September 2016

Im Januar 2017 neu: die Hartz 4 Regelsätze

Hartz 4 Regelsätze 2017

Hartz 4 wird 2017 erhoeht.Die Hartz 4 Sätze für Bezieher von Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld sollen ab dem 1. Januar 2017 erhöht werden.

Der monatliche Regelsatz für alleinstehende Langzeitarbeitslose von gegenwärtig 404 Euro (2016) wird auf 409 Euro im Monat steigen. Für Paare steigt der Hartz 4 Satz von 364 Euro auf 368 Euro je Partner. Die größte Steigerung gibt es bei den 6 – 13-jährigen Kindern. Bei ihnen steigt der Hartz 4 Satz um 21 Euro auf 291 im Monat.

Unverändert bleibt der Regelsatz für Kinder bis zu sechs Jahren, nämlich bei 237 Euro.

Jugendliche bis 18 Jahren erhalten ab 2017 statt 306 dann 311 Euro.

Der Regelsatz für unter 25-jährige, die im Haushalt der Eltern wohnen, steigt 2017 von 324 auf 327 Euro.

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe

Die für 2017 geplante Erhöhung der Hartz 4 Sätze folgt aus einem Entwurf des Arbeitsministeriums zu einem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII.

Regelbedarfsstufen 2017

Die Regelbedarfsstufen belaufen sich danach zum 1. Januar 2017

  1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a gilt
  2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie
  3. a) in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen lebt oder
  4. b) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
  5. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
  6. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  7. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
  8. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

 

Bei der Statistik, die dem ermittelten Bedarf zugrunde liegt, wurden die Haushalte am unteren Ende der Einkommensskala herangezogen. Nicht mit eingeflossen sind Haushalte, die bereits Hartz 4, Sozialhilfe oder Grundsicherung bezogen. Ansonsten würde es zu Zirkelschlüssen nach unten kommen, so die Gesetzesbegründung.

Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte  werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 137,66 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 34,60 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 35,01 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 24,34 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,00 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 32,90 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 35,31 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 37,88 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,01 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 9,82 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 31,31 Euro

Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro.

Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 79,95 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,25 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 8,48 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände,
laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,21 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 25,79 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 12,64 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 32,89 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,68 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 2,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,30 Euro

Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben beträgt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 228,08 Euro.

2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 113,77 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 41,83 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,18 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 9,24 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,07 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 26,49 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 13,60 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 40,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,50 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,77 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,03 Euro

Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben beträgt für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 281,64 Euro.

3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 141,58 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,80 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 23,05 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,52 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 13,28 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 14,77 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,87 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,22 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 6,38 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 11,61 Euro

Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben beträgt für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 300,81 Euro.

Kritik an den Hartz 4 Sätzen für 2017

Kritik an dem Gesetzentwurf kam erwartungsgemäß von den Linken. Auch der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisierte die geplanten Hartz 4 Sätze als viel zu niedrig.

Der Beitrag Im Januar 2017 neu: die Hartz 4 Regelsätze erschien zuerst auf News.



Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, September 02, 2016 at 04:01PM

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