Trinkgelder von Personen, die ihr geringes Gehalt mit Hartz IV aufstocken müssen, dürfen nicht als Einnahmen gewertet werden, entschied das SG Karlsruhe. Weniger Hartz IV wegen Trinkgeld Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter, die in einer Teilzeitanstellung 60 Stunden pro Monat für ein Bruttogehalt von 540 Euro als Frisörin beschäftigt war. Da ihr Gehalt zum Leben nicht ausreichte, musste sie mit Hartz IV […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, June 09, 2016 at 03:53PM