Das LSG in Schleswig hat entschieden, der Normenkontrollklage einer 39-jährigen Neumünsteranerin stattzugeben und eine Satzung der Stadt somit für unwirksam erklärt. Dort ist beschrieben, welche Mietkosten für Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe als angemessen gelten. Fünf Quadratmeter zu wenig Grund für die Entscheidung der Richter: Die „erlaubte“ Wohnfläche sei in Neumünster um jeweils fünf Quadratmeter geringer bemessen als in […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, June 03, 2016 at 03:17PM