Donnerstag, 16. Juni 2016

Urteil: Trinkgeld nicht als Hartz IV Einnahmen anrechenbar!

Trinkgeld nicht anrechenbar

Weniger Hartz IV wegen Trinkgeld

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter, die in einer Teilzeitanstellung 60 Stunden pro Monat für ein Bruttogehalt von 540 Euro als Frisörin beschäftigt war. Da ihr Gehalt zum Leben nicht ausreichte, musste sie mit Hartz IV Leistungen aufstocken. Das Jobcenter erkundigte sich nach der Höhe ihrer Trinkgeldeinnahmen. Da die Klägerin die Frage nicht beantwortete, schätzte das Jobcenter die Summe ihres Trinkgeldes und kam so auf einen durchschnittlichen Zusatzverdienst von 60 Euro im Monat. Bei der Berechnung hatte das Jobcenter pro Arbeitsstunde einen Kunden einkalkuliert, der jeweils 1 Euro Trinkgeld gibt. Jene 60 Euro addierte das Jobcenter zu den 540 Euro des Bruttolohns und kam somit auf ein Gehalt von 600 Euro pro Monat.

Weil den gesetzlichen Vorschriften zufolge 300 Euro als Grundfreibetrag – Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und ein zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag – vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wurden, rechnete das Jobcenter im Endeffekt ein monatliches Einkommen von 300 Euro an. Die Klägerin stritt im Verfahren jedoch ab, monatlich 60 Euro an Trinkgeldern verdient zu haben. Bei ihrer Beschäftigung handle es sich um eine neue Stelle, bei der sie wenig Stammkunden habe: Es gebe Tage, an denen sie gar kein Trinkgeld bekomme und an anderen Tagen erhalte sie 2 Euro oder 2,50 Euro. Das Geld habe sie aber jeweils noch am selben Tag für das Mittagessen ausgegeben.

Keine Anrechnung von Trinkgeldern

Am 30. März 2016 entschied das SG Karlsruhe in seinem Urteil (Az.: S 4 AS 2297/15), dass die Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV Empfängern grundsätzlich nicht angerechnet werden dürfen. Die Begründung des SG Karlsruhe: Das Geben von Trinkgeld stelle eine freiwillige Leistung dar und beruhe nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung. Durch Trinkgeld solle eine besonders gelungene Dienstleistung wertgeschätzt werden und deshalb müsse es dem Dienstleistenden selbst zukommen. Wenn der Kunde wissen würde, dass das Trinkgeld die Situation des Dienstleistenden nicht verbessere, weil sich gleichzeitig die Bezüge des Jobcenters reduzieren, würden Kunden Personen in solch einer Situation kaum noch Trinkgeld geben. Das Ergebnis wäre in zweierlei Hinsicht nicht erstrebenswert: Es wäre unfair im Vergleich zu den Kollegen, die nicht mit Hartz IV Leistungen aufstocken müssen und ihr Trinkgeld behalten können und zusätzlich unvorteilhaft für die Motivation von betroffenen Leistungsempfängern und somit auch für deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Das Urteil des Gerichtes: Da eine unzumutbare Härte vorliege, sei die Anrechnung des Trinkgeldes zu unterlassen, sofern das Trinkgeld ca. 10 Prozent der gewährten Hartz IV Bezüge oder eine monatliche Summe von 60 Euro nicht übersteige.

Quelle: Urteil: Trinkgeld nicht als Hartz IV Einnahmen anrechenbar


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Quelle: via @Norbertschulze, June 16, 2016 at 07:58PM

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